Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.02.1951, Az.: V ZR 1/50
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.02.1951
- Aktenzeichen
- V ZR 1/50
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 11122
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 10.08.1950
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JZ 1951, 268-269 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1951, 543 (red. u. amtl. Leitsatz)
- MDR 1951, 280-281 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1951, 398 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Eheleute Bäckermeister Johann St. in G.-B.-H., O.str. ...,
Prozessgegner
den Bäckermeister Johann Sch. in G.-B.-H., O.str. ...,
Amtlicher Leitsatz
- 1.)
Der Geschäftsführer ohne Auftrag, der im Namen des Geschäftsherrn als Vertreter ohne Vertretungsmacht einen Vertrag schliesst, kann zwar unter den Voraussetzungen des § 683 BGB Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Er hat aber auch bei interessengemässem Handeln, abgesehen von den Fällen des § 679 BGB, keinen Anspruch darauf, dass der Geschäftsherr den Vertrag genehmigt.
- 2.)
Stillschweigen des Vertretenen wird im allgemeinen eher als Ablehnung denn als Genehmigung anzusehen sein. Würdigung des Stillschweigens als Genehmigung setzt in der Regel voraus, dass die Vertragschliessenden den Vertretenen unterrichtet haben und eine Erklärung erwarten dürfen. Wird der Vertretene nur von Dritter Seite unterrichtet, so liegt in seinem Schweigen keine Genehmigung.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch und der Bundesrichter Dr. Hertel, Dr. v. Normann, Dr. Heck und Dr. Hueckinghaus
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 10. August 1950 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer eines Hauses in B.-H. in dem er bis zum Kriegsende ein Lebensmittelgeschäft und eine Bäckerei betrieb. Das Haus wurde Ende 1944 durch Bomben schwer beschädigt. Nachdem der Kläger im April 1945 durch die Besatzungsmacht in Internierungshaft genommen war, wurde das Geschäft zunächst von einem Angestellten und später von seiner Ehefrau, mit der der Kläger seit 1944 in Scheidung lebte, weitergeführt. Anfang 1946 übergab die Ehefrau des Klägers Bäckerei- und Geschäftsräume dem beklagten Ehemann. Dieser war bereit, beides zu pachten, auch das Haus wieder instandzusetzen und die Mittel hierfür vorzuschiessen. Aus diesem Grunde stellte die Ehefrau des Klägers am 21. Mai 1946 beim Vormundschaftsgericht den Antrag, sie als Abwesenheitspflegerin für den Kläger zu bestellen. Noch bevor die erst im August 1946 vorgenommene Bestellung erfolgte, schloss sie am 1. Juli 1946 mit dem beklagten Ehemann einen schriftlichen Pachtvertrag über die gewerblichen Räume und die Wohnräume im Erdgeschoss. Nach diesem Vertrag sollte der Beklagte die Instandsetzung des Hauses übernehmen. Die hierfür aufgewendeten Kosten sollten auf Verlangen des beklagten Ehemannes durch Eintragung im Grundbuch sichergestellt und mit 5 % jährlich verzinst werden, wobei die Zinsen auf den Pachtzins zu verrechnen sein sollten. Bei Aufhebung des Pachtverhältnisses sollte der Kläger verpflichtet sein, die Instandsetzungskosten zurückzuzahlen; solange er hierzu nicht in der Lage war, sollte er das Pachtverhältnis, für das eine Dauer von 5 Jahren festgesetzt wurde, nach deren Ablauf es mit 1/2jähriger Kündigungsfrist sofort zum Jahresschluss kündbar sein sollte, ohne Genehmigung des beklagten Ehemannes nicht aufkündigen können. Sobald die - infolge der Internierung des Klägers erforderliche - Genehmigung der Militärregierung zu dem Pachtvertrage vorlag, sollte ein Vorkaufsrecht und eine Vormerkung zur Sicherung der vom Kläger zu erstattenden Instandsetzungskosten im Grundbuch eingetragen werden. Diesen Pachtvertrag reichte der beklagte Ehemann am 9. Dezember 1946 dem Vormundschaftsgericht mit dem Antrage auf Genehmigung ein. Der Ehefrau des Klägers wurde vom Vormundschaftsgericht eröffnet, dass die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erst erteilt werden solle, wenn die Genehmigung der Militärregierung dem Gericht vorliege. Diese Genehmigung wurde erteilt; über den Zeitpunkt der Erteilung - ob am 1. August 1946 oder 1947 - besteht zwischen den Parteien Streit. Zu einer Einreichung des Genehmigungsbescheides beim Vormundschaftsgericht kam es jedoch nicht; vielmehr wurde, nachdem der Kläger am 30. September 1947 aus der Internierungshaft entlassen worden war, entsprechend seinem Antrage vom 9. Oktober 1947 die Pflegschaft aufgehoben. Hierbei lehnte der Kläger eine. Entlastung seiner Ehefrau für ihre Tätigkeit als seine Abwesenheitspflegerin ab. Nachdem der Kläger am 20. Oktober 1947 in Begleitung seines Rechtsbeistandes sein Grundstück besichtigt und sich nach den von dem beklagten Ehemann aufgewendeten Wiederaufbaukosten erkundigt hatte, erklärte er etwa 6 Wochen später, dass er den Pachtvertrag nicht genehmige.
Der Kläger verlangt Räumung des Grundstücks und erhob dieserhalb Klage. Das Landgericht verurteilt beide Beklagte als Gesamtschuldner zur Herausgabe der Räume. Die von den Beklagten eingelegte Berufung wies das Oberlandesgericht zurück; gleichzeitig verurteilte es auf Anschlussberufung des Klägers den beklagten Ehemann zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut der Ehefrau.
Die Beklagten legten beim Obersten Gerichtshof für die britische Zone Revision ein. Dieser hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurück, unter Zurückweisung aller übrigen Revisionsangriffe hielt er noch eine Prüfung für notwendig, ob nicht das Verhalten des Klägers während seiner Internierungschaft als Genehmigung des von seiner Ehefrau abgeschlossenen Pachtvertrages vom 1. Juli 1946 angesehen werden könne und dieser Vertrag dadurch dem Kläger gegenüber wirksam geworden sei.
Das Berufungsgericht erhob Beweis über diese Frage und wiederholte dann sein erstes Urteil. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klagabweisung weiter. Der Kläger hat um Zurückweisung der Revision gebeten.
Gründe:
I.
Zu dem Ergebnis, dass der Kläger auch während der Dauer seiner Internierung den von seiner Ehefrau geschlossenen Pachtvertrag nicht genehmigt habe, gelangt das Berufungsgericht auf Grund der tatsächlichen Feststellung, dass der Kläger während seiner Haft von den Einzelheiten des Pachtvertrages keine Kenntnis gehabt habe. Diese Feststellung greift die Revision mit der Begründung an, das Berufungsgericht habe es unterlassen, einen von den Beklagten in der letzten mündlichen Verhandlung benannten Zeugen M. zu vernehmen. Das Berufungsgericht hat diese Vernehmung abgelehnt, weil die Beklagten diesen Zeugen aus grober Nachlässigkeit erst nachträglich benannt hätten und seine Vernehmung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde. Die Revision rügt, dass das Berufungsgericht den Begriff der groben Nachlässigkeit verkannt und infolgedessen den Beweisantritt zu Unrecht zurückgewiesen habe.
Die Frage, ob das Berufungsgericht den Beweisantrag mit Recht als verspätet angesehen hat, kann jedoch dahingestellt bleiben. Denn das Berufungsgericht hat die Ablehnung des Beweisantrags noch mit der Hilfserwägung begründet, dass die unter Beweis gestellte Tatsache im Zusammenhalt mit dem übrigen Beweisergebnis nicht ausreichen würde, das Gericht davon zu überzeugen, dass der Kläger die Einzelheiten des Pachtvertrages gekannt habe. Die Beklagten hatten den Zeugen dafür benannt, dass der Kläger während seiner Internierung von dem Wiederaufbau der Bäckerei und seines Hauses durch den Beklagten und von der Verpachtung unterrichtet gewesen sei; er habe in Gegenwart des mitinternierten Zeugen geäussert, er sei froh, dass sein Haus wieder aufgebaut werde, und wolle die Sache laufen lassen. Das Berufungsgericht meint, diese Bekundung sei zu allgemein und lasse nicht den Schluss zu, dass der Kläger über alle Einzelheiten des Vertrages ausreichend unterrichtet gewesen sei und sie gebilligt habe. Nun hätte der Kläger eine Genehmigung auch erklären können, ohne dass er von den Einzelheiten des Vertrages genauere Kenntnis hatte, obwohl gerade diese Einzelheiten teilweise recht ungünstig für ihn waren. Das Urteil des Obersten Gerichtshofs ist aber nicht dahin zu verstehen, dass die blosse Kenntnis der Einzelheiten des Pachtvertrages und der Tatsache des Wiederaufbaus des Hauses in Verbindung mit der Unterlassung eines Widerspruchs seitens des Klägers schon als Genehmigung des von seiner Ehefrau ohne Vertretungsmacht für ihn geschlossenen Vertrages angesehen werden müsste. Der Oberste Gerichtshof verlangt vielmehr eine Würdigung des gesamten Verhaltens des Klägers während seiner Internierung, und nur in diesem Rahmen kann es von Bedeutung sein, ob er von den Einzelheiten des Pachtvertrags Kenntnis hatte. Diese rechtliche Beurteilung des Obersten Gerichtshofs ist für das Berufungsgericht bindend, da die Aufhebung des ersten Berufungsurteils hierauf beruht (§ 565 Abs. 2 ZPO) und in dem neuen Revisionsverfahren ist auch der Bundesgerichtshof an diese Rechtsauffassung gebunden, da eine Gesetzesverletzung keinesfalls vorliegen kann, wenn das Berufungsgericht die bindende Rechtsauffassung des Revisionsgerichts zugrundelegt (vergl. RGZ 124, 322, insbes. RG JW 38, 3059).
Das Berufungsgericht hat nun auf Grund der vor ihm durchgeführten Beweisaufnahme festgestellt, dass die Ehefrau des Klägers selbst ihm keine Mitteilung von dem Pachtvertrag gemacht hat. Sie hat ihm nur einmal einen Brief rein persönlichen Inhalts geschrieben und ein anderes Mal auf eine Brief der gemeinsamen Tochter Hannelore einen Gruss beigefügt, der sich ebenfalls nicht auf geschäftliche Dinge bezog. Die damals 12jährige Tochter Hannelore hat allerdings neben einer Anzahl von Briefen rein persönlichen Inhalts einmal einen von ihrer Mutter verfassten Entwurf eines Briefes abgeschrieben und an ihren Vater abgeschickt, in welchem der Kläger aufgefordert wurde, sich doch einmal wegen geschäftlicher Dinge mit der Mutter in Verbindung zu setzen, und in dem ihm auch die Absicht der Ehefrau des Beklagten mitgeteilt wurde, mit Stratmann einen Pachtvertrag zu schliessen. Ob dieser Brief den Kläger erreicht hat, erachtet das Berufungsgericht als fraglich; jedenfalls - so meint es - habe er auf diesem Wege keinerlei Mitteilung über den Abschluss des Pachtvertrages und seine Einzelheiten erhalten. Unbestritten ist, dass auch die Beklagten den Kläger von dem Pachtvertrag nicht unterrichtet haben und ihn auch nicht durch Dritte haben unterrichten lassen. Unter diesen Umständen könnte das Schweigen des Klägers auch dann nicht als Genehmigung aufgefasst werden, wenn er zufällig von dritter Seite über die Tatsache der Verpachtung unterrichtet worden wäre, selbst wenn ihm hierbei Einzelheiten zur Kenntnis gekommen wären. Die Genehmigung eines Vertrages, der von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht geschlossen worden ist, ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Schweigen kann unter Umständen als Erklärung durch schlüssiges Verhalten angesehen werden. Ein solcher Schluss ist aber nur ausnahmsweise gerechtfertigt; im allgemeinen wird im Unterlassen einer ausdrücklichen Erklärung eher eine Ablehnung zu sehen sein. Der Schluss auf eine Billigung des Geschehenen wird nur gerechtfertigt sein, wenn ein Widerspruch erwartet werden konnte, sei es dass dies üblich ist, wie unter Umständen im kaufmännischen Geschäftsverkehr, sei es weil Treu und Glauben einen Widerspruch fordern. Hierfür könnte im vorliegenden Falle lediglich sprechen, dass der beklagte Ehemann zum Wiederaufbau erhebliche Aufwendungen machen musste, von denen der Kläger bei Kenntnis der Verhältnisse annehmen musste, dass sie nicht gemacht würden, wenn den Beklagten nicht gewisse Sicherungen eingeräumt worden wären. Allein bei dem Kläger, der seit April 1945 in Haft war und im Internierungslager sich von den Zuständen der Heimat kein hinreichendes Bild machen konnte, kann eine solche Kenntnis der Verhältnisse nicht erwartet werden. Er durfte annehmen, dass er von den Beteiligten zu einer Stellungnahme aufgefordert werden würde, falls eine solche nötig war. Als empfangsbedürftige Willenserklärung musste seine Genehmigung sich an einen der beiden Vertragsschliessenden richten; sein Schweigen könnte nur dann als Genehmigung angesehen werden, wenn einer der beiden Vertragsparteien eine Stellungnahme des Klägers erwarten durfte. Da sie ihn nicht unterrichtet hatten, konnten sie sein Schweigen auch nicht als Genehmigung deuten. Wenn er von dritter Seite unterrichtet wurde und nichts unternahm, so liegt darin keine Genehmigung (RGZ 84, 324).
Die Annahme des Berufungsgerichts, dass das Verhalten des Klägers während seiner Internierung nicht als Genehmigung angesehen werden könne, ist daher gerechtfertigt, ohne dass die Vernehmung des Zeugen Matzoch hieran etwas hätte ändern können. Das Berufungsurteil hat daher mit Recht von dieser Vernehmung abgesehen.
II.
Die Revision rügt sodann, dass das Berufungsgericht sich darauf beschränkt habe, zu untersuchen, ob der Kläger eine Genehmigung erteilt habe; das Berufunssgericht hätte auch prüfen müssen, ob er nicht zu ihrer Erteilung verpflichtet war. Eine solche Pflicht habe er unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag gegenüber seiner Ehefrau; da sie beim Abschluss des Pachtvertrages die Interessen des Klägers voll gewahrt habe, könne sie verlangen, dass er ihre Tätigkeit genehmige. Verweigere er das pflichtwidrig, so könnten auch die Beklagten sich hierauf berufen.
Diese Auffassung ist rechtsirrig. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagten eine solche Einrede aus der Person eines Dritten, nämlich der Ehefrau des Klägers, überhaupt geltend machen können. Denn diese hat keinen Anspruch auf Genehmigung des Pachtvertrages gegen den Kläger. Der Geschäftsführer ohne Auftrag ist darauf beschränkt, Ersatz seiner Aufwendungen zu verlangen, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Willen und Interesse des Geschäftsherren entspricht (§ 683 BGB). Darin kann der Anspruch darauf liegen, den Geschäftsführer von den Folgen eines von ihm für den Geschäftsherrn in dessen Interesse geschlossenen Vertrages freizustellen; aber daraus ergibt sich noch nicht ein Anspruch auf Genehmigung eines solchen Vertrages. Eine Ausnahme würde für den Fall gelten, dass der Abschluss des Pachtvertrages zur Erfüllung einer dem Kläger im öffentlichen Interesse obliegenden Verpflichtung oder einer rechtzeitigen Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten diente (§ 679 BGB); dass dieser Fall nicht gegeben ist, hat bereits das Revisionsurteil des Obersten Gerichtshofs ausgeführt; die Parteien sind seither nicht darauf zurückgekommen. - Im übrigen ist bereits in Ziff 5 der Gründe dieses Urteils ausgeführt, die Geschäftsführung der Ehefrau des Klägers habe dadurch ihr Ende gefunden, dass sie zum Abwesenheitspfleger des Klägers bestellt worden sei und in dieser Eigenschaft gegenüber dem Vormundschaftsgericht ihr Einverständnis mit dem Pachtvertrag erklärt habe. Die Revision greift diese Auffassung an und macht geltend, dass die Geschäftsführung angedauert habe, solange nicht der Pachtvertrag vom Vormundschaftsgericht genehmigt worden sei. Dieser Einwand ist unbegründet; durch die Bestellung der Ehefrau des Klägers zum Abwesenheitspfleger wurde ein Rechtsverhältnis zwischen ihr und dem Kläger begründet, auf Grund dessen sie berechtigt war, seine Geschäfte zu besorgen; die Voraussetzungen des § 677 BGB fielen damit weg. Der Umfang ihrer so begründeten Vertretungsmacht wurde durch die Bestimmungen über die Abwesenheitspflegschaft und die ergänzend anzuwendenden Bestimmungen über die Vormundschaft abschliessend geregelt. Der Abwesenheitspfleger kann nur im Rahmen der durch diese Bestimmungen gesetzten Schranken mit Wirkung für und gegen den Pflegling handeln; darüber hinaus hat er keinen Anspruch darauf, dass dieser nach Aufhebung der Pflegschaft seine Handlungen genehmige. Die von der Revision vertretene Rechtsansicht würde dazu führen, dass die von dem Gesetzgeber in wohlüberlegter Abwägung festgesetzten Schranken für die Tätigkeit des Vormunds oder Pflegers, insbesondere die Notwendigkeit der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts für besonders schwerwiegende Massnahmen, wie sie die §§ 1821 ff BGB enthalten, bei günstigem Erfolg jederzeit unberücksichtigt bleiben können. Dass dies nicht der Wille des Gesetzes sein kann, bedarf keiner näheren Darlegung.
III.
Die Revision rügt schliesslich noch, dass das Berufungsgericht ohne ausreichende Begründung die Möglichkeit verneint habe, den auf 5 Jahre geschlossenen Pachtvertrag unter zeitlicher Begrenzung auf 4 Jahre aufrechtzuerhalten, bei der er der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nach § 1902 BGB nicht bedurfte. Diese Frage ist aber bereits in dem Urteil des Obersten Gerichtshofs VOM 2. November 1949 unter Ziff. 3 der Gründe erörtert und zurückgewiesen worden. Diese rechtliche Beurteilung war allerdings für das Berufungsgericht nicht bindend, da die Aufhebung des ersten Berufungsurteils hierauf nicht beruht. Die Parteien sind aber bei Fortsetzung des Berufungsverfahrens auf diese Frage nicht mehr zurückgekommen; sie haben auch in tatsächlicher Hinsicht insoweit nichts Neues vorgetragen. Unter diesen Umständen brauchte das Berufungsgericht diese Frage nicht nochmals näher zu prüfen; es genügte der Hinweis, dass es insoweit bei seiner früheren Stellungnahme verbleibe.
Die Angriffe der Revision sind somit unbegründet. Auch sonst ist kein von Amts wegen zu beachtender Rechtsverstos des Berufungsgerichts erkennbar. Die Revision der Beklagten war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.