Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.03.1951, Az.: II ZR 13/50
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.03.1951
- Aktenzeichen
- II ZR 13/50
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 11049
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Hamm - 17.07.1950
Prozessführer
des Kaufmanns Ernst S. in A., M.strasse ...,
Prozessgegner
den Kaufmann Wilhelm S. sen. in A., H.strasse ...
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Drost, Dr. Selowsky, Dr. Fischer und Prof. Dr. Meiss
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 17. Juli 1950 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Tatbestand:
Die Parteien sind Brüder. Sie haben das von ihrem Vater ererbte Unternehmen, ein Drahtwerk, bis zum Jahre 1926 gemeinsam in der Ferm einer offenen Handelsgesellschaft als gleichberechtigte Gesellschafter geführt. Am 1. Februar 1926 übernahm der Kläger im Einvernehmen mit dem Beklagten eine Stellung als Angestellter beim Drahtverband, einem Kartell, dem auch die Gesellschaft der Parteien angeschlossen war. Bei dieser Gelegenheit vereinbarten die Parteien, dass der Beklagte vorweg aus der Gesellschaftskasse den gleichen Betrag entnehmen dürfe, den der Kläger als Gehalt beim Drahtverband bezog, und dass der restliche Gewinn unter den Parteien in gleichen Teilen zu verteilen sei. Einige Zeit darnach wurde seitens einiger Mitglieder des Kartells beanstandet, dass der Kläger als Mitinhaber einer Kartell-Firma zugleich als Angestellter bei dem Kartell tätig sei. Um diesen Beanstandungen das sachliche Gewicht zu nehmen, vereinbarten die Parteien am 6. Februar 1928, dass der Kläger als Gesellschafter aus der Firma ausscheide, und dass der Beklagte das Unternehmen als Alleininhaber fortführe. Bei dieser Gelegenheit trafen sie noch eine weitere Vereinbarung mit folgendem Inhalt:
" Erklärung!
Unbeschadet der heute vor dem Notar R., A., abgegebenen Erklärung zu einer Eintragung in das Handelsregister dahin lautend, dass Wilhelm S. als persönlich haftender Gesellschafter der Firma M. und S. A. ausscheidet, vereinbaren wir, dass das zur Zeit bestehende Beteiligungsverhältnis an Gewinn und Vermögen der Firma M. und S. unverändert bleibt.
(gez.) Ernst S.
(gez.) Wilhelm S."
Im Jahre 1933 trat in den Verhältnissen der Parteien insofern eine Minderung ein, als in der Bilanz zum 31. Dezember 1933 das bisherige "Kapital-Konto I" für den Beklagten als Konto "Betriebsvermögen" und das bisherige "Kapital-Konto II" für den Kläger als "Darlehens-Konto" geführt wurde. Dem Konto des Klägers waren bis zum 1. Januar 1933 die auf den Kläger entfallenen Gewinne jeweils zugeschrieben worden, soweit sie der Kläger nicht entnommen hatte. Seit dem 1. Januar 1933 blieb das Konto des Klägers mit einem Betrag von RM 96.851,13 unverändert. Als der Drahtverband Anfang des Jahres 1943 aufgelöst wurde, übernahm der Kläger eine Stellung bei der Wirtschaftsgruppe "Werkstoffverfeinerung", die er vom Mai 1943 bis zur Auflösung der Wirtschaftsgruppe am 1. Juli 1945 bekleidete. Seit dieser Zeit ist er stellungslos.
Noch vor dem Zusammenbruch kam es zwischen den Parteien zu Unstimmigkeiten, die ihren Grund darin hatten, dass sie über die rechtliche Stellung des Klägers in der Firma verschiedener Ansicht waren. In einem Vorprozess wurde zwischen den Parteien rechtskräftig festgestellt, dass der Kläger an Vermögen, Gewinn und Verlust der vom Beklagten betriebenen Firma als stiller Gesellschafter beteiligt sei. Die weiter zwischen den Gesellschaftern offen gebliebenen Meinungsverschiedenheiten bilden den Gegenstand des vorliegenden Prozesses. Diese Meinungsverschiedenheiten gehen darauf zurück, dass der Beklagte der Auffassung ist, dass ihn auch seit dem 1. Januar 1946 eine besondere Vergütung für seine Tätigkeit in der Firma zustehe, die er mit jährlich 12.000 RM bzw DM berechnet. Ferner weigert sich der Beklagte, dem Verlangen des Klägers zu entsprechen, die von ihm nicht entnommenen Gewinnanteile aus der Zeit vom 1. Januar 1933 bis zur Währungsreform in voller Höhe seinem Kapital-Konto zuzuschreiben.
Der Kläger hat demgemäss in dem vorliegenden Prozess den Antrag gestellt,
- 1.)
festzustellen, dass im Verhältnis zwischen den Parteien dem Beklagten ab 1. Januar 1946 keine Geschäftsführervergütung von jährlich 12.000 RM bzw DM zu Lasten der Firma M. und S. in A. zusteht,
- 2.)
festzustellen, dass der vom 1. Januar 1933 bis zur Währungsreform auf den Kläger entfallene Gewinn der Firma M. und S. in A., soweit er nicht aus der Firma entnommen worden ist, durch die Währungsreform nicht auf 1/10 abgewertet worden ist.
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet.
Entscheidungsgründe:
I
1)
Das Berufungsgericht geht davon aus, dass sich die Parteien darüber einig sind, dass nach den Vereinbarungen von 1926 der Beklagte den gleichen Betrag, den der Kläger vom Drahtverband als Gehalt bezog, vorab vom Gewinn der Firma erhalten, und dass der Restgewinn unter den Parteien je zur Hälfte aufgeteilt werden sollte. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht schon nach dem Vortrag der Parteien der Vereinbarung von 1926 ohne weiteres den Charakter einer blossen Gewinnbeschränkung für den Kläger geben, oder ob das Berufungsgericht insoweit, wie die Revision meint, nur unter Verletzung der §§128, 136, 137, 526 ZPO den Vertrag der Parteien in diesem Punkt als übereinstimmend bezeichnen konnte. Denn aus den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, die sich mit der Auslegung der Vereinbarung von 1926 befassen, ergibt sich, dass es insoweit ohne Rücksicht auf den Vortrag der Parteien allein aus dem Anlass und dem Zweck der Vereinbarung und unter Berücksichtigung der rechtlichen Beziehungen der Parteien zueinander, den Inhalt und die Bedeutung dieser Vereinbarung ausgelegt hat. Seine Ausführungen lassen erkennen, dass es der Formulierung dieser mündlichen Vereinbarung, die im einzelnen unter den Parteien streitig ist, keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat und dass es die Vergütung für den Beklagten, selbst wenn sie, wie der Beklagte behauptet, als Geschäftsführervergütung bezeichnet worden wäre, angesichts der engen Verknüpfung mit den Gehaltsbezügen des Klägers von diesem nicht nur der Höhe, sondern auch den Grunde nach als abhängig ansieht. Es ist daher nicht erforderlich, auf den Angriff der Revision der eine Verletzung der §§128, 136, 137, 526 ZPO rügt, einzugehen, da das Berufungsurteil jedenfalls auf einer etwaigen Verletzung dieser prozessualen Vorschriften nicht beruht.
2)
Nach Auffassung des Berufungsgerichts spricht der Anlass für den Abschluss der Vereinbarung von 1926 dafür, dass der Beklagte nur für die Zeit einer anderweitigen Tätigkeit des Klägers ausserhalb der Gesellschaft eine Vergütung erhalten sollte. Da der Kläger möglicherweise nur eine kürzere Zeit bei dem Drahtverband habe tätig sein können, habe für die Parteien kein verständiger Anlass bestanden, bei der bisher gegebenen finanziellen Gleichstellung der Parteien innerhalb der Gesellschaft dem Beklagten eine Rechtsstellung einzuräumen, die diesen bei einem Ausscheiden des Klägers aus dem Drahtverband günstiger stellen musste. Auch der Zweck der Vereinbarung von 1926 spreche dafür, dass die Vergütung für den Beklagten in ihrem Fortbestand davon abhängig sein sollte, dass der Kläger für seine Tätigkeit ausserhalb der Gesellschaft einen anderweiten Verdienst zog. Es sei nämlich die Höhe der Vergütung für den Beklagten nicht nach dem Erfolg und dem Wert seiner Arbeitsleistung, sondern allein nach dem wechselnden und im Laufe der Zeit ansteigenden Gehalt des Klägers berechnet worden. Diese Abrede sei nur verständlich, wenn man davon ausgehe, dass mit der Vereinbarung von 1926 die Beibehaltung der finanziellen Gleichstellung beider Parteien bezweckt gewesen sei. Der Inhalt dieser Vereinbarung sei auch im Jahre 1928 nicht geändert worden, als die Rechtsstellung des Klägers nach aussen aus anderem Anlass einer durchgreifenden Änderung unterzogen worden sei.
Die Revision greift diese Auslegung mit Erwägungen an, die im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegen und einer Nachprüfung in der Revisionsinstanz entzogen sind. Die Revision ist der Auffassung, dass die Annahme eines Vorabentnahmerechts des Beklagten aus dem Gewinn der Gesellschaft in Verlustjahren scheitere, weil der Beklagte dann die erforderlichen Existenzmittel nicht erhalten hätte. Dieser Einwand spricht jedoch nicht zwingend gegen die Auslegung des Berufungsrichters, zumal dieser Einwand nur theoretischer Natur ist und bei dem stetigen Gewinn der Gesellschaft nicht praktisch geworden ist. Vom Standpunkt der finanziellen Gleichstellung beider Parteien hätte in einem derartigen Fall nichts im Wege gestanden, dass der Beklagte die für seinen Lebensunterhalt notwendigen Mittel aus der Gesellschaft entnommen hätte, und dass sodann der Verlust unter Berücksichtigung der Gehaltsbezüge des Klägers und der Entnahmen des Beklagten unter den Parteien je zur Hälfte verteilt worden wäre. Des weiteren hebt die Revision hervor, der Berufungsrichter habe bei der Auslegung der Vereinbarung nicht berücksichtigt, dass eine Arbeitsvergütung für den geschäftsführenden Gesellschafter einer Personalgesellschaft verkehrsüblich sei, und dass er bei etwaigen Zweifeln über das Bestehen einer solchen Übung den angebotenen Sachvorständigenbeweis hätte erheben müssen. Auch dieser Einwand greift nicht durch. Ein Anspruch auf eine Vergütung für die Geschäftsführung besteht nicht kraft gesetzlicher Bestimmung, sondern nur bei Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung. Diese kann allerdings nach allgemeinen Gesichtspunkten auch stillschweigend getroffen werden, aber in keinem Fall allein daraus gefolgert werden, dass nur einer oder einzelne Gesellschafter Geschäftsführer sind (RG DR 1943, 806). Das bedeutet, dass im einzelnen Fall der Abschluss einer solchen (stillschweigenden) Vereinbarung nur aus dem besonderen Verhalten und den besonderen Vorstellungen der Beteiligten entnommen werden kann, ohne dass die Verkehrsüblichkeit den Abschluss einer solchen Vereinbarung ersetzen kann. Das Berufungsgericht hat unter diesem Gesichtspunkt ohne ersichtlichen Rechtsfehler die Vereinbarung von 1926 unter Berücksichtigung des Vertragszwecks und der Vorstellungen der Parteien ausgelegt und zutreffend den entscheidenden Wert auf den erkennbaren Willen der Parteien gelegt. Dabei hat es durchaus erkannt, dass für die Auslegung Üblichkeit und Verkehrssitte von Bedeutung sein können, hat aber gleichwohl diesem Gesichtspunkt im vorliegenden Fall keine entscheidende Bedeutung beigemessen, da es für das Vorliegen einer Vereinbarung über die Bewilligung einer ständigen Geschäftsführervergütung keinen Anhalt gefunden hat. Mit diesen Ausführungen hält sich das Berufungsgericht im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens bei der Auslegung der Vereinbarung von 1926, die daher einer Nachprüfung in der Revisionsinstanz standhält.
Ferner wendet die Revision gegenüber der Auslegung des Berufungsgerichts ein, es habe dabei nicht berücksichtigt, dass mit der Änderung der Rechtsstellung des Klägers im Jahre 1928 die gesellschaftsrechtlichen Pflichten des Klägers verringert seien und dass die Anerkennung einer Arbeitsvergütung für den Beklagten den notwendigen Ausgleich dafür darstelle. Auch diese Erwägungen vermögen die Auslegung des Berufungsrichters nicht zu erschüttern. Der Berufungsrichter hat mit zutreffenden rechtlichen Gründen die Vereinbarung unter Berücksichtigung der Verhältnisse, wie sie sich für die Parteien beim Abschluss im Jahre 1926 darstellten, ausgelegt und sodann in Übereinstimmung mit dem Vortrag beider Parteien festgestellt, dass an dem Inhalt dieser Vereinbarung im Jahre 1928 bei der Umwandlung des Gesellschaftsverhältnisses nichts geändert worden ist. Der Versuch der Revision, nunmehr die Auslegung der Vereinbarung von 1926 nach den Umständen im Jahre 1928 vorzunehmen, ist rechtlich nicht zu billigen, nachdem feststeht, dass nach dem Willen der Parteien diese Vereinbarung im Jahre 1928 keine Änderung erfahren hat. Schliesslich enthält die Auslegung des Berufungsrichters auch nicht, wie die Revision meint, einen Widerspruch in sich. Wenn die finanzielle Gleichstellung der Parteien, die nach dieser Auslegung der tragende Gesichtspunkt der Vereinbarung von 1926 gewesen ist, unter Umständen im Jahre 1928 durch die Umwandlung des Gesellschaftsverhältnisses insofern berührt worden ist, als nunmehr der Beklagte für die im Geschäft begründeten Verbindlichkeiten persönlich allein zu haften hat, so liegt diese etwaige Beeinträchtigung der finanziellen Gleichstellung nicht in der Vereinbarung von 1926 begründet. Sie kann daher auch nicht als ein Hinweis dafür verwendet werden, dass es den Parteien beim Abschluss der Vereinbarung von 1926 mit ihrer finanziellen Gleichstellung nicht ernst gewesen sei.
Stellen sich somit die Revisionsrügen, die sich gegen die Auslegung der Vereinbarung von 1926 durch den Berufungsrichter richten, als unbegründet dar, so erweist sich damit zugleich der Feststellungsantrag des Klägers zu 1 als begründet. Für den Anspruch auf eine Geschäftsführervergütung, dessen sich der Beklagte gegenüber dem Kläger in Höhe von jährlich 12.000 RM bzw DM berühmt hat, ist seit, dem 1. Januar 1946 kein Raum, da hierfür weder eine gesetzliche noch eine vertragliche Grundlage gegeben ist.
II.
Soweit der Kläger die weitere Feststellung begehrt, dass der vom 1. Januar 1933 bis zur Währungsreform auf ihn entfallende und vcn ihm nicht entnommene Gewinn der Firma durch die Währungsreform nicht im Verhältnis 10:1 abgewertet sei, hält das Berufungsgericht auch diesen Anspruch für begründet. Es führt aus, dass nach der Vereinbarung vom 6. Februar 1928 die Rechtsstellung des Klägers zum Beklagten insofern nicht berührt worden sei, als er im Innenverhältnis nach Massgabe seiner bisherigen Rechte am Vermögen, Gewinn und Verlust des Geschäftsunternehmens beteiligt geblieben sei, dass also im Innenverhältnis seine Rechtsstellung als stiller Gesellschafter seiner bisherigen Stellung als Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft habe gleichen sollen. Hieraus folgert das Berufungsgericht, dass der Gewinn des Klägers in Abweichung von der nicht zwingenden Vorschrift des §337 Abs. 3 HGB auch nach Umwandlung der Gesellschaft gemäss §120 Abs. 2 HGB seinem Kapital-Konto gutzuschreiben war, soweit der Kläger von seinem Entnahmerecht keinen Gebrauch gemacht habe. An dieser Rechtslage, an die sich die Parteien auch in den Jahren 1928 bis 1932 gehalten hätten, habe sich im Jahre 1933 nichts geändert, als das Kapital-Konto des Klägers aus steuerlichen Gründen in ein Darlehens-Konto umbenannt worden sei.
Angesichts der Auslegung, die das Berufungsgericht der Vereinbarung vom 6. Februar 1928 zuteil werden lässt, ist es unerheblich, ob der Kläger, wie die Revision meint, für seine Behauptungen beweispflichtig gewesen ist. Die Auslegung des Berufungsgerichts lässt keine Zweifel offen, die unter dem Gesichtspunkt der Beweislast von rechtlicher Bedeutung sein könnten. Der weitere Einwand der Revision, das Berufungsgericht habe bei seiner Auslegung die Änderung der Konto-Bezeichnung im Jahre 1933 nicht berücksichtigt, ist rechtsirrig. Das Berufungsgericht hat diese Änderung, wie seinen Entscheidungsgründen zu entnehmen ist, bei seiner Auslegung mit herangezogen. Wenn es aus dieser Minderung andere Folgerungen gezogen hat, wie sie die Revision für richtig erachtet, so hält sich das Berufungsgericht dabei ersichtlich im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens, ohne mit Denkgesetzen in Widerspruch zu geraten. Auch der weitere Einwand der Revision, der Berufungsrichter habe tatbestandswidrig festgestellt, dass die Gewinne des Klägers aus den Jahren 1933 bis 1946 seinem Kapital-Konto gutgeschrieben seien, ist unzutreffend. In den Entscheidungsgründen ist an der von der Revision hervorgehobenen Stelle lediglich ausgeführt, dass bei der nachträglichen Feststellung der Bilanzen für die Zeit vom 1. Januar 1933 bis 31. Dezember 1946, die im Auftrag der Parteien von ihren Wirtschaftsprüfern vorgenommen worden ist, die Gewinne dem Kapital-Konto des Klägers zugeschrieben worden sind. Diese Feststellung entspricht dem Tatbestand und besagt nicht, dass diese Buchung auch bereits in die Bücher der Firma übernommen ist; im Gegenteil, aus den weiteren Gründen des Berufungsurteils ergibt sich, dass eine solche Buchung noch nicht erfolgt ist, so dass insoweit von einer tatbestandswidrigen Feststellung nicht gesprochen werden kann. Der weitere Angriff der Revision, der sich dagegen wendet, dass der Berufungsrichter das Schweigen des Beklagten auf das Schreiben des Klägers vom 25. März 1949 unzutreffend ausgelegt habe, bewegt sich auf tatsächlichem Gebiet, das einer Nachprüfung in der Revisionsinstanz entzogen ist.
Schliesslich ist der Revision auch darin nicht beizutreten, dass der Kläger vor der Währungsreform sein Verlangen auf Gutschrift der Gewinnanteile auf seinen Kapital-Konto hätte stellen müssen, und dass er nunmehr mit diesem Verlangen nicht mehr gehört werden könne. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts war in Abweichung von der Vorschrift des §337 Abs. 3 HGB für die stille Beteiligung des Klägers unter den Parteien vereinbart, dass hierfür die Vorschriften der offenen Handelsgesellschaft massgeblich sein sollten. Das bedeutet, dass gemäss §122 HGB der Gewinnanteil des Klägers ohne weiteres jeweils zum Bestandteil seines Kapital-Kontos wurde und dass der Kläger nur die Auszahlung seines Anteils an Gewinn des letzten Jahres unter bestimmten Voraussetzungen verlangen konnte. Sein Schweigen führte also entgegen der Auffassung der Revision dazu, dass der Kapitalanteil des Klägers um seinen Gewinn erhöht worden ist. Dabei ist es ohne Bedeutung, dass die Feststellung des Gewinns durch Aufstellung der Bilanzen nicht jeweils zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgt, war, und die zusammenfassende Berechnung für die Zeit vom 1. Januar 1933 bis zur Währungsreform erst nach dem 20. Juni 1948 vorgenommen wurde. Diese Verzögerung ändert nichts an dem Umstand, dass der Gewinnanteil des Klägers zum Bestandteil seines Kapitalanteils geworden ist und nicht als eine Forderung des Klägers gegen die Firma des Beklagten zu betrachten ist. Das gilt auch für den Gewinnanteil des Klägers, der auf die Monate des Jahres 1948 bis zur. Währungsreform entfällt (Binder-Wetter-Reinbothe Kommentar zum Umstellungsgesetz 1949 §16 Anm. 22), und der in gleicher Weise eine Erhöhung des Kapitalanteils des Klägers herbeigeführt hat.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Kapital-Konto des Klägers von der Währungsumstellung nicht in der Weise erfasst worden ist, dass es einer Umstellung im Verhältnis 10:1 unterliegt. Das Kapital-Konto stellt keine Forderung des Gesellschafters dar, sondern bringt lediglich den wirtschaftlichen Wert seiner Beteiligung am Gesellschaftsvermögen in Form einer Rechnungsziffer zum Ausdruck. Somit erweist sich auch in diesem Punkt das Klagebegehren als begründet, so dass auch insoweit die Revision zurückzuweisen ist.