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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.02.1951, Az.: V BLw 64/50

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.02.1951
Aktenzeichen
V BLw 64/50
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1951, 10754
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Hamm - 28.06.1950

Verfahrensgegenstand

die Zuweisung einer landwirtschaftlichen Besitzung

Prozessführer

das Landwirts und Metzgers Emil H. in B. bei D., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. ... und Dr. ... in ...,

Prozessgegner

1.) den Landwirt Karl H., He. Mü bei Ha., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ...,

2.) die ledige Alma H. in S. bei Hö., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ...,

3.) die Ehefrau Amanda V. geb. H. in Schw. bei Me. Krs. I., L., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ...,

4.) die Ehefrau Elfriede Schl. geb. H. in Va., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ...,

5.) die Ehefrau Klara Ve. geb. H. in Meinerzhagen, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ...,

6.) die Ehefrau Hilda Hö. geb. H. in S., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ...,

7.) die Ehefrau Anna K. geb. H. in B. bei D., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ...,

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 9. Februar 1951 beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Den Rechtsbeschwerdeführern zu 2) - 7) wird die Bewilligung des Armenrechts für die Rechtsbeschwerdeinstanz versagt.

  2. II.

    Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegner zu 2) - 7) gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 28. Juni 1950 wird als unzulässig verworfen.

    Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden den Antragsgegnern zu 2)-7) auferlegt. Eine Erstattung der ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten des Antragstellers findet nicht statt.

Gründe:

1

Der Drahtzieher Karl H. war Eigentümer einer in B. bei D. gelegenen landwirtschaftlichen Besitzung von rund 7,20 ha und einem Einheitswert von 5.500,- RM. Das Wohnhaus der Hofstelle, in dem ein Kolonialwarengeschäft betrieben wurde, ist im Jahre 1933 abgebrannt. Für den noch im gleichen Jahre durchgeführten Neubau des Hauses, dessen Kosten sich auf 12.000- 13.000 RM belaufen haben, sind die für das Wohnhaus gezahlte Versicherungssumme von 5.000 RM und weitere rund 7.000 RM verwendet worden, die als Versicherungssumme für das Kolonialwarengeschäft gezahlt wurden.

2

Karl H. ist im März 1942 gestorben und von seinen 8 Kindern zu je 1/8 beerbt, worden, die noch im gleichen Jahre als Miteigentümer in ungeteilter Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen worden sind. Die Besitzung ist seit dem Tode des Erblassers von Emil H. wirtschaftet worden, der nebenher das Metzgerhandwerk durch Hausschlachtungen betrieb.

3

Emil H. hat bei dem Landwirtschaftsgericht beantragt, ihm die landwirtschaftliche Besitzung auf Grund des Art VI, Ziff 17 der MilReg VO Nr. 84 zuzuweisen, da sein Bruder Karl keinen Anspruch auf den Hof erhebe und er von den übrigen Geschwistern als Einziger für die Übernahme des elterlichen Hofes in Frage komme. Die Antragsgegner zu 2)- 7) haben um Zurückweisung dieses Antrages gebeten.

4

Das Landwirtschaftsgericht hat die Besitzung auf den Antragsteller übertragen und die an die Antragsgegner zu 2)- 7) zu zahlenden Abfindungen auf je 550,- DM festgesetzt. Dabei ist es von einem Mittelwert von 7.000 DM zwischen dem Einheitswert und dem von ihm ermittelten Verkehrswert ausgegangen.

5

Gegen diese Entscheidung haben sowohl der Antragstellers der sich gegen die Höhe der festgesetzten Abfindungen, gewendet hat, als auch die Antragsgegner zu 2)-7) sofortige Beschwerde eingelegt. Diese haben die Zuweisung der Besitzung an den Antragsteller angegriffen und ferner bemängelt, dass die für sie vorgesehenen Abfindungen zu niedrig bemessen seien. Sie haben ausgeführt, eine Übertragung der Besitzung auf den Antragsteller sei nicht möglich, weil unter den Miterben alsbald nach, dem Tode des Erblassers eine Erbauseinandersetzung stattgefunden habe. Damals sei vereinbart worden, den Grundbesitz in ungeteilter. Erbengemeinschaft zu behalten und ihn durch den Antragsteller bis zu seinem Tode bewirtschaften zu lassen. Die Höhe der Abfindungen haben die Antragsgegner mit der Begründung bemängelt, dass das Amtsgericht von einem zu geringen Wert der Besitzung ausgegangen sei.

6

Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Antragsgegner zurückgewiesen und auf die Beschwerde des Antragstellers die Abfindungen auf je 465,- DM festgesetzte Dabei hat es den Einheitswert um rund 10 % auf 6.100,- DM erhöht, und es ist bei der Berechnung der Abfindungen von den Vorschriften des § 12 HöfeO insofern abgewichen, als es den Nebenverdienst des Antragstellers aus seiner Tätigkeit als Hausschlachter zugunsten der Antragsgegner berücksichtigt hat. Da das Beschwerdegericht damit von einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone abgewichen ist, hat es die Rechtsbeschwerde zugelassen, soweit über die sofortige Beschwerde des Antragstellers entschieden ist.

7

Die Antragsgegner zu 2)- 7) haben diese Entscheidung mit der Rechtsbeschwerde angegriffen und um die Bewilligung des Armenrechts für die Rechtsbeschwerdeinstanz gebeten. Sie begehren die Aufhebung der Entscheidungen des Oberlandesgerichts und des Landwirtschaftsgerichts sowie die Zurückweisung des Übertragungsantrag des Antragstellers, hilfsweise die Erhöhung der für sie festzusetzenden Abfindungen.

8

Der Antragsteller hat um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde gebeten.

9

Den Antragsgegnern zu 2)- 7) war das nachgesuchte Armenrecht für die Rechtsbeschwerdeinstanz zu versagen, da ihre Rechtsbeschwerde aus folgenden Gründen als unzulässig zu verwerfen war.

10

Die Rechtsbeschwerde ist zwar form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, doch ist der in § 2 Abs. 1 LVR vorgeschriebene Wert des Beschwerdegegenstands nicht erreicht. Die Rechtsbeschwerde ist allerdings ohne Rücksicht auf den Beschwerdewert zulässig, wenn das Oberlandesgericht sie in seiner Entscheidung zugelassen hat. Daran fehlt es hier aber. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde ausdrücklich nur insoweit zugelassen, als über die sofortige Beschwerde des Antragstellers entschieden worden ist. Das ist, wie die Gründe der Entscheidung ergeben, geschehen, weil das Beschwerdegericht von einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes über die Bemessung der Abfindungen abgewichen ist. Das Oberlandesgericht war nach § 2 Abs. 2, Satz 2 LVR genötigt, die Rechtsbeschwerde aus diesem Grunde zuzulassen. Die Abweichung von der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes wirkte sich zu Ungunsten des Antragstellers aus. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war daher, soweit sie erfolgt ist, sachgemäss. Dahingestellt kann bleiben, ob es auch gerechtfertigt war, die Zulassung auf die Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Antragstellers zu beschränken, oder ob das Rechtsmittel gegen die ganze Entscheidung hätte zugelassen werden müssen. Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde hat der Gesetzgeber in die Hand der Oberlandesgerichte als Beschwerdegerichte gelegt, so dass sie allein hierüber zu befinden haben. Der Senat ist daher insoweit an die Entscheidung des Oberlandesgerichts gebunden. Da die Rechtsbeschwerde hinsichtlich der sofortigen Beschwerde der Antragsgegner nicht zugelassen ist, wäre ihre Rechtsbeschwerde nur zulässig gewesen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 6.000,- DM übersteigen würde. Das ist indessen nicht der Fall.

11

Die Berechnung des Beschwerdewerts hat gemäss § 2 Abs. 4 LVR nach den Vorschriften des § 44 LVO zu erfolgen. Die Rechtsbeschwerde richtet sich in erster Linie gegen die Zuweisung der Besitzung an den Antragsteiler. Es handelt sich um ein Erbauseinandersetzungsverfahren nach § 1 b LVO, bei dem sich der Geschäfts wert gemäss § 44, Abs. 2 LVO nach dem Wert der in Streit befindlichen Besitzung richtet. Nach § 42 LVO kommen für die Wertbestimmung die Vorschriften der Kostenordnung zur Anwendung, die in § 18 Abs. 1 bestimmt, dass für die Bewertung von Grundbesitz der letzte Einheitswert massgebend ist. Dieser ist im vorliegenden Falle nach der Auskunft des Finanzamts für den 1. Januar 1935 auf 5.500,- RM festgesetzt worden. Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 KostO kann das Gericht unter gewissen Voraussetzungen den Wert selbständig nach freiem Ermessen ermitteln, wenn die Zugrundelegung des Einheitswertes nicht angemessen erscheint. Im vorliegenden Falle müsste von dem Einheitswert abgewichen werden, wenn für die Berechnung der Abfindungen der weichenden Erben nach § 12 Abs. 2 a HöfeO ein Zuschlag zu dem Einheitswert zu machen wäre, wie die Antragsgegner es wegen des Wertes des 1933 errichteten Gebäudes fordern. Ein solcher Zuschlag käme indessen bei einer Entscheidung in der Sache selbst nicht in Frage. Das Landwirtschaftsgericht hat ein Gutachten des Sachverständigen Sü. über den Verkehrswert der Besitzung und darüber eingeholt, ob die Gebäude nebst Hofraum im Verhältnis zu dem sonstigen Grundbesitz einen unverhäitnismässig hohen Wert besitzen, in welchem Verhältnis sie gegebenenfalls den allgemeinen Wert der bei derartigen landwirtschaftlichen Besitzungen üblichen Gebäulichkeiten übersteigen und welcher Zuschlag zum Einheitswert deshalb eventuell gemäss § 12 Abs. 2 a HöfeO angemessen sein wurde. Zu diesen Fragen hat das Landwirtschaftsgericht auch eine Äusserung der Kreisstelle Schwelm der vorläufigen Landwirtschaftskammer eingeholt. Der Sachverständige hat den Verkehrswert der Besitzung auf 8.580,- DM beziffert, während die Kreisstelle Sch. ihn auf 8.118,- DM errechnet hat. Der Sachverständige hat sich ferner dahin ausgesprochen, dass der festgesetzte Einheitswert nach der gesamten wirtschaftlichen Struktur und Lage der Besitzung gerechtfertigt sei, dass die Stallungen und Wirtschaftsräume für das vorhandene Vieh gerade ausreichten, es aber an einem Getreide-Schüttboden wegen der Überbelegung des Hofes mangele und dass die Unterbringungsmöglichkeiten für Stroh und Heu ebenfalls sehr knapp bemessen seien. Der Sachverständige hat ferner erklärt, wenn das 1933 unter teilweiser Verwendung des alten Materials errichtete Gebäude mit Ausnahme des Daches auch gut und solide gebaut sei, so treffe es doch nicht au, dass es infolge seines teilweisen Neuwertes einen unverhältnismässig hohen und über den sonst üblichen Gebäudewert gleicher wirtschaftsgrössen hinausgehenden Wert besitze. Nach der Ansicht des Sachverständigen erscheint daher ein Zuschlag zu dem festgesetzten Einheitswert gemäss § 12 HöfeO nicht gerechtfertigt. Der Landwirtschaftsrat M. von der Kreisstelle Sch. ist diesem Gutachten des Sachverständigen beigetreten. Er hat die innere und äussere Verkehrslage der Besitzung als sehr ungünstig bezeichnet und auch seinerseits, darauf hingewiesen, dass zu wenig Wirtschaftsräume vorhanden seien, es insbesondere an einem Speicher und an einem Raum zur Abstellung von Maschinen und Geräten fehle. Nach diesen gutachtlichen Äusserungen besitzt das Gebäude also keinen über das übliche Mass bei derartigen Besitzungen hinausgehenden Wert. Es besteht kein Anlass, an der Zuverlässigkeit der im wesentlichen übereinstimmenden Darlegungen der beiden Sachverständigen zu zweifeln. Ihre eingehend begründeten Ansichten können insbesondere nicht durch die Bescheinigung des Baumeisters Mo. entkräftet werden, der seinerzeit bei dem Wiederaufbau des Gebäudes die Bauleitung gehabt und den Verkehrswert des Gebäudes allein auf 16.000 DM beziffert hat, ohne jedoch für diese Ansicht irgendeine Begründung zu geben. Das gilt umso mehr, als Mo. als Inhaber eines Baugeschäfts kaum in der Lage sein dürfte, den Wert einer landwirtschaftlichen Besitzung zuverlässig zu beurteilen. Der Senat hat sich daher den Gutachten der beiden Sachverständigen angeschlossen, nach denen bei einer Entscheidung in der Sache selbst ein Zuschlag zu dem Einheitswert nach § 12 HöfeO nicht zu machen wäre. Dementsprechend konnte auch als Beschwerdewert kein höherer Betrag als der Einheitswert angenommen werden. Da letzterer 6.000,- DM nicht übersteigt, sind die Voraussetzungen des § 2 LVR für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht gegeben. Diese war daher als unzulässig zu verwerfen.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 42, 43, 50 LVO. Angesichts der Zweifelhaftigkeit der Rechtslage hat der Senat von einer Anordnung nach § 51 LVO abgesehen.

gez. Dr. Pritsch gez. Dr. Hückinghaus Bundesrichter Dr. von Normann ist erkrankt und dadurch an der Unterschrift verhindert. gez. Dr. Pritsch