Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.02.1951, Az.: II ZR 39/50
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.02.1951
- Aktenzeichen
- II ZR 39/50
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 10970
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln
Rechtsgrundlagen
- § 2 Ziff 2a AKB
- § 23 ff VVG
- § 6 VVG
- § 6 Abs. 2 VVG
Fundstellen
- BGHZ 1, 159 - 170
- NJW 1951, 403-405 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Transportunternehmers Christian W., E., E.strasse,
Prozessgegner
die Firma N., Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft, in W., vertreten durch ihren Vorstand daselbst,
Amtlicher Leitsatz
- 1.)
§ 2 Ziff 2 a AKB regelt die Folgen der Verwendung des versicherten Fahrzeugs zu einem anderen, als dem angegebenen Zweck selbständig und abschliessend und schliesst damit auch die Vorschriften über die Gefahrerhöhung für diesen Fall aus.
- 2.)
Eine Personenbeförderung liegt dann vor, wenn die Beförderung der Personen Selbstzweck, d.h. bestimmender Beweggrund für ihre Mitnahme war.
- 3.)
Die im Versicherungsvertrag für Personenbeförderung festgesetzte Höchstzahl bezieht sich nur auf die Fahrtteilnehmer, die unter den Begriff der Personenbeförderung selbst fallen. Bei Einhaltung dieser Zahl liegt ein Verstoss gegen die Verwendungsklausel nicht vor, auch wenn daneben noch Begleitpersonal mitgenommen wird.
- 4.)
Die Verwendungsklausel des § 2 Ziff 2 a AKB begründet keine Risikobeschränkung, sondern eine Obliegenheit im Sinne von § 6 VVG.
- 5.)
Für die Beurteilung der Frage, ob die Beförderung einer unzulässig hohen Zahl von Personen Einfluss auf den Umfang der Versicherungsleistung hatte, kommt es nicht darauf an, wieviele Personen tatsächlich Schaden erlitten haben, sondern lediglich darauf, ob die Zahl der Personen, die den Folgen des betreffenden Schadensereignisses ausgesetzt waren, die zulässige Höchstzahl überschritten hat.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Drost, Dr. Selowsky, Dr. Haidinger und Dr. Fischer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Der Kläger, der ein Speditionsgeschäft betreibt, schloss mit der Beklagten am 4. August 1946 für seinen 3 to Opel-Blitz-LKW eine Kraftfahrversicherung ab. In seinem Antrag liess er die Frage, ob sich die Versicherung auf die Verwendung des LKW zur Personenbeförderung (von mehr als 8 Personen) beziehen soll, sowie die weitere Frage nach der Zahl der Personen unbeantwortet. Das Antragsformular enthält den Hinweis, dass die Nichtbeantwortung einer Frage als Verneinung gelte. In der auf der Rückseite des Antrages abgedruckten Fußnote Nr. 5 ist folgendes vermerkt:
"Personenbeförderung liegt
a)sowohl vor, wenn eine Fahrt lediglich zu diesem Zweck unternommen wird,
b)als auch dann, wenn bei einer an sich dem Zweck des Lastwagens entsprechenden Fahrt Personen mitgenommen werden, die in keiner inneren Beziehung zur Ladung stehen, gleichgültig, ob die Mitnahme entgeltlich oder unentgeltlich, gelegentlich oder regelmässig erfolgt. In innerer Beziehung zur Ladung stehen Beifahrer oder sonstiges Begleitpersonal, das zur Betreuung, Beaufsichtigung oder Abladung der Güter bestimmt ist."
Auf der Vorderseite des Antrages schliesst die Spalte mit den Fragen über den Verwendungszweck mit folgendem Vermerk:
"Wenn das Fahrzeug zu einem anderen als dem angegebenen Zweck verwendet wird, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei."
Seit Mai 1947 führte der Kläger Holzfahrten für die R.-W. G.-GmbH durch. Am Nachmittag des 19. Januar 1948 fuhr er, wie gewöhnlich, von der Arbeitsstelle des Holzkommandos im Hürtgener Wald zur Betriebsstelle der Gesellschaft in E. zurück. Er hatte etwa 30 bis 40 Stangen Holz (1 1/2 bis 2 Festmeter) von 2 1/2 m Länge aufgeladen. Auf der 3 1/2 m langen Ladefläche hatten 10 Holzarbeiter und im Führerhaus ausser dem Fahrer 2 weitere Personen Platz genommen. Auf dieser Fahrt rutschte der Wagen über die Strassenböschung und überschlug sich. Dabei verunglückte ein Arbeiter tödlich, 9 andere wurden verletzt. 2 Mitfahrer waren vor dem Umsturz des Wagens abgesprungen.
Der Kläger begehrt nun die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihm Versicherungsschutz für alle Ansprüche aus diesem Unfall zu gewähren. Die Beklagte lehnt den Versicherungsschutz mit der Begründung ab, dass der Kläger das Fahrzeug zur Beförderung von mehr als 8 Personen und damit zu einem anderen als dem in dem Versicherungsantrag angegebenen Zweck verwendet habe. Es habe sich um eine Personenbeförderung gehandelt, weil die Arbeiter nur mitgenommen worden seien, um sie zu ihrem Wohnort zurückzubefördern. Zum Abladen des Holzes hätten 2 Arbeiter genügt. Der Kläger ist dagegen der Meinung, dass eine Personenbeförderung im Sinne des Versicherungsvertrages nicht vorliege, weil die mitgenommenen Arbeiter in einer inneren Beziehung zur Ladung gestanden hätten und zum Abladen bestimmt gewesen seien.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagtem hat das Oberlandesgericht durch Urteil vom 10. März 1950 die Klage abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht beurteilt die von der Beklagten geltend gemachte Leistungsfreiheit mit Recht lediglich unter dem Gesichtspunkt des § 2 Ziff 2 a AKB. Diese Klausel enthält im Gegensatz zu der früheren Fassung der Versicherungsbedingungen eine selbständige und abschliessende Regelung der Folgen einer Verwendung des Fahrzeugs zu einem anderen als dem angegebenen Zweck. Es bleibt deshalb kein Raum mehr dafür, auf einen solchen Sachverhalt auch noch die Vorschriften über die Gefahrerhöhung anzuwenden (so auch Prölß, VVG 6. Aufl. § 2 AKB Anm. 3).
II.
Auf Grund von § 2 Ziff 2 a AKB verneint das Berufungsgericht eine Verpflichtung der Beklagten zur Versicherungsleistung mit der Begründung, dass der Kläger den LKW zu einem anderen als dem im Versicherungsantrag angegebenen Zweck, nämlich zur Personenbeförderung, und zwar zur Beförderung von mehr als 8 Personen verwendet habe. Von den mitgenommenen 12 Fahrtteilnehmern hätten mindestens 10 in keiner inneren Beziehung zur Ladung gestanden. Das Vorbringen des Klägers, alle 12 Personen seien zur Abladung des Holzes bestimmt gewesen, könne nicht ernst genommen werden, weil zu dieser Arbeit nicht mehr als 2 Personen erforderlich gewesen seien.
An diesen Ausführungen rügt die Revision zunächst, dass das Berufungsgericht den Begriff der Personenbeförderung unzutreffend ausgelegt habe. Es sei hierbei auf den Zweck des LKW abzustellen. Sei der LKW, wie hier, dazu bestimmt gewesen, Holz aus dem Wald abzuholen, so stünden alle hierbei tätigen Leute, also nicht nur die mit dem Abladen, sondern auch die mit dem Aufladen im Walde beschäftigten Arbeiter in einer inneren Beziehung zur Ladung, so dass ihre Mitnahme keine Personenbeförderung darstelle. Darauf, ob die Arbeiter für diese Arbeiten auch objektiv tatsächlich erforderlich gewesen seien, komme es nicht an. Es genüge vielmehr, dass sie hierzu bestimmt worden seien.
Dieser Revisionsangriff ist nicht gerechtfertigt. Nach der massgebenden Bestimmung des Begriffs der Personenbeförderung in der Fußnote 5 des Versicherungsantrages, die nach dem Versicherungsschein auch einen Bestandteil des Vertrages selbst bildet, ist der Zweck des LKW und der mit ihm gemachten Fahrten nur insofern von Bedeutung, als eine Personenbeförderung ohne weiteres dann vorliegt, wenn die Fahrt lediglich zu diesem Zweck vorgenommen worden ist. Handelt es sich dagegen, wie hier, um eine Fahrt, die an sich dem Zweck des LKW als Lastentransportmittel entspricht, so soll sich die Frage der Personenbeförderung lediglich danach entscheiden, ob die mitgenommenen Personen in einer inneren Beziehung zur Ladung stehen oder nicht, wobei naturgemäss nur die Ladung gemeint sein kann, die der LKW für die betreffende Fahrt gemacht hat. Dieses ausdrücklich aufgestellte Erfordernis einer inneren Beziehung der mitgenommenen Personen zur jeweils beförderten Ladung würde aber völlig beiseite geschoben und der Begriff der Personenbeförderung in einer für den Versicherer untragbaren Weise eingeengt werden, wenn eine solche schon dann verneint werden würde, wenn die mitgenommenen Personen auch nur zu dem Zweck des LKW-Einsatzes in einer inneren Beziehung stehen. Von welcher Art die inneren Beziehungen der mitgenommenen Personen zur Ladung sein müssen, ist in der massgebenden Bestimmung des Antrages ebenfalls eindeutig und abschliessend geregelt, und zwar dahin, dass eine solche innere Beziehung bei Beifahrern und sonstigem Begleitpersonal vorliegt, das zur Betreuung, Beaufsichtigung oder Abladung der Güter bestimmt ist, wobei auch hierunter immer nur die auf der betreffenden Fahrt beförderten Güter verstanden worden können. Die beim Aufladen der Güter beschäftigten Arbeiter fallen also nicht in diesen Personenkreis. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Bestimmung; denn ihre innere Beziehung zur Ladung hat ja mit der Beendigung des Aufladens und dem Antritt der Fahrt ihr Ende gefunden. Da im vorliegenden Fall ein Beifahrer nicht eingesetzt war und auch eine Betreuung und Beaufsichtigung des Holzes während der Fahrt nicht in Frage kam, kann also eine innere Beziehung der mitgenommenen Personen zur Ladung in dem angeführten Sinn nur bei den Arbeitern als vorliegend angesehen werden, die zum Abladen des Holzes bestimmt waren.
Der Revision ist nun allerdings zuzugeben, dass es bei dem Begriff des "Bestimmens" nicht darauf ankommt, ob die Zahl der zum Abladen eingesetzten Arbeiter auch tatsächlich objektiv erforderlich war. Entscheidend ist vielmehr, ob und inwieweit die Beförderung der Arbeiter als Selbstzweck oder zum Zweck des Abladens durchgeführt worden ist (vgl. Müller, Strassenverkehrsrecht 16. Aufl. § 19 StVO Anm. 10; Thees-Hagemann, Das Recht der KFZ-Haftpflichtversicherung 1940 S. 67). Es kommt hiernach darauf an, aus welchem Beweggrund die Arbeiter auf der Fahrt mitgenommen worden sind. Soweit dies geschehen ist, um die Fracht abladen zu können, kann von einer Beförderung als Selbstzweck und damit auch von einer Personenbeförderung nicht gesprochen werden. Soweit der bestimmende Beweggrund für ihre Mitnahme dagegen der war, sie zu ihrem Wohnort zurückzubringen, liegt eine Personenbeförderung vor, und zwar auch dann, wenn von vornherein nicht zweifelhaft war, dass sie anlässlich dieser Beförderung dann am Bestimmungsort ihren Kameraden beim Abladen helfen würden. Da unstreitig zum Abladen nicht mehr als 2 Männer erforderlich waren und in der Zeit, als die Hin- und Rückbeförderung der Waldarbeiter von ihrem Wohnort zur Arbeitsstätte nicht durch den Kläger durchgeführt wurde, immer nur 2 Arbeiter zum Abladen eingeteilt wurden, ist die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die darüber hinausgehende Zahl von 10 Arbeitern nicht in einer inneren Beziehung zur Ladung stand, nicht zu beanstanden; denn bei dieser Sachlage war es offensichtlich und auch dem Kläger ohne weiteres erkennbar, dass diese 10 weiteren Arbeiter nicht zum Zweck des Abladens, sondern nur mitgenommen wurden, um sie zu ihrem Wohnort zurückzubringen. Die Mitnahme dieser 10 weiteren Arbeiter ist also als Personenbeförderung im Sinne des Versicherungsantrages anzusehen.
III.
Die Revision rügt an dem angefochtenen Urteil weiter, dass das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung die unstreitige Tatsache des Absprungs von 2 Arbeitern vor dem Umsturz des LKW nicht berücksichtigt habe und auch auf die Behauptung des Klägers nicht eingegangen sei, dass dieser Absprung bereits vor dem Abrutschen des LKW erfolgt sei. Sie meint, dass mit dem Absprung der 2 Arbeiter die Zahl der auf der Ladefläche des LKW beförderten Personen auf 8 herabgesunken sei; hiernach sei also zur Zeit des Unfalles die für eine Personenbeförderung zulässige Höchstzahl von 8 Personen nicht überschritten gewesen. Wie sich aus § 34 StVO ergebe, sei nämlich auch für den Versicherungsvertrag nur die Zahl der auf der Ladefläche beförderten Personen massgebend.
1.)
Dieser Revisionsangriff ist im Ergebnis gerechtfertigt. Der von der Revision aufgeworfenen Frage, ob bei der Berechnung der unter den Begriff der Personenbeförderung fallenden Personen nur die auf der Ladefläche oder auch die im Führerhaus Untergebrachten zu berücksichtigen sind, kommt hier allerdings eine entscheidende Bedeutung nicht zu. Da 2 von den 12 mitgenommenen Personen als Begleitpersonal zu gelten haben, fielen von vornherein nur 10 unter den Begriff der Personenbeförderung. Durch das Abspringen der beiden Fahrtteilnehmer verminderte sich in jedem Fall, auch bei Berücksichtigung der im Führerhaus sitzenden Personen, die Zahl der "Beförderten" auf 8. Anders wäre es nur, wenn 2 bestimmte Arbeiter zum Abladen eingeteilt gewesen und gerade diese beiden Arbeiter abgesprungen wären. Dann wäre allerdings die Zahl der beförderten Personen trotz des Absprungs gleich geblieben und dann käme es unter der weiteren Voraussetzung, dass diese beiden Arbeiter von der Ladefläche aus abgesprungen wären, auch darauf an, ob als "befördert" nur die auf der Ladefläche Untergebrachten zu gelten haben. Da hier aber aus der Gesamtzahl der mitgenommenen Arbeiter nicht 2 bestimmte zum Abladen ausgewählt und eingeteilt waren und da deshalb auch nicht gesagt werden kann, dass es sich gerade bei den Abgesprungenen um sie gehandelt habe, müssen die beiden abgesprungenen Fahrtteilnehmer von der Gesamtzahl der mitgenommenen Personen abgezogen werden. Es befanden sich dann also (ausser dem Fahrer) nur noch 10 Personen auf dem LKW, von denen 2 als Begleitpersonal zu gelten haben, so dass nur noch 8 unter den Begriff der Personenbeförderung fielen.
2.)
Damit wurde die Zahl erreicht, die in dem Versicherungsvertrag als die bei einer Personenbeförderung zulässige Höchstzahl festgesetzt ist. Die betreffende Klausel des Versicherungsvertrags ist nicht etwa dahin zu verstehen, dass insgesamt nur 8 Personen mitgenommen werden dürfen, ohne Rücksicht darauf, ob sie in einer inneren Beziehung zur Ladung stehen oder nicht. Sie enthält im Gegensatz zu Absatz 2 der Dienstanweisung zur Durchführung der Strassenverkehrsordnung zu § 34 überhaupt keine zahlenmässige Begrenzung des zur Mitnahme zugelassenen Begleitpersonals. Die in dem Vertrag festgesetzte Höchstzahl von 8 Personen bezieht sich unzweideutig nur auf die Personen, die unter den Begriff der Personenbeförderung selbst fallen, so dass bei Einhaltung dieser Zahl ein Verstoss gegen die Verwendungsklausel nicht vorliegt, auch wenn daneben noch Begleitpersonal mitgenommen wird. § 34 StVO und die hierzu erlassenen Durchführungsbestimmungen und Anweisungen können zur Auslegung der Verwendungsklausel des Versicherungsvertrages nicht herangezogen werden, weil weder er noch auch § 8 der Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Einführung der Pflichtversicherung vom 6. April 1940 auf jene Bestimmungen verweisen, der Versicherungsvertrag vielmehr dem Begriff der Personenbeförderung und ihre zahlenmässige Begrenzung selbständig und unabhängig vom § 34 StVO regelt (vgl. Thees-Hagemann, a.a.O. S. 68). Die Verwendungsklausel wurde also nur verletzt, wenn und insoweit als mehr als 8 nicht zur Ladung in einer inneren Beziehung stehende Personen befördert wurden.
3.)
Diese Voraussetzung war nun allerdings bei Antritt der Unglücksfahrt durch die Beförderung von 10 Personen in jedem Fall gegeben, so dass diese Fahrt als zweckfremd im Sinne von § 2 Ziff 2 a AKB zu gelten hat. Das Abspringen der beiden Arbeiter hat aber bei dieser Sachlage insofern rechtliche Bedeutung, als es zur Folge haben konnte, dass damit der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Verstoss gegen die Verwendungsklausel und dem Eintritt des Versicherungsfalls, wie auch dem Umfang der der Beklagten obliegenden Leistung aufgehoben wurde und deshalb die Leistungspflicht der Beklagten nach § 6 Abs. 2 VVG trotz dem Verstoss bestehen blieb.
Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass den Klauseln des § 2 Ziff 2 AKB die rechtliche Bedeutung von vertraglichen Obliegenheiten im Sinne von § 6 VVG und nicht nur die von Risikobeschränkungen zukommt. Die seit der Neufassung der AKB in der Rechtsprechung und im Schrifttum - vorwiegend im Zusammenhang mit der in § 2 Ziff 2 b AKB geregelten Führerscheihklausel - behandelte Frage, ob dies der Fall ist, ist zu bejahen. Das Reichsgericht hatte in seiner früheren Rechtsprechung auf Grund der damaligen Fassung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weder die Folgen der Verwendung des Fahrzeugs zu einem anderen als dem angegebenen Zweck geregelt, noch auch den Begriff der Personenbeförderung festgelegt hatten, die Entscheidung der Frage, ob die gelegentliche Mitnahme von Personen auf einem Lastwagen in den Versicherungsschutz eingeschlossen sei, im wesentlichen auf die Formulierung der Antragsfragen und auf den Einzelfall abgestellt (vgl. RGZ 168, 372). Diese Rechtsprechung ist durch die Neuregelung der Kraftfahrzeugversicherung überholt; denn nunmehr ist in den auf Grund des Rundschreibens der Wirtschaftsgruppe Kraftfahrtversicherung vom 21. Juli 1943 geänderten Antragsvordrucken der Begriff der Personenbeförderung genau bestimmt und die Folge der zweckfremden Verwendung des versicherten Fahrzeugs in § 2 Ziff 2 a AKB geregelt. Zu dem rechtlichen Charakter dieser neuen Regelung hat das Reichsgericht nicht mehr ausdrücklich Stellung genommen. Seine Entscheidung in DR 1941, 1210 deuten zwar darauf hin, dass es dazu neigte, die Klauseln des § 2 Ziff 2 AKB als Obliegenheiten zu werten. Eine ausdrückliche Entscheidung der angeführten Streitfrage kann diesem Urteil aber nicht entnommen werden. Der vereinzelt in der Rechtsprechung und im Schrifttum (vgl. die noch auf der überholten Rechtssprechung des Reichsgerichts fussenden Urteile des Oberlandesgerichts Schleswig in VersW 50, 20 und Oberlandesgerichts Nürnberg in VersR 50, 86 sowie Landgericht Rottweil in RechtdKraftF 1950, 44; ferner Jacobi in RechtdKraftF 1950, 81; Dietrich in VersRdsch 1949, 307; Schmidt-Tüngler, Recht der Kraftfahrversicherung S. 52) vertretenen Auffassung, dass es sich bei den Klauseln des § 2 Ziff 2 AKB um echte, also auch dem geschädigten Dritten gegenüber Wirksame Risikobegrenzungen handele, stehen sowohl der Wortlaut als auch der in ihm zum Ausdruck gekommene Zweck der Neufassung der Bedingungen entgegen. Wie auch die Präambel des Pflichtversicherungsgesetzes zeigt, sollte durch die Neuregelung der Schutz der Verkehrsopfer wirksamer gestaltet werden. Diesem Zweck dient insbesondere § 158 c Abs. I VVG. An ihn knüpft unverkennbar und offensichtlich ganz bewusst § 2 Ziff 2 AKB mit den Worten an: "Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei", eine Fassung, die zu der Fassung der Ziff 3 des § 2 AKB: "Der Versicherungsschutz wird nicht gewährt" im Gegensatz steht und damit unzweideutig zum Ausdruck bringt, dass ein Verstoss gegen die Klausel des § 2 Ziff 2 AKB die Rechtsstellung des geschädigten Dritten gemäss § 158 c Abs. I VVG nicht beeinträchtigen soll. Der von anderer Seite (Schötzau in NeumZ 1940, 414 und neuerdings Landgericht Bremen in VersR 1950, 180) unternommene Versuch, die Klauseln des § 2 Ziff 2 AKB als echte Gefahrensausschlüsse zu konstruieren, ihnen aber nur eine relative Wirkung gegenüber dem Versicherungsnehmer bei zumessen, sie also gegenüber geschädigten Dritten nicht wirksam werden zu lassen, scheitert an der schon von Thees (DJ 1940, 1051) auf gezeigten rechtlichen Unmöglichkeit, dem § 2 Ziff 2 AKB einen Vertrag zu Gunsten des geschädigten Dritten zu entnehmen. Ausserdem gehört es zum Wesen einer Risikobegrenzung, dass sie den Rahmen der übernommenen Verpflichtung bestimmt und damit notwendig auch zu Ungunsten des geschädigten Dritten wirkt. Hinzu kommt, dass das Reichsaufsichtsamt für Privatversicherungen in seinem Rundschreiben vom 24. Mai 1941 (DJ 1941, 659) dem § 2 Ziff 2 der von ihm veröffentlichten AKB die Bedeutung eines relativen Gafahrenausschlusses ausdrücklich abspricht. Wenn diese Interpretation, der nunmehr auch das Hamburger Zonenamt des Reichsaufsichtsamts für das Versicherungswesen beigetreten ist (Veröffentlichungen des Hamburger Zonenamts 1950 S. 170), auch nicht als bindend angesehen werden kann, so kommt der Verlautbarung doch eine gewichtige Bedeutung bei der Erforschung des Willens der Verfasser der AKB zu.
Scheidet hiernach die Möglichkeit aus, die Klauseln des § 2 Ziff 2 AKB als Risikobeschränkungen zu werten, so können sie nur die rechtliche Bedeutung von Obliegenheiten haben. Die von Gerlach (RechtdKraftF 1950, 45) erwogene Möglichkeit, sie weder als Gefahrenausschlüsse, noch auch als Obliegenheiten aufzufassen, scheitert schon daran, dass das Versicherungsvertragsrecht bei Vereinbarungen, die sich auf die Gefahrerhöhung beziehen, eine andere Alternative als Risikobeschränkungen oder Obliegenheiten nicht kennt (vgl. Pfefferkorn DJ 1941, 297 [301]; Schobol in VersRdsch 1949, 304; Lintz in VersNehm 1950, 156). Abgesehen hiervon, sprechen aber auch positive Gründe dafür, die genannten Klauseln als Obliegenheiten zu werten. Schon der Wortlaut. "Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei" deutet nach dem Sprachgebrauch des VVG auf sie hin (vgl. Prölß, VVG § 6 Anm. 3; Thees-Hagemann a.a.O., 93). Hinzu kommt, dass dieser Wortlaut nach der angeführten Verlautbarung des Reichsaufsichtsamts bewusst gewählt wurde, um damit die Absicht, die Klauseln als Obliegenheiten auszugestalten, zum Ausdruck zu bringen. Gegen die Zulässigkeit einer derartigen rechtlichen Ausgestaltung liegen auch sachlich keine Bedenken vor. Das Wesen der Obliegenheiten besteht darin, dass sie dem Versicherungsnehmer bestimmte Verhaltungsweisen zur Erhaltung des Versicherungsanspruchs vorschreiben, ihm also eine Handlungs- oder Unterlassungspflicht auferlegen (Prölß § 6 Anm. 1 und 3; Dietrich a.a.O.). Eine solche Unterlassungspflicht des Versicherungsnehmers begründet auch § 2 Ziff 2 a AKB; denn er besagt, dass der Versicherungsnehmer, wenn er den Anspruch auf Versicherungsschutz nicht verlieren will, gehalten ist, das Fahrzeug zu keinem anderen als dem im Antrag angegebenen Zweck zu verwenden.
Es bestehen auch keine Bedenken, auf diese vertraglich festgelegte Verhaltensvorschrift die Bestimmung des § 6 VVG anzuwenden, der verhindern soll, dass in den Fällen, in denen dem Versicherungsnehmer durch den Vertrag ein Handeln und Unterlassen zur Pflicht gemacht wird, die Verwirkung des Versicherungsanspruchs schon an die Tatsache der Zuwiderhandlung schlechthin ohne Rücksicht auf Verschulden und Kausalität der Zuwiderhandlung geknüpft wird (Prölß § 6 Anm. 3). Die gelegentlich im Schrifttum, insbesondere von Pfefferkorn a.a.O. geltend gemachten Bedenken hinsichtlich der wirtschaftlichen Auswirkungen eine Anwendung des § 6 VVG auf die Klauseln des § 2 Ziff 2 AKB hat bereits Thees (DJ 1941, 420) mit zutreffenden Gründen als ungerechtfertigt zurückgewiesen. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb ein Varstoss gegen die Verwendungsklausel, anders als die Verletzung einer anderen Obliegenheit, schlechthin zu einer Vorwirkung des Versicherungsanspruchs führen soll, auch dann, wenn der Verstoss vom Versicherungsnehmer nicht verschuldet ist, oder wenn er keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Versicherungsleistung gehabt hat. Es bestehen somit keine Bedenken, dem § 2 Ziff 2 a AKB eine Obliegenheit zu entnehmen, die dem Versicherungsnehmer zur Verhütung einer Gefahrerhöhung auferlegt ist, und demgemäss auf sie entsprechend der Verlautbarung des Reichsaufsichtsamts vom 24. Mai 1941 auch § 6 VVG anzuwenden (so auch die im Schrifttum überwiegende Meinung; vgl. Thees a.a.O.; Kersting in DR 1941, 1214; Fromm, Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter S. 189; Gülde-Schmidt-Rost, KfzPflichtvers S. 99, 167; Gülde, RechtdKraftF 1949, 9; Prölß § 2 AKB Anm. 1 und 3 und DR 1940, 1712; v. Gierke, VersRecht II, 324; Lintz a.a.O.; Ossewski VersR 1950, 75; oesterr. OGH in VersRdsch 1949, 219).
4.)
Bei Anwendung des § 6 Abs. 2 VVG auf den vorliegenden Fall kann sich die Beklagte auf die in § 2 AKB vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die in der Beförderung von mehr als 8 Personen liegende Verletzung der Verwendungsklausel weder auf den Eintritt des Versicherungsfalls, noch auch auf den Umfang der Versicherungsleistung Einfluss hatte. Dies ist dann der Fall, wenn die beiden Arbeiter von dem Wagen abgesprungen sein sollten, bevor dieser beim Befahren des etwas erhöhten Asphaltstückes ins Rutschen oder Schwanken kam; denn dann kann die mit dem Absprung beendete Verletzung der Klausel keinen Einfluss auf den Eintritt des Schadensfalles oder den Umfang der Versicherungsleistung, der der Beklagten aus ihm erwachsen konnte, mehr gehabt haben. Die Rechtslage ist dann nicht anders, als wenn der Kläger schon bei Antritt der Fahrt nur die zulässige Zahl von 8 Personen zur "Beförderung" mitgenommen hätte. Sind die beiden Arbeiter dagegen erst nach dem genannten Zeitpunkt abgesprungen, befanden sie sich also bei Beginn des Schadensereignisses, das als zusammenhängender Vorgang betrachtet werden muss, noch auf dem LKW, so gehörten sie damit auch noch zu dem Kreis der Personen, die den Unfallfolgen ausgesetzt waren. Sie vergrösserten dann also die Zahl der für eine Versicherungsleistung der Beklagten in Betracht kommenden Personen, so dass ihre Anwesenheit auf dem LKW bei Beginn des Unfalls auch den Umfang der Versicherungsleistung der Beklagten beeinflusste. Der Umstand, dass sie (wegen ihres Absprungs) tatsächlich unverletzt blieben, ist hier bei ohne Belang. Die Rechtslage ist dann nicht anders, als wenn sie während des Unfalls aus dem LKW herausgeschleudert worden wären, oder wenn sie auf ihm geblieben und nicht verletzt worden wären. Für die Beurteilung der Frage, ob die Beförderung einer unzulässig hohen Zahl von Personen Einfluss auf den Umfang der Versicherungsleistung hatte, kommt es nicht darauf an, wieviel Personen tatsächlich Schaden erlitten haben, sondern lediglich darauf, ob die Zahl der Personen, die den Folgen des betreffenden Schadensereignisses ausgesetzt waren, die zulässige Höchstzahl überschritten hat. Bei Beachtung dieser Rechtsgrundsätze hätte das Berufungsgericht demnach auf die Behauptung des hierfür beweispflichtigen Klägers, dass die beiden Arbeiter schon vor Beginn des Unfalls abgesprungen seien, eingehen müssen. Wenn es Zweifel hatte, welchen Beweis der Kläger für diese Behauptung antreten wollte, hätte es durch Ausübung des richterlichen Fragerechts auf eine Aufklärung hinwirken müssen. Die Revision rügt deshalb mit Recht die Verletzung der §§ 139, 286 ZPO.
5.)
Die hiernach noch notwendige Aufklärung des Sachverhalts würde sich allerdings erübrigen, wenn die von der Revision gerügte Feststellung des Berufungsgerichts, dass der Verstoss gegen die Verwendungsklausel durch den Kläger schuldhaft erfolgt sei, unzutreffend wäre. Wenn nämlich der Verstoss als unverschuldet anzusehen wäre, wie die Revision meint, so würde die Leistungspflicht der Beklagten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VVG auf jeden Fall bestehen bleiben, also auch dann, wenn der genannte Kausalzusammenhang nicht aufgehoben sein sollte. Das Berufungsgericht begründet seine Feststellung eines Verschuldens das Klägers damit, dass er im Hinblick auf seinen Beruf als Transportunternehmer verpflichtet gewesen sei, sich über den Inhalt des Versicherungsvertrages volle Klarheit zu verschaffen. Die Unzulässigkeit der Beförderung von mehr als 8 Personen habe er umsomehr erkennen müssen, als sie auch eine Verletzung des Verbots des § 34 StVO enthalte. Die Revision rügt, dass das Berufungsgericht den Begriff der Fahrlässigkeit verkenne. Wenn der Kläger, ebenso wie das Urteil des Landgerichts, die mitgenommenen Arbeiter als in einer inneren Beziehung zur Ladung stehend angesehen und deshalb ihre Mitnahme nach dem Versicherungsvertrag als zulässig erachtet habe, so liege hierin kein Verschulden. Auch sei das Berufungsgericht zu Unrecht nicht auf die unter Beweis gestellte Behauptung des Klägers eingegangen, dass er von dem Versicherungsagenten der Beklagten bei Vertragsabschluss nicht über die Notwendigkeit belehrt worden sei, bei einer Beförderung von mehr als 8 Personen einen entsprechenden Zusatz in den Antrag aufzunehmen. Diese Revisionsangriffe sind nicht gerechtfertigt. Der Kläger konnte aus dem Versicherungsantrag ohne weiteres ersehen, dass eine Verwendung des Fahrzeugs zu einem anderen als dem angegebenen Zweck die Beklagte von der Verpflichtung der Versicherungsleistung befreien würde und dass es dann, wenn der LKW zur Beförderung von mehr als 8 Personen benutzt werden sollte, eines entsprechenden Zusatzes in dem Antrag bedurfte. Angesichts des insoweit ganz klaren Wortlauts des Antragsformulars war eine besondere Belehrung hierüber durch den Agenten der Beklagten nicht erforderlich. Das Berufungsgericht brauchte deshalb auch keinen Beweis darüber zu erheben, ob eine solche Belehrung erteilt worden ist oder nicht. Wenn sich der Kläger aber über die rechtliche Bedeutung des Begriffs der Personenbeförderung im unklaren war, so hätte er hierüber rechtskundigen Rat einholen müssen. Tat er das nicht, sondern nahm er die 12 Personen mit, obwohl auch für ihn klar erkennbar war, dass nur 2 Arbeiter zum Abladen des Holzes benötigt wurden und dass die 10 weiteren Arbeiter nur mitfuhren, um nachhause zu kommen, so kann dieser Verstoss gegen die Verwendungsklausel nicht als unverschuldet angesehen werden.
6.)
Die sachliche Entscheidung des Rechtsstreits hängt also davon ab, ob der Absprung der beiden Arbeiter vor oder nach dem Beginn des Schadensereignisses erfolgt ist. Dies wird das Berufungsgericht noch zu prüfen haben. Das angefochtene Urteil war daher gemäss § 564 ZPO aufzuheben und die Sache nach § 565 ZPO zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Da über die Klage in der Sache selbst noch nicht erkannt worden ist, war dem Berufungsgericht auch die Entscheidung über die Kosten zu übertragen.