Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.02.1951, Az.: V ZR 29/50
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.02.1951
- Aktenzeichen
- V ZR 29/50
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 10799
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Hamm - 03.07.1950
Fundstelle
- NJW 1951, 309 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Stadt W., vertreten durch den Rat der Gemeinde,
Prozessgegner
den Gastwirt Waldemar Sch., W./R.,
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 1951, an der teilgenommen haben der Senatspräsident Professor Dr. Pritsch und die Bundesrichter Dr. Hertel, Dr. v. Normann, Dr. Heck und Dr. Hueckinghaus,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 3. Juli 1950 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweit ein Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte ist Eigentümerin des Wirtschaftsbetriebes "Hotel und Restaurant H." in W. Am 28. September 1937 verpachtete sie diesen Betrieb durch schriftlichen Pachtvertrag an den Kläger. In Vertrage war die Dauer des Pachtverhältnisses auf fünf Jahre beschränkt. Zur Sicherung der in dem Vertrage übernommenen Verpflichtungen und der aus ihrer Nichterfüllung entstehenden Schadensersatzansprüche verpfändete der Kläger der Stadt W./R. sämtliches eingebrachte und während der Pachtzeit etwa dazu erworbene Inventar. Im Jahre 1940 wurde der Kläger zur Wehrmacht, und zwar zur Marineverwaltung nach Cuxhaven einberufen. Seine Ehefrau führte den Betrieb zunächst allein weiter, dies auch dann, als die fünfjährige Pachtzeit abgelaufen war. Das Pachtverhältnis lief nunmehr auf unbestimmte Zeit stillschweigend weiter. Im Herbst 1942 musste der Betrieb mietweise der Wehrmacht und im Sommer 1943 dem damaligen Reichsverteidigungskommissar und Bauleiter der NSDAP Westfalen-Süd überlassen werden, der erhebliche bauliche Veränderungen an den Gebäuden vornahm. Nach der Kapitulation im Jahre 1945 wurde der Betrieb von der Besatzungsmacht beschlagnahmt. Er wird auch heute noch von ihr in Anspruch genommen. Das vom Kläger eingebrachte Inventar ist zum grössten Teil nicht mehr im Betrieb vorhanden.
Der Kläger, ein sog. "Alter Kämpfer" der Partei, erledigte nach seiner Einberufung zur Wehrmacht bis zur Kapitulation 1945 von seinem Standort Cuxhaven aus die mit dem Pachtverhältnis in Zusammenhang stehenden Geschäfte im wesentlichen selbst, bis er in Gefangenschaft geriet, aus der er im Dezember 1945 zurückkehrte.
Während seiner Gefangenschaft richtete seine Ehefrau am 23. Mai 1945 ein von dem Stadtobersekretär Ri., einen langjährigen Freunde des Klägers, aufgesetztes und von ihr unterzeichnetes Schreiben an den Bürgermeister der Stadt W./R., das, soweit es hier von Belang ist, folgenden Wortlaut hat:
"Infolge der veränderten Zeitverhältnisse ist der Pachtvertrag zwischen meinem Mann und dem Gau hinfällig geworden. Ich bin daher nicht mehr in der Lage, den finanziellen Verpflichtungen der Stadt W./R. gegenüber nachzukommen und bitte daher, den zwischen meinem Mann und der Stadt bestehenden Pachtvertrag zu lösen. Der Aufenthaltsort meines Mannes ist mir nicht bekannt. Nach den letzten Nachrichten nehme ich an, dass er sich in Gefangenschaft befindet. Er kann daher diese Angelegenheit nicht selbst erledigen.
Ich bewohne in dem Hause je einen Wohn- und Schlafraum, eine Küche und ein kleines Fremdenzimmer. Dazu gehört ein Badezimmer und ein Kellerraum. Ich bitte um recht baldige Festsetzung der Miete für meine Räume ab 1. April 1945. Bis Ende März 1945 ist die Pacht bezahlt. ..."
Die Beklagte hat dieses Schreiben nicht beantwortet, in der Folgezeit aber auch keinen Pachtzins mehr von der Ehefrau des Klägers erhoben. Im Juni 1945 verliess diese den Harkortberg und bezog eine Mietwohnung in der Stadt Wetter.
Es ist nicht geklärt, wie der Kläger diese Veränderungen hingenommen hat. Wohl liegt ein Schreiben des Bürgermeisters der Stadt W./R. an den Kläger vom 25. Mai 1946 vor, in dem unter Bezugnahme auf ein Schreiben des Klägers vom 21. Mai 1946 der Bürgermeister dem Kläger keinen Zweifel darüber belässt, dass eine "erneute Verpachtung" des H. an ihn wegen seiner politischen Belastung nicht in Frage kommen könne. Jedoch legt der Kläger den Durchschlag eines Briefes vom 28. Mai 1946 an denselben Bürgermeister vor, in dem der Verfasser bemerkt, dass er sich nach wie vor als Pächter des H.-Restaurants betrachte und auf Erfüllung des Vertrages bestehe. Die Beklagte stellt in Abrede, einen Brief dieses Inhalts von dem Kläger erhalten zu haben. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dieser in der Folgezeit in der Angelegenheit noch etwas unternommen hätte. Erst nach Empfang einer Aufforderung des Besatzungsamtes in W. vom 17. Februar 1947 zur Anmeldung von Ansprüchen wegen Inanspruchnahme des Pachtbetriebes durch die Besatzungsmacht reichte der Kläger unter dem 22. Februar 1947 einen Schadensersatzantrag an das Besatzungsamt ein. Eine Äusserung der Stadt in einem Zusatzschreiben zu diesem Antrage, dass ein Pachtverhältnis zwischen ihr und dem Kläger nicht mehr bestehe, da es im Mai 1945 durch die Ehefrau des Klägers gekündigt worden sei, führte zu einer Beschwerde des Antragstellers, die vom Oberkreisdirektor des Ennepe-Ruhr-Kreises unter dem 25. Juni 1948 dahin beschieden wurde, dass der Streit über den Bestand des Pachtvertrages im Wege der Feststellungsklage gerichtlich auszutragen sei. Lange nach Empfang dieses Bescheides erhob der Kläger beim Landgericht Klage mit dem Antrage,
festzustellen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Pachtvertrag vom 28. September 1937 noch besteht.
Er bestreitet, dass das Schreiben seiner Ehefrau vom 23. Mai 1945 eine Kündigung des Pachtvertrages dargestellt habe. Das Schreiben sei ihm in seinem Wortlaut auch erst, im Jahre 1947 gelegentlich der Verhandlungen mit dem Besatzungsamt zur Kenntnis gekommen. Damals habe er der Beklagten sofort mitgeteilt, dass er eine "Kündigung" nicht genehmige. Seine Ehefrau sei übrigens der Meinung gewesen, nur einen Pachtzinsstundungsantrag an die Stadt gestellt zu haben. Etwas anderes habe sie ihm nicht mitgeteilt, so dass er garnicht auf den Gedanken habe kommen können, seine Frau habe den Pachtvertrag gekündigt.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie vertritt die Auffassung, das Schreiben vom 23. Mai 1945 habe eine Kündigung enthalten, die von ihr angenommen worden sei. Die Ehefrau des Klägers habe nach Besprechung mit dem Freunde ihres Mannes (R.) keinen anderen Weg als den der Kündigung gesehen, sich ihren durch die Zeitverhältnisse bedingten finanziellen Schwierigkeiten zu entziehen. Der Kläger sei nach seiner Rückkehr im Dezember 1945 hierüber durch seine Ehefrau auch ins Bild gesetzt worden. Er sei froh gewesen, mit dem infolge der Beschlagnahme der Gebäude durch die Besatzungsmacht unergiebig gewordenen Pachtbetriebe nichts mehr zu tun zu haben, und habe daher die Kündigung stillschweigend genehmigt.
Das Landgericht hat nach Einvernahme der Ehefrau des Klägers und ihres Beraters Ri. die Klage abgewiesen, weil der Pachtvertrag durch die Ehefrau des Klägers gekündigt worden sei und der hiervon unterrichtete Kläger die Kündigung stillschweigend genehmigt habe.
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht nach nochmaliger Einvernahme der beiden genannten Zeugen das Urteil abgeändert und nach dem Klageantrag erkannt. Es hat die Befugnis der Ehefrau des Kläger; zur Kündigung des Pachtvertrages verneint, aber die Frage offen gelassen, ob eine Kündigung erfolgt sei: es hat die Entscheidung darauf abgestellt, dass der Kläger von einer Kündigung durch seine Ehefrau und den Zeugen Richter keinesfalls unterrichtet worden sei und daher auch keine Kündigung habe genehmigen können.
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, die nach wie vor die Zurückweisung der Berufung erstrebt.
Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Revision stellt zunächst die Verneinung der Berechtigung der Ehefrau des Klägers zur Kündigung des Pachtvertrages auf Grund des § 1357 BGB zur Nachprüfung. Diese ergibt aber keinen Rechtsirrtum. Es kann nicht bezweifelt werden, dass die Kündigung eines Pachtvertrages, der vom Ehemann ohne Mitwirkung der Ehefrau geschlossen wurde, aus dem Rahmen der Schlüsselgewalt herausfällt. Das Berufungsgericht verkennt nicht, dass Kriegs- und Nachkriegszeit zur Erweiterung des ehefraulichen Wirkungskreises geführt haben. Es ist daher geneigt, den § 1357 BGB in Einzelfällen weit auszulegen. Wenn es aber ausführt, eine Erweiterung der Befugnisse müsse dort ihre Grenzen finden, wo es sich um Geschäfte handele, durch deren Vornahme die Existenz des abwesenden Mannes entscheidend betroffen, insbesondere gefährdet oder sogar vernichtet werde, und dass derartige Entscheidungen nach wie vor dem Ehemann vorbehalten bleiben müssten, so ist dem nur beizupflichten. Es müssen schon ganz besondere Umstände vorliegen, um eine andere Auffassung für den Einzelfall rechtfertigen zu können. Derartige Umstände sind aber im vorliegenden Falle nicht gegeben. Es muss auch die Ansicht der Revision abgelehnt werden, die uneingeschränkte Überlassung des Betriebes an die Frau, die diesen nach der Einziehung des Klägers zur Wehrmacht in Wahrheit allein führte, habe nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte nur dahin gedeutet werden können, dass die Ehefrau für alle mit dem Pachtverhältnis zusammenhängenden Fragen in vollem Umfange allein bevollmächtigt sein sollte; nur eine solche Auslegung werde den Bedürfnissen des Lebens und den Interessen beider Teile gerecht. Die Revision geht von unzutreffenden Voraussetzungen aus. Der Kläger hatte, worauf das Berufungsgericht mit Recht hinweist, während des Krieges von seinem Standort Cuxhaven aus alle sich auf das Pachtverhältnis beziehenden Geschäfte bis zum Zusammenbruch im wesentlichen selbst erledigt. Die seit der völligen militärischen Niederlage und der Gefangennahme des Klägers bis zum Schreiben der Ehefrau vom 23. Mai 1945 verflossene Zeit aber war zu kurz, um aus der dadurch geschaffenen Lage so bedeutsame Schlussfolgerungen ziehen zu können, wie sie die Revision für geboten erachtet. Die Möglichkeit, dass der im Inlande in Gefangenschaft geratene Kläger, der nur im militärischen Verwaltungsdienst tätig gewesen war, alsbald seine Freiheit wieder erlangen würde, wie dies ja auch schon nach wenigen Monaten der Fall war, erschien nicht ausgeschlossen. Der Kläger hatte auch keine zwingende Veranlassung, anderer Auffassung zu sein. Das verbietet die Annahme einer stillschweigend erteilten Bevollmächtigung der Ehefrau zur Kündigung des Pachtverhältnisses oder zur Vornahme einer gleich wichtigen, die Existenzgrundlage des Ehemannes berührenden Massnahme.
Angesichts dessen hatte das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision auch keine Veranlassung zur Vornahme einer Prüfung, ob etwa die Vollmacht durch den im Bereich des Vertretenen entstandenen Rechtsschein der Vollmacht ersetzt worden ist, den dieser im Interesse der Rechtssicherheit - nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 117, 165; 118, 240; 133, 100; 138, 265; 145, 155; 170, 284) - gegen sich gelten lassen müsste. Für eine Anwendung dieses Rechtsgrundsatzes war im gegebenen Falle nach Lage der Umstände kein Raum, auch wenn seine Geltung nicht auf kaufmännische Betriebe und den kaufmännischen Verkehr zu beschränken, sondern - wegen § 242 BGB - allgemein anzuerkennen ist.
II.
Die Frage, die im vorliegenden Rechtsstreit als die Kernfrage zu gelten hatte, war aber die, ob durch das Schreiben der Ehefrau des Klägers vom 23. Mai 1945 eine von der Beklagten - durch Abstandnahme von der Einziehung weiterer Pachtzinsraten - schlüssig angenommene Kündigung oder doch ein schlüssig angenommenes Angebot der Auflösung des Pachtvertrages; erklärt und von dem Kläger durch schlüssige Willenskundgebung, wenn auch nur stillschweigend, der Beklagten gegenüber gebilligt worden ist. Diese Frage wer von der Beklagten zur Entscheidung gestellt. Sie hat von seiten des Berufungsgerichts keine erschöpfende Beantwortung gefunden.
Ohne das Schreiben vom 23. Mai 1945 einer auslegenden Prüfung zu unterziehen, das von einem Gesuch um Pachtzinsstundung nichts enthielt, hat das Berufungsgericht auf Grund der Angaben der Ehefrau des Klägers und deren Beraters über den Zweck der an die Stadt W. gerichteten Eingabe der Behauptung des Klägers, von einer Kündigung oder von den Angebot der Auflösung des Pachtverhältnisses nichts erfahren zu haben, vertraut und dahinentschieden, es sei nicht festzustellen, dass der Kläger eine auf die Lösung des Pachtverhältnisses hinzielende Erklärung seiner Ehefrau genehmigt habe.
Mit Recht rügt die Revision Verletzung des § 286 ZPO.
Wäre das Berufungsgericht auf das Verteidigungsvorbringen der Beklagten so eingegangen, wie, es der Beachtlichkeit dieses Vorbringens entsprach, so hätte es sich über die rechtliche Bedeutung des erwähnten Schreibens eine eigene Meinung bilden müssen. Wäre es dabei entsprechend seiner Neigung, sich der Auffassung der Beklagten zu nähern, zu der Erkenntnis gekommen, dass das Schreiben eine Kündigungserklärung darstellte oder doch das Angebot einer Auflösung des Pachtverhältnisses enthielt, Erklärungen, die auch von der Beklagten nur entsprechend aufgefasst werden konnten, so hätte es sich mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob es überhaupt denkbar sei, dass der Kläger von solchen Erklärungen Keine Kenntnis erhalten haben sollte. Dabei hätte sich ihm die Überlegung aufdrängen müssen, dass es ungewöhnlich wäre, wenn ein im Leben stehender erfahrener Geschäftsmann in einer seine wirtschaftliche Existenz berührenden Angelegenheit den Angaben einer unerfahrenen Frau bedingungslos Glauben schenkte und darauf verzichtete, durch eingehende Befragung namentlich hinsichtlich des Wortlauts der von dem Berater der Ehefrau gefertigten Eingabe den Dingen auf den Grund zu gehen. Wäre es alsdann zu der Erkenntnis gekommen, dass der Kläger über die Angaben seiner Ehefrau und deren Beraters hinweg Gewissheit darüber erlangt haben müsse, dass eine Kündigung oder ein schlüssig angenommenes Auflösungsangebot des Pachtverhältnisses vorgelegen habe, so hätte es vor der entscheidenden Frage gestanden, wie mit dieser Gewissheit sein Verhalten der Beklagten gegenüber zu vereinbaren sei.
Dieses Verhalten war von der Beklagten dahin gekennzeichnet, dass der Kläger bis zum Jahre 1947, in dem er durch die Aufforderung des Besatzungsamtes darauf gestossen worden war, im Falle des Fortbestandes der Pachtung Entschädigungsansprüche stellen zu können, niemals Veranlassung genommen hat, der Beklagten gegenüber irgend welche Rechte aus dem gelösten Pachtverhältnisse geltend zu machen. Der Kläger hat freilich den Durchschlag eines Schreibens an den Bürgermeister der Stadt W. vorgelegt, durch den er beweisen wollte, dass er stets auf seinen Rechten aus dem Pachtvertrage bestanden habe. Die Beklagte aber hat den Empfang des Schreibens in Abrede gestellt. Jedenfalls hat der Kläger alsdann keinen weiteren Beweis für seine Behauptung mehr angetreten, vielmehr abermals geraume Zeit dahingehen lassen, ohne sein Pachtrecht geltend zu machen. Dazu hat die Beklagte durch das Zeugnis des ehemaligen Bürgermeisters der Stadt W. (K.) unter Beweis gestellt, dass der Kläger niemals an die Stadt herangetreten sei, um sich ihrer Zustimmung zur Fortsetzung des alten Pachtverhältnisses zu versichern. Das Berufungsgericht ist auf dieses Beweiserbieten nicht eingegangen. Ist aber hiernach für die Revisionsinstanz zu unterstellen, dass der Zeuge K. die in sein Wissen gestellte Tatsache bestätigt hätte, so hätte als feststehend angesehen werden können, dass der Kläger seit der Rückkehr aus der Gefangenschaft, trotz Kenntnis der Vorgänge, der durch seine Ehefrau ausgesprochenen Kündigung oder Bereitschaft zur Lösung des Pachtverhältnisses geraume Zeit hindurch, nämlich von Dezember 1945 bis zum Februar 1947, der Beklagten gegenüber niemals widersprachen hat. Als Motiv hierfür konnte in Frage kommen, dass der Kläger angesichts des allgemeinen wirtschaftlichen Niederganges, der Beschlagnahme der Pachträume durch die Besatzungsmacht, der weitgehenden Entblössung der Räume von Wirtschaftsinventar und des Hindernisses der eigenen politischen Belastung von der Aussichtslosigkeit einer Fortführung des alten Pachtbetriebes überzeugt sein mochte.
Es wäre also vom Berufungsgericht letztlich au prüfen gewesen, ob in dem Verhalten des Klägers seit Dezember 1945 eine Genehmigung der von der Ehefrau ausgesprochenen Kündigung oder Auflösungsbereitschaft zu erblichen war. Die rechtliche Grundlage für die Beantwortung dieser Frage hätten die Bestimmungen der §§ 180, 177 BGB gebildet. Die Möglichkeit, dass das Berufungsgericht alsdann zu einer Bejahung der Kernfrage des Rechtsstreits, also zu einer Zurückweisung der Berufung gelangt wäre, ist nicht von der Hand zu weisen. Vielleicht hätten die aufgezeigten Gesichtspunkte das Berufungsgericht dazu geführt, aus den Umständen des Falles eine auf beiderseitigem Einverständnis beruhende Aufhebung des Pachtvertrages zu folgern.
Die vorstehenden Überlegungen machen es deutlich, dass die Nichtauswertung dargebotenen Prozeßstoffs die Folge gezeitigt hat, dass die Berufungsentscheidung auf eine Grundlage gestellt wurde, die für sie schon an sich nicht ausreichend, durch die Angaben der beiden gehörten Zeugen aber auch nicht hinreichend erhärtet war.
Die Sache bedarf hiernach der erneuten Verhandlung und Entscheidung in der Berufungsinstanz.