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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.02.1951, Az.: IV ZR 20/50

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.02.1951
Aktenzeichen
IV ZR 20/50
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 11244
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 03.07.1950 - AZ: 8 U 55/50

Fundstellen

  • BGHZ 1, 153 - 159
  • JZ 1951, 272-273 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1951, 361 (amtl. Leitsatz)
  • ZZP 1951, 320-322

Prozessführer

des Herbert K. in E.,

Prozessgegner

den minderjährigen Werner K. in E., gesetzlich vertreten durch seinen Pfleger, Rechtsanwalt Dr. S. in E., L.,

Amtlicher Leitsatz

Die Fünfjahresfrist des §586 Abs. 2 ist eine Frist, die für die "Beschreitung des Rechtswegs" im Sinne des §31 Abs. 1 VHO und der später erlassenen Hemmungsvorschriften vorgeschrieben war. Sie gehört daher zu den Fristen, deren Hemmung nach §3 der VO über die Beendigung von Verjährungs- und ähnlichen Fristen auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts und der bürgerlichen Rechtspflege vom 13. Januar 1949 (VOBl Br Z 1949 S. 19) in den Jahren 1939 bis 1948 angeordnet war.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Lersch, Raske, Ascher, Johannsen und Dr. Hartz

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm/Westfalen vom 3. Juli 1950 - 8 U 55/50 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand:

1

Die am 21. Oktober 1939 geschlossene Ehe des Klägers mit der Mutter des Beklagten, der wiederverehelichten Irmgard S., geschiedenen K., geb. Q. in Essen-Altenessen, ist seit dem 8. März 1944 rechtskräftig geschieden. Während dieser Ehe wurde der Beklagte am 12. März 1941 geboren. Alsbald nach der Scheidung der Ehe focht der Kläger die Ehelichkeit des Beklagten mit Klage nach §1594 BGB an. Das Landgericht in Essen hat die Klage durch Urteil vom 22. April 1943 abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Kindesmutter eidlich vernommen. In ihrer Aussage bekundet sie, dass sie in der Empfängniszeit nur mit dem Kläger und mit keinem anderen Manne geschlechtlich verkehrt habe. Das Oberlandesgericht in Hamm hat dieser Aussage Glauben geschenkt und die Berufung des Klägers durch Urteil vom 8. September 1943 - V (10) U 49/43 - zurückgewiesen.

2

Der Kläger, der nach seiner Behauptung während des Krieges Soldat und dann bis Oktober 1947 in russischer Kriegsgefangenschaft gewesen ist, erstattete unter dem 15. Mai 1949 gegen seine frühere Ehefrau, die Mutter des Beklagten, bei der Staatsanwaltschaft in Essen Anzeige, dass sie bei ihrer Vernehmung vor dem Oberlandesgericht Hamm am 21. Juli 1943 einen Meineid geleistet habe. Die III. Strafkammer des Landgerichts in Essen hat durch rechtskräftiges Urteil vom 7. Januar 1950 das Strafverfahren gegen sie auf Grund des Straffreiheit gesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt.

3

Der Kläger hat nunmehr Restitutionsklage beim Oberlandesgericht in Hamm erhoben und beantragt,

  1. 1.)

    die Urteile des Landgerichts Essen vom 22. April 1943 - 6 R 19/42 - und des Oberlandesgerichts in Hamm vom 8. September 1943 - V (10) U 49/43 - aufzuheben,

  2. 2.)

    festzustellen, dass der am 12. März 1941 in Essen geborene minderjährige Werner K. kein eheliches Kind des Klägers ist.

4

Er macht geltend, dass die fünfjährige Frist des §586 Abs. 2 Satz 2 ZPO, nach deren Ablauf Restitutionsklage unstatthaft ist, hier seit Rechtskraft des oberlandesgerichtlichen Urteils im Vorprozess bis zur Erhebung der vorliegenden Klage nicht verstrichen sei, weil sie durch die Verordnungen, die während des Krieges und in der Nachkriegszeit hierzu erlassen worden seien, in ihrem Ablauf gehemmt worden sei. Er behauptet, das Urteil des Oberlandesgerichts vom 8. September 1943 gründe sich auf das eidliche Zeugnis seiner früheren Ehefrau vom 21. Juli 1943. Bei diesem Zeugnis habe sich jedoch die Zeugin einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht, wie durch das Urteil der Strafkammer vom 7. Januar 1950 festgestellt worden sei. Eine rechtskräftige Verurteilung der Zeugin sei zwar nicht erfolgt, aber die Durchführung des Strafverfahrens gegen sie könne aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis, nämlich wegen des Straffreiheitsgesetzes, nicht erfolgen. Er hält deshalb die Restitutionsklage für zulässig und einen Wiederaufnahmegrund für gegeben. Die Klage ist am 26. Januar 1950 beim Oberlandesgericht eingegangen und am 28. Januar dem Pfleger des Beklagten zugestellt worden.

5

Der Beklagte hat beantragt,

6

die Restitutionsklage abzuweisen und die Urteile aus dem Vorprozess zu bestätigen.

7

Er tritt der Auffassung des Klägers über die Wahrung der Fünfjahresfrist des §586 Abs. 2 Satz 2 ZPO entgegen und meint, dass derartige "uneigentliche" Fristen nicht gehemmt gewesen seien, die Restitutionsklage daher als verspätet unzulässig sei. Im wesentlichen wendet er sich jedoch gehen die Ausführungen, mit denen der Kläger eine andere sachliche Entscheidung als im Vorprozess erzielen will.

8

Das Oberlandesgericht hat die Restitutionsklage abgewiesen.

9

Gegen dieses Urteil, in dem die Revision zugelassen ist, hat der Kläger Revision eingelegt und gebeten,

10

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

11

Gerügt wird die Verletzung der §§586 Abs. 2 S. 2 ZPO, 31 Abs. 1 Ziff 1 VHVO; 2, 3 der VO des ZVA Z d Brit Zone vom 13. Januar 1949 (VOBl BZ S. 19) i.d.F. der VO vom 24. August 1949 (VOBl BZ S. 367).

12

Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

13

1.

Die Revision ist zulässig. Sie ist zwar verspätet am 14. September 1950 eingelegt, da die Frist für die Einlegung dieses Rechtsmittels gegen das am 15. Juli 1950 von Amts wegen zugestellte Urteil am 15. August 1950 abgelaufen war. Dem Kläger wird jedoch gegen die Versäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, weil er an der rechtzeitigen Einlegung durch ein unabwendbares Hindernis, seine Armut, verhindert war. Auf sein am 22. Juli 1950 eingereichtes Gesuch ist ihm das Armenrecht erst durch Beschluss des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone vom 7. September 1950 gewährt worden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist mit der Revisionsschrift am 14. September 1950, also nach §234 ZPO rechtzeitig, eingegangen. Die übrigen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision sind erfüllt.

14

2.

Die Zulässigkeit der Restitutionsklage, die im vorliegenden Fall auf §580 Ziff 1 ZPO gestützt wird, unterliegt einer doppelten zeitlichen Beschränkung. Sie muss zunächst innerhalb einer Notfrist von einem Monat erhoben werden, die mit der Kenntnis des Restitutionsklägers vom Anfechtungsgrunde, jedoch nicht vor der Rechtskraft des angefochtenen Urteils zu laufen beginnt, §586 Abs. 1 ZPO. Diese Frist ist nach den Feststellungen des Urteils gewahrt, da sie nicht vor Erlass des die Einstellung des Meineidsverfahrens gegen die Mutter des Beklagten verfügenden Urteils vom 6. Januar begonnen hat und die Restitutionsklage am 28. Januar 1950 zugestellt ist (vgl. Stein-Jonas-Schönke ZPO, 17. Aufl, Anm. I 2 zu §586; OLG Hamburg MOR 1947, 257; OLG Frankfurt NJW 1950, 317 [OLG Frankfurt am Main 10.02.1950 - 1 Ws 22/50]). Ungeachtet der Kenntnis des Restitutionsklägers vom Anfechtungsgrund ist die Restitutionsklage aber nach §586 Abs. 2 Satz 2 unstatthaft, wenn seit der Rechtskraft des angefochtenen Urteils fünf Jahre verstrichen sind. Dieser Zeitraum war bei Einreichung der Restitutionsklage bereits abgelaufen.

15

3.

Die Frist wäre jedoch dann gewahrt, wenn sie zu denjenigen gehörte, die durch die in den Jahren 1939 bis 1948 erlassenen Vorschriften über die Hemmung von Verjährungs- und ähnlichen Fristen bis zum 1. Januar 1949 gehemmt waren, und auf die die VO des Zentraljustizamts für die Brit. Zone vom 13. Januar 1949 i.d.F. der VO vom 24. August 1949 (VOBl BZ S. 19, 367) Anwendung findet.

16

Nach §1 der letztgenannten Verordnung gelten im Bereich der Britischen Besatzungszone die in den Jahren 1939 bis 1948 angeordneten Hemmungen der Verjährungs- und sonstigen Fristen auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts und der bürgerlichen Rechtspflege als nicht erfolgt. In §2 wird jedoch bestimmt, dass Ansprüche, die nach den bisher geltenden Vorschriften beim Inkrafttreten dieser Verordnung d.i. am 1. Januar 1949 noch nicht verjährt waren, nicht vor dem 1. Januar 1951 verjähren, falls die Verjährungsfrist über zwei bis zu zehn Jahren beträgt. Diese Bestimmungen gelten gemäss §3 entsprechend für sonstige Fristen, deren Hemmung in den Jahren 1939 bis 1948 angeordnet war. Wesentliche Voraussetzung für die Erstreckung des Fristablaufs ist demnach, dass die Frist für die hier erhobene Klage am 1. Januar 1949 noch gehemmt war. Diese Bedingung würde durch die Verordnung des Zentraljustizamts über die Hemmung von Verjährungs- und ähnlichen Fristen des bürgerlichen Rechts und der bürgerlichen Rechtspflege vom 16. Dezember 1946 (VOBl BZ 1947 S. 9) und über die Verlängerung dieser Verordnung vom 17. Dezember 1947 (VOBl BZ S. 174) erfüllt sein wenn die Frist des §586 Abs. 2 S. 2 ZPO zu denjenigen gerechnet werden könnte, die "gesetzlich oder rechtsgeschäftlich für die Beschreitung des Rechtswegs oder die sonstige Geltendmachung von Rechten im gerichtlichen Verfahren bestimmt sind.

17

Das Oberlandesgericht verneint die Zugehörigkeit der Fünfjahresfrist des §586 Abs. 2 ZPO zu dieser Klasse von Fristen. Einen gegenteiligen Standpunkt nehmen in der Rechtsprechung die Oberlandesgerichte Hamburg MDR 1947, 257 und Schleswig in NJW 1949, 948 sowie im Schrifttum Wieczorek in MDR 1947, 9 ff (10) ein; ebenso anscheinend Palandt, 8. Aufl, Anh. zu §202 S. 177 Anm. 1 zu §3.

18

4.

Der hier erkennende Senat vermag die Bedenken des Oberlandesgerichts gegen die Anwendung der Hemmungsvorschriften auf die Frist des §586 Abs. 2 S. 2 nicht zu teilen. Wie das Oberlandesgericht selbst nicht verkennt, fällt nach dem Wortlaut des Gesetzes die Frist des §586 Abs. 2 ZPO unter §2 Ziff 1 der Verordnung vom 16. Dezember 1946. Diese hat den Begriff der "Fristen, die gesetzlich oder rechtsgeschäftlich für die Beschreitung des Rechtswegs oder die sonstige Geltendmachung von Rechten im gerichtlichen Verfahren bestimmt sind," aus den Hemmungsvorschriften des §31 Abs. 1 Ziff 1 VHVO und §33 Ziff 1 der 2. Kriegsmassnahmenverordnung vom 22. September 1944 (RGBl I S. 229) übernommen. Es handelt sich hier zweifellos um eine Frist für die Beschreitung des Rechtswegs. Die Restitutionsklage ist kein Rechtsmittel im Sinne der ZPO, sondern leitet ein neues selbständiges Verfahren ein, in dem durch sie als Gestaltungsklage die Aufhebung des ersten Urteils mit rückwirkender Kraft sowie die Neuentscheidung des Rechtsstreits erstrebt wird, vgl. Rosenberg, Lehrbuch des ZP, 4. Aufl S. 156 II, 1, 2. Dieses Ziel kann nur dann erreicht werden, wenn die Klage innerhalb der Frist des §586 Abs. 2 erhoben wird. Wird sie durch rechtzeitige Erhebung der Klage gewahrt, so ist es nicht notwendig, dass ein der Klage stattgebendes Urteil innerhalb der Frist ergeht.

19

Keine Bedeutung kann auch dem Umstand beigemessen werden, dass die Frist des §586 Abs. 2 S. 2 ZPO eine sogenannte "uneigentliche" Frist im Sinne des Zivilprozessrechts ist. Der von der Prozessrechtswissenschaft und der Rechtsprechung gemachte Unterschied von eigentlichen und uneigentlichen Fristen bezieht sich nur auf die Anwendung der in der ZPO selbst enthaltenen Vorschriften über die Prozessfristen. Er besagt nichts für die Anwendbarkeit und Auslegung der aus Anlass des Krieges und seiner Nachwirkungen für die Hemmung oder Unterbrechung prozessualer und anderer Fristen erlassenen Ausnahmevorschriften, die in ihrer zeitlichen Geltung beschränkt waren, und die daher vor allem unter Beachtung ihres vorübergehenden Zweckes verstanden werden müssen. So ist auch in Art. 3 Ziff 2 der Verordnung über Massnahmen auf dem Gebiet des bürgerlichen Streitverfahrens und der Zwangsvollstreckung vom 1. September 1939 (RGBl I S. 1656) i.d.F. der Bekanntmachung vom 4. Dezember 1943 (RGBl I S. 666) die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung von Fristen zu elassen worden, gegen die es nach der ZPO eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gibt.

20

Die Gründe, die bei dem mit den Hemmungsvorschriften verfolgten Zweck den Gesetzgeber offensichtlich bewogen haben, den Lauf der Fristen des bürgerlichen Rechts und der bürgerlichen Rechtspflege zu hemmen, treffen auch für die Fristen für die Erhebung der Restitutions- und der Nichtigkeitsklage zu. Wie das OLG Schleswig a.a.O. hierzu überzeugend ausgeführt hat, setzen die Vorschriften der ZPO voraus, dass die von dem Ablauf von Frist Betroffenen in der Regel in der Lage sind, ihre Rechte rechtzeitig wahrzunehmen und die gesetzlichen Fristen einzuhalten. Diese Möglichkeit entfällt in Kriegs- und Nachkriegszeiten für einen grossen Teil der Bevölkerung, sei es allgemein, sei es nur für einen bestimmten Kreis. Um den daraus entstehenden besonderen Unbilligkeiten zu begegnen, hat der Gesetzgeber die Verjährungs- und ähnliche Fristen für vorübergehende Zeit erstreckt. Das Gesetz hat damit zum Ausdruck gebracht, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des durch den Ablauf einer Ausschlussfrist geschaffenen Rechtszustandes mit Rücksicht auf die durch den Krieg geschaffenen aussergewöhnlichen und nicht voraussehbaren Umstände zurückzutreten habe gegen das berechtigte Interesse des Einzelnen, das aber auch ein öffentliches ist, dass die Ordnung seiner Rechtsbeziehungen in Einklang mit den anzuwendenden Vorschriften des materiellen Rechts steht. Das muss auch gelten, wenn es sich um den Ablauf der Frist für einen Rechtsbehelf gegen eine gerichtliche Entscheidung handelt, die wegen nicht rechtzeitiger Anfechtung in materielle Rechtskraft erwachsen ist. Die Gründe, die im besonderen zur Einführung einer Frist für die Erhebung der Nichtigkeits- oder Restitutionsklage geführt haben, können demgegenüber keine solche ausschlaggebende Kraft besitzen, dass sie es rechtfertigen, die Schutzvorschriften auf sie nicht anzuwenden.

21

5.

Mit ähnlichen Fragen hat sich das Reichsgericht bei der Auslegung des §8 des im ersten Weltkrieg erlassenen Gesetzes vom 4. August 1914 betr. den Schutz der infolge des Krieges an der Wahrnehmung ihrer Rechte behinderten Personen (RGBl S. 328) [KTSchG] befasst. Die nach §8 Abs. 1 a.a.O. zugelassene Hemmung von Verjährungsfristen für Ansprüche bestimmter in §2 des Gesetzes bezeichneten Personengruppen war nach §8 Abs. 2 auch auf die " gesetzlich für die Beschreitung des Rechtswegs vorgeschriebenen Ausschlussfristen" sowie auf die Fristen an zuwenden, auf welche "die Vorschrift des §203 BGB ganz oder teilweise entsprechende Anwendung findet." In RGZ Bd. 106 S. 139 hat das Reichsgericht den §8 auf die Hemmung der zehnjährigen Frist des §12 des Anfechtungsgesetzes angewendet. Eine weitere Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 128, 46 betraf die Anwendbarkeit des §8 a.a.O. auf die zehnjährige Frist des (inzwischen aufgehobenen) §1571 BGB. Auch auf diese Frist hat das RG den §8 Abs. 2 KTSchG für anwendbar erklärt. Es ist dabei unter Bezugnahme auf die amtliche Begründung und den Zweck des Gesetzes der Ansicht des Berufungsgerichts entgegengetreten, wegen des Zweckes der Frist des §1571 BGB sei diese von der Vorschrift des §8 KTSchG auszunehmen. Da der Begriff, "der für die Beschreitung des Rechtswegs oder die gerichtliche Geltendmachung bestimmten Fristen", wie er in den oben erwähnten Verordnungen des zweiten Weltkrieges enthalten ist, offensichtlich auf den in §8 a.a.O. gebrauchten Begriff zurückgeht, ja ihn durch Einbeziehung der rechtsgeschäftlichen "Ausschlussfristen" und der "in anderer Weise gerichtlich geltend zu machenden Ansprüche" erweitert, ist es auch für die Auslegung der hier zur Anwendung kommenden Hemmungsvorschriften von Bedeutung, wenn das Reichsgericht in RGZ 128, 46 ausführt, dass die für die Beschreitung des Rechtswegs vorgeschriebenen Ausschlussfristen in der Begründung zu §8 a.a.O. besonders hervorgehoben werden, ohne dass man es für nötig gehalten habe, diesen "schon nach seinem Wortlaut klaren" Begriff noch zu umschreiben und die Notwendigkeit dieser Ausnahmevorschrift besonders zu begründen. Der Zweck des Gesetzes so heisst es in der Entscheidung, war ja Begründung genug. Nachdem die Ausnahmeverordnungen des zweiten Weltkrieges und der Nachkriegszeit diesen Begriff der Ausschlussfristen übernommen und noch erweitert haben, besteht kein innerer Grund, ihn jetzt so einzuschränken, wie es das Oberlandesgericht tut.

22

Aus diesen Gründen war die Frist des §586 Abs. 2 S. 2 im vorliegenden Fall der nach §261 b ZPO massgebenden Einreichung der Restitutionsklage noch nicht abgelaufen. Das angefochtene Urteil muss daher aufgehoben werden, da andere Gründe, die die Unzulässigkeit der Restitutionsklage ergäben (§563 ZPO), aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht ersichtlich sind. Da die Sache noch nicht entscheidungsreif ist, ist sie zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht nach §565 Abs. 1 S. 1 ZPO zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des hier beschiedenen Rechtsmittels obliegt.

gez.: Dr. Lersch gez.: Raske gez.: Ascher gez.: Johannsen gez.: Dr. Hartz