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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.01.1951, Az.: II ZR 23/50

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.01.1951
Aktenzeichen
II ZR 23/50
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 10985
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 22.06.1950

Fundstellen

  • JZ 1951, 375 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1951, 397-398 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Frau Wwe. Paul S., Nanny geb. K. in W.-V., S.str. ...,

Prozessgegner

die minderjährige Jutta S., W.-V. S.str. ..., gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, Frau Wwe. Heinz S., Elfriede geb. W., daselbst,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    § 154 BGB spricht keine Vermutung aus, sondern enthält eine Auslegungsregel.

  2. 2)

    Nach § 154 BGB besteht keine Vermutung dafür, daß, wenn einzelne Bestimmungen eines Vertrages von den Parteien in Kraft gesetzt worden sind, im Zweifel der ganze Vertrag als abgeschlossen gilt.

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Selowsky, Dr. Haidinger, Dr. Fischer und Schmidt

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 22. Juni 1950 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand:

1

Die Klägerin ist die Witwe des am ... 1938 verstorbenen Kaufmanns Paul S.. Dieser war alleiniger Inhaber verschiedener Unternehmen, darunter der Firma H. S., Maschinenfabrik in W.-V..

2

In seinem Testament vom 18. August 1936 hatte Paul S. die Klägerin zu 9/10 seines Vermögens als Erbin mit der Maßgabe eingesetzt, daß nach ihrem Tode das ihr hinterlassene Vermögen zu gleichen Teilen dem aus der Ehe mit der Klägerin stammenden Sohne Heinz und der Töchter Hildegard G. geb. S. oder, sofern diese den Tod der Klägerin nicht erlebte, ihren leiblichen Kindern zufallen sollte. Paul S. hatte weiter testamentarisch bestimmt, daß die übrigen 10 % seines Vermögens seinem Sohne Heinz zufallen sollten. Die ihm hinterlassenen 10 % seines Vermögens sollten aus Geschäftsanteilen der Firma H. S. und der V. E. GmbH bestehen. Hildegard G. hat das Testament im Jahre 1940 angefochten und ihr Pflichtteilsrecht geltend gemacht. Ein dieserhalb vor den Landgericht Wuppertal anhängig gewordener Rechtsstreit fand am 13. August 1943 durch Vergleich seine Erledigung; darin verzichtete Frau G. für sich und ihre Kinder auf Ansprüche am Nachlaß ihres Vaters gegen Zahlung einer Abfindungssumme.

3

Nach dem Tode von Paul S. hat die Klägerin gemeinsam mit Heinz S. die Firma H. S. unter Umwandlung in eine offene Handelsgesellschaft weiter betrieben. Die Umwandlung der Firma in eine offene Handelsgesellschaft wurde im Handelsregister eingetragen. Ein schriftlichem Gesellschaftsvertrag ist nicht geschlossen worden. Heinz S. ist am ... 1945 verstorben, nachdem er im Oktober 1943 geheiratet hatte. Aus dieser Ehe stammt die am ... 1945 geborene Jutta S., die Beklagte.

4

Heinz S. hatte am 29. Juli 1944 ein eigenhändiges Testament errichtet, in welchem er die ihm gehörigen Anteile an der Firma H. S. sowie an der Firma V. E. der Klägerin "vermachte", sofern kein leiblicher Nachkomme vorhanden sei; sollte ein leiblicher Nachkomme vorhanden sein, so setze er diesen zum Gesamterben ein. Nach dem Tode von Heinz S. haben die Parteien das Geschäft unter der bisherigen Firma fortgeführt. Die Beklagte wurde nach ordnungsmässiger Anmeldung, die von der Klägerin und der Mutter der Beklagten als deren gesetzlichen Vertreterin nach Einholung der vormundschaftlichen Genehmigung vorgenommen wurde, als persönlich haftende Gesellschafterin der Firma H. S. in das Handelsregister eingetragen. Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag wurde von den Parteien nicht geschlossen.

5

Im November 1942 riet der die Firma H. S. betreuende Wirtschaftsprüfer Dr. M. den damaligen Gesellschaftern, den Gewinnanteil des Heinz S. aus steuerrechtlichen Gründen zu erhöhen, und so schon jetzt diesem einen höheren Anteil am Firmenvermögen zukommen zu lassen. Der Wirtschaftsprüfer schlug des weiteren vor, Heinz S. eine Arbeitsvergütung einzuräumen. Die Gesellschafter beauftragten den Wirtschaftsprüfer einen derartigen Gesellschaftsvertragsentwurf aufzusetzen. Nachdem der Wirtschaftsprüfer den Entwurf der Firma H. S. im Dezember 1942 übersandt hatte, fand im Januar 1943 zwischen den damaligen Gesellschaftern mit dem Wirtschaftsprüfer eine gemeinsame Besprechung statt, bei der der Vertragsentwurf besprochen wurde. Die Gesellschafter erklärten sich damit einverstanden, daß die Gewinnbeteiligung von Heinz S. von 10 % auf 25 % mit rückwirkender Kraft vom 1. Januar 1942 ab heraufgesetzt würde, und daß Heinz S. eine Arbeitsvergütung erhalten sollte. Sie beauftragten den Wirtschaftsprüfer, die erforderlichen Buchungen in den Geschäftsbüchern der Firma vorzunehmen sowie diese Regelung in der Einkommensteuererklärung für 1942 und in Zukunft zu berücksichtigen. Tatsächlich ist auch die Gewinnbeteiligung für das Jahr 1942 und die folgenden Jahre in Höhe von 25 % zu Lebzeiten des Heinz S. an diesen und nach seinem Tode bis zum Jahre 1947 an die Beklagte gezahlt worden.

6

In dem Vertragsentwurf des Wirtschaftsprüfers befand sich jedoch ein weiterer Änderungsvorschlag der Rechtsbeziehungen zwischen den damaligen Gesellschaftern. Der Wirtschaftsprüfer hatte auf eigene Veranlassung eine Bestimmung als § 7 eingefügt, die wie folgt lautete:

"Im Falle des Todes eines der Gesellschafter übernimmt der Überlebende die Firma mit Aktiven und Passiven unter Fortführung als Einzelfirma ..."

7

Die Klägerin trägt vor, der Vertrag in seiner Gesamtheit sei in der Besprechung im Januar 1943 gebilligt worden. Kurz vor der Einberufung des Wirtschaftsprüfers zum Wehrdienst im Jahre 1943 habe der Wirtschaftsprüfer, auf Veranlassung des Heinz S., den Vertrag in zwei Fertigungen der Firma H. S. übersandt. Der Vertrag sei dann von den Gesellschaftern unterzeichnet worden.

8

Da im § 7 des Vertrages bestimmt sei, daß der Überlebende die Firma mit Aktiven und Passiven übernehme, sei die Eintragung der Beklagten in das Handelsregister zu Unrecht erfolgt. Die Klägerin habe bei der Anmeldung zum Handelsregister an die Bestimmung des § 7 nicht mehr gedacht. Erst im Jahre 1947 sei der Wirtschaftsprüfer, dem gleichfalls diese Bestimmung aus dem Gedächtnis gekommen sei, bei Durcharbeitung seiner Akten auf sie gestossen. Der Wirtschaftsprüfer habe die Klägerin auf diese Bestimmung hingewiesen; sie habe daher ihrerseits mit Schreiben vom 10. Juli 1947 die Beklagte auf § 7 des Vertrages aufmerksam gemacht und sie aufgefordert, unter Anerkennung der bestehenden Rechtslage in die Löschung ihrer Eintragung als Gesellschafterin der Firma H. S. zu willigen. Die Klägerin habe somit ihre Erklärung bezüglich der Eintragung der Beklagten in das Handelsregister wegen Irrtums angefochten. Im übrigen sei die Beklagte nach den Grundsätzen über die ungerechtfertigte Bereicherung verpflichtet, ihre Stellung als Gesellschafterin der offenen Handelsgesellschaft, die sie ohne rechtlichen Grund erlangt habe, aufzugeben.

9

Die Klägerin hat beantragt: festzustellen, daß die Beklagte nicht Teilhaberin der Firma H. S. sei, sowie die Beklagte zu verurteilen, gegenüber dem Handelsregister die aus einer solchen Feststellung abzuleitenden Erklärungen abzugeben.

10

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Im Wege der Widerklage, deren Abweisung die Klägerin beantragt hat, hat die Beklagte die ihr nach ihrer Behauptung als Gesellschafterin der, offenen Handelsgesellschaft zustehenden Rechte geltend gemacht.

11

Sie hat in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung den Ausführungen der Klägerin widersprochen. Eine Vereinbarung wie sie im § 7 des Vertragsentwurfs vorgesehen gewesen sei, sei zwischen der Klägerin und Heinz S. nicht getroffen worden. Der Vertrag sei nicht unterzeichnet worden. Gegen den Abschluß einer Vereinbarung der Übernahme der Firma mit Aktiven und Passiven im Falle des Versterbens eines Gesellschafters durch den überlebenden Gesellschafter spreche das eigene Verhalten der Klägerin. Die Klägerin habe die Beklagte als Teilhaberin behandelt und anerkannt. Insbesondere habe sie unter Billigung des Wirtschaftsprüfers die Eintragung der Beklagten in das Handelsregister als Gesellschafterin abmeldet. Endlich sei in einem Schreiben an das Finanzamt in W.-E. vom 24. Februar 1947, das das Diktatzeichen des Wirtschaftsprüfers Dr. M. trage, von den beiden Inhabern der Firma H. S. die Rede. Gegen den Abschluß der von der Klägerin behaupteten Vereinbarung spreche des weiteren die letztwillige Verfügung des Heinz Schirp.

12

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Teilurteil die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin die erstinstanzlichen Anträge wiederholt und sie hinsichtlich der abzugebenden Erklärungen neu gefaßt. Hilfsweise hat sie beantragt, festzustellen, daß sie berechtigt sei, die Firma H. S. mit Aktiven und Passiven zu übernehmen. Das Berufungsgericht hat entsprechend dem Antrage, der Beklagten die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil zurückgewiesen.

13

Hiergegen hat die Klägerin Revision eingelegt mit dem Ziele der Durchsetzung ihrer in der Berufungsinstanz gestellten Anträge. Die Beklagte hat Zurückweisung der Revision beantragt.

Entscheidungsgründe:

14

I.

Das Berufungsurteil geht mit Recht auf Grund der von ihm getroffenen Feststellung davon aus, daß die Parteien nach dem Tode von Heinz S. das Gesellschaftsverhältnis fortgesetzt haben. Nach aussen ist dies durch die Anmeldung der Beklagten zum Handelsregister als Gesellschafterin der Firma H. S. in Erscheinung getreten. Die Klägerin hat bei der Unterzeichnung des Antrages mitgewirkt. Durch die handelsgerichtliche Eintragung, daß die Beklagte an Stelle ihres verstorbenen Vaters als Gesellschafterin in die Firma aufgenommen sei, und durch die öffentliche Bekanntmachung dieser Eintragung ist die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses offenkundig gemacht worden. Ebenso ist in dem Schreiben an das Finanzamt W.-E. vom 24. Februar 1947, in welchem von den beiden Inhabern der Firma H. S. die Rede ist, eine Stütze für die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zu finden. Im Innenverhältnis hat die Klägerin die Beklagte als Gesellschafterin, im Einverständnis mit deren gesetzlichen Vertreterin und mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts betrachtet. Die Beklagte hat nicht nur die aus dem Gesellschaftsverhältnis nach aussen und im Innenverhältnis erwachsenen Pflichten eines Gesellschafters übernommen, sondern die Klägerin hat ihr auch die gleiche Gewinnbeteiligung am Unternehmen wie ihrem verstorbenen Vater eingeräumt. Die Beklagte hat auch tatsächlich die sich hieraus ergebenden Bezüge bis zum Jahre 1947 erhalten. Durch die Gründung der "H. G. GmbH." die sich mit dem Verkauf der von der Firma H. S. hergestellten Erzeugnisse befasste und in welche die Klägerin auf ihre eigene Anregung die Beklagte als Gesellschafterin aufnahm, hat die Klägerin eindeutig zu erkennen gegeben, daß sie mit der Beklagten das Gesellschaftsverhältnis in der Weise fortsetzen wollte, wie sie es vor dem Tode von Heinz S. mit diesem gehandhabt hatte. Die offene Handelsgesellschaft in Firma H. S. blieb somit nach dem Tode von Heinz S. nicht eine Abwicklungsgesellschaft, sondern der Wille der Parteien ging dahin, den Betrieb der Firma H. S. auf gemeinsame Rechnung fortzusetzen. Bei einer derartigen nach aussen ins Leben getretenen offenen Handelsgesellschaft, bei der die Klägerin jahrelang ihren Willen bekundet hat, die Beklagte als vollwertige Teilhaberin zu betrachten, kann die Klägerin nicht jetzt den Standpunkt vertreten, sie habe nicht den Willen gehabt, mit der Beklagten ein Gesellschaftsverhältnis zu begründen. Es ist vielmehr davon auszugeben, daß die Parteien nach dem Tode des Heinz S. stillschweigend einen Gesellschaftsvertrag abgeschlossen haben, dessen Inhalt der Weiterbetrieb der Firma H. S. war. Der Gesellschaftsvertrag über eine offene Handelsgesellschaft bedarf keiner Form. Von den Parteien ist auch nicht vorgetragen worden, daß etwa in das Gesellschaftsvermögen Grundstücke eingebracht werden seien, sodaß hieraus eine Formbedürftigkeit des Vertrages (§ 313 BGB) gefolgert werden müßte. Aus der ganz allgemeinen Bemerkung in dem mit Schriftsatz vom 6. April 1950 von der Beklagten überreichten Rechtsgutachten, daß zu dem Gesellschaftsvermögen Grundstücke gehörten, kann ein derartiger Vortrag nicht gefolgert werden. Die Beklagte hat das Gutachten nur zur Stützung ihrer Rechtsansicht dem Gericht überreicht, nicht aber seinen Inhalt zum Gegenstand ihrer tatsächlichen Ausführungen gemacht.

15

II.

Die Klägerin hat vorgetragen, daß sie bei der Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit der Beklagten an den § 7 des Gesellschaftsvertrages, den sie mit ihrem Sohn geschlossen haben will, nicht gedacht habe. Darin liegt die Behauptung, ihr Verhalten gegenüber der Beklagten sei von einer irrigen Vorstellung über die wahre Sach- und Rechtslage beeinflußt worden. Ein solcher Irrtum würde als Irrtum im Beweggrund unerheblich sein und eine Anfechtbarkeit des zum Ausdruck gebrachten Willens der Klägerin nach § 119 BGB nicht begründen können.

16

III.

Auch ein Anspruch der Klägerin, der die Beklagte verpflichten würde, ihre Stellung als Gesellschafterin der offenen Handelsgesellschaft nach den Bestimmungen über ungerechtfertigte Bereicherung aufzugeben, da sie diese Stellung ohne Rechtsgrund erworben habe und sie somit verpflichtet wäre, die Löschung ihrer Gesellschaftereigenschaft im Handelsregister zu bewilligen und zu beantragen, besteht nicht. Die Gesellschaftereigenschaft der Beklagten hat ihren Rechtsgrund in dem Vertragswillen der Parteien, der seine Grundlage in dem wirksam zustandegekommenen Gesellschaftsvertrag hat. Die Beklagte hat also ihre Rechtsstellung als Gesellschafterin der Firma H. S. nicht ohne Rechtsgrund erlangt. Die Beklagte ist solange Gesellschafterin der offenen Handelsgesellschaft H. S. als dieser Vertrag rechtswirksam besteht (RGZ in JW 1934 Nr. 5 S. 632).

17

IV.

Die angebliche, auf Irrtum beruhende Unkenntnis der Klägerin von ihrem behaupteten Recht zur Übernahme des Geschäftes als von einem Recht des überlebenden Gesellschafters könnte, allerdings dann von rechtlicher. Bedeutung sein, wenn die Klägerin sowohl wie die Beklagte positiv davon ausgegangen wären, daß der Abschluß des Gesellschaftsvertrages der durch den Erbfall nach Heinz S. geschaffenen Lage entsprochen hätte. Dann wäre nämlich fraglich, ob nicht die beiderseitige Annahme der Parteien die Grundlage des Gesellschaftsvertrages gebildet hätte und ob diese Grundlage nicht nachträglich, bei Feststellung eines älteren Rechtes der Klägerin, sich als nicht bestehend herausgestellt hätte. Einer Prüfung dieser Fragen bedarf es aber angesichts des Umstandes nicht, daß das Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei festgestellt hat, daß es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zu der Überzeugung zu gelangen vermochte, daß zwischen der Klägerin und Heinz S. für den Fall des Todes eines der Gesellschafter die Übernahme des Geschäftes durch den überlebenden Gesellschafter vereinbart worden wäre.

18

V.

Das Berufungsgericht hat vielmehr die Klagansprüche, soweit sie auf § 7 des Vertragsentwurfs gestützt sind, als nicht begründet erachtet, weil die Klägerin den ihr obliegenden Beweis für das Zustandekommen einer solchen Vereinbarung nicht erbracht habe.

19

Die Revision führt demgegenüber aus, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt. Sie folgert aus dem Umstände, daß, da der Vertrag, soweit er die Änderung der Gewinnverteilung und Arbeitsvergütung betreffe, durch Vollzug in Kraft gesetzt worden sei, besondere von der Beklagten zu beweisende Gründe vorgelegen haben müßten, wenn das Berufungsgericht die Bindung der Parteien auf einen Teil der - nach Auffassung der Revision - zwischen ihnen getroffenen Vereinbarung habe beschränken wollen. Der Vertrag sei ein einheitliches Ganzes. Die Vollziehung auch nur der sofort in äussere Erscheinung tretenden Vertragsbestimmungen ergebe nach dem in § 154 BGB niedergelegten Rechtsgedanken im Zweifel den Abschluß des ganzen Vertrages, wenn nicht das Gegenteil erweislich sei. Die Vermutung spreche gegen die Geltung einer blossen Teilabrede, Teilvollziehung begründe Geltung des Gesamtvertrages.

20

Es muß der Revision zugegeben werden, daß aus den Vorschriften des BGB Rechtsgeschäfte und Verträge, insbesondere aus den §§ 139, 154, 155, 320, 322 daselbst hervorgeht, daß im Zweifel alle Bestimmungen eines Vertrages als zusammengehöriges Ganzes zu behandeln sind und daß besondere Umstände vorliegen müssen, um eine Ausnahme von diesem Grundsatz zu begründen (RGZ Bd. 57, 164/ 165). Solche Umstände liegen aber im vorliegenden Falle vor. Die Bestimmungen über Gewinnverteilung und Arbeitsvergütung für Heinz S. einerseits und die Bestimmung des § 7 des Vertragsentwurfs andererseits sind zwei völlig selbständige Regelungen, die zueinander in keinem wie immer gearteten Verhältnis stehen oder gar in irgend einer Weise voneinander abhängig sind. Während die Aufnahme der ersten Bestimmung in den Vertragsentwurf im Auftrage der damaligen Gesellschafter erfolgte, nahm der Wirtschaftsprüfer den Vorschlag, wie er in § 7 seinen Niederschlag gefunden hat, auf eigene Initiative ohne Kenntnis der damaligen Gesellschafter in den Entwurf auf. Jeder der beiden Regelungen diente einem völlig anderen Zwecke. Während die erste Regelung dem steuerlichen Interesse der Firma und der damaligen Gesellschafter diente, glaubte der Wirtschaftsprüfer durch Einfügung des § 7 künftigen Streitigkeiten mit Frau Gries die Spitze abbrechen zu können. Die erste Regelung war dringlich. Die damaligen Gesellschafter wollten schon für das Jahr 1942 in Genuss der steuerrechtlichen Vorteile kommen, deshalb mußte diese Regelung noch im Januar 1943 getroffen werden und aus den Büchern der Firma schon für das Jahr 1942, die vor dem Jahresabschluß standen, hervorgehen, um von den Finanzamt anerkannt zu werden. Die von dem Wirtschaftsprüfer vorgeschlagene Regelung des § 7 war nach menschlichem Ermessen nicht eilig und bedurfte schon mit Rücksicht darauf, daß Frau G. ihr Pflichtteilsrecht geltend gemacht hatte, eingehender Erwägungen rechtlicher und tatsächlicher Natur. Hieraus folgt aber, daß die damaligen Gesellschafter die Vertragsänderung, die der Wirtschaftsprüfer ihnen im November 1942 vorgeschlagen hatte, auch ohne Kenntnis der Bestimmung des § 7 ausgeführt haben würden, zumal da sie dem Wirtschaftsprüfer den Auftrag wegen der Änderung der Gewinnverteilung und Arbeitsvergütung in einem Zeitpunkte, gegeben hatten, in dem sie die vom Wirtschaftsprüfer vorgeschlagene Änderung, die er im § 7 des Entwurfes formulierte und von welcher sie das erste Mal im Januar 1943 hörten, noch nicht kannten. Da aber Verträge nur "im Zweifel" als ein zusammenhängendes Ganzes anzusehen sind, im vorliegenden Falle aber besondere Umstände auf die entgegengesetzte Absicht der damaligen Gesellschafter deuten, so können die Bestimmungen des Vertragsentwurfes nicht als einheitliches Ganzes angesehen werden. Soweit also die Revision aus diesem, von ihr vorgetragenem Gesichtspunkte Rechtsforderungen zieht, kann ihr nicht beigetreten werden.

21

Auch die Rechtsansicht der Revision, daß die Vollziehung auch nur eines Teils der Vertragsbestimmungen nachdem im § 154 BGB niedergelegten Rechtsgedanken im Zweifel die Annahme rechtfertige, daß der ganze Vertrag als abgeschlossen zu gelten habe, sofern nicht das Gegenteil erweislich sei, ist nicht zutreffend. Inhalt des § 154 BGB ist der Rechtssatz, daß solange nicht über alle Punkte eines Vertrages sich die Parteien geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen ist. Hieraus kann aber nicht gefolgert werden, daß, wenn die Parteien sich über einen Punkt geeinigt haben und in die Vollziehung dieses Punktes eingetreten sind, nun der ganze Vertrag als geschlossen gelte, sofern das Gegenteil nicht bewiesen werde, § 154 BGB gibt lediglich eine Auslegungsregel, die im Zweifel gelten soll. Es ist den Parteien unbenommen, vorerst über gewisse Punkte eines Verlages eine Einigung zu treffen (RGZ in HRR 1937 Nr. 496; RG in Warn 1910 Nr. 413).

22

Daß eine Vermutung, wie die Revision weiter ausführt, gegen die Geltung einer Teilabrede spreche, kann nicht anerkannt werden. Tatsächliche Vermutungen sind solche, die auf der Lebenserfahrung und dem natürlichen Ablauf der Dinge beruhen, sie unterstehen der freien richterlichen Beweiswürdigung. Daß es der Lebenserfahrung allgemein widerspreche, daß sich Parteien bei dem Abschluß eines Vertrages, über einen Teil der im Vertrag aufgenommenen Regelung einigen, über andere jedoch nicht, kann nicht zugestanden werden. Auch von einer Rechtsvermutung kann hier nicht gesprochen werden. An der bisherigen Rechtsauffassung, daß § 154 BGB keine Vermutung ausspricht, sondern lediglich eine Auslegungsregel ist, muß festgehalten werden (RGZ in Warn 1910 Nr. 413; Staudinger 9. Aufl. zu § 154 unter Nr. 1; Plank 4. Aufl. zu § 154 BGB Abs. 1 Note 3; Stein-Jonas, 17. Aufl. zu § 292 ZPO unter I am Ende). Aber selbst in den Fällen, in denen das Gesetz eine gesetzliche Vermutung aufstellt, tritt nicht eine Umkehrung der Beweislast ein. Die Vermutung verschiebt nur das Thema der Beweislast, indem diejenige Tatsache, von der aus das Gesetz die Schlußfolgerung auf die vermutete Tatsache vornimmt, also das Indiz behauptet und bewiesen werden muß, und zwar von demjenigen, der die vermutete Tatsache zu beweisen hätte (Stein-Jonas, 17. Aufl. § 292 ZPO II und I). Auch aus der, von der Revision angezogenen Entscheidung des Reichsgerichts in Seuff.Arch Bd. 82 Nr. 182, kann für den vorliegenden Streitfall nichts hergeleitet werden. In jenem Falle hatte das Reichsgericht angenommen, daß das Verhalten beider Parteien mit Sicherheit darauf hinweise, daß sie den Vertrag, bei welchem es sich um wechselseitige Verpflichtungen der Parteien, die voneinander abhängig waren, handelte, als bindend betrachteten obwohl er nur teilweise in Vollzug gesetzt worden war. Bei einem solchen Vertrage, nach dessen Inhalt die Parteien zur Erfüllung des Vertragszweckes gegenseitig sich ergreifende Bindungen, die in wechselseitigen Beziehungen zueinander stehen, vereinbaren, könne der Vertrag nur als ein einheitliches Ganzes angesprochen werden. Anders liegt es jedoch, wie oben dargelegt, in dem zur Entscheidung stehenden Falle.

23

VI.

Die Revision rügt ferner, daß die alleinige Geltung des § 4 des Vertragsentwurfes, in welchem die erhöhten Gewinnbezüge und die Arbeitsvergütung für Heinz S. festgelegt worden seien, im Berufungsurteil nicht festgestellt sei. Diesem Vorbringen muß zunächst entgegengehalten werden, daß der Abschluß eines schriftlichen Gesellschaftsvertrages vom Berufungsgericht nicht als erwiesen angesehen worden ist, und daß ferner die Vollziehung dieser Vereinbarungen gemäß § 4 des Entwurfes zwischen den Parteien unbestritten ist. Im übrigen hat das Berufungsurteil diese von der Revision vermißte Feststellung getroffen. Die Feststellung braucht nicht ausdrücklich zu erfolgen. Es reicht aus, wenn aus dem Urteil klar ersichtlich ist, daß das Berufungsgericht von der Annahme ausgeht, daß eine bestimmte Tatsache wahr sei. Aus dem Satze des Berufungsurteils: "Der Umstand, daß die in dem schriftlichen Vertragsentwurf vorgesehene Neuregelung der Arbeitsvergütung und Gewinnbeteiligung für Heinz S. mit Zustimmung der beiden Gesellschafter, in der Folgezeit gehandhabt ist, zwingt nicht zu der Annahme, daß der Vertragsentwurf auch im übrigen, also besonders, hinsichtlich des § 7 als vereinbart gelten sollte, "muß geschlossen werden, daß des Berufungsurteil von der Tatsache ausgeht, daß sich die Parteien hinsichtlich der Gewinnbeteiligung und der Arbeitsvergütung geeinigt haben, umsomehr weil die Entscheidungsgründe hierauf erkennbar aufgebaut sind.

24

VII.

Der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe seiner Aufklärungspflicht nicht genügt, der als Zeuge vernommene Wirtschaftsprüfer hätte sein mit roter Tinte korrigiertes Entwurfsexemplar dem Gericht vorlegen müssen, es hätte sich dann ergeben, daß alle Vertragsbestimmungen erörtert worden seien, geht fehl. Auch wenn man eine solche Aufklärungspflicht überhaupt anerkennen würde und der Zeuge bei einer wiederholten Vernehmung dieses verbesserte Vertragsexemplar vorgelegt hätte, so wäre auch nicht aus diesem korrigierten Vertragsexemplar zu schliessen, daß der § 7 von den damaligen Gesellschaftern als vereinbart angesehen werden muß. Es ging vielmehr aus diesem Vertragsexemplar nur hervor, daß der Vertragsentwurf in seiner Gesamtheit im Januar 1943 von den damaligen Gesellschaftern mit dem Wirtschaftsprüfer besprochen worden ist. Dies hat aber der Zeuge bereits bei seiner Vernehmung ausgesagt und das Berufungsgericht geht bei seiner Beweiswürdigung auch davon aus, daß in der Besprechung im Januar 1943 über den von dem Wirtschaftsprüfer vorgelegten Vortragsentwurf in seiner Gesamtheit gesprochen wurde.

25

VIII.

Ferner rügt die Revision zu Unrecht, daß die Tatsache, daß Heinz S. im September 1943 den Wirtschaftsprüfer um Übersendung des Vertrages gebeten habe, nicht gewürdigt sei. Nach Ansicht des Berufungsgerichts läßt diese Tatsache keinen Schluß darauf zu, daß die sämtlichen in diesem Schriftstück niedergelegten Bestimmungen Inhalt einer vertraglichen Abmachung zwischen Heinz S. und der Klägerin geworden wären. Dieser vom Berufungsgericht gezogene Schluß verstößt nicht gegen die Denkgesetze. Auch der Umstand, daß Heinz S. den Vertrag erbat, um "etwas in den Händen zu haben", zwingt entgegen der Ansicht der Revision keineswegs zur Annahme, daß alle im Vertragsentwurf aufgeführten Regelungen Inhalt des Vertrages geworden wären. Heinz S. hatte auch ein Interesse an diesem Schriftstück, weil in ihm die Regelung, die ihn am meisten interessierte, nämlich die ihm günstigere Gewinnverteilung und die Zuerkennung einer Arbeitsvergütung enthalten war.

26

Die Folgerungen, die die Revision aus dem Umstände zieht, daß Heinz S. dieses Schriftstück im Safe in der Dresdner Bank in G. verwahrte, sind irrig. Es kann anerkannt werden, daß diese Maßnahme darauf hindeutet, daß das Schriftstück für Heinz S. eine besondere Bedeutung hatte. Die Bedeutung des Schriftstückes für ihn ergab sich jedoch schon aus den vorstehend erörterten Gesichtspunkten. Die Meinung der Revision, daß Heinz Schirp "wahrscheinlich" auf dem Exemplar vermerkt haben würde, daß nicht der gesamte Vertrag Geltung habe, wenn dies der Fall gewesen wäre, ist lediglich eine Unterstellung, für die es an einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage fehlt.

27

Die übrigen verfahrensrechtlichen Rügen konnten, da sie nicht innerhalb der Frist des § 554 Abs. 2 ZPO schriftsätzlich geltend gemacht sind, keine Beachtung finden.

28

Die Revision ist somit mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

gez. Dr. Canter gez. Dr. Selowsky gez. Dr. Haidinger gez. Dr. Fischer gez. Schmidt