Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.03.1951, Az.: 4 StR 102/50
Begriff der Anstellungsbehörde i.S.d.§ 359 Strafgesetzbuch (StGB); Strafrechtliche Beamteneigenschaft des Rechnungsführers einer örtlichen Schulkasse und einer Kirchenkasse
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.03.1951
- Aktenzeichen
- 4 StR 102/50
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 11761
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lüneburg - 02.11.1950
Rechtsgrundlage
- § 359 StGB
Fundstelle
- JZ 1951, 309 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Schwere Amtsunterschlagung
Redaktioneller Leitsatz
Die Feststellung, die "zuständige Instanz" habe den Angeklagten zu aus der Staatsgewalt abgeleiteten Aufgaben berufen, genügt nicht. Das Urteil muss erkennen lassen, welche nach Landes- oder anderem Recht zuständige Behörde den Angeklagten in dieser Weise angestellt hat, weil das Revisionsgericht sonst nicht prüfen kann, ob der§ 359 StGB richtig angewandt ist (hier: Rechnungsführer einer örtlichen Schulkasse und einer Kirchenkasse im Kreise Dannenberg/Niedersachsen).
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 9. März 1951,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Hülle
Bundesrichter Dr. Augustin
Bundesrichter Dr. Jagusch
Bundesrichter Dr. Kleinewefers als beisitzende Richter,
Oberlandesgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizassistent ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 2. November 1950, soweit der Angeklagte verurteilt ist, mit den ihm insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Soweit der Angeklagte nach den §§ 133 Abs. 2, 266 Abs. 1, 267, 350, 73 StGB verurteilt ist, ist dem Urteil beizutreten. Insoweit erhebt auch die Revision keine Rechtsbedenken.
Dagegen ist nicht ausreichend dargelegte daß der Angeklagte bei der Verwaltung der Kasse des Schulverbandes und als Rechnungsführer der Kirchenkasse strafrechtlich Beamter (§ 359 StGB) gewesen ist. Die Strafkammer sagt dazu, nach dem Tode des früheren Lehrers hätten die "zuständigen Instanzen" die Geschäfte des Rechnungsführers beider Kassen im Nahmen der bisherigen Dienstobliegenheiten dem Angeklagten "übertragen", und an anderer Stelle des Urteils, zur Begründung der strafrechtlichen Beamteneigenschaft genüge die Übertragung der Rechnungsführergeschäfte auf den Angeklagten "durch allseits gebilligte Weiterführung" dieser Ämter durch ihn und der Umstand, dass der Angeklagte jahrelang beide Kassen "mit Wissen der Vorstände" geführt habe. Daraus geht aber noch nicht hervor, ob die Strafkammer den § 359 StGB zutreffend angewandt hat. Die schweren Straffolgen von Straftaten im Amte, die sich auch gegen Täter richten, die nicht Beamte im staatsrechtlichen Sinne sind, verlangen die besonders sorgfältige Prüfung der Voraussetzungen des§ 359 StGB.
Der Angeklagte war zur Tatzeit zwar Lehrer, aber, soweit die beiden nebenamtlichen Rechnungsführerposten in Frage kommen, staatsrechtlich nicht Beamter. Daher kann sich nur fragen, ob er insoweit Beamter im Sinne des § 359 StGB gewesen ist. Das trifft hinsichtlich der Schulkasse dann zu, wenn der Angeklagte von der nach Landesrecht zuständigen Schulbehörde ausdrücklich oder durch schlüssige Handlung mit der Rechnungsführung der örtlichen Schulkasse betraut worden ist, oder wenn diese Behörde von seiner Kassenführung etwa später Kenntnis erhalten haben und ihn in diesem Amt bewusst belassen haben sollte. Darüber ergibt das Urteil nicht genug. Die Begriffe der "zuständigen Instanz" und der "allseits" gebilligten Weiterführung der Rechnungsführergeschäfte sind zu unbestimmt, um den wirklichen Hergang erkennen zu lassen und dem Revisionsgericht zu ermöglichen, den Rechtsbegriff der im Sinne des § 359 StGB zuständigen Anstellungsbehörde auf seine richtige Auslegung nachzuprüfen. Die Strafkammer wird feststellen müssen, welche Schulbehörde nach dem zur Tatzeit geltenden Landesschulrecht dazu berufen war, den Rechnungsführer des in Frage kommenden Schulverbandes zu bestellen und ob diese Behörde den Angeklagten im dargelegten Sinne zum Rechnungsführer der Schulkasse berufen hat. Eine schlüssige Handlung der Behörde würde dazu ausreichen. Dass die Verwaltung der Schulverbandskasse eine aus der Staatsgewalt abgeleitete Aufgabe ist, hat die Strafkammer bereits hinreichend dargelegt.
Dasselbe gilt auch für die Bestellung des Angeklagten zum Rechnungsführer der örtlichen Kirchenkasse, nur dass hier an die Stelle der Schulbehörde die nach hannoverschem evang.-luth. Landeskirchenrecht zuständige Kirchenbehörde tritt. Aber selbst wenn der Angeklagte von der nach Landeskirchenrecht zuständigen Kirchenbehörde zum Rechnungsführer der Kirchenkasse bestellt worden sein sollte, so ist er dadurch doch nur dann Beamter im strafrechtlichen Sinne geworden, wenn die Kirchenkasse staatlicher Aufsicht unterlag (RGSt 71, 149). Dies hebt die Strafkammer unter Hinweis auf Art. 2 der Verfassung der evang.-luth. Landeskirche Hannovers vom 20. Dezember 1922 und auf Art. 10 des preussischen Gesetzes betreffend die Kirchenverfassungen der evang. Landeskirchen vom 8. April 1924 (GS S. 221) zutreffend hervor. Es wird aber zu prüfen sein, ob dieser Rechtszustand zur Tatzeit noch unverändert fortbestanden hat. Art. 140 GrundG jedenfalls hat es bei dem Rechtszustand belassen, wie er nach Art. 137 WeimV schon bisher bestanden hatte. Nicht ersichtlich ist aber und es bedarf nach Lage der Sache eines ausdrücklichen Ausspruches hierüber in den Urteilsgründen -, ob etwa seitdem nach niedersächsischem Landesrecht Änderungen eingetreten sind, die die Staatsaufsicht über die kirchliche Finanzgebarung beseitigt haben könnten (vgl. RGSt 68, 86; 71, 149; RG JW 1934 S. 2070). Denn mit dem etwaigen Wegfall der staatlichen Vermögensaufsicht entfiele die Möglichkeit, den Angeklagten insoweit wegen einer Amtsstraftat zu verurteilen.
Dass die Strafkammer entgegen dem § 74 StGB das Verfahren wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung (§ 156 StGB) eingestellt hat, beschwert den Angeklagten als alleinigen Revisionskläger nicht.
Soweit der § 351 StGB dadurch verletzt sein soll, dass der Angeklagte eine an sich "echte" Rechnung des Bauern S. als vermeintlichen Ausgabebeleg (Quittung) zu der Belegsammlung der Schulkasse genommen hat, werden die Entscheidungen RGSt 60, 65 und 69, 187 zu berücksichtigen sein.
Dr. Hülle
Dr. Augustin
Jagusch
Dr. Kleinewefers