Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.02.1951, Az.: IV ZB 1/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.02.1951
- Aktenzeichen
- IV ZB 1/51
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1951, 11269
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 07.12.1950
- Landgerichts in Hamburg - 01.09.1950 - AZ: 10 T. 153/50
Rechtsgrundlage
- § 2 Ziff. 3 der 40. DVO zum UmstGes
Fundstellen
- DB 1951, 619 (Volltext mit amtl. LS)
- DNotZ 1951, 268-269
- JZ 1951, 336 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1951, 288-289 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1951, 355-357 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
Prozessführer
des Heinrich Franz H., H., H.str. ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ...,
Prozessgegner
1) Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde, diese vertreten durch die N. von 1864 als mit der Verwaltung der Umstellungsgrundschuld beauftragtes Institut,
2) Frau Ilse K., geb. H., H., L.str. ..., vertreten durch die Rechtsanwälte Dres. ... & ...,
Amtlicher Leitsatz
Die Hypothek eines Gläubigers, der gleichzeitig als Miterbe Miteigentümer zur gesamten Hand des belasteten Grundstücks ist, ist im Verhältnis 10 : 1 umzustellen.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf den Vorlagebeschluss des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 7. Dezember 1950 in der Sitzung vom 19. Februar 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Lersch, Raske, Ascher, Johannsen und Dr. Hartz beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts in Hamburg vom 1. September 1950 - 10 T. 153/50 - wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Gründe:
Die Ehefrau des Antragstellers war seit 1934 eingetragene Eigentümerin des Grundstücks H., K.str. ..., verzeichnet im Grundbuch von W. Bd ... Bl .... Sie verstarb am 3. September 1942. Ihre gesetzlichen Erben sind der Antragsteller und die Beteiligte zu 2), die eine Tochter des Antragstellers und seiner verstorbenen Ehefrau ist. Die gesetzlichen Erben wurden als Eigentümer in ungeteilter Erbengemeinschaft in das Grundbuch eingetragen. Am 31. Oktober 1947 schlossen sie miteinander einen Vertrag, in dem vereinbart wurde, dass das Grundstück zu 1/4 auf den Antragsteller und zu 3/4 auf die Beteiligte zu 2) umgeschrieben werden solle und dass für den Antragsteller eine mit 4 % verzinsliche Hypothek von 4.000,- RM eingetragen werden solle. Die Umschreibung des Grundstücks unterblieb. Die Hypothek wurde am 6. Januar 1948 in Abt III unter Nr. 4 eingetragen.
Der Antragsteller verlangt die Umstellung der Hypothek im Verhältnis 1 : 1, hilfsweise die Umstellung von 1.000,- RM im Verhältnis 1 : 1. Er macht geltend, dass er beim Erwerb des Grundstückes seiner Ehefrau 4.000,- RM zur Verfügung gestellt habe und dass mit diesem Geld der Kaufpreis, der 3.380,- RM betragen habe, bezahlt worden sei. Seine Ehefrau sei nur deshalb als Eigentümerin des Grundstücks eingetragen worden, weil der Zugriff seiner ersten von ihm geschiedenen Ehefrau wegen ihrer Unterhaltsansprüche auf das Grundstück ausgeschlossen werden sollte. Seine Ehefrau sei daher nur Treuhänderin wegen dieses Grundstückes gewesen, mindestens aber habe es im Miteigentum beider Eheleute gestanden. Der Vertrag vom 31. Oktober 1947 sei daher als Auseinandersetzung zwischen Ehegatten anzusehen. Auf alle Fälle liege aber eine Auseinandersetzung zwischen Miterben oder zwischen Eltern und Kindern vor. In Höhe von 1/4 des Hypothekenbetrages sei eine Umstellung im Verhältnis 1 : 1 schliesslich auch gemäss §2 Ziff 3 der 40. DVO zum UmstG gerechtfertigt, da er zu 1/4 Eigentümer des Grundstücks sei und die Hypothek demgemäss in Höhe von 1/4 Eigentümergrundschuld sei.
Das Amtsgericht hat den Antrag des Antragstellers durch Beschluss vom 15. April 1950 zurückgewiesen und festgestellt, dass dem Antragsteller nur eine Hypothek von 400 DM zustehe. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 1. September 1950 die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Gegen diesen ihm am 12. September 1950 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 26. September 1950 eingegangenen weiteren sofortigen Beschwerde. Er beantragt,
unter Aufhebung der Beschlüsse des Landgerichts und des Amtsgerichts festzustellen, dass die fragliche Hypothek von 4.000,- RM im Verhältnis 1 : 1 umzustellen ist, notfalls, dass sie in Höhe von 1.000,- RM in Verhältnis 1 : 1 und in Höhe von 3.000,- RM im Verhältnis 10 : 1 umzustellen ist und gegebenenfalls unter Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Zur Begründung wiederholt der Antragsteller sein Vorbringen aus den ersten beiden Rechtszügen.
Die Beteiligten sind demgegenüber der Auffassung, dass die Vorinstanzen mit Recht eine Umstellung der Hypothek im Verhältnis 1 : 1 abgelehnt haben.
Das Hanseatische Oberlandesgericht will dem Amtsgericht und dem Landgericht darin beitreten, dass es sich weder um eine Auseinandersetzung zwischen Ehegatten noch um eine solche unter Miterben handelt. In der weiteren Frage, ob eine Umstellung der Hypothek im Verhältnis 1 : 1 insoweit gerechtfertigt sei, als der Antragsteller selbst Miterbe der Grundstückseigentümerin sei, möchte es jedoch der weiteren Beschwerde stattgeben. Daran sieht es sich gehindert, weil das Oberlandesgericht in Celle in seinem Beschluss vom 23. Juni 1950 (4 Wx 8/50) hierzu einen anderen Standpunkt eingenommen und ausgeführt hat, dass die Zugehörigkeit des Hypothekengläubigers zu der Erbengemeinschaft für die Umstellung ohne Bedeutung sei. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat deswegen die Sache zur Entscheidung dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
Die Voraussetzungen des §28 Abs. 2 FGG sind gegeben.
I.
Mit Recht haben die Vorinstanzen die Anwendbarkeit des §18 Abs. 1 Ziff 3 UmstG verneint.
a)
Eine Forderung aus der Auseinandersetzung zwischen Ehegatten liegt nicht vor. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob von einer Auseinandersetzung im Sinne dieser Bestimmung auch dann noch die Rede sein kann, wenn der eine Ehegatte verstorben und beide an der Auseinandersetzungsvereinbarung beteiligten Personen Miterben des Verstorbenen sind. In der Regel wird es sich in einem solchen Falle um eine Auseinandersetzung unter Miterben handeln. Aber selbst wenn man davon ausgeht, dass trotz dieser Bedenken eine Auseinandersetzungsforderung zwischen Ehegatten im Sinne des §18 UmstG in Betracht kommen kann, so fehlen doch hier die weiteren Voraussetzungen dafür. Eine Auseinandersetzung setzt voraus, dass zwischen den Ehegatten irgendeine vermögensrechtliche Gemeinschaft, die in der Ehe ihren Grund hat, bestanden hat. Daran fehlt es hier. Die verstorbene Ehefrau war alleinige Eigentümerin des Grundstücks. Das entsprach auch der wirklichen Absicht des Antragstellers, da er den Zugriff seiner von ihm geschiedenen ersten Ehefrau auf das Grundstück ausschliessen wollte. Von einem treuhänderischen Eigentum der verstorbenen Ehefrau kann danach keine Rede sein. Die Tatsache, dass der Antragsteller seiner Ehefrau das Geld für den Ankauf des Grundstücks gegeben hat, ändert daran nichts. Er mag dadurch eine Forderung auf Rückzahlung dieser Beträge gegen sie erworben haben. Ein Anspruch auf das Grundstück ist für ihn ebensowenig begründet worden, wie eine Vermischung des beiderseitigen Vermögens eingetreten ist. Der Senat folgt insoweit der Auffassung des Obersten Gerichtshofs (OGHZ 3, 375), dass das blosse familienrechtliche Verhältnis der Ehegatten über die güterrechtlichen Vorschriften des BGB hinaus keine Beziehung des einen Ehegatten zum Vermögen des anderen schafft. Dazu hätte es vielmehr einer besinderen Vereinbarung der Ehegatten bedurft, die hier nicht festzustellen ist.
b)
Auch eine Forderung aus der Auseinandersetzung zwischen Miterben liegt nicht vor. Da der Antragsteller allenfalls einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihm zur Verfügung gestellten Beträge gegen seine Ehefrau hatte, mag ihm in dieser Höhe eine Forderung gegen den Nachlass zugestanden haben. Über Bestand und Höhe dieser Forderung ist zwischen dem Antragsteller und der Beteiligten zu 2) bei Abschluss des Vertrages vom 31. Oktober 1947 eine Einigung getroffen worden. Diese Einigung stellt aber keine Auseinandersetzung zwischen Miterben dar. Eine solche setzt vielmehr voraus, dass die Erben sich über ihre Erbschaftsansprüche an dem Nachlass einigen. Vereinbarungen über Nachlassforderungen, die einen einzelnen Miterben gegen den Nachlass zustehen, gehören nicht hierher.
II.
Aber auch aus dem Gesichtspunkt des §2 Ziff 3 der 40. DVO zum UmstG ist eine Umstellung im Verhältnis 1 : 1 nicht gerechtfertigt. Eine unmittelbare Anwendung dieser Bestimmung ist nicht möglich, wie auch das Hanseatische Oberlandesgericht nicht verkennt. Eine Eigentümergrundschuld liegt nicht vor. Das Oberlandesgericht hebt selbst mit Recht hervor, dass zwei scharf voneinander zu trennende Vermögensmassen beteiligt sind.
Das Oberlandesgericht will sich gleichwohl aus wirtschaftlichen Erwägungen, die auf den Sinn und Zweck des Gesetzes abgestellt sind, und in Anlehnung an steuerrechtliche Grundsätze für die Bewertung von Gesamthandseigentum für eine Umstellung im Verhältnis 1 : 1 entscheiden. Dem kann sich der Senat nicht anschliessen.
Das Umstellungsgesetz und die zu seiner Durchführung ergangenen Verordnungen können im allgemeinen nicht nach Billigkeitserwägungen ausgelegt werden. Bei der Währungsumstellung mussten Härten in Kauf genommen werden. Eine Auslegung der Vorschriften des Umstellungsgesetzes und der Durchführungsverordnungen nach ihrem Sinn und Zweck ist jedenfalls dort, wo der Wortlaut des Gesetzes eindeutig ist, nicht möglich. Die vom Oberlandesgericht herangezogenen steuerrechtlichen Grundsätze sind für ganz andere Zwecke geschaffen und geben für die hier zu entscheidende Frage keinen Anhaltspunkt. Die bisher zu der vorliegenden Frage ergangenen gerichtlichen Entscheidungen haben sich weit überwiegend auf den Standpunkt gestellt, dass eine Umstellung im Verhältnis 10 : 1 erfolgen müsse, weil es sich nicht um eine Eigentümergrundschuld handle (Zusammenstellung in DRspr II 257, 22 B u C, ebenso Trinkler in BetrBer 1950 S. 82). Einen anderen Standpunkt nehmen nur C. und L. Reinicke ein (MDR 50, 522), wobei auch sie zugeben, dass eine Eigentümergrundschuld nicht vorliegt. Ihre Ausführungen überzeugen nicht. Sie zeigen aber auch, dass die rein wirtschaftliche Betrachtungsweise nicht zu befriedigenden Ergebnissen führt. Das ergibt sich insbesondere daraus, dass die Doppelstellung des Gläubigers auch nach der Auffassung von Reinicke nicht berücksichtigt werden kann, wenn es sich um eine OHG handelt. Auch bei der OHG liegt Gesamthandsvermögen vor. Der von Reinicke angeführte Gesichtspunkt, dass die Gesamthand bei der OHG sich von der der Erbengemeinschaft wesentlich unterscheide, weil sie bei der OHG nicht der Abwicklung diene, sondern "die Anerkennung ihrer Selbständigkeit in Rechtsverkehr" darstelle, ist nicht überzeugend und rechtfertigt die unterschiedliche Behandlung in der Umstellungsfrage nicht.
Die möglicherweise mit der Umstellung verbundene Unbilligkeit lässt sich hiernach nicht durch eine wirtschaftliche Betrachtungsweise vermeiden. Der Senat hält deshalb ein Abweichen von der klaren Regelung des Gesetzes nicht für gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §5 Abs. 4 der 40. DVO zum UmstGes.