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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.01.1951, Az.: 4 StR 58/50

Mildernde Umstände aufgrund eines Totschlags nach Zornesreizung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.01.1951
Aktenzeichen
4 StR 58/50
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 11643
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg - 18.09.1950 - AZ: IV - 37/50

Fundstelle

  • NJW 1951, 204 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Totschlag

In der Strafsache
...
hat der Strafsenat des Bundesgerichtshofes
in der Sitzung vom 16. Januar 1951,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme
Bundesrichter Dr. Engels
Bundesrichter Krauss
Bundesrichter Mantel als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Lüneburg vom 18. September 1950 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Angeklagte ist wegen Totschlags (§ 212 StGB.) zu einer Zuchthausstrafe von zwölf Jahren und zum Verluste der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zehn Jahren verurteilt worden. Er hat am 13. November 1947 eine Schwester seiner am 13. Oktober 1946 verstorbenen Frau, die schwangere Gertrud L., während sie im Bette lag, mit einem eiseren Schusterdreibein erschlagen, nachdem er sie im März 1947 auf ihre Bitte und unter der Bedingung, dass sie ihm den Haushalt führe, in seinem Zimmer aufgenommen und mit ihr in der Folgezeit geschlechtlich verkehrt hatte.

2

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung der Vorschriften der §§ 261, 267 Abs. 2 und 3 StPO, und der Grundsätze über die Strafzumessung, ferner die Nichtanwendung des§ 213 StGB. Diejenigen Umstände, die das Schwurgericht veranlasst hätten, Mord zu verneinen, hätten dazu führen müssen, dem Angeklagten mildernde Umstände zuzubilligen. Das Schwurgericht habe jedoch rechtsirrig angenommen, dass diese Umstände bei der Strafzumessung nicht nochmals berücksichtigt werden dürften. Es habe deshalb unterlassen zu prüfen, ob die Voraussetzungen des§ 213 StGB. vorgelegen hätten.

3

Tatsachen, die eine Verletzung des § 261 StPO. enthalten, sind in der Revisionsbegründung nicht angegeben worden. Insoweit scheitert die Verfahrensrüge an der Vorschrift des§ 344 Abs. 2 StPO. Die Revision ist aber auch insoweit unbegründet, als sie eine Verletzung des § 267 Abs. 2 und 3 StPO, geltend macht. Eine solche Verletzung sieht sie darin, dass die Urteilsgründe sich nicht darüber aussprechen, ob der Fall der Zornesreizung oder andere mildernde Umstände für nicht festgestellt erachtet worden seien. Hierzu in den Urteilsgründen sich auszusprechen, bestand indessen kein verfahrensrechtlicher Zwang, da weder die besonderen Voraussetzungen des Abs. 2 noch diejenigen des Abs. 3 vorlagen. Nach der Darstellung des Angeklagten ist es vor der Tat zu einer kleinen Auseinandersetzung zwischen ihm und der Gertrud L. gekommen. Solche Auseinandersetzungen waren üblich. Keiner hat dabei den anderen angeschrien. Der Angeklagte hat nicht behauptet, durch eine ihm zugefügte schwere Beleidigung von der Getöteten zum Zorne gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden zu sein. Der Angeklagte oder sein Verteidiger haben auch nicht einen Antrag gestellt, dem Angeklagten mildernde Umstände zuzubilligen, oder eine Gefängnisstrafe auszusprechen, wie sie nur § 213 StGB. zulässt. Laut Protokoll hat der Verteidiger beantragt, den Angeklagten "wegen Totschlags zu bestrafen und die Strafe milde zu bemessen". Der Angeklagte selbst hat "um milde Beurteilung gebeten". Aus beiden Anträgen ergibt sich nur das Verlangen, das Schwurgericht möge innerhalb des Strafrahmens des§ 212 StGB. die Strafe niedrig bemessen. Verfahrensrechtliche Vorschriften sind demnach nicht verletzt.

4

Gleichwohl würde das Urteil zufolge der sachlich-rechtlichen Beschwerde über die Nichtanwendung des § 213 StGB. der Aufhebung unterliegen, wenn der Inhalt der Urteilsgründe einen Anhaltspunkt für die Möglichkeit böte, dass das Tatbestandsmerkmal der Zornesreizung gegeben sei. Indessen lässt sich dem festgestellten Sachverhalt in dieser Hinsicht nichts entnehmen. Wie schon ausgeführt worden ist, war der Tat lediglich eine der üblichen kleinen Auseinandersetzungen vorangegangen, wobei keine Seite heftig geworden war. Auch die Äusserungen der Getöteten bei der letzten Auseinandersetzung waren nicht geeignet, als schwere Beleidigung aufgefasst zu werden, die den Angeklagten zum Zorne gereizt hätten. Beide Teile warfen sich vor, der eine kümmere sich nicht um den anderen. Der Angeklagte behauptete nicht, dabei in Erregung geraten zu sein. Für die Annahme einer Zornesreizung im Sinne des § 213 StGB. bot sich deshalb für das Gericht kein Anhalt.

5

Ob andere mildernde Umstände vorhanden sind, entscheidet der Tatrichter nach seinem Ermessen. Daraus, dass in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich gesagt wird, mildernde Umstände seien nicht vorhanden, ergibt sich nicht, wie die Revision meint, dass das Schwurgericht der Auffassung gewesen sei, Tatumstände, auf welche die Verneinung des Mordes gestützt worden ist, dürften nicht ausserdem noch als allgemeine mildernde Umstände im Sinne des § 213 StGB. verwendet werden. Die Urteilsausführungen bieten auch sonst keine Anhaltspunkte hierfür. Gegen eine solche Annahme spricht vielmehr die zur Begründung der Angemessenheit der verhängten Zuchthausstrafe im Urteil enthaltene Bemerkung, die "Milderungsgründe könnten nicht dazu führen, von der gesetzlichen Höchststrafe wesentlich herunterzugehen". Im übrigen gab der festgestellte Sachverhalt keine Veranlassung, die Frage nach mildernden Umständen in den Urteilsgründen noch in einem besonderen Abschnitt zu erörtern, nachdem schon bei der Prüfung der Frage, ob die Tat als Mord zu beurteilen sei, die Gesamtpersönlichkeit des Angeklagten, die Vorgeschichte der Tat und die äusseren und inneren Umstände, die unmittelbar zur Tat geführt haben, eingehend in den Gründen gewürdigt worden waren.

6

Bei der Prüfung der Frage, ob die Tat als Mord zu bewerten sei, hat sich das Schwurgericht zu gunsten des Angeklagten von Erwägungen leiten lassen, die nicht bedenkenfrei sind. Es meint, es könne dahingestellt bleiben, ob die Tat als heimtückisch zu bezeichnen sei oder nicht. Unter Berücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit des Angeklagten und aller Tatumstände sei die Tötung nicht als eine besonders verwerfliche anzusehen. Die Gesinnung des Angeklagten sei nicht so verwerflich, dass sie ihn als heimtückischen Mörder kennzeichne. Er, der von allen, die ihn kennen, ein gutes Zeugnis seines Charakters ausgestellt bekommen habe, sei seiner Persönlichkeit nach nicht der Mann, den nach dem Grundgedanken des § 211 StGB. die ganze Schärfe des Gesetzes treffen solle. Wenn das Schwurgericht damit gesagt haben wollte, eine heimtückisch begangene Tötung könne je nach der Persönlichkeitsartung des Täters als Mord- oder als Totschlag beurteilt werden, und die Persönlichkeitsartung des Angeklagten schliesse die Beurteilung einer solchen Tat als Mord aus, so wäre dies fehlerhaft. Die Vorschrift des § 211 Abs. 2 StGB. umschreibt die Merkmale, die die vorsätzliche Tötung zum Mord werden lassen. Liegt eines dieser Merkmale nach dem äusseren und inneren Tatbestand vor, so hat der Richter den Täter wegen Mordes zu verurteilen. Er ist dann nicht befugt, von der Anwendung des § 211 StGB. deshalb abzusehen, weil ihm die Tat mit Rücksicht auf die Persönlichkeit des Angeklagten als nicht verwerflich genug erscheine. Wenn sich eine gegenteilige Auffassung auf RGSt. Bd. 76 S. 297, 299 berufen sollte, so wäre das irrig. Dort wird vielmehr ausgeführt, dass die Feststellung der gesetzlichenMerkmale des Mordes regelmässig nicht ohne Würdigung der Persönlichkeit des Täters getroffen werden könne. So gehört zu dem Merkmal der Grausamkeit eine gefühllose, unbarmherzige Gesinnung. Das Merkmal der Heimtücke setzt voraus, dass der Täter die Arglosigkeit und Wehrlosigkeit des Opfersbewusst ausnutzt. Ob das Schwurgericht mit den oben angeführten Darlegungen nur sagen wollte, dass dem Angeklagten das Bewusstsein der Arglosigkeit und Wehrlosigkeit des Opfers gefehlt habe, ist mindestens zweifelhaft. Der in dieser Richtung möglicherweise im Urteil enthaltene Mangel beschwert indessen den Angeklagten nicht.

7

Die Revision rügt schliesslich, dass das vorwurfsfreie Vorleben nicht strafmindernd berücksichtigt worden sei. Ein Zwang zu einem Ausspruch hierüber in den Gründen bestand für das Schwurgericht nicht. Dem Urteil ist zu entnehmen, dass sich das Gericht des guten Leumundes bewusst war. Der Tatrichter ist nicht gehalten, in anderem Zusammenhang festgestellte Umstände bei der Darlegung der Strafzumessungsgründe nochmals ausdrücklich hervorzuheben (OGH St. Bd. 2 Seite 389, 393). Das gilt auch für die Behauptung, es sei nicht berücksichtigt worden, dass der Angeklagte, nachdem er lange Zeit "alles in sich hineingefressen habe", infolge der letzten Auseinandersetzung sich in einem Zustande der Gemütserregung befunden habe. Das Urteil führt als strafmindernd an, dass ihn das Zusammenleben mit der Getöteten offensichtlich stark belastet habe. Hiermit wird ersichtlich alles, was die Urteilsgründe hierzu an anderer Stelle ausführlicher dargelegt haben, zusammengefasst und damit das, was die Revision berücksichtigt haben will, soweit getroffen, als es innerhalb der Grenzen des festgestellten Sachverhalts dem Gericht möglich war. Gegen die Strafzumessung sind somit keine rechtlichen Bedenken zu erheben.

8

Nach allem ist die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen mit der Kostenfolge des § 473 StPO.

gez. Richter
gez. Krumme
gez. Engels
gez. Krauss
gez. Mantel