Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.03.1951, Az.: 1 StR 4/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.03.1951
- Aktenzeichen
- 1 StR 4/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 10386
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Braunschweig - 01.11.1950
Rechtsgrundlagen
- § 20 a StGB
- § 245 a StGB
Verfahrensgegenstand
Rückfallbetrug u.a.
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Unterliegen als neue vorsätzliche Tat im Sinne des § 20 a Abs. 1 StGB mehrere selbständige Handlungen gleichzeitig der Aburteilung, so ist für jede einzelne von ihnen zu prüfen, ob der Heranziehung der zwei früheren Verurteilungen nicht die sogenannte Rückfallverjährung nach § 20 a Abs. 3 entgegensteht.
- 2)
Konzentrationshaft, die von der ehemaligen Gestapo einem gerichtlichen Urteil nachgängig angeordnet worden ist und, vom rechtsstaatlichen Standpunkt aus betrachtet, als eine rechtswidrige polizeiliche Korrektur des Urteils erscheint, ist im Anschluss an OGHSt 1, 35 nicht als behördlich angeordnete Verwahrung im Sinne des § 20 a Abs. 3 Satz 3 und des § 245 a Abs. 4 Satz 3 StGB anzusehen.
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 2. März 1951,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Hülle
Bundesrichter Dr. Peetz
Bundesrichter Dr. Augustin
Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizassistent ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 1. November 1950 im Strafausspruch nebst den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an das Landgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision verworfen.
Über die Kosten des Rechtsmittels hat das Landgericht zu entscheiden.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Rückfallbetrugs (§§ 263, 264 StGB) in fünf Fällen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher, ferner wegen mittelbarer Falschbeurkundung (§ 271 StGB) in zwei Fällen, wegen eines schweren Diebstahls (§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB), wegen einfachen Diebstahls in vier Fällen und wegen Unterschlagung in zwei Fällen, zu einer Gesamtstrafe von acht Jahren Zuchthaus verurteilt. Es hat dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet.
1.
Die auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten macht hinsichtlich des Schuldspruchs zwar nur Ausführungen zu den beiden Vergehen der mittelbaren Falschbeurkundung. Trotzdem bedarf der Schuldausspruch in seinem gesamten Umfang der Nachprüfung, weil aus der Sachbeschwerde eine Beschränkung auf den vorerwähnten - im Rahmen der gesamten Schuld- und Straffrage nur nebensächlichen - Beschwerdepunkt nicht erkennbar ist. Einen Rechtsirrtum lassen die Tatbestands- und Schuldfeststellungen des Landgerichts jedoch nach keiner Richtung erkennen. Insbesondere bestehen entgegen der Annahme der Revision keine Bedenken dagegen, dass das Landgericht die beiden Vergehen der mittelbaren Falschbeurkundung als rechtlich selbständige Taten i.S. des § 74 StGB und nicht als eine fortgesetzte Handlung gewertet hat. Die Revision ist hiernach, soweit sie die Schuldfrage betrifft, unbegründet.
2.
Für den Strafausspruch, zu dem nach der ständigen, von dem Senat gebilligten Rechtsprechung auch der Ausspruch über die Anwendung des § 20 a StGB Gehört, kann der Revision der Erfolg nicht versagt werden.
a)
Wie sich aus den Ausführungen auf Blatt 22 des Urteils ergibt, hat das Landgericht die wegen der fünf sachlich zusammentreffenden Verbrechen des Rückfallbetrugs erfolgte Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher auf § 20 a Abs. 1StGB gestützt. Es hat dabei als die beiden Verurteilungen, die zusammen mit den jetzt vorliegenden fünf Straftaten die formelle Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung bilden sollen, die am 24. Mai 1935 durch das Schöffengericht in Passau ausgesprochene Verurteilung zur Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis und die am 8. Mai 1940 durch das Landgericht in Passau ausgesprochene Verurteilung zur Gesamtstrafe von zwei Jahren drei Monaten Zuchthaus herangezogen. Nicht geprüft hat es aber, ob nicht die sog. Rückfallverjährung gemäss § 20 a Abs. 3 StGB der Verwertung der beiden Bestrafungen für die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher - sei es hinsichtlich aller fünf Betrugshandlungen, sei es nur hinsichtlich eines Teils von ihnen - entgegensteht. Nach § 20 a Abs. 3 Satz 1 kommt eine frühere Verurteilung i.S. des Abs. 1 nicht in Betracht, wenn zwischen dem Eintritt ihrer Rechtskraft und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind; in diese Frist wird nach Satz 3 die Zeit nicht eingerechnet, in der der Täter eine Freiheitsstrafe verbüsst hat oder auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwehrt worden ist. Das Landgericht hat nur festgestellt, dass der Angeklagte die Gesamtzuchthausstrafe aus dem Urteil vom 8. Mai 1940 am 29. März 1942 verbüsst hatte. Da sich der Angeklagte zur Zeit seiner Verurteilung vom 8. Mai 1940 in Untersuchungshaft befunden hat und anschliessend in Strafhaft übergeführt worden ist, hatte die in § 20 a Abs. 3 Satz 1 bestimmte Fünfjahresfrist am 30. März 1942 zu laufen begonnen. Von den fünf Verbrechen des Rückfallbetrugs hat der Angeklagte aber nur eines, den Betrug zum Nachteil von G., vor Ablauf dieser Frist begangen, während er die übrigen Betrüge erst in der Zeit vom Mai 1947 bis Januar 1949 verübte. Für diese vier Betrugsfälle hätte also das Landgericht die Verurteilungen von 1935 und 1940 nur heranziehen dürfen, wenn es festgestellt hätte, dass der Angeklagte nach der am 29. März 1942 erfolgten Verbüssung seiner Zuchthausstrafe während einer ausreichend langen Zeit eine Freiheitsstrafe verbüsst hat oder auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Nun ist er allerdings nach der in einem anderen Zusammenhang getroffenen Feststellung des Landgerichts im Jahre 1942 im Anschluss an seine Strafverbüssung in "politische Vorbeugungshaft" genommen worden, zu deren Vollzug er bis Ende Februar oder Anfang März 1945 in verschiedenen Konzentrationslagern verwahrt wurde. Das Landgericht hätte demnach untersuchen müssen, ob die in den Konzentrationslagern verbrachte Zeit als Anstaltsverwahrung i.S. des § 20 a Abs. 3 Satz 3 StGB betrachtet werden durfte. Der Oberste Gerichtshof für die britische Zone hat sich (OGH St 1, 35) mit der Frage befasst, ob und inwieweit die Zeit einer KZ - Internierung als behördlich angeordnete Anstaltsverwahrung i.S. des § 20 a Abs. 3 Satz 3 (bzw des § 245 a Abs. 4 Satz 2) StGB eingesehen werden kann. Er hat die Frage mit der Begründung verneint, dass unter "behördlicher Anordnung" i.S. der erwähnten Vorschriften mir eine solche rechtmässigen Charakters anzusehen sei, den polizeilichen Einweisungen in ein Konzentrationslager aber, auch wenn es sich um kriminelle Häftlinge gehandelt habe, dieser rechtmässige Charakter abgehe. Der Senat schliesst sich dieser, auch von dem Oberlandesgericht Hamburg HESt 1, 5 in ähnlichem Sinn vertretenen, Anschauung für den vorliegenden Fall an. Das Landgericht in Passau hatte durch das Urteil vom 8. Mai 1940 den Angeklagten trotz bestehender Möglichkeit nicht als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt und demgemäss auch nicht seine Sicherungsverwahrung angeordnet; es hat in dem Urteil nur erörtert, dass er als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher hätte angesprochen werden können und dass er auf dem besten Wege sei, der Sicherungsverwahrung anheimzufallen. Wenn die Gestapo den Angeklagten dann im Anschluss an seine Strafverbüssung in ein Konzentrationslager eingewiesen hat, so bedeutete das nichts anderes, als dass sie an Stelle des Gerichts die Sicherungsverwahrung anordnete. Es war also eine der damals üblichen "Korrekturen" gerichtlicher Urteile, m.a.W. ein vom rechtsstaatlichen Standpunkt aus rechtswidriger Eingriff der Exekutive in die Rechtsprechung. Die Zeit einer solchen widerrechtlichen Internierung ist keine "behördlich angeordnete" Verwahrung i.S. des § 20 Abs. 3 Satz 3 StGB. Das angefochtene Urteil kann daher im Strafausspruch (einschliesslich der für die einzelnen Fälle in Ansatz gebrachten Zuchthausstrafen) nicht bestehen bleiben, soweit der Angeklagte in den Betrugsfällen Gn., S., Se. und Z. als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt worden ist.
In dem Betrugsfalle G. liegen zwar die formellen Voraussetzungen des § 20 a Abs. 1 StGB vor. Jedoch gibt die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher insoweit zu Bedenken Anlass, als die sachlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Gesetzesbestimmung nicht ausreichend festgestellt sind.
Nach der ständigen Rechtsprechung, an der der Senat festhält, bedarf es für die Frage, ob die sachlichen Voraussetzungen des § 20 a Abs. 1 (und Abs. 2) gegeben sind, einer besonders eingehenden und sorgfältigen Gesamtwürdigung sowohl der Persönlichkeit des Täters als auch der in Betracht kommenden drei oder mehr Straftaten; vgl namentlich RGSt 68, 149. Das Landgericht hat zwar allgemein ausgesprochen (S 21 des Urteils), dass der Angeklagte ein typischer Gewohnheitsverbrecher sei, dass die Berührung mit der Umwelt ihn immer wieder verleitet habe, seine Mitmenschen über sich und seine eigentlichen Absichten zu tauschen, dass er deren Vertrauen immer dazu ausgenutzt habe, sich an ihren Vermögen zu vergreifen; hinsichtlich der hierfür und damit für die Verurteilung nach § 20 Abs. 1 StGB herangezogenen Vortaten hat es aber keine näheren Feststellungen über Art, Umfang, Ursache und sonstige Einzelheiten getroffen. Auf diese Feststellungen kann nicht verzichtet werden; denn nur so lässt sich prüfen, ob in mindestens zwei Vortaten und der neu zur Aburteilung stehenden Straftat eine gleichgeartete innere Beziehung zu dem Wesen des Angeklagten hervortritt, die diese Taten, und zwar jede von ihnen, als Ausfluss eines dem Angeklagten innewohnenden verbrecherischen Hanges und als ein eigentümliches Kennzeichen hierfür und für seine Gefährlichkeit erscheinen lässt (RGSt 68, 156). Daher bedarf es auch in diesem Fall der Aufhebung im Strafausspruch.
b)
Hinsichtlich der übrigen Fälle bemängelt die Revision die Strafzumessung in verschiedener Beziehung.
Zunächst wendet sie sich dagegen, dass das Landgericht in den beiden Fällen der mittelbaren Falschbeurkundung die früheren Verurteilungen des Angeklagten wegen ähnlicher Delikte als strafschärfend herangezogen und demgemäss Freiheitsstrafen (statt Geldstrafe) als geboten erachtet habe, obwohl es dem Angeklagten geglaubt habe, dass er durch die falschen Personalangaben einen Schlussstrich unter seine Vergangenheit habe setzen wollen. Ein Rechtsfehler - nur auf solche kann das Revisionsgericht die dem Tatrichter vorbehaltene Strafzumessung nachprüfen - ist hierin jedoch nicht zu erblicken.
Weiterhin bemängelt die Revision, dass die Begründung, mit der das Landgericht die Zubilligung mildernder Umstände in den übrigen Füllen versagt habe, in sich widerspruchsvoll sei; einerseits werde unterstellt, dass der Angeklagte sich in dem einen oder anderen Falle in einer gewissen Notlage befunden haben möge; andererseits führe das Urteil aus, dass der Angeklagte allein die Lage zu vertreten habe, vor die er sich jeweils gestellt gesehen habe; dem stehe entgegen, dass er nach seiner Entweichung aus der Untersuchungshaft ein unstetes leben habe führen Bussen. Auch in dieser Beziehung lassen die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts keinen den Angeklagten beschwerenden Fehler erkennen.
Schliesslich fühlt sich der Angeklagte dadurch beschwert, dass seine freiwillige Gestellung bei der Polizei, sein umfassendes, freimütiges Geständnis und seine Reue nicht als strafmildernd berücksichtigt werden seien. Das Landgericht habe sich mit diesen Strafmilderungsgründen überhaupt nicht auseinandergesetzt. Das ist richtig. Das Urteil lässt nicht erkennen, ob und inwieweit hierdurch die Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst worden ist. Es erlaubt auch nicht, die Möglichkeit auszuschliessen, dass die wegen der fünf Verbrechen des Rückfallbetrugs ausgesprochene Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher, bei der Strafzumessung auch im übrigen zu seinen Ungunsten gewirkt hat.
Der Strafausspruch kann also auch, soweit er die zwei Vergehen der mittelbaren Falschbeurkundung, das Verbrechen des schweren Diebstahls, die Tier Vergehen des einfachen Diebstahls und die zwei Vergehen der Unterschlagung betrifft, nicht aufrechterhalten bleiben.
Da § 20 a StGB keine selbständige Strafdrohung darstellt, sondern nur die für das Grunddelikt angedrohte Freiheitsstrafe der Art und Höhe nach verschärft, hätte das Landgericht übrigens, soweit es den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt hat, neben der Gesamtzuchthausstrafe für jeden Fall des Rückfallbetrugs entsprechend § 264 Abs. 1 StGB je eine Geldstrafe aussprechen müssen (vgl ua RGSt 68, 349). Durch die Unterlassung ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert.
3.
Das Urteil war demgemäss im gesamten Strafausspruch nebst den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache in diesem Umfang an die Vorinstanz zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Im übrigen war die Revision zu verwerfen.
Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen:
a)
Für den Betrugsfall G. wird das Gericht zu prüfen haben, ob der Angeklagte gemäss § 20 a Abs 1 StGB als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt werden muss. Eine wirtschaftliche Notlage braucht der Annahme nicht entgegenzustehen, dass der verbrecherische Hang des Täters die eigentliche und letzte Ursache seiner Tat gewesen sei (vgl. ua RGSt 72, 295).
b)
Bei den übrigen Betrugsfällen wird das Gericht zu prüfen haben, ob der Angeklagte gemäss § 20 a Abs. 2 StGB als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu verurteilen ist.
c)
Wird der Angeklagte gemäss § 20 a Abs. 1 oder 2 als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt, so bedarf die Frage, ob das öffentliche Interesse seine Sicherungsverwahrung gemäss § 42 e StGB erfordert, ebenfalls umfassender, gewissenhafter Prüfung. Nach der ständigen Rechtsprechung (vgl ua RGSt 68, 271) sind die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung denn gegeben, wenn "wegen der Persönlichkeit des Täters die Gefahr besteht, dass er auch in Zukunft erhebliche Angriffe gegen strafrechtlich geschützte Rechtsgüter irgendwelcher Art unternehmen werde und wenn keine anderen Massnahmen oder Umstände in Betracht kommen, die einen ausreichenden Schutz der Allgemeinheit verbürgen". Bei der Prüfung dieser Frage hat es das Gericht nicht, wie das Landgericht in dem angefochtenen Urteil irrtümlich angenommen hat, auf den Zeitpunkt des Urteils, sondern auf denjenigen der Entlassung des Täters aus der Strafhaft abzustellen (vgl ua RGSt 68, 149, 157). Ist für diesen Zeitpunkt mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Täter noch "gefährlich" in dem obenerwähnten Sinne sein wird und ein wirksamer Schutz der Allgemeinheit nur durch die Sicherungsverwahrung zu erreichen ist, so hat das Gericht die Sicherungsverwahrung anzuordnen. Unter diesem Gesichtspunkt wird also das Landgericht die Frage der Sicherungsverwahrung neu zu prüfen haben. Dabei wird auch zu klären sein, ob mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass die nach der Behauptung der Revision erst jetzt ermittelten Familienangehörigen des Angeklagten ihn nach seiner Entlassung aus der Strafhaft bei sich aufzunehmen und ihm bei dem Aufbau einer geordneten Existenz in wirksamer Weise zu helfen willig und fähig sind.
gez. Dr. Mülle
gez. Dr. Peetz
gez. Dr. Augustin
gez. Jagusch