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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.02.1951, Az.: V BLw 66/49

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.02.1951
Aktenzeichen
V BLw 66/49
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1951, 10758
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Hamm - 17.05.1949

Prozessführer

des Josef D. in Sc., Sch.str. ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ...,

Prozessgegner

1. Eheleute Bauer Leo G.-P.-O. und Anna geb. G.-P.-Ro., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ...,

2. Witwe Antonia G. P. geb. R., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ...,

hat der 5. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 20. Februar 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Heck und der Obersten Landwirtschaftsrichter Hesemann und Feldmann beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Josef D. gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 17. Mai 1949 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers zurückgewiesen. Er hat die den Rechtsbeschwerdegegnern ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten zu erstatten.

Gründe:

1

Der am 14. Januar 1949 im Alter von 75 Jahren verstorbene Bauer Anton G. P. geb. D. und seine Ehefrau Antonia geb. R., mit der er im Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft bürgerlichen Rechtes lebte, waren Eigentümer eines zum Gesamtgut dieser Gütergemeinschaft gehörenden Hofes in S. (Kreis M.). Die Besitzung ist etwa 218 Morgen, gross und hat einen Einheitswert von 20.700,- DM; sie war als Erbhof in die Erbhöferolle eingetragen.

2

Die Ehe der Eheleute Anton G. P. war kinderlos. Sie adoptierten zunächst eine Nichte der Ehefrau, Hedwig R. doch wurde der Kindesannahmevertrag wieder aufgehoben. Im Jahre 1942 nahmen die Eheleute die 1913 geborene, nicht blutsverwandte Anna Ro., Beschwerdegegnerin zu Ziff 1, als gemeinsames Kind an Kindes Statt an. Am 25. November 1943 schlossen sie mit der Adoptivtochter vor dem Notar Gö.-Schn. einen Übergabevertrag. Zu einer Genehmigung dieses Vertrages durch das Anerbengericht kam es nicht mehr.

3

Nachdem die MilRegVO Nr. 84 ergangen war, genehmigte zunächst die Kreisbauernschaft M. durch Beschluss vom 26. September 1947 den Übergabevertrag. Nach Erlass der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen legte der Notar De. den Vertrag dem Landwirtschaftsgericht zur nochmaligen Genehmigung vor, die dieses ohne weitere Erhebungen durch Beschluss vom 12. Januar 1948 erteilte; anschliessend wurde die Übernehmerin im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen.

4

Inzwischen hatte Anna G.-P. geb. Ro. am 28. Mai 1947 den Landwirt Leo O. geheiratet. Auch er wurde von den Eheleuten Anton G.-P. durch Vertrag vom 25. August 1947 als gemeinsames Kind an Kindes Statt angenommen. Am 23. Juli 1947 schlossen die Eheleute Leo O. einen notariellen Ehe- und Erbvertrag, durch den sie die allgemeine Gütergemeinschaft vereinbarten und sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten. Der Notar reichte den Vertrag beim Landwirtschaftsgericht zur Genehmigung ein. Das Landwirtschaftsgericht entsprach durch Beschluss vom 11. Juni 1948 dem Antrag. Der Beschluss wurde dem einreichenden Notar zugestellt. Nachdem am ... 1948 aus der Ehe G.-P.-O. ein erstes Kind Elisabeth O. hervorgegangen war, wurde nachträglich diesem Kinde ein Pfleger bestellt und die Zustellung des Beschlusses an diesen nachgeholt. Nach Ablauf der Beschwerdefrist wurde der Übergang des Hofes in das Gesamtgut der allgemeinen Gütergemeinschaft im Grundbuch eingetragen.

5

Mit der am 31. Januar 1949 beim Oberlandesgericht Hamm eingereichten sofortigen Beschwerde griff der Rechtsbeschwerdeführer Josef D., ein Neffe des Anton G. P., die beiden Beschlüsse des Landwirtschaftsgerichts Münster vom 12. Januar und 11. Juni 1948 mit der Begründung an, dass sie ein zu Gunsten zweier Brüder des Anton G. P. und deren Erben bestehendes Nacherbenrecht an dem Hofe beeinträchtigten. Damit verhält es sich wie folgt:

6

Die Mutter des Ehemanns Anton G. P., Anna D., geborene G. P., hatte vier Geschwister: Bernhard, Theresia, Josef G. P. - alle drei ledig und kinderlos - und Josefine verheiratete K.. Aus der Ehe der Anna D. mit dem Ackerer Wilhelm D. sind ausser Anton G.-P. geb. D. noch zwei Söhne hervorgegangen: Bernhard D. und Josef D. (alt). Am 28. Juni 1913 schlossen die Geschwister Bernhard, Theresia und Josef G.-P. und die Eheleute D. einen notariellen Erbvertrag. In diesem stellten sie zunächst fest, dass der Hof nach westfälischem. Anerbenrecht dem Bernhard G. P. als ältestem Sohn zugefallen sei. In § 2 bestimmt Bernhard G. P. zum "Nacherben (Anerben) nach seinem Tode" seinen Bruder Josef und als dessen Nacherben nach dessen Tode seinen Neffen Anton D., den er durch besonderen Vertrag vom selben Tage an Kindes Statt annahm und der seither den Namen G. P. führt. In § 3 des Erbvertrages heisst es sodann:

"Sollte Anton D. (demnächst G.-P.) ohne Frau und Kinder sterben, so soll dann das Anerbengut an Josef und Bernhard D. respektive deren Erben fallen, die sich dann über den Anerben zu einigen haben, damit das Gut erhalten bleibt".

7

Diese Bestimmung wurde anlässlich der Eintragung des Eigentumsübergangs in das Gesamtgut der Eheleute Anton G. P. am 13. November 1928 in Abt II des Grundbuches wie folgt eingetragen:

"Das Nacherbenrecht für die Brüder Josef und Bernhard D. zu S. für den Fall, dass der Landwirt Anton G.-P. ohne Frau und Kinder sterben sollte."

8

Bernhard D. ist 1936 ledig und kinderlos gestorben. Josef D. ist am 8. November 1948 gestorben; er hat 9 Kinder hinterlassen, darunter den Beschwerdeführer gleichen Namens, Josef D. (jung). In einem eigenhändigen Testament hat er den Beschwerdeführer zum Testamentsvollstrecker eingesetzt und weiter bestimmt, dass das für ihn im Grundbuch eingetragene Nacherbenrecht nach seinem Ableben auf seine Söhne Paul und Albert D. übergehen solle. Als Testamentsvollstrecker macht der Beschwerdeführer den auf seine Brüder Paul und Albert D. übergegangenen Erbanspruch geltend.

9

Im Beschwerdeverfahren hat Josef D. (jung), der ebenso wie sein Vater an den beiden Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht nicht beteiligt worden war und dem die angefochtenen Beschlüsse auch nicht zugestellt worden sind, beantragt,

10

die erteilten Genehmigungen vom 12. Januar und 11. Juni 1948 aufzuheben und zu bestimmen, dass die Nacherbfolge gemäss § 3 des Erbvertrages vom 28. Juni 1913 für die Erben des am 8. November 1948 verstorbenen Josef Dütsch eingetreten sei.

11

Zur Begründung hat er ausgeführt: Die Beschlüsse des Landwirtschaftsgerichts beeinträchtigten die Rechte des Nacherben. Der Erbvertrag von 1913 sei dahin auszulegen, dass die Nacherbschaft nur dann wegfalle, wenn Anton G. P. sowohl Frau wie Kinder hinterlasse, wobei man nur an leibliche Kinder, nicht aber an Adoptivkinder gedacht habe. Im Zeitpunkt der Entscheidungen des Landwirtschaftsgerichts sei der Nacherbfall zwar noch nicht eingetreten, sein Eintritt aber mit Bestimmtheit vorauszusehen gewesen. Mit seinem Eintritt werde sowohl dem Übergabevertrag vom 25. November 1943 wie dem Ehe- und Erbvertrag der Eheleute G.-T.-O. vom 23. März 1947 die Grundlage entzogen. Das Landwirtschaftsgericht habe bei beiden Beschlüssen den Erbvertrag übersehen und dadurch zu Unrecht es unterlassen, den damals noch lebenden Nacherben Josef D. am Verfahren zu beteiligen.

12

Die Beschwerdegegner haben um Zurückweisung der Beschwerde gebeten. Sie haben ein Nacherbenrecht des Josef D. (alt) und seiner Abkömmlinge bestritten. Nach dem Wortlaut des Erbvertrages falle die Nacherbschaft fort, wenn der Vorerbe entweder Frau oder Kinder hinterlasse. Beides sei der Fall: er sei von seiner Witwe überlebt worden, und er habe angenommene Kinder hinterlassen. Im Zeitpunkt der Entscheidungen des Landwirtschaftsgerichts sei Anton G. noch am Leben und daher der behauptete Nacherbfall noch nicht eingetreten gewesen. Infolgedessen sei der angebliche Nacherbe zu Recht am Verfahren nicht beteiligt worden. Übrigens würde das Anwartschaftsrecht des Nacherben Verfügungen des Vorerben unter Lebenden nicht ausschliessen; eine solche Verfügung würde äusserstenfalls dem Nacherben gegenüber unwirksam sein. Infolgedessen habe der Beschwerdeführer kein Beschwerderecht.

13

Das Oberlandesgericht hat die verbundenen sofortigen Beschwerden als unzulässig verworfen. Es lässt dahingestellt, ob das Landwirtschaftsgericht seine beiden Beschlüsse dem verstorbenen Josef D. (alt) hätte zustellen müssen, denn es erachtet die Beschwerde für unzulässig, weil ein Recht des Beschwerdeführers, das durch diese Entscheidungen beeinträchtigt werden könnte, nicht bestehe. § 3 des Erbvertrages sei dahin auszulegen, dass der Nacherbfall ausgeschlossen sei, wenn Anton G., P. auch nur eine Ehefrau hinterlasse, wie dies geschehen sei; diese Auslegung entspreche bäuerlicher Auffassung gerade im Münsterland. Daher könne auch offen gelassen werden, ob in der erwähnten Bestimmung nur an leibliche Kinder gedacht sei oder ob auch angenommene Kinder die Nacherbschaft ausschliessen sollten.

14

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Rechtsbeschwerde, mit der der Beschwerdeführer seine früheren Anträge weiter verfolgt. Er hat beantragt, mündliche Verhandlung anzuordnen, da er hierauf einen Anspruch habe, nachdem in den beiden Vorinstanzen eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden habe. Die Beschwerdegegner haben um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde gebeten; der Anordnung einer mündlichen Verhandlung haben sie widersprochen.

15

Gegen die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde bestehen keine Bedenken. Für die Entscheidung bedarf es der von dem Rechtsbeschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung nicht, da von ihr eine weitere Aufklärung nicht zu erwarten ist (§ 20 Abs. 1 LVO in Verbindung mit § 10 LVR). Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht begründet.

16

Im Zeitpunkt des Erbvertrages von 1913 war unstreitig Bernhard G. P. Alleineigentümer des Hofes. Nach den Bestimmungen dieses Erbvertrages wurde er nach seinem 1927 eingetretenen Tode von seinem Neffen und Adoptivsohn Anton G. P. als Vorerben beerbt, während dessen Brüder Bernhard und Josef D. und deren Erben nach der näheren Bestimmung des § 3 dieses Erbvertrages zu Nacherben berufen waren. Diese Nacherbschaft war dadurch bedingt, dass Anton G. P. "ohne Frau und Kinder" sterbe. Um die Auslegung dieser Bestimmung geht der Streit.

17

Dabei bedarf die grundsätzliche Frage, ob der Nacherbe bei der Genehmigung eines von dem Vorerben abgeschlossenen Übergabevertrages als beteiligt anzusehen und gegebenenfalls beschwerdeberechtigt ist, in vorliegendem Falle keiner Entscheidung. Denn mit dem Beschwerdegericht ist davon auszugeben, dass die Bedingung, von der der Nacherbfall abhängig war, nämlich dass Anton G.-P. "ohne Frau und Kinder" sterbe, endgültig ausgefallen ist, und dass infolgedessen im vorliegenden Falle ein Beschwerderecht des Nacherben und des als Testamentsvollstrecker an seine Stelle getretenen Rechtsbeschwerdeführers jedenfalls jetzt nicht mehr gegeben ist.

18

Das Beschwerdegericht nimmt an, § 3 des Erbvertrages müsse dahin verstanden werden, dass der Anfall des Hofes an den Nacherben davon abhängig sein solle, dass Anton G. P. bei seinem Tode weder Frau noch Kinder hinterlasse. Da seine Ehefrau ihn überlebt habe, sei diese Bedingung nicht eingetreten. Die Rechtsbeschwerde greift diese Auslegung vergeblich an. Die Auslegung, die das Beschwerdegericht dieser Bestimmung gibt, lässt einen Rechtsverstoss nicht erkennen. Sie ist weder unmöglich, noch verstosst sie gegen den Wortsinn oder gegen Denkgesetze oder Sätze der Erfahrung. Im Gegenteil wäre die Auslegung, die die Rechtsbeschwerde dieser Bestimmung zu geben sucht, mit dem Sprachgebrauch nicht vereinbar. Sie würde auch zu widersinnigen Ergebnissen führen, wenn etwa Anton D. nach seiner Ehefrau, aber unter Hinterlassung ehelicher Abkömmlinge, verstorben wäre. Wollte man mit dem Rechtsbeschwerdeführer annehmen, dass der Hof an den Nacherben fällt, wenn beim Tode des Vorerben nicht sowohl Frau wie auch Abkömmlinge leben, so würde in dem geschilderten Falle der Nacherbe dem leiblichen Abkömmling vorgehen. Dass die Vertragsschliessenden das gewollt haben, ist zumindest sehr unwahrscheinlich. Jedenfalls hat die von dem Rechtsbeschwerdeführer vertretene Auffassung in dem Wortlaut des § 3 keinen Ausdruck gefunden. Die Auslegung, die das Berufungsgericht dieser Bestimmung gegeben hat, ist daher für den Senat bindend.

19

Die Rechtsbeschwerde macht allerdings geltend, dass das Beschwerdegericht durch Rechtsverstoss zu der von ihm vorgenommenen Auslegung gelangt sei: es habe pflichtwidrig versäumt, den Sachverhalt von Amts wegen ausreichend aufzuklären. In dieser Richtung trägt die Rechtsbeschwerde aber nur vor, das Beschwerdegericht habe nicht berücksichtigt, dass das im Jahre 1913 geltende westfälische Anerbengesetz weder die Ehefrau noch ein angenommenes Kind zum Anerben berufe. Das ist schon hinsichtlich des Adoptivkindes unrichtig: In § 14 Abs. 2 des westfälischen Anerbengesetzes vom 2.7.1898 (Pr. Ges Sammlung 139) wird bestimmt, dass unter den zu Anerben berufenen Abkömmlingen die leiblichen Kinder den Adoptivkindern vorgehen; letztere sind somit in den Kreis der anerbenberechtigten Abkömmlinge einbezogen. Aber auch die überlebende Ehefrau ist anerbenberechtigt, sofern der Hof zum Gesamtgut einer aufgelösten Gütergemeinschaft gehört, wenn sie zur Übernahme nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts berechtigt ist und von diesem Recht Gebrauch macht (§ 20). Bei der weiten Verbreitung der allgemeinen Gütergemeinschaft gerade in Westfalen lässt sich nicht sagen, dass die Ehefrau grundsätzlich nicht als Anerbin in Frage komme. Wenn das Beschwerdegericht das westfälische Anerbengesetz nicht berücksichtigt haben sollte, so würde doch seine Entscheidung darauf nicht beruhen, da es auch bei Berücksichtigung dieses Rechts nicht zu einer anderen Auslegung hätte gelangen können.

20

Welche sonstigen Umstände das Beschwerdegericht noch hätte aufklären und welche Erhebungen es hätte vornehmen sollen, ist nicht ersichtlich. Die Parteien des Erbvertrages von 1913 und der beurkundende Notar sind verstorben, können daher nicht mehr gehört werden. Das Oberlandesgericht hätte sich noch damit auseinandersetzen können, dass die Eintragung des Nacherbenrechts in Abt II des Grundbuches erst im Jahre 1928 erfolgt ist, also in einem Zeitpunkt, in dem der Vorerbe längst verheiratet war. Es hätte erwägen können, ob nicht die Eintragung des Nacherbenrechts in diesem Zeitpunkt gegen die Auffassung sprach, dass das Anwartschaftsrecht des Nacherben schon dann entfallen sollte, wenn der Vorerbe nur eine Ehefrau hinterlasse. Dieser Erwägung hätte aber entgegen gestanden, dass das Anwartschaftsrecht des Nacherben trotz der Verheiratung des Vorerben von Bedeutung werden konnte, wenn etwa die Ehefrau des Vorerben vor diesem verstarb. Auch dieser Gesichtspunkt hätte nicht zu einer anderen Auslegung des Erbvertrages geführt.

21

Die Rechtsbeschwerde macht weiter geltend, die Verneinung des sachlichen Rechts des Nacherben dürfe nicht zu einer Verneinung seines Beschwerderechtes führen, da das Beschwerderecht von derselben Frage abhänge, wie die Sachentscheidung; vielmehr hätte bei der Prüfung des Beschwerderechtes unterstellt werden müssen, dass die Beschwerde sachlich begründet sei. Dieser Angriff geht fehl. Bei der Entscheidung über die Zustimmung zu dem Übergabevertrag vom 25.11.1943 und zu dem Ehe- und Erbvertrag vom 22.7.1947 kommt es in erster Linie nicht auf das Recht des Nacherben an, sondern auf andere Gesichtspunkte. Es ist ebensowenig Aufgabe des Zustimmungsverfahrens wie des Genehmigungsverfahrens, darüber zu entscheiden, ob der zu genehmigende Übergabevertrag oder Erbvertrag privatrechtlich wirksam ist und ob er nicht die Rechte Dritter verletzt; nur eine offensichtliche Unwirksamkeit oder Nichtigkeit kann berücksichtigt werden (OGHZ 2, 303 und die dort aufgeführte Rechtsprechung; Herminghausen RechtdLandw 50, 252). Eine Entscheidung über die zumindest zweifelhaften Ansprüche der Nacherben zu treffen, war keinesfalls Sache des Zustimmungsverfahrens. Die Entscheidung in der Sache selbst und die Entscheidung über das Beschwerderecht sind also von verschiedenen Erwägungen abhängig. Es war daher selbständig zu prüfen, ob der Beschwerdeführer ein Beschwerderecht hat, und dies ist, wie ausgeführt, zu verneinen.

22

Es ist auch nicht richtig, dass auf diese. Weise im Verfahren über die Zulässigkeit der Beschwerde über das materielle Recht des Beschwerdeführers endgültig entschieden wird. Es bleibt ihm unbenommen, ein Feststellungsverfahren einzuleiten und dort über das Recht der Anerbenanwärter eine Entscheidung zu erbitten. Einen solchen Antrag hatte der Rechtsbeschwerdeführer vermutlich im Auge, wenn er mit der sofortigen Beschwerde beantragte, zu bestimmen, dass am 14. Januar 1949 die Nacherbenfolge der Erben seines Vaters eingetreten sei. Ein Feststellungsantrag nach § 37 Abs. 1 LVO kann jedoch nicht dadurch gestellt werden, dass er bei Gelegenheit eines anderen Verfahrens mit einer unzulässigen sofortigen Beschwerde verbunden wird. Der Rechtsbeschwerdeführer ist daher nicht beschwert, wenn das Beschwerdegericht diesen Antrag nicht ausdrücklich beschieden hat. Die Rechtsbeschwerde hat dies auch nicht gerügt.

23

Erweist sich somit die Entscheidung des Beschwerdegerichts als durchweg zutreffend, so war die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenfolge ergab sich aus den §§ 50, 51 LVO. Die Auferlegung der aussergerichtlichen Kosten der Beschwerdegegner an den Rechtsbeschwerdeführer entsprach der Billigkeit.

Dr. Pritsch Dr. Hückinghaus Dr. Heck