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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.01.1951, Az.: V ZR 14/50

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.01.1951
Aktenzeichen
V ZR 14/50
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 10948
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Celle - 05.05.1949

Fundstellen

  • BGHZ 1, 57 - 64
  • JZ 1951, 377 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister für Verkehr in B.,

Prozessgegner

die Firma W. K. G.m.b.H., Br.,

hat der Bundesgerichtshof V. Zivilsenat in Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 12.1.1951, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Pritsch und die Bundesrichter Dr. Hertel, Dr. v. Normann, Dr. Heck und Dr. Hückinghaus

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das am 5. Mai 1949 verkündete Urteil des Oberlandesgerichts in Celle wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Weserbrücke bei St. wurde im Jahre 1945 durch Kriegseinwirkung zerstört. Die Trümmer fielen in das Flussbett der Weser und versperrten die Fahrtrinne. Im Herbst 1945 erteilte die Britische Besatzungsmacht der Klägerin und zwei weiteren Firmen, der Bremen-Mindener Schiffahrts A.G. in Bremen und der Oberweser-Privatschiffer-Vereinigung G.m.b.H. in Minden, den Befehl zur Beseitigung der Trümmer aus der Fahrtrinne. Die Klägerin und die beiden anderen Firmen befolgten den Befehl. Sie beseitigten unter Leitung eines technischen Offiziers der Besatzungsmacht die Brückentrümmer aus dem Flussbett der Weser und legten die Fahrtrinne wieder frei. Die Klägerin und die beiden anderen Firmen verlangten vergeblich die Bezahlung ihrer Arbeiten von der Verwaltung für Verkehr des Vereinigten Wirtschaftsgebietes und deren untergeordneten Dienststellen (Generaldirektion für Wasserstrassen in Wi., Wasserstrassendirektion in Ha., Wasserstrassenamt H.), sowie von der Stadt St. und deren Aufsichtsbehörde. Jede der angerufenen Stellen lehnte die Bezahlung wegen eigener Unzuständigkeit ab. Auch die Feststellungsbehörde "Besatzungsschaden" erkannte ihre Zahlungspflicht nicht an. Der Streit ging 1 1/2 Jahre hin und her.

2

Am 22.11.1946 erliess die Hauptverwaltung für Binnenschiffahrt eine Verfugung, nach der die Bezahlung der Kosten für die Beseitigung von Brückentrümmern aus Flüssen den Wasserstrassenbehörden obliege.

3

Am 14.12.1946 teilte die Wasserstrassendirektion in Hannover der Klägerin mit, dass sie bei ihrer Generaldirektion die Bezahlung der Kosten für die Trümmerbeseitigung beantragt habe; die Klägerin solle ihre Rechnungen einsenden, "damit die Anweisung nach Eingang der Genehmigung umgehend erfolgen kann".

4

Unabhängig hiervon fasste der Verwaltungsrat für Verkehr des Vereinigten Wirtschaftsgebietes am 25./26.3.47 einen Beschluss des Inhalts, dass die Kosten der Beseitigung von Brückentrümmern der zu tragen habe, dem die Brückenbaulast und die Unterhaltungspflicht für die Brücke obliege.

5

Trotzdem schrieb am 29.3.1947 das Wasserstrassenamt in H. an die Klägerin und die beiden anderen Firmen, es sei beauftragt, wegen der Bezahlung ihrer Rechnungen mit ihnen zu verhandeln. Am 14.4.1947 fand eine Verhandlung zwischen der Klägerin und den beiden beteiligten Firmen einerseits und dem Baurat P. vom Wasserstrassenamt H. andererseits statt, deren Ergebnis in ein Verhandlungsprotokoll vom gleichen Tage niedergelegt wurde. In dem Protokoll für die Klägerin wurde u.a. gesagt, die Beteiligten hätten sich auf der in der Niederschrift rechnerisch näher bezeichneten Grundlage dahin geeinigt, dass die Endsumme der Gesamtforderung der Klägerin statt 6.155,52 RM nunmehr 5.265,12 RM betrage. Weiter heisst es im Protokoll: Die Weserkiesgruben G.m.b.H. erklärt, dass sie nach Zahlung der vollständigen Vergleichssumme sich für alle Forderungen, die sie anlässlich der Hebung der St. Brückentrümmer erhoben hat, ein für alle mal für abgefunden erklärt.

6

5 Tage später, am 19.4.1947 hob die Hauptverwaltung für Binnenschiffahrt den oben bezeichneten, der Klägerin günstigen Erlass vom 22.11.1946 wieder auf. Die Forderung der Klägerin und der beiden anderen Firmen blieb unbezahlt.

7

Die beiden mitbeteiligten Firmen haben ihre Forderungen aus der Trümmerbeseitigung an die Klägerin abgetreten. Die Klägerin hat der Stadt St. als Trägerin der Brückenbaulast und Brückenunterhaltungspflicht den Streit verkündet. Die Stadt ist dem Rechtsstreit nicht beigetreten.

8

Mit der ursprünglich gegen die Hauptverwaltung für Binnenschiffahrt in Offenbach, dann gegen die Verwaltung für Verkehr des Vereinigten Wirtschaftsgebietes und schliesslich gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Klage hat die Klägerin die Beklagte aus dem von ihr als rechtswirksamen Vergleich beurteilten Abkommen vom 14.4.1947, aber auch aus dem Rechtsgrunde der Geschäftsführung ohne Auftrag und den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung auf die Bezahlung ihrer und ihrer beiden Zedentinnen im Verhältnis von 10: 1 abgewerteten Gesamtforderung von 75.904,10 RM in Anspruch genommen und um Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 7.590,41 DM nebst 5 % Zinsen darauf seit dem 15.4.1947 gebeten.

9

Die Beklagte ist dem Anspruch entgegengetreten. Sie vertritt den Standpunkt, am 14.4.1947 sei kein Vergleich zustande gekommen, weil das Abkommen dieses Tages keine Einigung über den Grund des Zahlungsanspruches umfasst habe. Es sei nur eine Verständigung über die Höhe der Forderung herbeigeführt worden. Das durch den Baurat P. vertretene Wasserstrassenamt H. habe ein Anerkenntnis über den Grund des Anspruches, der gar nicht zur Erörterung gekommen sei, auch nicht abgeben können. Die Verpflichtung zur Beseitigung der Brückentrümmer habe der Stadt St. als Eigentümerin der Brücke und Trägerin der Brückenbaulast obgelegen. Schon deshalb kämen auch keine Ansprüche der Klägerin und ihrer Zedentinnen aus Geschäftsführung ohne Auftrag und ungerechtfertigter Bereicherung gegen die Beklagte in Frage. Bei Berücksichtigung der Tatsache, dass die Klägerin und ihre Zedentinnen bei der Beseitigung der Brückentrümmer in Ausführung eines Befehls der Besatzungsmacht gehandelt hätten, fehle es auch an den sonstigen rechtlichen Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag und ungerechtfertigten Bereicherung.

10

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht ihr stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

11

I.

Das ursprüngliche Rubrum der Beklagten "Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, vertreten durch die Verwaltung für Verkehr, diese wiederum vertreten durch die Wasserstrassendirektion in Ha." ist nach dem Eintritt des Bundes in die Rechte und Pflichten der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes (Art. 89,133 GG) im Einverständnis der Prozessparteien in "Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister für Verkehr" geändert werden.

12

II.

1)

Bei dem zwischen der Klägerin und ihren Zedentinnen einerseits und dem Wasserstrassenamt H. andererseits am 14.4.1947 geschlossenen Abkommen, das von der Klägerin und ihren Zedentinnen wie auch vom Berufungsgericht als ein Vergleich i.S. des § 779 BGB beurteilt wird, handelt es sich in der Tat um eine vergleichsweise Einigung über Grund un Höhe des Anspruches der Klägerin und ihrer Zedentinnen. Die Revision bezweifelt das ohne hinreichenden Grund, wenn sie meint, das Abkommen lasse kein gegenseitiges Nachgeben erkennen; die Parteien seien von vornherein von der Erstattungspflicht der Beklagten ausgegangen und hätten sich nur auf eine Ermässigung der Forderung geeinigt; ein Nachgeben sei danach nur auf Seiten der Klägerin und ihrer Zedentinnen festzustellen. Damit wird den gegebenen Umständen nicht Rechnung getragen. Die Frage wessen Aufgabe es sei, die Fahrtrinnen schiffbarer Ströme von den Trümmern kriegsbeschädigter Brücken zu säubern, war damals sehr umstritten und ist dies noch heute. Sie kann nach der Meinung von Wüsthoff (Handb. des Deutschen Wasserrechts 1949 Bd. I zu § 122 Pr. WG.) mit Rücksicht darauf, dass es sich um unvorhergesehene Katastrophen mit aussergewöhnlich hohen Kosten handelt, und dass die Anwendung der Kriegsschädenverordnung solange zweifelhaft ist, als es überall an einem zahlungsfähigen Lastenträger fehlt, mangels Vorbilder in der Rechtsprechung nur durch ein Gesetz geregelt werden. Die Klägerin ist denn auch mit ihren Erstattungsansprüchen unstreitig 1 1/2 Jahre lang von einer Behördenstelle an die andere verwiesen worden. Die Frage der Erstattungspflicht hat den einzelnen Behörden der Verkehrsverwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes die grössten Zweifel bereitet, bis die Wasserstrassendirektion in Ha. nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Erstattungspflicht auf sich nahm und die Ermächtigung zu Verbandlungen mit der Klägerin und ihren Zedentinnen erteilte, dafür aber eine Ermässigung der geltendgemachten Aufwendungsforderung zur Beeingung machte. Eine lebensnahe Auslegung verlangt, das Abkommen vom 14.4.1947 als einen Vertrag zu beurteilen, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis, nämlich über das Bestehen der Erstattungspflicht der Verkehrsverwaltung, im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt worden ist. Die Beklagte hat die Ungewissheit des Bestehens der Erstattungspflicht, wohl deshalb, weil sie sich der Einsicht nicht verschliessen konnte, dass der Streit eine vernünftige Beilegung erforderte, bewusst hingenommen, während die Klägerin eine nicht unerhebliche Minderung ihrer Aufwendungsforderung bewilligt hat, weil sie sich endlich einen Gegner gegenübersah, der ihr wenigstens die Befriedigung eines Teiles ihrer Forderung sicherte. An der Vergleichsnatur eines solchen Abkommens ist nicht zu zweifeln. Eines Eingehens auf die Unterstellung der Revision, dass ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis (§§ 780, 781 BGB) mit Folgen vorliegen könnte, die der Beklagten günstig seien, bedarf es danach nicht.

13

Entgegen der Ansicht der Revision, dass der Vergleich deshalb unwirksam sei, weil der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrundgelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entsprochen habe und der Streit oder die Ungewissheit bei Konntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde (§ 779 BGB), ist entscheidend, dass der Irrtum, der nach der Meinung der Revision die Unwirksamkeit des Vergleichs zur Folge gehabt haben soll, das Bestehen der Ersatzpflicht, also gerade die Rechtsfrage zum Gegenstande hätte, die zwischen den Parteien streitig war und durch den Vergleich zu einer unstreitigen gemacht werden sollte. Der Irrtum betraf mithin den Vergleichsgegenstand selbst, nicht den dem Vergleich als feststehend zugrunde gelegten Sachverhalt. Ein solcher Irrtum ist unerheblich, (RG.JW 29 S. 1456 1; 32 S. 1132 4; Warn. 34 Nr. 36).

14

Wenn übrigends die Beklagte heute geltend macht, dass der Baurat P. keine Vollmacht zum Abschluss eines Vergleichs besessen habe, so ist dies ein neues Vorbringen, das in der Revisionsinstanz unstatthaft ist.

15

2.

Die Klage wäre, aber auch dann begründet, wenn kein Vergleich zustandegekommen wäre. Als Verpflichtungsgrund kommt beim Ausscheiden der Vertragsgrundlage Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht (§§ 677 ff BGB).

16

Auszugehen ist davon, dass die Klägerin und ihre Zedentinnen die Beseitigung der Trümmer aus dem Flussbett der Weser in Ausführung eines Befehls der Besatzungsmacht übernommen und durchgeführt haben, der für sie aus anderen als vertraglichen Gründen verbindlich war. Eine Beziehung zur Besatzungsmacht, die für sie eine vertragliche Verpflichtung zur Vornahme der Arbeiten begründet hätte, kam nicht in Frage. Die Arbeiten sind nicht im Interesse der Besatzungsmacht ausgeführt worden. Dafür fehlt es an jedem Anhalt. Die Besatzungsmacht hat lediglich die Wahrnehmung einer Obliegenheit angeordnet, die unzweifelhaft eine solche der deutschen öffentlichen Hand war. Unter den gegebenen Umständen haben die Klägerin und ihre Zedentinnen in Wahrnehmung einer Geschäftsführung ohne Auftrag gehandelt, weil sie nicht vom wahren Geschäftsherrn beauftragt waren. Das Bewusstsein, ohne Auftrag zu handeln, hat keine Voraussetzung für diese Geschäftsführung gebildet (RGR Kom. § 677 Anm. 3). Das Bewusstsein und der Wille, für einen anderen zu handeln, also ein fremdes Geschäft zu führen (RGZ. 148 S. 38; 130 S. 111), war aber vorhanden. Es liegt auf der Hand, dass die Klägerin und ihre Zedentinnen von diesem Bewusstsein und Willen durchdrungen waren.

17

Die Revision bezweifelt, dass die Klägerin und ihre Zedentinnen den Willen gehabt hätten, ein die Beklagte angehendes Geschäft zu führen. Nach der Richtung sei vom Berufungsgericht nichts festgestellt. Ein derartiger Wille sei keinesfalls nach aussen hervorgetreten.

18

Die Revision übersieht, dass die Frage, wer für die Freihaltung der Weser von Brückentrümmern aufzukommen hatte, zweifelhaft war und von den massgebenden Stellen sehr verschieden beantwortet wurde. Es wäre unbillig, diese Zweifel der Klägerin und ihren Zedentinnen zur Last zu legen. Für den Bestand ihrer Forderung aus der Besorgung eines zweifellos fremden Geschäfts musste es belangslos sein, ob sie den Geschäftsherrn kannten. Sie durften für den handeln, den es objektiv anging, wenn sie nur ein fremdes Geschäft führen wollten. Selbst ein Irrtum über die Person des Geschäftsherrn berechtigte und verpflichtete nach § 686 BGB nur den wirklichen (Palandt § 677 Anm. 2 b; RG Kom. § 677 Anm. 2). Unter den Voraussetzungen des § 679 BGB durften sie auch gegen den Willen des Geschäftsherrn handeln. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) ist hier nicht anzuerkennen.

19

Es kommt für die Entscheidung hiernach darauf an, ob der Beklagten die Verpflichtung zur Beseitigung der Brückentrümmer aus der Weser obgelegen hat, die die Klägerin und ihre Zedentinnen für sie erfüllt haben. Das Berufungsgericht bejaht diese Frage anhand der geschichtlichen Entwicklung der Rechtsverhältnisse an den Wasserläufen I. Ordnung in Preussen. Es gelangt zu dem Ergebnis, dass auf Grund des Staatsvertrages zwischen Preussen und dem Deutschen Reich vom 29.7.1921 (RGBl. S. 961) dieses das Eigentum an den Binnenwasserstrassen und so auch an der Weser erworben und damit jene Unterhaltungspflicht im Umfang der §§ 114, 119, 120 Pr.WG. übernommen hat. Das Reich ist zwar 1945 militärisch zusammengebrochen, und damit ist die wasserrechtliche Unterhaltungspflicht vorübergehend zum Ruhen gekommen. Die Verpflichtung ist aber alsbald von der Verwaltung für Verkehr des Vereinigten Wirtschaftsgebietes wieder aufgenommen und durch die Wasserstrassenämter im Bezirk der Hauptverwaltung für Binnenschiffahrt in Wi. wahrgenommen worden, bis mit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland diese gem. Art. 89, 133 GG in die Verpflichtung eintrat. Die Beklagte war also Trägerin der Verpflichtung geworden, die die Klägerin und ihre Zedentinnen erfüllt haben.

20

Die Revision rügt Verletzung des § 139 ZPO, weil ungeprüft geblieben sei, ob nicht die Stadt St. als Trägerin der Verpflichtung zur Unterhaltung der in die Weser gestürzten Brücke, aber auch auf Grund privater Vereinbarung mit der Eigentümerin des Flusslaufs die Fahrtrinne des Flusses von Hindernissen freizuhalten gehabt habe, die Klägerin und ihre Zedentinnen also eine Verpflichtung der Stadt erfüllt hätten.

21

Das Berufungsgericht hat diese Frage nicht ungebrüft gelassen. Die Revisionsrüge versagt aber auch aus anderem Grunde. Die durch §§ 113-115 Pr. WG. begründete Pflicht zur Unterhaltung der Wasserläufe und ihrer Ufer ist eine öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit, die nicht bestimmten Personen, sondern der Öffentlichkeit, der Polizei gegenüber zu erfüllen und deshalb auch eine polizeilich erzwingbare Pflicht ist (§ 133 Pr.WG.). Privatrechtliche Abmachungen über die Unterhaltungspflicht können mit privatrechtlicher Wirksamkeit getroffen werden (§ 113 Abs. 2 Pr.WG.), sie beschränken sich aber auf das Verhältnis zwischen den Vertragsparteien und ändern nichts am öffentlich rechtlichen Gehalt der Verbindlichkeit. Aus privaten Vereinbarungen entstehende Ansprüche des primären Trägers der Verbindlichkeit gegen den Vertragspartner können nur im Rechtswege verfolgt werden (v. Brauchitsch, Verwaltungsgesetze für Preussen III § 113 Pr. WG. Anm. 3 und die dort angeführten Entscheidungen; § 114 Anm. 2; § 122 Anm. 1; Wüsthoff, Handbuch des deutschen Wasserrrechts 1949 I zu § 113 und zu § 122 Pr.WG.). Das gleiche muss für Ansprüche des Eigentümers des Flusslaufes gegen den widerrechtlichen Störer seines Eigentums aus § 1004 BGB gelten.

22

Die Beklagte mag also vielleicht Rückgriffsansprüche gegen die Stadt St. besitzen. Diese Ansprüche berühren aber nicht ihre der Öffentlichkeit gegenüber bestehenden Pflichten als Eigentümerin der Weser und können daher auch nicht dazu dienen, sie von den Ansprüchen der Klägerin und ihrer Zedentinnen aus der Wahrnehmung dieser Pflichten freizustellen.

23

3)

Von der Unterstellung aus, dass die Klägerin und ihre Zedentinnen keinen Anspruch auf Bezahlung ihrer Forderungen gegen die Feststellungsbehörde unter dem Gesichtswinkel der Besatzungskosten haben, kommt als Klagegrund auch ungerechtfertigte Bereicherung in Frage. Jene Unterstellung liegt nahe, weil die Feststellungsbehörde die Bezahlung abgelehnt hat und ihre Weigerung auch nicht unbegründet erscheint, da ein der Klägerin und ihren Zedentinnen durch die Besatzung verursachter Schaden im Grunde nicht vorliegt.

24

Die Besatzungsmacht hat, wie schon dargelegt, der Klägerin und ihren Zedentinnen die Vornahme einer Obliegenheit des Reichs befohlen. Der Anordnung sind die Befehlsempfänger notgedrungen, nicht aus eigenem Entschluss und nicht in Wahrnehmung eines eigenen Interesses gefolgt. Daraus erhellt, dass das Reich (der Bund) durch das Tätigwerden der Klägerin und ihrer Zedentinnen eine Kostenersparnis erzielt hat, die als eine unmittelbare Bereicherung seines Vermögens anzusehen war. Der Einwand der Revision, die Bereicherung sei in der Person der Stadt St. eingetreten, da dieser die Beseitigung der Brückentrümmer obgelegen habe, scheitert daran, dass ein etwaiger Rechtsanspruch der Beklagten gegen die Stadt St. auf Beseitigung der Trümmer ihre eigene Verpflichtung der Öffentlichkeit gegenüber nicht berührt und daher auch den Eintritt der Bereicherung in ihrer Person nicht in Frage stellen kann.

25

Danach erweist sich die Revision als unbegründet.

26

Die Kostenentscheidung regelt § 97 ZPO.

gez. Dr. Pritsch gez. Dr. Hertel gez. Dr. v. Normann gez. Dr. Heck gez. Dr. Hückinghaus