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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.03.1951, Az.: IV ZB 13/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.03.1951
Aktenzeichen
IV ZB 13/51
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1951, 11243
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 08.02.1951 - AZ: 2 U 4/1951

Fundstellen

  • JZ 1951, 527 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1951, 442 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Frau Magdalena L. geb. S., C., L., Frankreich,

Prozessgegner

ihren Ehemann, den Maler Adolf Walter L. in H., G.allee ...,

Amtlicher Leitsatz

Wenn die Berufungsschrift weder eine Begründung, wie sie in §519 verlangt wird, noch eine Bezugnahme auf einen von dem Anwalt für die Berufungsinstanz unterzeichneten Schriftsatz (Armenrechtsgesuch) enthält (RGZ 145, 266), so ist die Berufung unzulässig.

Die vor der Einlegung der Berufung erfolgte Einreichung eines Armenrechtsgesuchs macht die Begründung der Berufung nicht unnötig.

hat der Bundesgerichtshof, IV. Zivilsenat, in der Sitzung vom 12. März 1951 unter Mitwirkung des Bundesrichters Dr. Lersch als Vorsitzenden und der Bundesrichter Ascher, Raske, Dr. Harz und Johannsen

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 8. Februar 1951 - 2 U 4/1951 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Ehe der Parteien ist durch Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 16. November 1950 - 6 R 144/50 - auf Grund des §48 EheG geschieden worden. Gegen das am 2. Dezember 1950 zugestellte Urteil hat die Beklagte durch Einlage einer Berufungsschrift in den Abendbriefkasten für die Hamburger Gerichte und die Staatsanwaltschaften am 2. Januar 1951 Berufung eingelegt. Ein als "Berufungsbegründung" bezeichneter Schriftsatz der Beklagten ist durch Einlage in denselben Briefkasten am 3. Februar 1951 bei dem Berufungsgericht eingegangen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung durch den angefochtenen Beschluß als unzulässig verworfen. In den Gründen wird ausgeführt, daß dem Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattgegeben werden könne.

2

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte, nach §§519 b Abs. 2, 547 Abs. 1 Ziff 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten. Dem Rechtsmittel muß jedoch der Erfolg versagt werden.

3

Nach §519 Abs. 1 ZPO muß die Berufung begründet werden. Die Begründung ist, sofern sie nicht in der Berufungsschrift enthalten ist, binnen einen Monat von der Einlegung der Berufung in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen (§519 Abs. 2). Diesen zwingenden Erfordernissen des Gesetzes ist hier nicht genügt. Die Berufungsschrift enthält keinen Antrag und auch keine Angabe darüber, auf welche Gründe die Berufung gestützt wird. Insbesondere wird auch nicht aus das am 28. Dezember 1950 vor Einlegung der Berufung eingereichte Armenrechtsgesuch der Beklagten für die Durchführung der Berufung Bezug genommen, wie es in dem vom Reichsgericht in RGZ 145, 266 entscheidenden Fall geschehen war. Es kann daher aus dieser Entscheidung nichts dafür hergeleitet worden, daß sich in dem hier vorliegenden Falle mit Rücksicht auf das vorher eingereichte Armenrechtsgesuch eine Berufungsbegründung erübrige. Die Formvorschriften des §519 ZPO sind streng auszulegen. Eine Formalbegründung der Berufung ist nach der Fassung, die dieser Vorschrift durch die Bekanntmachung vom 8. Februar 1933 gegeben ist, nicht mehr zulässig. Auf Urteile, die auf der früheren Fassung nach der ZPNovelle von 1924, kann sich die Beklagte nicht mehr stützen (RGZ 143, 291 [294]). Ist aber eine rein formelle Begründung unstatthaft, so wird der Vorschrift des §519 durch eine Berufungsschrift ohne jede Bezugnahme auf einen anderen von dem Anwalt der Partei in der Berufungsinstanz unterzeichneten Schriftsatz nicht Genüge getan. Das Armenrechtsgesuch allein kann die Berufungsbegründung nicht ersetzen. Daß die Beklagte selbst eine weitere Begründung für notwendig gehalten hat, ergibt sich aus dem Schriftsatz vom 3. Februar 1951, der ausdrücklich als Berufungsbegründung bezeichnet wird und ausführliche Angaben über die Gründe enthält, auf die die Berufung gestützt werden sollte.

4

Dem angefochtenen Beschluß ist auch insoweit beizutreten, als der Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt worden ist. Wenn es dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nicht möglich war, rechtzeitig Instruktionen der Beklagten sich zu beschaffen, dann hätte er die Versäumung der Frist dadurch abwenden können, daß er den nach §519 Abs. 1 Satz 2 ZPO zulässigen Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist gestellt hätte. Mit Recht führt der angefochtene Beschluß aus, daß er diese Frist nicht einfach verstreichen lassen durfte. Die Folgen dieser Unterlassung treffen die Beklagte nach §232 Abs. 2 ZPO.

5

Aus diesen Gründen war, wie geschehen, zu erkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf §97 ZPO.

gez. Dr. Lersch gez. Ascher gez. Raske gez. Dr. Harz gez. Johannsen