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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.03.1951, Az.: I ZR 38/50

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.03.1951
Aktenzeichen
I ZR 38/50
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 11625
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in Hamm - 03.07.1950

Fundstellen

  • DB 1951, 343 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1951, 437 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Rheinisch-Westfälischen Bank Filiale E., vertreten durch ihren Vorstand, E., L.allee

Prozessgegner

den Steuerberater Alfred Sch. in E., Z.str. ...

hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. Lindenmaier, Dr. Heidenhain, Dr. Birnbach, Wilde und Schmidt

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 3. Juli 1950 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger ist von Beruf Steuerberater. Er unterhält bei der Beklagten zwei Konten, von denen das eine als Treuhandkonto gekennzeichnet ist. Er war im Jahre 1948 gemeinsam mit dem Diplom-Handelslehrer Heuke Geschäftsführer der Gesellschaft für technische Erzeugnisse (GTE), einer GmbH. Alleiniger Gesellschafter war der Kaufmann König. Die GTE unterhielt ebenfalls ein Konto bei der Beklagten, sie ist inzwischen zahlungsunfähig geworden. Im August 1948 girierten der Kläger und H. in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer der GTE einen von K. ausgestellten, von der Firma Kr. GmbH akzeptierten Wechsel über 2.200,- DM an die Beklagte. Diese diskontierte den Wechsel auch und schrieb auf Ersuchen des Klägers den Gegenwert des Wechsels nach Abzug der Diskontspesen dem Treuhandkonto des Klägers gut. Dem stimmte Heuke dem Kläger gegenüber zu. Der Kläger löste darauf aus dem Guthaben des Treuhandkontos einen anderen auf die GTE gezogenen Wechsel über 1.575,- DM ein. Der von der Beklagten diskontierte Wechsel über 2.200,- DM ging später zu Protest. Darauf belastete die Beklagte zunächst das Konto der GTE mit dem Gegenwert des Wechsels. Die Buchung stornierte sie später und belastete nunmehr das Treuhandkonto des Klägers entsprechend. Dieses geriet dadurch ins Debet. Die Beklagte weigerte sich nunmehr, dem Kläger das auf seinem anderen Konto, dem sogenannten Privatkonto, noch vorhandene Guthaben auszuzahlen. Sie verlangte vom Kläger, dass er ihr den Gegenwert des diskontierten Wechsels erstattete und berechnete seine Schuld auf dieser Grundlage auf insgesamt 2.412,- DM. Der Kläger lehnte die geforderte Zahlung ab.

2

Er hat im ersten Rechtszuge beantragt:

  1. 1.)

    die Beklagte zu verurteilen, die Sperrung des von ihm bei ihrer Depositenkasse Rü. unterhaltenen laufenden Kontos Nr. ... 008 aufzuheben.

  2. 2.)

    festzustellen, dass der Beklagten gegen ihn eine Forderung in Höhe von 2.412,- DM nicht zusteht.

3

Er hat geltend gemacht, die Beklagte könne sich wegen des Gegenwertes des zu Protest gegangenen Wechsels nur an die GTE halten, denn dieser habe sie den Wechsel diskontiert. Er, der Kläger, habe nur als Geschäftsführer der GTE gehandelt. Die Beklagte könne wegen der Schulden der GTE nicht auf seine Konten zurückgreifen. Selbst wenn sie jedoch entgegen seiner Auffassung das Treuhandkonto sollte belasten dürfen, so dürfe sie wegen des Gegenwerts des Wechsels zum mindesten nicht sein Privatkonto in Anspruch nehmen. Das Treuhandkonto sei ein Anderkonto. Eine etwaige Schuld auf ihm berühre das Privatkonto nicht.

4

Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie hat erwidert, der Gegenwert des Wechsels sei bei der Diskontierung dem Kläger auf das sogenannte Treuhandkonto, das kein Anderkonto sei, gutgeschrieben worden. Daher habe sie, als der Wechsel nicht eingelöst worden sei, das Treuhandkonto wieder entsprechend belasten müssen; da der Kläger auf diesem Konto in das Debet geraten sei, so könne sie sich nach ihren Bankbedingungen wegen der Schuld jetzt auch an das sogenannte Privatkonto des Klägers halten.

5

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat ausgeführt, das sogenannte Treuhandkonto sei in Wahrheit ein Anderkonto. Für eine Schuld auf diesem Konto könne die Beklagte den Kläger nicht persönlich in Anspruch nehmen. Das Diskontgeschäft sei nur mit der GTE geschlossen.

6

Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat sie zurückgewiesen. Es führt aus, der Diskontvertrag sei mit der GTE geschlossen. Nach dem Vertrage habe die Beklagte ihre Verpflichtung gegenüber der GTE in der Weise erfüllen sollen, dass der Gegenwert dem Treuhandkonto gutgeschrieben werden sollte. Dieses Konto habe die Funktion einer Zahlstelle gehabt. Durch die Gutschrift auf ihm sei die GTE befriedigt worden, da der Wechsel zu Protest gegangen sei, könne die Beklagte sich nur an die GTE als Verkäuferin des Wechsels halten. Der Kläger als Dritter hafte ihr nicht. Auch aus den Bankbedingungen lasse sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Das Oberlandesgericht hat die Revision zugelassen.

7

Die Beklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt, mit der sie die Abweisung der Klage begehrt. Der Kläger bittet die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

8

I.

Das Oberlandesgericht geht davon aus, zwischen der Beklagten und der GTE, die durch den Kläger vertreten worden sei, sei bei dem Abschluss des Diskontierungsvertrages vereinbart worden, der Diskonterlös solle dem Treuhandkonto gutgebracht werden. Die Abmachung sei dahin auszulegen, die Beklagte habe ihre Verpflichtungen aus dem Diskontvertrage in der Weise zu erfüllen gehabt, dass sie an einen Dritten leistete (§362 Abs. 2 BGB). Diese Vereinbarung habe der zweite Geschäftsführer der GTE, H., nachträglich genehmigt.

9

Die Revision macht zweierlei hiergegen geltend:

10

1.)

Die Annahme einer solchen Vereinbarung sei nach dem festgestellten Sachverhalt nicht begründet. Das Oberlandesgericht habe insoweit gegen §286 ZPO verstossen.

11

2.)

Falls der Kläger aber eine Vereinbarung, wie sie das Oberlandesgericht annehme, getroffen haben sollte, würde er hierbei gegen die Vorschrift des §181 BGB verstossen haben; deshalb könnten aus ihr keine Rechte hergeleitet werden.

12

Beide Revisionsangriffe gehen fehl.

13

Die Einwendung zu 1) greift aus folgenden Gründen nicht durch: Der Kläger hat bei seinen Abmachungen mit der Beklagten als Geschäftsführer der GFE handeln wollen und gehandelt. Das ergab sich aus den gesamten Sachverhalt und war den Angestellten der Beklagten, der sie bei Abschluss des Geschäftes vertrat, erkennbar. Gegen die Auslegung, die das Oberlandesgericht den Vereinbarungen gegeben hat, namentlich auch, soweit sie §362 Abs. 2 BGB betreffen, bestehen bei dieser Nachlage keine rechtlichen Bedenken. Die Revision hat auch irgendwelche Gesichtspunkte, die §286 ZPO verletzt erscheinen lassen könnten, nicht vorgetragen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Berufungsrichter bei seiner Rechtswürdigung einen entscheidungserheblichen Teil des Sachvortrags unberücksichtigt gelassen hat. Bei einer Gesamtvertretung genügt es nach anerkannter Rechtsauffassung auch, wenn der eine Vertreter handelt und der andere ihn gegenüber die Genehmigung erteilt. Das kann auch stillschweigend geschehen. Es lassen sich daher auch keine rechtlichen Bedenken daraus herleiten, dass der Kläger allein und nicht zusammen mit H. als Geschäftsführer der GFE der Beklagten die Anweisung erteilt hat; denn insoweit liegt die Genehmigung H.s vor. Somit entfällt der erste Einwand.

14

Auch der zweite ist nicht begründet. Ein Verstoss gegen §181 BGB ist nicht gegeben. Der Kläger hat, entgegen der Rechtsansicht der Revision, als er die Abmachung mit der Beklagten traf, der Diskonterlis solle seinem Treuhandkonto zugeschrieben werden, nicht zugleich ein Geschäft mit sich selbst getätigt. Um den Anspruch gegen die Bank zu erwerben, war die Vornahme eines Rechtsgeschäfts zwischen dem Kläger und der GTE nicht nötig. Die Revision verkennt insoweit, dass die Beklagte mit der GTE und mit dem Kläger in einem Giroverhältnis stand. Das Reichsgericht, dem sich der erkennende Senat anschliesst, hat in ständiger Rechtsprechung (RGZ 54, 331; RGZ 141, 289) die Auffassung vertreten, es sei im Wesen des Giroverkehrs begründet, dass Zahlungsaufträge, zu deren Vollziehung die Girobank auf Grund des Giroeröffnungsvertrages verpflichtet sei, nach dem ausgesprochenen Willen der Beteiligten und nach der von dem Girokunden der Bank ein für alle Mal erteilten Ermächtigung durch Umbuchungen in den Büchern der Bank vollzogen würden. Wesentlich ist nur die Abschreibung und die Gutschrift auf den Konten der Girokunden. Die Umbuchung selbst hat bereits die Wirkung, dass kraft der Abschreibung der Girozahler um soviel weniger von der Bank zu fordern, und kraft der Gutschrift der Zahlungsempfänger um soviel mehr von der Bank zu beanspruchen hat. Es ist somit durch den Willen der Beteiligten der Umbuchung für sich allein schon sowohl der Bank als den Girokunden gegenüber eine rechtsbegründende Wirkung beigelegt, ohne dass es einer Mitteilung an die Beteiligten bedarf. Der Girovertrag ist als ein Vertrag zu Gunsten eines Dritten in der Weise aufzufassen, dass der Dritte, also der Begünstigte, ein unmittelbares Recht auf Auszahlung des überwiesenen Betrages mit der Gutschrift erwirbt. Nicht erforderlich ist, dass der Dritte die Gutschrift annimmt. Hieraus ergibt sich, dass der Kläger nicht gegen §181 BGB verstossen hat.

15

II.

Die Beklagte kann sich zur Begründung der von ihr beanspruchten Rechte auch nicht mit Erfolg auf Ziff 42 ihrer Geschäftsbedingungen berufen. Das angefochtene Urteil hat des näheren dargelegt, dass die Worte "im Konto" in Ziff 42 sich nicht auf das Konto eines Dritten beziehen können. Dieser Auslegung der Bankbestimmungen, die sich vor allem aus ihrem Sinn und Zweck ergibt, ist beizutreten. Die Beklagte durfte auf Grund der Ziff 42 nur das Konto der GTE, auf dem sie den Wechselerlös zunächst hätte gutschreiben müssen, wieder belasten, als der Wechsel zu Protest ging. Ein Recht, eine entsprechende Belastung auf dem Konto des Klägers vorzunehmen, gab ihr die Bestimmung indessen nicht.

16

III.

Auch die weiteren Ausführungen der Revision können nicht dazu führen, das angefochtene Urteil aufzuheben. Entgegen den Darlegungen der Revision war es nicht erforderlich, dass der Wechsel an die Order des Klägers gestellt wurde und dass der Kläger ihn dann selbst girierte. Die Ansicht der Revision, der Kläger habe veranlasst, dass das Geschäft inkorrekt abgewickelt worden sei, deshalb müsse er sich so behandeln lassen, wie er gestanden hätte, wenn richtig vorgegangen worden wäre, trifft nicht zu. Die GTE konnte den Wechsel sehr wohl selbst diskontieren lassen und dann über den Erlös in der geschehenen Weise verfügen. Darauf, dass der Kläger mit mit Wissen des Vertreters der Beklagten die Anweisung allein anstatt zusammen mit Heuke erteilt hat, kann sich die Beklagte nicht mehr berufen, nachdem Heuke die Handlungsweise des Klägers bald danach genehmigt hat.

17

IV.

Auch die Übrigen Ausführungen der Revision können an der Entscheidung nichts ändern. Die Beklagte hat weder im ersten noch im zweiten Rechtszuge substantiierte Behauptungen darüber aufgestellt und dafür Beweis angetreten, wann die GTE in Zahlungsverfall geraten ist und wann der Kläger hiervon Kenntnis erhalten hat. Bei dieser Sachlage konnte eine substantiierte Gegenerklärung des Klägers nicht verlangt werden. Für eine Haftung des Klägers aus §§823 Abs. 2, 826 BGB fehlt es nach dem festgestellten Sachverhalt an einer Grundlage.

18

V.

Schliesslich treffen auch die Darlegungen der Revision, die Beklagte habe die Überweisung auf das Konto des Klägers irrtümlich vorgenommen, nicht zu.

19

Für einen Irrtum der Beklagten ist nichts ersichtlich. Nach dem festgestellten Sachverhalt hatte der Kläger vielmehr die Beklagte unterrichtet. Ein Anspruch der Beklagten auf Grund der Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung ist somit nicht gegeben.

20

Nach alledem ist der Klage mit Recht stattgegeben worden. Daher war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.

gez. Lindenmaier gez. Heidenhain gez. Birnbach gez. Wilde gez. Schmidt