Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.02.1951, Az.: II ZR 33/50
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.02.1951
- Aktenzeichen
- II ZR 33/50
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 11072
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Braunschweig - 24.05.1949
Rechtsgrundlagen
- § 705 ff BGB
- § 242 BGB
- § 18 I Z 3 UmstG
Fundstellen
- DB 1951, 323 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1951, 443-444 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1951, 399-400 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. des Facharztes Dr. med. Ernst L.,
2. des Facharztes Dr. med. Siegfried S.,
Prozessgegner
den Facharzt Dr. med. Werner G. in B., B.strasse ...,
Amtlicher Leitsatz
Der ausscheidende Gesellschafter kann unter Umständen die Durchführung einer Auseinandersetzung mit den übrigen Gesellschaftern in der Zeit vor der Währungsreform verweigern, weil ihm eine Abfindung in entwerteter RM-Währung als Entgelt für die Aufgabe seines Sachwertanteils nicht zuzumuten ist.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Drost, Dr. Selowsky, Dr. Haidinger, Dr. Fischer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 24. Mai 1949 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien sind Ärzte. Sie und der während des Revisionsverfahrens verstorbene Vater des Klägers zu 2., schlossen am 10. April 1934 einen notariellen Gesellschaftsvertrag, um gemeinsam in B. eine Klinik zu betreiben. Die Klinik selbst und das Inventar der Klinik gehörten den Vertragsschliessenden zu ideellen Bruchteilen, von denen ein Bruchteil von 1/4 dem Beklagten zustand. Nach dem Gesellschaftsvertrag blieb dieses Bruchteilseigentum bei den Gesellschaftern; sie verpflichteten sich lediglich, die Grundstücke und das Inventar der Gesellschaft ohne besondere Entschädigung zur Verfügung zu stellen, und räumten jeweils den anderen Gesellschaftern ein Vorkaufsrecht ein.
Während der Kriegsjahre kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Gesellschaftern, die schliesslich dazu führten, dass die Kläger und der Vater des Klägers zu 2., auf Grund einer dahingehenden Bestimmung im Gesellschaftsvertrag den Beklagten mit Wirkung vom 1. Oktober 1944 aus der Gesellschaft ausschlossen. Die Wirksamkeit dieses Ausschlusses wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 11. Januar 1946 rechtskräftig unter den Parteien festgestellt. Im Anschluss an das Feststellungsverfahren verlangten die Gesellschafter von dem Beklagten die Überlassung seines Anteils an den Grundstücken und dem Inventar der Klinik. Dabei stützten sie sich auf § 8 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags, wonach der Ausscheidende seinen Anteil an den Grundstücken und dem Inventar zu dem wirklichen Wert und angemessenen Zahlungsbedingungen den übrigen Gesellschaftern zum Kauf anzubieten hat. Da sich die Parteien bei diesen Erörterungen über den wirklichen Wert nicht einigen konnten, beauftragten sie entsprechend einer weiteren Bestimmung im Gesellschaftsvertrag, getrennt je einen Gutachter zur Abschätzung von Grundstücken und Inventar. Die Schätzungen dieser beiden Gutachter fielen hinsichtlich der Bewertung der Grundstücke so verschieden aus, dass sich die Kläger und der Vater des Klägers zu 2. schliesslich veranlasst sahen, gemäss § 8 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags die Ärztekammer in B. um die Benennung eines Obergutachters zu bitten. Der daraufhin von der Ärztekammer bestellte Obergutachter schätzte in seinem Gutachten vom 16. Oktober 1946 den Wert der Grundstücke auf RM 190.647,50. Anhand dieses Gutachtens stellten die Kläger eine Abrechnung für die Auseinandersetzung mit dem Beklagten auf, die unter Berücksichtigung der weiteren in Betracht kommenden Posten (Inventar, Gesellschaftsguthaben, Hypotheken usw) mit einem Auseinandersetzungsguthaben von RM 45.371,40 für den Beklagten abschloss. Sie verlangten von dem Beklagten gegen Auszahlung dieses Guthabens die Übertragung seines Anteils an den Grundstücken und dem Inventar. Da der Beklagte diesem Verlangen nicht nachkam, hinterlegten die anderen Gesellschafter am 20. Dezember 1946/4. März 1947 den genannten Betrag beim Amtsgericht unter Verzicht der Rücknahme zu Gunsten des Beklagten und erhoben gegen ihn Klage, und zwar die beiden jetzigen Kläger und der Vater des Klägers zu 2, der von diesem allein beerbt worden ist. Sie haben beantragt:
Der Beklagte wird verurteilt,
- 1.
zu erklären, dass er sein Miteigentumsrecht (1/4 Bruchteil) an den Grundstücken P.strasse ... (Grundbuch B. Band ... Blatt 2 ... und Band ... Blatt 6 ...) und an dem in der Aufstellung des Versteigerers August O. vom 11. Mai 1946 verzeichneten Inventar den Klägern zum Gesamtpreis von 44.818,23 RM verkauft.
- 2.
Zug um Zug gegen Auszahlung eines Betrages von 45.371,40 RM (hinterlegt bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Braunschweig) ferner zu erklären, dass er mit den Klägern einig ist, dass sein Miteigentum an den vorerwähnten Grundstücken auf die 3 Kläger zu je 1/3 übergehen soll, und dass er die Umschreibung im Grundbuch bewilligt.
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er hat bemängelt, dass die Bestellung des Obergutachters nicht nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages erfolgt sei, und hat ausgeführt, dass seine Schätzung unbillig und daher nicht bindend sei. Weiterhin sei nach dem Gesellschaftsvertrag für sein Kaufangebot der "wirkliche Wert" massgeblich, d.h. ein wirtschaftlich sinnvolles Äquivalent für seine Leistung; dieser Wert könne vor Durchführung der Währungsreform in Reichsmark nicht ermittelt werden.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. In der Berufungsinstanz haben die Kläger ihren Antrag mit Rücksicht auf die inzwischen eingetretene Währungsreform dahin ergänzt, dass sie nunmehr hilfsweise beantragt haben, die Berufung des Beklagten mit der Massgabe zurückzuweisen, dass der Beklagte verurteilt wird, zu erklären, dass er sein Miteigentumsrecht an den im Hauptantrag genannten Grundstücken und Inventar den Klägern zu einem nach der Ansicht des Senats angemessenen Gesamtpreis verkauft, jedoch unter Beschränkung des Gesamtpreises auf DM 15.000,- und ohne Rücksicht auf die hinterlegten RM 45.371,40, die an den Beklagten ausgezahlt werden sollen. Die Kläger haben noch ausgeführt, dass der Beklagte auch unter dem Gesichtspunkt des Verzugs verpflichtet sei, ihnen einen durch die Hinauszögerung des Kaufangebots etwa entstandenen Währungsschaden zu ersetzen. Das Oberlandesgericht hat das erstinatanzliche Urteil aufgehoben und die Klage im vollen Umfang abgewiesen. Mit der Revision erstreben die Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils nach Massgabe ihres in der Berufungsinstanz gestellten Antrags; der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
1.
Die Revision geht von der Auffassung aus, der Beklagte sei durch seine Weigerung, das Kaufangebot abzugeben und den nach dem Gutachten in Betracht kommenden Kaufpreis entgegenzunehmen, in Annahmeverzug gekommen.
Er müsse sich daher auf den hinterlegten Betrag verweisen lassen. Ein Annahmeverweigerungsrecht habe dem Beklagten nicht zugestanden, da nach der VO Nr. 92 der Britischen Militärregierung jeder Gläubiger einer Geldforderung zur Entgegennahme des angebotenen RM-Betrages verpflichtet gewesen sei. Mithin stelle die Hinterlegung seitens der Kläger eine Erfüllung ihrer Verbindlichkeit dar (§ 378 BGB), so dass der Beklagte nunmehr keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises mehr habe. Diese Auffassung der Revision erweist sich als fehlsam.
Nach dem Gesellschaftsvertrag war der Beklagte mit seinem Ausscheiden verpflichtet, seinen Anteil an den Grundstücken und dem Inventar den übrigen Gesellschaftern zu dem wirklichen Wert zum Kauf anzubieten. Das bedeutet, dass für die Überlassung des Bruchteilseigentums zunächst der Abschluss eines Kaufvertrages notwendig ist, und dass die gegenseitigen Ansprüche auf Überlassung und Übertragung des Eigentums an den Grundstücken und Inventar einerseits und auf Zahlung des Kaufpreises andererseits erst mit dem Abschluss des Kaufvertrages zur Entstehung gelangen. Der Gesellschaftsvertrag enthält insoweit noch nicht selbst den Kaufvertrag, sondern lediglich die einseitige Verpflichtung des Beklagten, den Klägern den Abschluss eines Kaufvertrags anzutragen. Da der Beklagte dieser Verpflichtung bisher nicht nachgekommen ist, sind bislang auch der Kaufvertrag und damit die aus ihm entspringenden Ansprüche noch nicht zur Entstehung gelangt. Der Beklagte ist somit noch nicht Gläubiger einer Geldforderung geworden, die durch Hinterlegung hätte erfüllt werden können. Es handelt sich bei dieser Kaufpreisforderung auch nicht, wie das Berufungsgericht annimmt, nur um die Umwandlung einer bereits bestehenden Auseinandersetzungsforderung des Beklagten, die durch den Abschluss des Kaufvertrags lediglich eine besondere rechtliche Gestaltung erfahren würde. Nach dem zweifelsfreien Inhalt des Gesellschaftsvertrags hat der Beklagte einen solchen Anspruch hinsichtlich seines Bruchteilseigentums mit seinem Ausscheiden nicht erlangt. Der Gesellschaftsvertrag verpflichtet die verbleibenden Gesellschafter nicht, den ausscheidenden Gesellschafter wegen seines Bruchteilseigentums abzufinden oder das Bruchteilseigentum zu übernehmen. Sie sind in ihrer Entschliessung insoweit vollkommen frei gestellt, so dass dem Beklagten vor Abschluss des Kaufvertrags auch noch kein Anspruch auf Abfindung oder Auseinandersetzung im Hinblick auf sein Bruchteilseigentum zustehen kann. Entsteht somit die Kaufpreisforderung des Beklagten beim Abschluss des Kaufvertrags erst nach der Währungsreform, so kann der Beklagte sein Angebot heute auch nur in DM-Währung abgeben, sodass eine etwaige Verurteilung des Beklagten zur Abgabe eines derartigen Angebots ebenfalls nur in dieser Form erfolgen könnte. Nun hat freilich das Berufungsgericht in rechtlich bindender Form festgestellt, dass bei der Wertberechnung der Grundstücke und des Inventars die für die Höhe des Kaufpreises massgeblich ist, auf den Zeitpunkt des Ausscheidens des Beklagten, also auf den 1. Oktober 1944, abzustellen ist. Aus dieser tatsächlichen Feststellung kann indessen nichts Abweichendes entnommen werden. Sie besagt lediglich, dass für die Berechnung der tatsächliche Zustand der Grundstücke und des Inventars am 1. Oktober 1944 zugrunde zu legen ist. Es müssen daher tatsächliche Werterhöhungen oder Wertminderungen, die nach diesem Zeitpunkt eingetreten sind, ausser Ansatz bleiben. Des weiteren sind die wertbildenden Faktoren, die am 1. Oktober 1944 für eine objektive Preisbeurteilung massgeblich waren (z.B. Baukostenindex), im vollen Umfang zu berücksichtigen. Dagegen ist es nicht möglich, auch die gesetzliche Änderung der Währung bei der Wertberechnung mit hineinzuziehen, weil sie den Wert der Grundstücke und des Inventars, ihre tatsächliche Beschaffenheit und die für sie massgeblichen wertbildenden Faktoren, nicht berührt hat. Demgemäss können die Kläger von dem Beklagten in Erfüllung seiner Verpflichtung zur Abgabe eines Kaufangebots nicht verlangen, dass er ein solches Kaufangebot auf Zahlung eines RM-Betrages oder unter Anrechnung des hinterlegten Betrages abgebe. Desgleichen ist das Verlangen der Kläger als Erfüllungsanspruch unbegründet, einen Betrag von höchstens DM 15.000,- zuzüglich der hinterlegten RM 45.371,40 als Kaufpreis zu bestimmen, da dieser Betrag nach den vorliegenden Schätzungen offenbar ungerechtfertigt ist.
2.
Bei dieser rechtlichen Beurteilung gewinnt die Frage, ob der Beklagte mit der Abgabe des Kaufangebots in Schuldnerverzug geraten sei und deshalb den Klägern den aus dem Verzug entstandenen Schaden zu erstatten habe, entscheidende Bedeutung. Die Verpflichtung des Beklagten zur Abgabe des Kaufangebots ist eine echte Schuldnerverpflichtung, die die Möglichkeit eines Schuldnerverzugs eröffnet. Auch kann als erstattungsfähiger Verzugsschaden der Schaden in Betracht kommen, der dem Gläubiger dadurch entstanden ist, dass er seine Geldschuld nicht mehr vor der Währungsreform in Reichsmark begleichen konnte und nunmehr zur Zahlung von Deutscher Mark im Verhältnis 1 : 1 verpflichtet ist (BGH JZ 1951, 47 [OLG Hamburg 27.07.1950 - 2 W 122/50]). Die Kläger könnten daher beim Vorliegen eines Schuldnerverzugs auf Seiten des Beklagten fordern, von diesem so gestellt zu werden, als ob er ihnen vor der Währungsreform den Abschluss des Kaufvertrages angetragen und er ihnen damit den Erwerb seines Bruchteilseigentums gegen Zahlung eines Reichsmarkbetrages ermöglicht hätte.
Das Berufungsgericht glaubt das Vorliegen eines Schuldnerverzugs auf Seiten des Beklagten verneinen zu müssen. Nach dem Gesellschaftsvertrag habe der Beklagte als Gegenleistung für die Aufgabe seines Miteigentums an Grundstücken und Inventar den wirklichen Wert, d.h. einen wirtschaftlich gleichwertigen Gegenanspruch in Geld erhalten sollen. Es widerspreche daher dem Vertragswillen und Treu und Glauben, den Beklagten mit einer Gegenleistung abzufinden, die im auffälligen Missverhältnis zu der von ihm zu erbringenden Leistung stelle und dem wirklichen Wert seiner Miteigentumsanteile in keiner Weise entspreche. Unter diesen Umständen sei der Beklagte vor der Währungsreform zur Abgabe des Kaufangebots noch nicht verpflichtet gewesen, sodass das Vorliegen eines Schuldnerverzugs auf Seiten des Beklagten bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu bejahen sei. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision können im Ergebnis keinen Erfolg haben.
Zunächst ergibt sich, entgegen der Auffassung der Revision, aus der VO Nr. 92 der britischen Militärregierung nicht, dass der Beklagte noch in der Zeit vor der Währungsreform zur Abgabe des Kaufangebots verpflichtet war. Wie der Wortlaut der VO Nr. 92 besagt, bezieht sich diese lediglich auf die Erfüllung von Verbindlichkeiten, die eine Geldzahlung zum Gegenstand haben. Hier dagegen handelt es sich um eine Verbindlichkeit des Beklagten, die auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist, sodass eine Anwendung der VO Nr. 92 auf den vorliegenden Fall nicht möglich ist. Das Ziel dieser VO bestand lediglich darin, die Abwicklung bestehender Geldverbindlichkeiten zu erleichtern und in dieser Hinsicht die Hemmnisse zu beseitigen, die sich aus den naheliegenden Versuchen der Geldgläubiger ergaben, die Annahme der angebotenen Reichsmark-Leistungen hinauszuschieben. Diesen Anwendungsbereich über das Gebiet der Abwicklung bestehender und fälliger Geldverbindlichkeiten hinaus auszudehnen und auch auf die Begründung von Geldverbindlichkeiten in Reichsmark-Währung zu erstrecken, ist nicht möglich.
Die tief eingreifenden Auswirkungen des Währungsverfalls auf das Wirtschaftsleben in den letzten Jahren vor der Währungsreform sind für die rechtliche Beurteilung der Verpflichtung des Beklagten zur Abgabe des Kaufangebots nicht ohne Einfluss. Durch den Währungsverfall war in weitgehendem Umfang die wirtschaftliche Gleichwertigkeit zwischen Sachwert und gesetzlich zulässigem Geldwert aufgehoben. Die Rechtsprechung hat sich dieser Tatsache nicht verschlossen. Sie brachte, auch schon in der Zeit vor der Währungsreform, die wirtschaftliche Minderbewertung der Geldleistung gegenüber der Sachleistung im gewissen Umfang zur rechtlichen Anerkennung und Berücksichtigung. So wurden aus diesem Grunde auf dem Gebiet des Schadenersatzrechts die Möglichkeiten einer Ersatzleistung in Geld gegenüber der Pflicht zur Naturalherstellung erheblich eingeschränkt. Der Abschluss obligatorischer Verträge zur Überlassung von Sachwerten gegen einen Geldwert wurde nicht mehr allgemein als sinnvoll oder als berechtigt betrachtet, sodass im Einzelfall für derartige Verträge die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung verweigert oder die einseitige Herbeiführung solcher Verträge durch Ausübung eines Gestaltungsrechts als Rechtsmissbrauch angesehen wurde (vgl. OGH Urteil vom 16. Dezember 1948 - II ZS 27/48 für die Ausübung eines Wiederkaufsrechts; OLG Oldenburg MDR 1948, 17 für die Ausübung eines Ankaufsrechts). Es wurde ferner bei der Auseinandersetzung von Vermögensgemeinschaften nicht mehr unbedingt an der Pflicht zur Aufgabe des Anteils gegen Abfindung in Geld festgehalten, weil eine solche Abfindung in Geld unter Berücksichtigung von Treu und Glauben nicht zumutbar erschien (vgl. LG Göttingen Hann Rpfl 1947, 69 für die Zwangsversteigerung eines Grundstücks im Wege der Erbauseinandersetzung). Für die Auseinandersetzung von Gesamthandsgemeinschaften fanden diese Grundsätze nach der Währungsreform durch das Umstellungsgesetz, im gewissen Umfang ihre Bestätigung. Das Umstellungsgesetz geht insoweit von dem Grundsatz aus, dass bei der Abfindung eines Gesellschafters in Geld die vorausgegangene Entwertung der RM-Währung nicht zu Lasten des abzufindenden Gesellschafters gehen darf, und dass daher der Auseinandersetzungsanspruch in Abweichung von dem allgemeinen Umstellungsgrundsatz nicht im Verhältnis 10 : 1, sondern im Verhältnis 1 : 1 umzustellen ist (§ 18 Ziff 3 UmstGes).
Die gesetzliche Anerkennung, die die wirtschaftliche Minderbewertung des entwerteten RM-Geldes gegenüber dem Sachwert bei der Auseinandersetzung von Gesellschaften durch das Umstellungsgesetz erfahren hat, erfordert im vorliegenden Fall eine entsprechende Berücksichtigung. Dem steht nicht entgegen, dass die Grundstücke und das Inventar den Parteien nicht zur gesamten Hand, sondern zu ideellen Bruchteilen (Miteigentum) zustehen. Dieses Miteigentum der Gesellschafter ist auf Grund zusätzlicher Verpflichtungen diesen in ihrer gesamthänderischen Gebundenheit unentgeltlich zu ihrer Benutzung überlassen. Darüber hinaus ist durch die Einräumung eines Vorkaufsrechts und die Anbietungspflicht beim Ausscheiden eines Gesellschafters Vorsorge dafür getroffen, dass diese Gebundenheit des Miteigentums im Interesse der Gesellschaft nicht einseitig und gegen den Willen der übrigen Gesellschafter durch einen Bruchteilseigentümer aufgehoben werden kann. Unter diesen Umständen kann der Rechtsform des Eigentums an Grundstücken und Inventar in diesem Zusammenhang keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden; die bewusste und gewollte Bindung eines jeden Gesellschafters in seiner Eigenschaft als Miteigentümer gegenüber den anderen Gesellschaftern rechtfertigt, insoweit eine Gleichstellung mit dem Gesamthandseigentum. Dem Beklagten war demzufolge nicht zuzumuten, durch die Abgabe des Kaufangebots seinen Anteil an den Grundstücken und an dem Inventar gegen Zahlung des gesetzlich zulässigen RM-Betrages zu überlassen und dadurch zugleich eine empfindliche Vermögenseinbusse hinzunehmen. Eine solche Verpflichtung widerstreitet den Grundsätzen von Treu und Glauben, von denen jeder Gesellschaftsvertrag in einem besonderen Masse beherrscht ist. Daß gilt um so mehr, als für die Kläger keine berechtigten Gründe vorlagen, im Interesse der Fortführung ihrer Gesellschaft auf eine sofortige Erfüllung der Verpflichtung des Beklagten zu bestehen. Der Beklagte hat solche Belange der Kläger in dem notwendigen Umfang dadurch gewahrt, dass er nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft diesen die Benutzung seines Eigentumsanteils an den Grundstücken und dem Inventar weiterhin überliess und so das berechtigte Interesse der Gesellschaft an der Fortführung des Krankenhauses achtete. Es muss daher dem Beklagten das Recht zugebilligt werden, die Erfüllung seiner Vertragsverpflichtung zur Abgabe des Kaufangebots in der Zeit vor der Währungsreform zu verweigern. Er ist demgemäss während dieser Zeit durch seine Weigerung nicht in Schuldnerverzug geraten, sodass für die Kläger die Möglichkeit zur Geltendmachung ihres Währungsschadens als Verzugsschaden entfällt.
Die Revision wendet gegenüber dieser Auffassung ein, dass der Beklagte durch sein eigenes Verschulden seinen Ausschluss aus der Gesellschaft herbeigeführt und es daher seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben habe, in der für ihn wirtschaftlich ungünstigen Reichsmark-Zeit eine Abfindungssumme als Entgelt für sein Miteigentum entgegennehmen zu müssen. Die Revision meint, dass es unter diesen besonderen Umständen nicht angebracht sei, dem Beklagten unter Berufung auf Treu und Glauben ein Leistungsverweigerungsrecht für die Zeit vor der Währungsreform zuzubilligen. Auch diese Ausführungen der Revision vermögen eine andere, rechtliche Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Das etwaige Verschulden des Beklagten vor seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft hat in dem Beschluss der übrigen Gesellschafter, ihn aus der Gesellschaft auszuschliessen, zu den entsprechenden Folgen geführt. Die einschneidenden wirtschaftlichen Nachteile, die sich für den Beklagten aus diesem Ausschluss möglicherweise ergaben, musste er im Hinblick auf die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags und den durch sein Verhalten veranlassten Beschluss der übrigen Gesellschafter hinnehmen und sich gegebenenfalls selbst zuschreiben. Darüber hinaus das etwaige Verschulden auch hoch bei der Abfindung des Beklagten, zu berücksichtigen, ist nicht vertretbar. Eine solche Berücksichtigung würde dem Beklagten Vermögensnachteile aufbürden, die nicht durch sein Verhalten, sondern durch die allgemeinen wirtschaftlichen Verfallserscheinungen der Reichsmarkwährung bedingt sind, und den Klägern Vermögensvorteile zubilligen, auf die sie nach dem Gesellschaftsvertrag keinen Anspruch haben. Es geht auch nicht an, die Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters in verschiedener Höhe zu bemessen, je nach dem, ob ihn ein Verschulden oder kein Verschulden an seinem Ausscheiden trifft. Eine Vermögenseinbusse, die unter einem solchen Gesichtspunkt zugelassen würde, würde einer Geldstrafe zu Gunsten der übrigen Gesellschafter gleichkommen, für die jede Rechtsgrundlage fehlt (OLGR (Hamburg), 19, 313). Es kann daher dem Kläger, selbst wenn er durch eigenes Verschulden seinen Ausschluss aus der Gesellschaft herbeigeführt haben sollte, aus diesem Grund das Recht zur Verweigerung seiner Leistung, den Klägern den Abschluss eines Kaufvertrages anzutragen, nicht verwehrt werden. Hieraus ergibt sich, dass der geltend gemachte Anspruch der Kläger weder unter dem Gesichtspunkt der Erfüllung noch unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens gerechtfertigt ist.
Ein Eingehen auf die weiteren Revisionsrügen ist nicht erforderlich, da sie in keinem Fall bei der vorliegenden rechtlichen Beurteilung zum Erfolg führen und sich nur gegen Rechtsausführungen des Berufungsurteils wenden, auf die es im Ergebnis nicht ankommt.
Das gilt auch für die Revisionsrüge aus § 551 Ziff 7 ZPO. Der Umstand, dass der Beklagte nach den Behauptungen des Klägers bereits RM 5.000,- erhalten hat, ändert nichts an der vorstehenden rechtlichen Beurteilung der Klaganträge. Er könnte vielmehr nur für die Frage von Bedeutung werden, ob der Beklagte sich diesen Betrag in voller Höhe nach Abschluss des Kaufvertrage anrechnen lassen muss. Die Nichtberücksichtigung dieses Parteivorbringens ist daher für die Entscheidung ohne Bedeutung, sodass aus diesem Grunde auch die Revisionsrüge aus § 551 Ziff 7 ZPO nicht durchgreift (RGZ 156, 119).
Somit erweist sich die Revision im vollen Umfang als unbegründet, so dass sie mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen war.