Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.01.1951, Az.: V BLw 59/49
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.01.1951
- Aktenzeichen
- V BLw 59/49
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1951, 10775
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 10.06.1949
Rechtsgrundlage
- § 37 Abs. 3 LVO
Verfahrensgegenstand
die Feststellung des Hoferben nach dem am 16. Januar 1943 verstorbenen Bauern Johannes Q. in K., eingetragenem Eigentümer des im Grundbuch von K., Band III, Blatt 62, eingetragenen Hofes
Prozessführer
der Witwe Marie Q. geb. J. in H. F., Nr. ..., vertreten durch Rechtsanwalt ... in ...
Prozessgegner
die Ehefrau Anna Jo. geb. Q. in K., Nr. ..., vertreten durch Rechtsanwalt ... in ...,
Amtlicher Leitsatz
Davon, dass jemand sich im Sinne des § 37 Abs. 3 Satz 1 LVO an einem Feststellungsverfahren beteiligt hat, kann nicht die Rede sein, wenn ihm in diesem Verfahren keine Gelegenheit zur Äusserung gegeben worden ist.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 30. Januar 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Mohr und Ernst
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 10. Juni 1949 wird aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Gründe:
Die Hausmannsstelle Nr. ... in K. stand nach den Tode des Hausmanns Johannes Q. sen. im Eigentum seiner Witwe Grete Q. und seiner Kinder Willi, Johannes und Anna. Bei der Erbauseinandersetzung im Jahre 1940 haben die Miteigentümer ihre Anteile auf Johannes Q. jun. übertragen, da dem ältesten Sohn Willi die Bauernfähigkeit abgesprochen worden war. Johannes Q. der mit Marie geb. J. verheiratet war, ist daraufhin als Alleineigentümer der Hausmannsstelle im Grundbuch eingetragen worden. Wenige Zeit später ist die Eintragung der Stelle in die Erbhöferolle erfolgt. Johannes Q., der im Jahre 1941 zur Wehrmacht eingezogen wurde, ist im Januar 1943 in Russland gefallen. Aus seiner Ehe sind Abkömmlinge nicht hervorgegangen. Eine letztwillige Verfügung hat er nicht hinterlassen. Nach dem Tode des Erblassers hat seine Schwester Anna, die jetzige Ehefrau Jo., die Bewirtschaftung des Hofes übernommen, die sie noch heute innehat.
Im März 1943 hat Willi Q. beantragt, ihm die Bauernfähigkeit wieder zuzuerkennen. Eine Entscheidung über diesen Antrag ist nicht ergangene Dagegen hat das Anerbengericht einen zwischen Willi Q. und seiner Schwester Anna geschlossenen Zwischenregelungsvertrag genehmigt der wegen der Zweifelhaftigkeit der Frage, wer als Anerbe des Hofes in Frage komme, geschlossen wurde und in dem Willi Q. anerkannte, dass nach dem Erbhofgesetz seine Schwester Anna zur Zeit die Anerbin des Hofes sei. Ende 1944 hat die Witwe Marie Q. beantragt, ihr nachträglich die Verwaltung und Nutzniessung an dem Hofe ihres verstorbenen Ehemannes zu übertragen. Zu einer Entscheidung über diesen Antrag ist es bis zum Zusammenbruch nicht mehr gekommen.
Willi Q. ist im November 1944 in Kiew in russischer Kriegsgefangenschaft gestorben. Er war unverheiratet und hat kein Testament hinterlassen. Seine Schwester und seine Schwägerin Marie Q. haben im Laufe des Jahres 1946 von seinem Tode durch Mitteilungen seines Kameraden Edgar S. Kenntnis erlangt. Auf Grund einer im Juni 1947 vor einem Notar abgegebenen eidesstattlichen Versicherung des Edgar S. hat das Standesamt den Tod des Willi Q. im Sterberegister eingetragen.
Im Jahre 1947 hat die Witwe Marie Q. die Erteilung eines Erbscheins des Inhalts beantragt, dass sie Hofvorerbin nach ihrem verstorbenen Ehemann geworden sei. Das Amtsgericht hat ihr ein Hoffolgezeugnis dahin erteilt, daß sie Hofvorerbin und die Ehefrau Jo. Hofnacherbin geworden sei.
Gegen diese Entscheidung hat die Ehefrau Jo. Beschwerde eingelegt. Sie hat zunächst beantragt, den Antrag der Witwe Q. zurückzuweisen und das erteilte Hoffolgezeugnis einzuziehen. Die Witwe Q. hat um Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gebeten. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat das Oberlandesgericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 8. November 1948 anberaumt. Zu diesem Termin ist die Witwe Q. im Beistand des Bauern Hermann St., des Landgerichtsrats B. und des Rechtsanwalts Dr. E. erschienen. Die Eheleute Jo. waren ebenfalls zugegen. Für sie trat an Stelle der von ihnen bevollmächtigten Rechtsanwälte Dr. D. und Dr. Kl. Dr. He. auf. Nach der Sitzungsniederschrift waren zu Beginn der Verhandlung seitens des Senats nur der Senatspräsident Ka., die beauftragten Richter Dr. R. und L. sowie der Oberlandwirtschaftsrichter Dr. Bö. anwesend. Im Laufe der Verhandlung ist dann noch der Oberlandwirtschaftsrichter M. erschienen. Wie das Protokoll ergibt, sind in der Verhandlung seitens der Beteiligten keine Anträge gestellt worden. Das Gericht hat die Sache mit den Erschienenen erörtert und dabei vor allem die Witwe Q. und Frau Jo. zur Sache gehört. Während der Verhandlung hat Dr. He. der Gegenseite und dem Gericht einen Schriftsatz der Rechtsanwälte Dr. D. und Dr. Kl. vom 8. November 1948 überreicht, in dem nunmehr beantragt wurde, 1.) unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses den Antrag der Witwe Q. auf Ausstellung eines Teilerbscheins zurückzuweisen und 2.) festzustellen, dass nach dem Tode des Bauern Johannes Q. seine Schwester, Anna Jo., Anerbin des Hofes geworden sei. Hilfsweise wurde in diesem Schriftsatz die Feststellung begehrt, dass nach dem Tode des Johannes Q. sein Bruder Willi und nach dessen Tode seine Schwester Anna Jo. Anerbe des Hofes geworden seien. Das Oberlandesgericht hat diese Sache unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ka. des Oberlandesgerichtsrats Dr. W., des beauftragten Richters Dr. R. und der Oberlandwirtschaftsrichter Dr. Bö. und M. beraten und unter dem Datum des 8. November 1948 eine Entscheidung erlassen; durch diese wurde unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der Antrag der Witwe Q. auf Erteilung eines Erbscheins zurückgewiesen und das Amtsgericht zur Einziehung des erteilten Erbscheins angewiesen sowie ferner festgestellt, dass die Schwester des Erblassers, Anna Jo., Anerbin des Hofes geworden sei.
Bald darauf hat die Witwe Q. ihrerseits beantragt, festzustellen, dass sie Hoferbin nach ihrem verstorbenen Ehemann geworden sei. Die Ehefrau Jo. hat demgegenüber gebeten, den Feststellungsantrag der Antragstellerin als unzulässig zurückzuweisen, da das Oberlandesgericht bereits durch seine Entscheidung vom 8. November 1948 rechtskräftig festgestellt habe, dass sie, die Antragsgegnerin, Anerbin des Hofes geworden sei. Das Landwirtschaftsgericht hat festgestellt, dass die Antragstellerin Hofvorerbin und die Antragsgegnerin Hofnacherbin geworden sei. Das Oberlandesgericht hat auf die Beschwerde der Antragsgegnerin den angefochtenen Beschluss aufgehoben und den Feststellungsantrag der Antragstellerin als unzulässig zurückgewiesen mit der Begründung, eine erneute Prüfung des Sachverhalts könne nicht erfolgen, weil die zur Entscheidung stehende Angelegenheit bereits durch den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 8. November 1948 rechtskräftig entschieden sei.
Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin Rechtsbeschwerde eingelegt mit der sie unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Zurückweisung cler Beschwerde der Antragsgegnerin und gegebenenfalls die Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht zur sachlichen Prüfung und Entscheidung über die Beschwerde begehrt.
Das Oberlandesgericht hat angenommen, dass durch den Beschluss vom 8. November 1948 nicht nur über den Erbscheinsantrag der Antragstellerin, sondern auch über den in dem Schriftsatz vom 8. November 1948 gestellten Feststellungsantrag der Antragsgegnerin entschieden worden sei. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit dem Hinweis darauf, dass damals vor dem Oberlandesgericht ein Beschwerdeverfahren in einer Erbscheinsangelegenheit a. hängig gewesen sei und dass daher das Beschwerdegericht lediglich die erstinstanzliche Entscheidung nachzuprüfen gehabt habe. Sie meint, das Erbscheins und das Feststellungsverfahren seien grundverschieden, und es sei daher nicht möglich gewesen, in der Beschwerdeinstanz das Erbscheinsverfahrens ein Feststellungsverfahren zu eröffnen. Eine rechtskräftige Entscheidung über die jetzt begehrte Feststellung liege also garnicht vor. Diesen Ausführungen der Rechtsbeschwerde kann nicht beigetreten werden. Es ist allerdings richtig, dass zwischen einem Erbscheins und einem Feststellungsverfahren und ihren Wirkungen erhebliche Unterschiede bestehen. Die Frage, ob es deshalb unzulässig ist, in der Beschwerdeinstanz eines Erbscheinsverfahrens ein Feststellungsverfahren zu eröffnen, kann dahingestellt bleiben, denn im vorliegenden Falle kommt es lediglich darauf an, ob das Oberlandesgericht in seiner Entscheidung vom 8. November 1948 eine Feststellung auf Grund des § 37 Abs. 1 f LVO getroffen hat. Diese Frage ist zu bejahen. Der Antrag der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 8. November 1948 unter Ziffer 2) und die dort gestellten Hilfsanträge lassen deutlich erkennen, dass mit ihnen die Feststellung des Anerben begehrt wurde. Da für einen derartigen Antrag in einem Erbscheinsverfahren kein Raum ist, konnte es sich, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, nur um einen Feststellungsantrag auf Grund des § 37 Abs. 1 f LVO handeln. So hat ihn das Oberlandesgericht seinerzeit auch aufgefasst. Das geht aus dem Tenor des Beschlusses vom 8. November 1948 eindeutig hervor, in dem festgestellt worden ist dass die Ehefrau Anna Jo. Anerbin des Hofes geworden sei. Das ergibt sich aber auch aus der Begründung dieser Entscheidung; in der der Antrag vom 8. November 1948 ausdrücklich als Feststellungsantrag bezeichnet und zugleich ausgesprochen worden ist, dass gegen ihn keine Bedenken beständen. Das Oberlandesgericht hat danach in seiner früheren Entscheidung eine Feststellung auf Grund des § 37 Abs. 1 f LVO treffen wollen und getroffen.
Die Rechtsbeschwerde greift die angefochtene Entscheidung auch deshalb an, weil sie den Beschluss vom 8. November 1948 als wirksam angesehen hat und meint, falls entgegen ihrer Ansicht damals doch ein Verfahren nach § 37 Abs. 1 f LVO anhängig gemacht worden sei, leide dieses jedenfalls an so schweren Verfahrensmängeln, dass die ergangene Entscheidung nichtig sei. Sie führt hierzu aus, in einem derartigen Verfahren hätte eine Verhandlung vor dem gesamten Senat stattfinden müssen, wie es ursprünglich auch vorgesehen gewesen sei. Dass eine solche Verhandlung tatsächlich nicht stattgefunden habe, könne jetzt nicht, wie der angefochtene Beschluss es tue, damit gerechtfertigt werden, dass das Gericht am 8. November 1948 nach § 17 Abs. 2 LVO verfahren sei, denn es sei niemals ein Beschluss des Gerichts ergangen, durch den 1 einige seiner Mitglieder mit einer Verhandlung mit den Beteiligten beauftragt worden seien. Vor allen Dingen sei es nicht zulässig gewesen, in der II. Instanz des Erbscheinsverfahrens ein Feststellungsverfahren beginnen zu lassen, denn dadurch sei die erste Instanz übergangen worden. Alle diese Mängel hätten die Nichtigkeit der Entscheidung vom 8. November 1948 zur Folge gehabt. Zu Unrecht berufe sich das Oberlandesgericht jetzt auch darauf, dass die Antragstellerin dem Feststellungsantrage damals nicht widersprechen habe. Die Antragstellerin und ihre Rechtsberater hätten diesen Antrag nicht als einen solchen aus § 37 LVO aufgefasst, zumal da diese Vorschrift in dem überreichten Schriftsatz nicht angeführt worden sei. Zudem habe die Verhandlung ihre ganze Aufmerksamkeit beansprucht, und es sei ihnen auch nicht der Gedanke gekommen, dass das Gericht eine überfallartige Überrumpelung mit einem Feststellungsantrage dulden werde. Daran hätten sie umso weniger gedacht, als der Vorsitzende in der Verhandlung geäussert habe, es werde sich im weiteren Verlauf des Verfahrens vielleicht noch Gelegenheit zu einer vergleichsweisen Regelung bieten.
Zu Unrecht leitet die Rechtsbeschwerde aus diesen von ihr gerügten Verfahrensmängeln die Nichtigkeit des Beschlusses vom 8. November 1948 her. Selbst wenn dem Oberlandesgericht, was dahingestellt bleiben kann, alle ihm vorgeworfenen Verfahrensmängel unterlaufen sein sollten, so würde das noch nicht die Nichtigkeit seiner Entscheidung zur Folge haben. Für die in einem Feststellungsverfahren aus § 37 LVO ergehenden and mit einer erweiterten Rechtskraftwirkung ausgestatteten Entscheidungen, die einem Urteil im Zivilprozess gleichkommen, müssen hinsichtlich ihrer absoluten Nichtigkeit die gleichen Grundsätze zur Anwendung kommen, welche die Rechtsprechung und die Rechtslehre für die in einem zivilprozessualen Verfahren ergehenden Urteile und Beschlüsse aufgestellt haben. Danach ist eine sogenannte absolute Nichtigkeit nur in bestimmten, hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen gegeben (vgl. Stein-Jonas, Komm z ZPO, 17. Aufl, Vorbemerkung I, 1 u 2 vor § 578; Baumbach Komm z ZPO, 10. Aufl, Übersicht vor § 300, Anm. 3, AD). Ein ergangener Beschluss kann danach wegen eines formellen Mangels oder wegen des Fehlens einer prozessualen Voraussetzung nicht als nicht vorhanden betrachtet werden (vgl. RGZ 147, 133; Stein-Jonas aaO, Vorbemerkung V, 1 vor § 578; Baumbach aaO, Übersicht vor § 300 Anm. 3, E). Derartige mangelhafte Entscheidungen sind vielmehr wirksam, solange nicht ihre Aufhebung auf einen Rechtsbehelf hin erfolgt ist. Die Rechtsbeschwerde kann sich daher auf eine Wichtigkeit des Beschlusses vom 8. November 1948 nicht mit Erfolg berufen.
Der Rechtsbeschwerde ist dagegen zuzugeben, daß das Oberlandesgericht in der angefochtenen Entscheidung die Möglichkeit einer sachlichen Prüfung des Feststellungsantrages der Antragstellerin zu Unrecht verneint hat. Das Beschwerdegericht leitet die Unzulässigkeit dieses Antrages daraus her, dass die Antragstellerin sich an dem früheren Verfahren beteiligt und in dem vorliegenden Verfahren keine Tatsachen vorgetragen habe, die sie nicht sehen in dem früheren Verfahren geltend gemacht habe oder doch hätte geltend machen können. Das Oberlandesgericht vertritt weiter die Ansicht, als Beteiligte des früheren Verfahrens könne die Antragstellerin ihren Feststellungsantrag auch nicht damit rechtfertigen, dass ein berechtigter Grund für eine nochmalige Nachprüfung vorliege. Diesen Rechtsansichten kann nicht beigetreten werden. Das Oberlandesgericht geht davon aus, dass die Antragstellerin sich an dem früheren Verfahren beteiligt habe. Diese Annahme ist irrig. Für die Feststellungsverfahren gelten die besonderen Vorschriften des § 37 LVO, der in Absatz 2 vorschreibt, dass alle Personen, deren Rechte durch die Entscheidung betroffen werden können, von der Einleitung des Feststellungsverfahrens unter Hinweis auf die im Abs. 3 Satz 1 aufgeführten Folgen zu verständigen sind. Dieser Vorschrift ist nicht genügt worden. Im vorliegenden Falle kam als Beteiligte, die zu benachrichtigen gewesen wäre, lediglich die Witwe Q. in Frage, die an dem anhängigen Verfahren bereits als Antragstellerin beteiligt war. Bei ihm handelte es sich indessen um ein Erbscheinsverfahren. Wenn das Oberlandesgericht in der Beschwerdeinstanz dieses Verfahrens auf Grund des Antrages der Ehefrau Jo. die Einleitung eines Feststellungsverfahrens nach § 37 Abs. 1, f LVO zulassen wollte, so hätte es der Witwe Q. von dieser Absicht Kenntnis geben müssen, denn nur so konnte in dem anhängigen Verfahrender Vorschrift des § 37 Abs. 2, Satz 1 LVO genügt werden. Diese Bestimmung ist im Hinblick auf die erweiterte Rechtskraftwirkung des Absatz 3 getroffen werden und bezweckt, allen an dem Verfahren rechtlich Interessierten die Möglichkeit zu geben, sich zu dem gestellten Feststellungsantrage zu äussern. § 37 Abs. 2, Satz 2 u 3 LVO sehen dementsprechend vor, dass die von dem Verfahren Verständigten sich ihm durch eine entsprechende Erklärung oder auch durch Einlegung einer Beschwerde anschliessen können. Es genügt also nicht allein die Verständigung der in Frage kommenden Personen, vielmehr muss ihnen auch Gelegenheit gegeben werden, zu dem Feststellungsantrage sachlich Stellung zu nehmen. Der Witwe Q. ist damals: diese Möglichkeit nicht gegeben worden. Der den neuen Feststellungsantrag enthaltende Schriftsatz ist der Antragstellerin nicht zugestellt, sondern in dem Termin am 8. November 1948 überreicht worden. Bei diesem hat es sich aber nicht um eine förmliche mündliche Verhandlung gehandelt. Eine solche war zwar ursprünglich beabsichtigt, ist aber nicht zur Durchführung gelangt. Nach dem Sitzungsprotokoll sind nämlich in dieser Verhandlung keine Anträge gestellt worden. Das Gericht hat sich darauf beschränkt, die Sache mit den Erschienenen zu erörtern und die Beteiligten persönlich zu hören. Das mag seinen Grund darin gehabt haben, dass die Verhandlung zum Teil vor dem nicht voll besetzten Senat stattgefunden hat. Dass es sich nicht um eine förmliche mündliche Verhandlung gehandelt hat, geht nicht zuletzt daraus hervor, dass das Beschwerdegericht die Entscheidung nicht in derselben Besetzung getroffen hat, in der es die Sache zuvor mit den Beteiligten erörtert hat. Für die Witwe Q. bestand danach keine Veranlassung zu dem überreichten Schriftsatz bereits in dem Termin am 8. November 1948 Stellung zu nehmen. Mit Recht hat die Rechtsbeschwerde daher geltend gemacht, das Oberlandesgericht habe das Einverständnis der Witwe Q. mit der Einleitung des Feststellungsverfahrens nicht daraus herleiten dürfen, dass sie dem Feststellungsantrage nicht sofort widersprechen habe. Eine Stellungnahme der Witwe Q. zu dem Feststellungsantrage ist bis zum Schluss des Erörterungstermins am 8. November 1948 nicht erfolgt und war nach dem Gesagten auch nicht erforderlich, zumal da das Gericht sie nicht darauf hingewiesen hat, dass es den neuen Antrag in der Beschwerdeinstanz des Erbscheinsverfahrens aus Zweckmässigkeitsgründen zulassen und über ihn befinden wolle. Eine Stellungnahme der Witwe Q. zu dem Feststellungsantrage war ferner bis zu der Entscheidung des Gerichts garnicht mehr möglich, denn dieses hat noch am 8. November 1948 die Sache beraten und dabei über die Anträge beider Parteien befunden. Die Witwe Q. hat also von dem ihr nach § 37 Abs. 2, Satz 2 LVO zustehenden Recht zu einer Erklärung auf den Feststellungsantrag bis zur Beschlussfassung des Gerichts keinen Gebrauch machen können. Da ihr somit keine Gelegenheit zur Äusserung in dem Feststellungsverfahren gegeben worden ist, kann keine Rede davon sein, dass sie sich an diesem Verfahren beteiligt hat. Ihr Antrag durfte dann aber nicht deshalb als unzulässig angesehen werden, weil sie keine Tatsachen vorgebracht habe, die sie nicht bereits in dem früheren Verfahren geltend gemacht habe oder in ihm doch hätte geltend machen können.
Nach dem oben Gesagten lag nun allerdings eine wirksame, rechtskräftige Entscheidung über die von der Antragsgegnerin damals begehrte Feststellung vor. Daraus folgt indessen nicht die Unzulässigkeit des neuen Feststellungsantrages. Nach § 37 Abs. 3 Satz 2 LVO ist nämlich eine nochmalige Nachprüfung der getroffenen Feststellung zulässig, wenn hierfür ein berechtigter Grund vorliegt. Es kann dahingestellt bleiben, ob auf Grund dieser Vorschrift auch diejenigen einen neuen Feststellungsantrag stellen können, die sich an dem früheren Verfahren beteiligt haben oder von ihm gemäss § 37 Abs. 2 Satz 1 LVO verständigt werden sind. Auch wenn man das mit dem Oberlandesgericht verneint, würde dies dem neuen Antrage der Antragstellerin nicht entgegenstehen, da sie sich ja nach dem Gesagten an dem früheren Feststellungsverfahren nicht beteiligt hatte und von ihm auch nicht verständigt worden war.
Das Oberlandesgericht hat danach den Feststellungsantrag der Antragstellerin zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen. Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zur erneuten Prüfung und Entscheidung zurückzuverweisen.