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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.01.1951, Az.: 4 StR 38/1950

Bestimmung der Straffreiheit nach § 9 Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949; Rechtfertigung der Körperverletzung durch einen Lagerführer eines Kriegsgefangenenlagers auf politischer Grundlage

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.01.1951
Aktenzeichen
4 StR 38/1950
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 11757
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bielefeld - 22.08.1950

Fundstellen

  • JZ 1951, 184 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1951, 283-284 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Gefährliche und einfache Körperverletzung

Redaktioneller Leitsatz

Die Straffreiheit nach § 9 bestimmt sich nur nach objektiven Merkmalen.

Der deutsche Lagerführer eines Kriegsgefangenenlagers, der seine auf der Flucht ergriffenen Kameraden mißhandelt, weil sie sich dem Wiederaufbau des Gewahrsamstaates zu entziehen versucht und sich damit nach seiner willkürlichen Auffassung als Faschisten erwiesen hätten, handelt nicht auf politischer Grundlage im Sinne der Vorschrift.

In der Strafsache
...
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes
in der Sitzung vom 30. Januar 1951,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme
Bundesrichter Dr. Engels
Bundesrichter Dr. Hülle
Bundesrichter Mantel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizassistent ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Bielefeld vom 22. August 1950 insoweit aufgehoben, als der Angeklagte im Falle H. wegen Körperverletzung zu einem Monat Gefängnis verurteilt worden ist. In diesem Umfang wird das Verfahren eingestellt. Der erste Satz des Urteilsspruchs wird demgemäss dahin gefasst:

"Der Angeklagte wird wegen einfacher Körperverletzung in sechs Fällen und wegen gefährlicher Körperverletzung in sechs Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt."

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Die Untersuchungshaft, die der Angeklagte seit dem 23. August 1950 erlitten hat, wird auf die Strafe angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Gründe

1

Der Angeklagte hatte vor 1933 der kommunistischen Partei angehört und war als jugoslawischer Kriegsgefangener vom Kommandanten des jugoslawischen Kriegsgefangenen-Lagers Nr. 301 in Marburg a.d. Frau zum 1. Vorsitzenden des Lager-Antifa-Ausschusses bestellt worden: er wurde in einem Antifa-Lehrgang in Belgrad ausgebildet. Von Herbst 1945 bis zu seiner Ablösung im August/September 1946, die von 2 Instrukteueren des Zentralausschusses in Seigrad nach einer Besichtigung des Lagers erwirkt wurde, hat der Angeklagte Kameraden, die geflohen und wieder ergriffen worden waren, und einen anderen Kriegsgefangenen bei Vernehmungen misshandelt.

2

Das Schwurgericht hat ihn deshalb wegen einfacher Körperverletzung in 7 Fällen und wegen gefährlicher Körperverletzung in 6 Fällen zu einer Gesamtstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten Gefängnis verurteilt, ihn jedoch von der Anklage weiterer Misshandlungen freigesprochen.

3

Der Angeklagte hat gegen dieses Urteil frist- und formgerecht Revision eingelegt und Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlicher Normen gerügt.

4

I.

Der Angeklagte wendet in erster Linie ein, der Tatrichter hätte das Verfahren auf Grund des § 9 Abs. 1 und 2 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 (BGBl S. 37) einstellen müssen; denn die Taten seien sämtlich auf politischer Grundlage begangen und auf die besonderen politischen Verhältnisse der letzten Jahre zurückzuführen. Er habe die Flucht aus der Kriegsgefangenschaft als ein Zeichen faschistischer Einstellung angesehen und es als seine politische Aufgabe betrachtet, sie zu brandmarken und zu bekämpfen.

5

Das Urteil stellt hierzu fest, der Angeklagte habe wiederholt in Lagervorträgen seiner Auffassung dahin Ausdruck verliehen, dass jeder, der sich durch Flucht dem Wiederaufbau Jugoslawiens entziehe, als Faschist angesehen und als solcher erschossen werden müsse. Die Voraussetzungen des§ 9 des Straffreiheitsgesetzes erörtert das Urteil nicht, obwohl der Verteidiger schon in der Hauptverhandlung darauf verwiesen haben will.

6

§ 9 des Gesetzes stellt in Verbindung mit § 1 für eine Niederschlagung des Strafverfahrens folgende Voraussetzungen auf:

  1. 1.)

    die Tat muss nach dem 9. Mai 1945 und vor dem 15. September 1949 begangen worden sein;

  2. 2.)

    sie muss auf politischer Grundlage beruhen und

  3. 3.)

    auf die besonderen politischen Verhältnisse der letzten Jahre zurückzuführen sein.

7

Das erste Erfordernis liegt bei sämtlichen Taten zweifelsfrei vor.

8

Für die Abgrenzung der vom Gesetzgeber in dem zweiten und dritten Erfordernis verwendeten Begriffe bedarf es eines Eingehens auf die Enstehungsgeschichte der Bestimmung. Sie ist aus Beratungen im Rechtsausschuss des Bundestages hervorgegangen, über deren Inhalt der Bundesminister der Justiz den Ländern Mitteilung gemacht hat (vgl. den Abdruck bei Brandstetter, Straffreiheitsgesetz, S. 164, ferner Scholz in Justiz und Verwaltung 1950 S. 2, 5). Brei Gruppen von strafbaren Handlungen sollte nach den Beratungen der spätere § 9 (vorher § 6 aa) erfassen:

  1. 1)

    Handlungen, die nach dem Zusammenbruch aus Erbitterung über das von den Nationalsozialisten erfahrene Unrecht an Anhängern dieser Bewegung verübt wurden;

  2. 2)

    Handlungen, die Träger eines öffentlichen Amtes z.B. Bürgermeister, Landräte vielfach nach dem Zusammenbruch ohne ausreichende gesetzliche Grundlage angeordnet und durchgeführt haben (Verhaftungen, Beschlagnahmen usw);

  3. 3)

    uneidliche und eidliche unwahre Angaben in Entnazifizierungs- und in Strafverfahren gegen Nationalsozialisten dabei war ferner an Vorgänge gedacht, in denen sich Nationalsozialisten zusammengetan hatten, um durch unwahre Angaben einen gegen sie auftretenden Zeugen in ein Meineidsverfahren zu verwickeln.

9

Zum Inhalt des § 9 sind sodann im Bundestag bei der zweiten und dritten Beratung von dem Berichterstatter des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht und von anderen Abgeordneten nähere Ausführungen gemacht worden (Stenografische Berichte über die Verhandlung der 22. Sitzung vom 9. Dezember 1949 S. 651 ff).

10

Diese Entstehungsgeschichte lässt erkennen:

11

Das Gesetz hat solche Vorgänge amnestieren wollen, die einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem politischen Zusammenbruch Deutschlands hatten. Diese Beziehung fehlt in der Kegel bei Vorkommnissen, die sich unter deutschen Soldaten in einem Kriegsgefangenenlager unter völligem Abschluss von dem allgemeinen politischen Leben zugetragen und nur in dem durch eine Kriegshandlung begründeten Verlust der Freiheit ihren Ursprung haben. Das natürliche Bestreben des Kriegsgefangenen, aus der Bewachung des Gewahrsamsstaates zu entweichen und so wieder in den Besitz der Freiheit zu gelangen, ist eine kriegsrechtlich erlaubte, vom Völkerrecht geschützte Haltung (Art. 50 der Genfer Konvention vom 27. Juli 1929 RGBl 1934 II 227). Die Flucht aus der Kriegsgefangenschaft ist weder eine politische Kundgebung, noch sonst in der Art politisch gekennzeichnet, wie es § 9 des Gesetzes nach Wortlaut und Entstehung voraussetzt. Dass der Angeklagte seine wieder ergriffenen Kameraden wegen eines menschlich verständlichen und gänzlich unpolitischen Verhaltens willkürlich in die Reihen der Faschisten einordnete, ändert an dieser rechtlichen Beurteilung nichts. Nach der Entstehungsgeschichte und dem Wortlaut der Vorschrift lag es dem Gesetzgeber daran, die Voraussetzungen für die Straffreiheit nach § 9 rein objektiv zu fassen (a.a.O. S. 654 A, 656 D). Das Merkmal des politischen Beweggrundes hat er im Gegensatz zu früheren Amnestien bewusst nicht verwendet. Das Gesetz stellt deshalb nicht schon den von Strafe frei, der wie der Angeklagte einen anderen willkürlich zu einem politischen Gegner stempelt.

12

Nach dem vom Schwurgericht festgestellten Sachverhalt sind daher die Voraussetzungen des § 9 nicht gegeben, soweit es sich um die Misshandlung geflohener Kameraden allein um ihrer Flucht willen handelt. Das gilt für alle Urteilsfälle mit Ausnahme des Falles 8. In tatsächlicher Hinsicht besonders liegt lediglich dieser Fall des Kriegsgefangenen H., der der Waffen-SS angehört hatte; er war zurÜberprüfung im Lager. Da er vorher die Blutgruppenzeichen hatte entfernen lassen, konnte ihm seine Zugehörigkeit zur Waffen-SS, die er abstritt, nicht nachgewiesen werden. Nach der Untersuchung schlug der Angeklagte dem H. mehrmals ins Gesicht mit den Worten: "Du Schwein warst auch in der SS." Das Schwurgericht hält den Fall seiner besonderen Umstände wegen für besonders dazu angetan, "den Angeklagten zu einer Misshandlung zu reizen." Die Bemerkung des Angeklagten und die Ausführung des Urteils zeigen, dass die Ursache für die Misshandlung hier in dem Zusammenstoss zweier politischer Gegner lag. Das wird bestätigt durch die Strafzumessungsgründe; sie lassen erkennen, dass der Angeklagte geschlagen hat, weil er H. in Verdacht hatte, er habe die Tätowierung entfernt, und weil er darüber empört war. Die Körperverletzung hatte daher nach der Lage der Umstände objektiv eine politische Grundlage und war auf die besonderen politischen Verhältnisse der letzten Jahre zurückzuführen. § 9 der Bundesamnestie stand deshalb der Durchführung des Strafverfahrens in diesem Falle entgegen; insoweit war das Urteil des Schwurgerichts aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

13

II.

Unbegründet ist die sachliche Rüge.

14

Nach den verfahrensrechtlich nicht beanstandeten Feststellungen des Schwurgerichts hat der Angeklagte 13 Kameraden wissentlich und willentlich und damit vorsätzlich körperlich im Sinne des§ 223 StGB misshandelt, obwohl er keine Strafbefugnisse hatte. Die Annahme selbständiger Handlungen im Sinne von § 74 StGB entspricht der Rechtslage.

15

In 6 Fällen hat das Schwurgericht eine gefährliche Körperverletzung nach § 223 a StGB in der Begehungsform der gemeinschaftlichen Verübung durch mehrere gesehen. Es hat für erwiesen erachtet, dass der Angeklagte und seine jeweiligen Tatgenossen bewusst und gewollt zusammengewirkt haben, als sie die Kriegsgefangenen misshandelten, und dass jeder den Tatbeitrag des anderen billigte: dazu bedarf es, wie das Schwurgericht nicht verkannt hat, keiner förmlichen Verabredung der Tatgenossen, vielmehr können sie das Einvernehmen auch stillschweigend herstellen. Der Verteidiger bekämpft diese Rechtsauffassung auch nicht, meint jedoch, ein solches Einvernehmen habe nicht festgestellt werden können. Das Ergebnis der Beweisaufnahme zu würdigen, ist jedoch alleinige Aufgabe des Richters, der die Beweise erheben hat. Seine Feststellungen sind in der Revisionsinstanz nur anfechtbar, wenn der Tatrichter zu ihnen unter Verletzung verfahrensrechtlicher oder sachlicher Rechtsvorschriften gelangt ist. Ein solcher Rechtsverstoss ist jedoch nicht ersichtlich; damit sind die tatsächlichen Feststellungen des Schwurgerichts für den Senat bindend. Auch soweit die Revision Zweifel vorbringt, ob sich nicht einige der festgestellten Misshandlungsfälle miteinander decken, bewegen sich ihre Ausführungen auf tatsächlichem Gebiet, das dem Revisionsrichter nach § 337 StPO verschlossen ist.

16

Für die Untersuchung und Aburteilung der einfachen Körperverletzungen war das Schwurgericht auch ohne Strafantrag der Verletzten in der Lage, nachdem die Strafverfolgungsbehörde in der Anklageschrift unter ausdrücklicher Bezugnahme auf§ 232 StGB wegen des öffentlichen Interesses (gemeint war das besondere öffentliche Interesse) ein Einschreiten von Amts wegen für geboten erklärt hatte.

17

Das Schwurgericht hat im Urteil die Umstände angeführt die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind; § 267 Abs. 3 StPO hat es daher beachtet.

18

Art und Höhe der Strafe zu ermitteln, die für den Täter und seine Tat angemessen sind, ist dem pflichtgemässen Ermessen des Tatrichters überantwortet: es liegt deshalb bei ihm, ob und inwieweit er dem Vorleben des Täters bei der Ermittlung der Strafe für die zu sühnend Tat eine mindernde Wirkung auf ihre Höhe glaubt beimessen zu sollen. Wenn das Schwurgericht aus dem Lebenslauf des Angeklagten nur dessen bislang straffreie Führung zu seinen Gunsten glaubte besonders berücksichtigen zu müssen, so liegt darin ein rechtlich einwandfrei geübtes Ermessens der Lebensweg des Angeklagten weist keine bemerkenswerten Abweichungen vom allgemeinen Schicksal breiter Teile unseres Volkes auf, die gleich Schweres (Arbeitslosigkeit, Kriegsereignisse, Kriegsgefangenschaft) haben hinnehmen müssen. Das Schwurgericht hat dem Angeklagten auch nicht geglaubt, dass er die Kameraden nur geschlagen habe, damit er schlimmere Repressalien gegen das Lager verhindere; denn es kennzeichnet ihn als ein willfähriges Werkzeug der eigenmächtigen und gewalttätigen Lagerleitung und macht ihm in den Strafzumessungsgründen gerade zum Vorwurf, er habe sich über seine Pflichten als Lagerführer, wie sie im Lehrgang zu Belgrad umriss worden seien, "gewissenlos hinweggesetzt". Erst seine Ablösung, die von den Antifaschisten selbst betrieb wurde, machte das Lagerleben erträglich. Im Gegensatz zu den Ausführungen der Revision hat das Schwurgericht auch festgestellt, dass die Schläge, die der Angeklagte ausgeteilt hat, bei Sch. ursächlich für den Verlust von 2 Schneidezähnen und in dem von D. berichteten Falle für einen etwa zweiwöchigen Lazarettaufenthalt des Misshandelten gewesen sind. Diese Folgen hat der Tatrichter ohne Rechtsirrtum als erheblich gewertet. Auch im übrigen lässt die Strafzumessung nicht erkennen, dass das Schwurgericht bei seinen Erwägungen das Recht auf den festgestellten Sachverhalt falsch angewandt habe.

19

Der Revision des Angeklagten konnte daher ein Erfolg nur insoweit beschieden sein, als er wegen Misshandlung von H. aus § 223 StGB zu einem Monat Gefängnis verurteilt ist. Mit der insoweit gebotenen Einstellung des Verfahrens gemäss § 9 des Straffreiheitsgesetzes hat der Senat die vom Schwurgericht im Falle H. verhängte Einzelstrafe von einem Monat Gefängnis von der Gesamtstrafe abgezogen. Im übrigen war die Rechtsrüge mit der Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.

20

Die teilweise Anrechnung der Untersuchungshaft, die der Angeklagte nach dem 1. Urteil erlitten hat, erschien dem Senat billig, da der Ablauf des Revisionsverfahrens durch Umstände verzögert worden ist, die dem Angeklagten nicht zur Last gelegt werden können; die Entscheidung beruht insoweit auf § 60 StGB.

gez. Richter
gez. Krumme
gez. Engels
gez. Dr. Hülle
gez. Mantel