Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.01.1951, Az.: IV ZB 3/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.01.1951
- Aktenzeichen
- IV ZB 3/51
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1951, 11263
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Schlesw.-Holst. Oberlandesgerichts - 22.12.1950
Fundstellen
- JZ 1951, 184 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1951, 228 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
des Bürovorstehers Johannes G. in K., P., z.Zt. im Strafgefängnis und Untersuchungshaftanstalt in K., F.str. ...,
Prozessgegner
den Dentisten Martin A. in M.,
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf den Vorlagebeschluss des 4. Zivilsenats des Schlesw.-Holst. Oberlandesgerichts in Schleswig vom 22.12.1950 am 18. Januar 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Lersch, Raske, Ascher, Johannsen und Dr. Hartz
beschlossen:
Tenor:
Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückgegeben, weil die Voraussetzungen für eine Vorlegung nicht gegeben sind.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.
Gründe:
Der Antragsteller verlangt auf Grund des Rückerstattungsgesetzes vom Antragsgegner Rückgabe eines Grundstücks. Gegen den ablehnenden Beschluss der Wiedergutmachungskammer des Landgerichts in Kiel hat er in der Frist des Art. 60 Abs. 2 REG. durch eine von ihm selbst und nicht durch einen Rechtsanwalt unterschriebene Schrift sofortige Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht hat darauf mit Beschluss vom 22.12.1950 die Vorgänge dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung darüber vorgelegt,
ob die Beschwerde nach Art. 60 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 59 über Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmassnahmen von einem Anwalt unterzeichnet sein muss, falls sie nicht zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt wird.
In den Gründen seines Beschlusses führt das Oberlandesgericht aus, dass es die Beschwerde für zulässig halte, obwohl sie nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sei, denn es handle sich um eine erste und nicht um eine weitere Beschwerde im Sinne des §29 Abs. 1 Satz 2 FGG. Da aber das Oberlandesgericht in Celle in seinem in der Rechtsprechung zum Wiedergutmachungsrecht 1950 S. 390 Nr. 18 veröffentlichten Beschluss in dieser Frage einen anderen Standpunkt vertreten und auf die Beschwerde die Vorschrift des §29 Abs. 1 Satz 2 FGG angewandt habe, sehe es sich an einer Entscheidung gehindert. §28 FGG. sei entsprechend anzuwenden, um zu verhindern, dass voneinander abweichende Entscheidungen der Oberlandesgerichte ergehen.
Die Voraussetzungen für eine Vorlage gemäss §28 FGG. sind jedoch nicht gegeben. Das Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, dass eine weitere Beschwerde im Sinne des §28 FGG. nicht vorliegt. Vielmehr handelt es sich um eine der Revision entsprechende Rechtsbeschwerde in der Art. des §27 FGG. Es unterliegt auch keinen Bedenken, auf das Beschwerdeverfahren die Vorschriften des FGG. entsprechend anzuwenden. Zwar ist dies in Art. 59 Abs. 2 REG. nur für das Verfahren vor der Wiedergutmachungskammer ausdrücklich vorgeschrieben. Diese Bestimmung steht aber in dem Abschnitt "Gerichtsverfahren", und da für das Beschwerdeverfahren keine besondere Bestimmung getroffen ist, liegt es nahe, auch insoweit Art. 39 Abs. 2 REG anzuwenden. Dies umsomehr, als nichts dafür spricht, dass etwa das Beschwerdeverfahren grundsätzlich anderen Verfahrensvorschriften unterworfen sein sollte, als das Verfahren vor der Wiedergutmachungskammer. Der Sinn des Gesetzes kann daher bei vernünftiger Betrachtung nur darin verstanden werden, daß es sich um ein in beiden Rechtszügen einheitlich gestaltetes Verfahren bandet (ebenso Stoecker, MDR. 1951 S. 21 ff, 23).
Sind danach die Vorschriften des §27 ff. FGG. auf die sofortige Beschwerde des Art. 60 REG. grundsätzlich anwendbar, so doch nur insoweit, als es die Ausgestaltung der sofortigen Beschwerde als Rechtsbeschwerde gebietet. Soweit es sich dagegen um Vorschriften handelt, die sich nach ihrem Sinn und ihrer Bedeutung daraus erklären, daß es sich um weitere Beschwerden des FGG. handelt, können sie nicht ohne weiteres auch auf die sofortige Beschwerde nach Art. 60 REG. angewandt werden. Dies gilt für §28 Abs. 2 und 3 FGG. Diese Bestimmungen dienen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Sie stellen eine Eigenart der weiteren Beschwerde in diesen Angelegenheiten dar. Im vorliegenden Fall handelt es sich dagegen nicht um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Sinne des §1 FGG. und nicht um eine weitere Beschwerde. Eine entsprechende Anwendung des §28 Abs. 2 FGG. könnte daher nur in Betracht kommen, wenn auch bei der sofortigen Rechtsbeschwerde das Interesse an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung dies erfordert. Dies muss jedoch für die Rechtsbeschwerde des Art. 60 REG. verneint werden. Denn in Art. 61 REG. ist vorgesehen, dass der von der Militärregierung zu bestellende Board of Review alle auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Entscheidungen nachprüfen und abändern kann. Der Board hat ausserdem die Aufgabe, sich auf Anweisung des hohen Kommissars über Fragen des Rückerstattungsrechts gutachtlich zu äussern (Art. 3 Ziff. 5 der 6. DVO. zum REG.). Damit ist eine Instanz geschaffen, die die einheitliche Auslegung und Anwendung des Gesetzes hinreichend sicherstellt (für die amerikanische Zone Art. 69 REG. und Art. 2 der AusführungsVO. Nr. 7). Für die Anrufung des Bundesgerichtshofs gemäss §28 Abs. 2 FGG. besteht danach kein Bedürfnis. Daß sie nicht vorgesehen ist, ergibt sich weiter aus Art. 3 der 6. DVO. Dort ist nur davon die Rede, dass und in welchen Fristen die Nachprüfung der Entscheidungen der Wiedergutmachungskammer und des Zivilsenats des Oberlandesgerichts bei den Board beantragt werden kann.
Da aber nach Art. 61 REG. alle auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Entscheidungen der Nachprüfung durch den Board unterliegen, hätte hier auch der Bundesgerichtshof genannt werden müssen, wenn seine Zuständigkeit überhaupt in Frage gekommen wäre.
Der Bundesgerichtshof sieht sich daher nicht in der Lage, auf den Vorlagebeschluss zu entscheiden. Einer Entscheidung der weiteren Frage, ob es gemäss §28 Abs. 2 FGG. zulässig war, die Sache dem Bundesgerichtshof nur zur Entscheidung einer einzelnen Rechtsfrage vorzulegen, bedarf es daher nicht.
Gemäss Art. 63 REG. ergeht die Entscheidung frei von Gerichtsgebühren.