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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.02.1951, Az.: V Blw 71/49

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.02.1951
Aktenzeichen
V Blw 71/49
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1951, 10692
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Oldenburg - 16.06.1949

Fundstellen

  • BGHZ 1, 200 - 204
  • MDR 1951, 283 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1952, 1112 (Kurzinformation)

Verfahrensgegenstand

die Feststellung der Erbfolge in den in der Höferolle von Hu., Blatt 189, eingetragenen Hof des verstorbenen Bauern Dietrich H. in L.

Prozessführer

des Bauern Gustav H. in L. bei A., vertreten durch die Rechtsanwälte ..., Dr. ... und ... in ...,

Prozessgegner

die ledige Martha H. in L. bei A., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ...,

Amtlicher Leitsatz

Ist unter der Geltung des Reichserbhofgesetzes die Zustimmung zu der durch letztwillige Verfügung erfolgten Bestimmung des Anerben rechtskräftig versagt worden, so ist diese Entscheidung auch im Falle der Rückwirkung der Höfeordnung (§ 58 Abs. 2 HöfeO) wirksam und der Erbfall insoweit als geregelt anzusehen.

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 20. Februar 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Hesemann und Feldmann

beschlossen:

Tenor:

Der Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 16. Juni 1949 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gründe:

1

Der am 24. April 1942 verstorbene Bauer Diedrich H. in L. war Eigentümer eines Erbhofes von rund 40 ha mit einem Einheitswert von 25.600,- RM. Der Erblasser war zweimal verheiratet. Aus seiner ersten Ehe sind zwei Söhne, nämlich Johann und Gustav H. hervorgegangen. Seiner zweiten Ehe sind zwei Töchter entsprossen, und zwar Martha H. und die Ehefrau Anni W. geb. H., die 1906 bzw. 1908 geboren sind. In einer letztwilligen Verfügung vom 19. April 1933 hatte der Erblasser angeordnet, daß sein am ... 1901 geborener jüngster. Sohn Gustav nach dem Tode seiner zweiten Frau Haupt- und Grunderbe werden solle. Diese Bestimmung hat der Erblasser durch ein Testament vom 20. Juli 1937 wieder aufgehoben und zugleich seine Tochter Martha zur Anerbin eingesetzt. Für den Fall, daß seine Tochter Martha vor ihm versterben sollte, hat der Erblasser seine jüngste Tochter Anni zur Anerbin des Hofes bestimmt. Sein gesamtes erbhoffreies Vermögen hat er in dieser letztwilligen Verfügung seiner zweiten Ehefrau zugewendet. Außerdem hat er seine übrigen gesetzlichen Erben auf den Pflichtteil gesetzt. Die Übergehung seiner Söhne hat der Erblasser damit begründet, daß Johann ihm seine Arbeitskraft selten zur. Verfügung gestellt und ihn auch einmal tätlich angegriffen habe, während Gustav keine Lust und Eignung zur Landwirtschaft besitze, wiederholt die Arbeit niedergelegt habe und ihm nicht einmal in seinem Alter in der Wirtschaft helfe.

2

Das Anerbengericht in Oldenburg hat durch Beschluß vom 28. Januar 1944 die Bestimmung der Martha H. zur Anerbin nicht genehmigt, weil kein wichtiger Grund zur Übergehung des gesetzlich zum Anerben berufenen Gustav H. bestehe und die vordem Erblasser in dem Testament gegen ihn vorgebrachten Tatsachen auch nicht in vollem Umfang der Wahrheit entsprächen. Die von Martha H. gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde hat das Erbhofgericht in Oldenburg durch Beschluß vom 29. Juni 1944 wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig verworfen. Martha H. hat diese Entscheidung mit der weiteren Beschwerde angefochten und zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gebeten. Ob das Reichserbhofgericht über dieses Rechtsmittel entschieden hat, läßt sich nicht mehr feststellen, da die Akten dieses Gerichts durch die Kriegsereignisse verloren gegangen sind und keinem der Beteiligten eine Entscheidung des Reichserbhofgerichts zugegangen ist.

3

Bereits im Juni 1942 hatte Gustav H. bei dem Amtsgericht in Oldenburg beantragt, einen gemeinsamen Erbschein dahin auszustellen, daß sein Vater von seiner Mutter zu 1/4 und von den vier Kindern zu je 3/16 beerbt worden und daß der Erbhof auf ihn als Anerben übergegangen sei. Die Entscheidung über diesen Antrag hat das Amtsgericht zunächst im Hinblick auf das die Genehmigung der testamentarischen Anerbenbestimmung betreffende Verfahren ausgesetzt. Gustav H. hat dann im Juli 1944 und ferner im April 1947 in Abänderung seines ursprünglichen Antrages gebeten, ihm ein Hoffolgezeugnis des Inhalts auszustellen, daß der Erbhof seines Vaters auf ihn als Anerben übergegangen sei. Das Amtsgericht hat diesen Antrag durch Beschluß vom 15. April 1947 zurückgewiesen, weil nicht hinreichend dargetan sei, daß die Ablehnung der testamentarischen Anerbeneinsetzung der Martha H. rechtskräftig geworden sei.

4

Nachdem Gustav H. gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt hatte, ist die Sache auf Antrag der Martha H. an den Senat für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts in Oldenburg abgegeben worden. Dieses Gericht hat die Beschwerde durch Beschluß vom 10. Mai 1948 zurückgewiesen und zur Begründung dieser Entscheidung ausgeführt, Martha H. sei auf Grund des Testaments vom 20. Juli 1937 Hoferbin geworden, denn der Erbfall unterliege nach § 58 Abs. 2, b LVO den Bestimmungen der Höfeordnung.

5

Gustav H. der den Erbhof noch zu Lebzeiten seines Vaters gepachtet hatte, hat bei dem Landwirtschaftsgericht beantragt, festzustellen, daß er nach dem Tode seines Vaters Eigentümer des Hofes geworden sei. Diesen Antrag hat er damit begründet, daß er gesetzlicher Anerbe geworden sei, weil seine Schwester Martha dadurch als Anerbin ausgeschieden sei, daß ihre Einsetzung als solche nicht genehmigt worden sei.

6

Das Landwirtschaftsgericht in Oldenburg hat durch Beschluß vom 29. März 1949 festgestellt, daß der Antragsteller Anerbe des väterlichen Hofes geworden sei. Es hat im Gegensatz zu der in dem Beschluß vom 10. Mai 1948 geäußerten Ansicht des Oberlandesgerichts in Oldenburg angenommen, der Erbfall sei im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Höfeordnung geregelt gewesen, weil die Genehmigung zur Einsetzung der Martha H. als Anerbin schon vorher rechtskräftig versagt worden und der Antragsteller bauern- und wirtschaftsfähig gewesen sei.

7

Auf die gegen diese Entscheidung seitens der Martha H. eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht in Oldenburg den angefochtenen Beschluß aufgehoben und den Antrag des Antragstellers als unbegründet zurückgewiesen. Es hat an seiner in dem Beschluß vom 10. Mai 1948 vertretenen Ansicht festgehalten, daß die Höfeordnung zur Anwendung komme, weil zur Zeit ihres Inkrafttretens das Verfahren betreffend die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses geschwebt habe und in ihm die Erbfolge in den Hof streitig gewesen sei. Das Beschwerdegericht hat weiter ausgeführt: Schon aus dem damals von Gustav H. gestellten Antrage habe sich ergeben, daß sich seine Schwester Martha mit der früher ergangenen Entscheidung nicht abgefunden habe. Diese sei denn auch in ihrer Stellungnahme vom 30. April 1947 dem gestellten Antrag entgegengetreten. Bei dieser Sachlage komme es nicht darauf an, ob auch das Verfahren vor dem Reichserbhofgericht als ein Verfahren im Sinne des § 58 Abs. 2, b LVO anzusehen sei; auch könne es dahingestellt bleiben, ob die Entscheidung des Anerbengerichts über die Versagung der Genehmigung rechtskräftig geworden sei, denn diese stehe der Gültigkeit des Testaments vom 20. Juli 1937 nicht entgegen; da einer der Fälle des § 58 Abs. 2 LVO vorliege und nach Höferecht eine Genehmigung zur Einsetzung der Antragsgegnerin als Anerbin nicht erforderlich sei. Die Versagung der Genehmigung sei daher bedeutungslos und habe lediglich zur Folge gehabt, daß die letztwillige Verfügung zur Zeit der Geltung der damaligen gesetzlichen Bestimmungen nicht durchführbar und somit zeitweilig unwirksam gewesen sei. Da die letztwillige Verfügung des Erblassers vom 20. Juli 1937 jetzt wirksam und die Antragsgegnerin auch Wirtschaftsfähig sei, erweise sich der Feststellungsantrag des Antragstellers als nicht gerechtfertigt.

8

Mit der von ihm eingelegten Rechtsbeschwerde begehrt der Antragsteller die Aufhebung dieses Beschlusses und die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.

9

Die Antragsgegnerin hat um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde gebeten.

10

Der Rechtsbeschwerde war der Erfolg nicht zu versagen.

11

Die Entscheidung des Beschwerdegerichts beruht auf der Annahme, daß es sich um einen ungeregelten Nachlaß handle und daß die letztwillige Verfügung des Erblassers trotz der Ablehnung der Genehmigung zur Einsetzung der Antragsgegnerin als Anerbin nach Höferecht wirksam sei. Die Rechtsbeschwerde macht demgegenüber geltend, durch die rechtskräftige Versagung der Genehmigung zur Bestimmung der Antragsgegnerin als Anerbin nach dem Tode des Erblassers sei diese ein für alle Mal als Anerbin ausgeschieden und der Hof dem Antragsgegner als gesetzlichem Anerben zugefallen. Die Rechtsbeschwerde meint, dieses einmal erworbene Recht könne dem Antragsteller nicht nachträglich wieder genommen werden. Ein geregelter Erbfall könne nicht durch ein nachträgliches Aufflackern des Streits um die Erbfolge zu einem ungeregelten werden. Art. XII KRG 45 habe rechtskräftige Entscheidungen aufrecht erhalten, und § 58 LVO belasse es ebenfalls bei den rechtskräftig getroffenen Hegelungen. An der Rechtskraft des Beschlusses vom 28. Januar 1944 sei nicht zu zweifeln, denn das von der Antragsgegnerin bei dem Reichserbhofgericht in Gang gebrachte Verfahren sei rechtlich bedeutungslos. Die Rechtskraft der Entscheidung vom 28. Januar 1944 hätte nur dadurch beseitigt werden können, daß dem Antrage auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben worden wäre. Die Entscheidung des Anerbengerichts habe daher den Erbfall mindestens teilweise geregelt. Tatsächlich sei indessen nach Lage der Sache durch diese Entscheidung eine endgültige Regelung herbeigeführt worden.

12

Der Rechtsbeschwerde ist darin beizutreten, daß der Beschluß des Anerbengerichts vom 28. Januar 1944 rechtskräftig geworden ist, denn die Antragsgegnerin hat damals die Beschwerdefrist des § 48 Abs. 1 REG versäumt. Außerdem ist die von ihr verspätet eingelegte sofortige Beschwerde durch den Beschluß des Erbhofgerichts vom 29. Juni 1944 als unzulässig verworfen worden. Gegen diese Entscheidung hat die Antragsgegnerin allerdings weitere. Beschwerde eingelegt und gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Durch diesen Wiedereinsetzungsantrag ist die Rechtskraft des anerbengerichtlichen Beschlusses indessen nicht beseitigt worden. Eine Hemmung der Rechtskraft tritt nämlich erst rückwirkend mit der Entscheidung ein, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für zulässig erklärt (vgl. Stein-Jonas-ZPO, 17 Aufl, § 705 Anm. II, 2 und Baumbach ZPO, 19 Aufl, § 705 Anm. 2, A). Das gilt nicht nur im Zivilprozeß, sondern auch in dem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, das nach § 11 EHVfO im Erbhofverfahren sinngemäß Anwendung findet. Es steht nun aber nicht fest, daß dem Wiedereinsetzungsantrage stattgegeben worden ist. Da keinem der Beteiligten eine Entscheidung des Reichserbhofgerichts bekannt oder zugegangen ist, muß davon ausgegangen werden, daß dieses Gericht über den Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr entschieden hat und die Rechtskraft des anerbengerichtlichen Beschlusses nicht entfallen ist.

13

Mit Recht wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Ansicht des Beschwerdegerichts, die testamentarische Einsetzung der Antragsgegnerin als Anerbin sei durch die Entscheidung des Anerbengerichts nicht endgültig unwirksam geworden, vielmehr habe diese nur die Wirkung gehabt, daß die letztwillige Verfügung zur Zeit der Geltung des Reichserbhofrechts nicht durchführbar und zeitweilig unwirksam gewesen sei. Die Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts wird von Lange-Wulff (Höfeordnung, Seite 240) geteilt, die davon ausgehen, das Erfordernis der Zustimmung des Anerbengerichts habe eine Beschränkung der Testierfähigkeit des Erblassers dargestellt, die von der Höfeordnung grundsätzlich beseitigt sei. Dadurch sei, so meinen sie, ein Beschluß, der die Zustimmung zu einer letztwilligen Verfügung versagt habe, nachträglich bedeutungslos geworden. Dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden. Lange-Wulff geben selbst zu, daß sonst die Bindung bei genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäften durch Ablehnung der Genehmigung beendigt werde, wollen aber hiervon in den zur Erörterung stehenden Fällen eine Ausnahme machen, um dem letzten Willen des Erblassers Geltung zu verschaffen. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob das Erfordernis der Genehmigung nach früherem Recht im Falle der Rückwirkung der Höfeordnung dann keine Rolle spielt, wenn eine Entscheidung nicht ergangen, die Zustimmung also weder erteilt noch versagt worden ist. Ist indessen eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, so kann sie nicht nachträglich als bedeutungslos beiseite geschoben werden. Im Falle der Rückwirkung der Höfeordnung ist es zwar so anzusehen, wie wenn der Erblasser an einem Tage gestorben wäre, an dem die Höfeordnung in Kraft getreten wäre. Daraus darf jedoch nicht gefolgert werden, daß unter der Herrschaft des früheren Rechts ergangene rechtskräftige Entscheidungen außer Betracht zu bleiben haben. Art. XII Abs. 2 Satz 2 KRG 45 und § 19 Abs. 6 Satz 2 HöfeO haben die früher ergangenen rechtskräftigen Entscheidungen und rechtsgültigen Vereinbarungen ausdrücklich aufrecht erhalten. Daran konnte die Verfahrens Ordnung für Landwirtschaftssachen nichts ändern und hat sie auch nichts geändert. Wenn in den Fällen der Rückwirkung der Höfeordnung etwas anderes gelten sollte, so hätte das in dem Gesetz zum Ausdruck kommen müssen. § 58 LVO besagt aber über rechtskräftige Entscheidungen nichts. Wollte man diese nicht gelten lassen, so würde das zu dem Wesen der Rechtskraft in Widerspruch stehen und auch zu einer nicht tragbar erscheinenden Rechtsunsicherheit führen. Es ist auch nicht einzusehen, warum die Erteilung der Genehmigung die Wirkung gehabt haben soll, daß der Anerbe damit endgültig feststand, ihre Versagung hingegen nicht zur Folge gehabt haben soll, daß der eingesetzte Erbe als solcher ausgeschieden ist. Nach dem Gesagten ist vielmehr Wöhrmann (Arch. civ.Prax. 151, 58 unter 2) darin beizutreten, daß die rechtskräftige Entscheidung über die Zustimmung den Schwebezustand sowie den Streit des gesetzlichen Erben und des Testamentserben über das Erbrecht beseitigt hat und auch nach neuem Recht wirksam bestehen bleibt (so auch OLG Celle in Nds. Rechtspfl 1948, 170 und Fischer in GesuR 1948, Heft 20, 619 und Heft 43, 1373). Die rechtskräftige Entscheidung des Anerbengerichts vom 28. Januar 1944 hat danach zur Folge gehabt, daß das Testament des Erblassers vom 20. Juli 1937 jedenfalls insoweit, als es die Bestimmung der Antragsgegnerin zur Anerbin zum Gegenstand hat, unwirksam ist.

14

Der Rechtsbeschwerde kann indessen darin nicht beigetreten werden, daß der Erbfall durch diese Entscheidung des Anerbengerichts endgültig geregelt worden ist Durch die Versagung der Genehmigung ist lediglich die Einsetzung der Antragsgegnerin zur Anerbin hinfällig, nicht aber auch die Frage entschieden worden, wer an ihrer Stelle Hofnachfolger geworden ist. Es steht nicht einmal fest, daß durch das Ausscheiden der Antragsgegnerin als testamentarisch berufene Anerbin die gesetzliche Hofnachfolge eingetreten ist, denn es kann immerhin zweifelhaft sein, ob der Erblasser seine Tochter Anni nur für den Fall zur Anerbin berufen hat, daß die Antragsgegnerin vor ihm versterben sollte, oder ob das Testament vom 20. Juli 1937 etwa dahin auszulegen ist, daß die jüngste Tochter auch dann an die Stelle der Antragsgegnerin treten soll, wenn diese aus anderen Gründen als Anerbin ausscheidet Insoweit war also bei dem Inkrafttreten der Höfeordnung die Sach- und Rechtslage keineswegs zweifelsfrei. Ebensowenig stand damals bereits fest, wer bei gesetzlicher Erbfolge zum Hofnachfolger berufen war. Der Antragsteller glaubt, daß er als jüngster männlicher Nachkomme des Erblassers Anerbe geworden sei. Das würde indessen nur dann der Fall sein, wenn er damals bauernfähig gewesen ist. In dieser Hinsicht bestehen aber immerhin Zweifel. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller diese Fähigkeit abgesprochen. Dies allein könnte allerdings ernstliche Zweifel an der damaligen Bauernfähigkeit des Antragstellers noch nicht begründen. Hier kommt indessen hinzu, daß der Erblasser in seinem Testament vom 19. April 1933 den Antragsteller au seinem Haupt- und Grunderben eingesetzt hatte, daß er aber in der letztwilligen Verfügung vom 20. Juli 1957 nicht nur diese Erbeinsetzung aufgehoben, sondern diese Maßnahme auch mit der mangelnden Eignung des Antragstellers als Landwirt begründet hat. Der Erblasser hat den Hof denn auch zunächst an den Landwirt S. verpachtet und sich zu einer Verpachtung an den Antragsteller erst entschlossen, nachdem die Genehmigung des mit S. geschlossenen Pachtvertrages mit Rücksicht auf den Antragsteller verweigert worden war. Die Sach- und Rechtslage war also auch hinsichtlich der Bauernfähigkeit des gesetzlich berufenen Anerben zur Zeit des Inkrafttretens der Höfeordnung noch ungeklärt. Der Erbfall war demnach nach § 58 Abs. 2, a LVO in diesen Zeitpunkt ungeregelt. Es kann daher dahingestellt bleiben ob, wie das Beschwerdegericht angenommen hat, die Rückwirkung der Höfeordnung auch aus § 58 Abs. 2, b LVO hergeleitet werden kann.

15

Mit Recht hat nach alledem das. Beschwerdegericht den Erbfall nach Höferecht beurteilt. Da es jedoch die testamentarische Berufung der Antragsgegnerin als Anerbin zu Unrecht als wirksam angesehen hat mußte der angefochtene Beschluß aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden. Das Beschwerdegericht wird nunmehr in erster Linie zu prüfen haben, ob dem Testament vom 20. Juli 1937 etwa in anderer Hinsicht irgendeine Bedeutung für die Entscheidung des Falles zukommt. Wenn das nicht der Fall sein sollte, wird es darauf ankommen, wer nach Höferecht gesetzlicher Hoferbe geworden ist. Dabei dürfte die Frage der Wirtschaftsfähigkeit des Antragstellers im Vordergrund stehen, über die das Beschwerdegericht bisher nicht befunden hat und Ton seinem Standpunkt aus auch nicht zu entscheiden brauchte.

gez. Dr. Pritsch gez. Dr. Hückinghaus gez. Dr. Tasche