Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.01.1951, Az.: III ZR 83/50
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.01.1951
- Aktenzeichen
- III ZR 83/50
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 10943
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Düsseldorf - 23.03.1950
- Landgerichts in Kleve - 22.06.1949
Fundstellen
- DB 1951, 56-57 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1951, 56-57 (amtl. Leitsatz)
- JZ 1951, 78-80 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1951, 93-95 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1951, 188-190 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1951, 230-231 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
Prozessführer
der Deutschen Bundesbahn, vertreten durch den Präsidenten der Bundesbahn-Direktion in Köln, Kaiser-Friedrich-Ufer 3,
Prozessgegner
die B. N. und F. in M., A.,
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 1950 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Delbrück, Dr. Birnbach, Prof. Dr. Meiss, Dr. Lisco und Ascher
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 23. März 1950 wird insoweit zurückgewiesen, als der Klageanspruch zu 1 wegen eines Betrages von nicht mehr als 471, 20 DM dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt ist.
Im übrigen wird das angefochtene Urteil aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Kleve vom 22. Juni 1949 wird insoweit zurückgewiesen, als die Klage wegen eines Teilbetrags von 1.172, 83 DM abgewiesen ist. Wegen des Restbetrages und wegen der Kosten für das Revisionsverfahren wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Am 20. Juli 1938 gegen 23 Uhr stiessen auf einem unbeschrankten Bahnübergang bei Winterswyck zwischen Moers und Rheinberg ein Güterzug der Deutschen Reichsbahn und ein Fernlastzug zusammen. Dessen Fahrer, Peter H., geb. am ... 1903, und der Beifahrer K. wurden getötet. H. hinterliess seine Ehefrau und zwei Kinder, die damals im Alter von 12 und 8 Jahren standen.
Die Klägerin zahlte 248,33 RM als Sterbegeld und vom Unfalltage ab an die Witwe H. und jedes Kind eine monatliche Rente. Diese betrug für die Witwe bis einschliesslich Juni 1948 monatlich 62 RM, vom 1. Juli 1948 ab monatlich 62 DM; für die Kinder wurden zunächst ebenfalls monatlich je 62 RM gezahlt, diese Zahlungen wurden nach Ablauf der gesetzlichen Frist vor der Währungsreform eingestellt. Die Klägerin verlangt von der Beklagten, - soweit die Sache in der Revision anhängig ist -, Ersatz der Aufwendungen, die sie in der Zeit bis zum 31. Oktober 1948 für die Witwe und die beiden Kinder gemacht hat. Sie berechnet den Gesamtbetrag der bis zum 30. Juni 1948 gezahlten Renten auf 18.734 RM und fordert dafür und für das Sterbegeld einen Umstellungsbetrag von 1.898,23 DM, ferner die Renten für die Monate Juli bis Oktober 1948 mit 248 DM, insgesamt 2.146,23 DM. Gegenüber der auf §1 Haftpfl.Ges., §1542 RVO gestützten Klage hat sich die Beklagte auf grobe Fahrlässigkeit des Verunglückten, seit der Währungsreform auch auf §14 Ziff. 3 Umst.Ges. berufen und Abweisung der Klage beantragt. Das Landgericht hat die Klage unter Anwendung des §14 Ziff. 3 Umst.Ges. abgewiesen; das Berufungsgericht hat unter Zurückstellung eines weitergehenden Feststellungsantrags durch Teil- und Zwischenurteil den bezifferten Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts, die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision konnte nur teilweise zum Erfolg führen.
I.
Das Berufungsgericht hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Frage des mitwirkenden Verschuldens des Getöteten dem Betragsverfahren zu überlassen. Während die frühere Rechtsprechung die Entscheidung über das Vorhandensein und das Ausmass des mitwirkenden Verschuldens stets im Verfahren über den Grund des Anspruchs forderte, sind später für bestimmte Fälle Ausnahmen zugelassen worden. Wenn die Möglichkeit besteht, dass die Berücksichtigung des mitwirkenden Verschuldens zum völligen Ausschluss der Haftung führen kann, so muss darüber im Grundverfahren entschieden werden (RG. Warn. 1918 Nr. 187). Wenn aber auch der aus den Entscheidungsgründen zweifelsfrei erkennbaren Meinung des Tatrichters (RG. JW. 1931 S. 355313) das mitwirkende Verschulden zweifellos nur zu einer Minderung, nicht zu einer Beseitigung der Schadenshaftung führen kann, so kann die Prüfung dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben (RG. Warn. 1933 Nr. 148 und JW. 1936 S. 23139). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die von der Revision geltend gemachte Befürchtung, es sei nach Rechtskraft des Berufungsurteils "nur noch darüber zu entscheiden, ob die dem Grunde nach als berechtigt erklärten Klageposten der Höhe nach wirklich entstanden sind", verkennt die Bedeutung der Vorbehalte, die das Berufungsurteil für das Verfahren über die Höhe der Ansprüche macht. Dem Verfahren des Berufungsgerichts kann daher nicht, wie die Revision meint, aus Rechtsgründen entgegengetreten werden.
II.
Die Deutsche Reichsbahn, in deren Betrieb sich der den Ansprüchen zu Grunde liegende Unfall ereignet hat, war nach dem Gesetz zur Neuregelung der Verhältnisse der Reichsbank und der Deutschen Reichsbahn vom 10. Februar 1937 (RGBl. II S. 47) Trägerin eines im Reichseisenbahnvermögen verkörperten Sondervermögens des Reichs, sie war selbst ein Teil des Reiches, ihr Vermögen war ein Teil des Reichsvermögens. Diese nach den Unfall durch das Gesetz über die Deutsche Reichsbahn vom 4. Juli 1939 (RGBl. I S. 1205) im einzelnen näher umrissene Rechtsstellung hat sich durch den Zusammenbruch und die Kapitulation im Frühjahr 1945 nur insofern geändert, als die Zerreissung des Reiches in verschiedene Besatzungszonen auch zu einer tatsächlichen Aufspaltung des Sondervermögens führte. Der in der hier in Frage kommenden Britischen Zone befindliche Teil des Sondervermögens wurde von der "Reichsbahn-Generaldirektion der Britischen Besatzungszone" weiter verwaltet. Diese hat ihre rechtliche Einheit mit der Deutschen Reichsbahn und ihre grundsätzliche Haftung für deren Verbindlichkeiten jedenfalls insoweit niemals bestritten, als diese sich räumlich auf die nunmehr zum Bereich der Britischen Besatzungszone gehörenden Gebiete bezogen. Die Besatzungsmacht erliess zunächst zwar aus wirtschaftlichen Gründen ein allgemeines Verbot der Erfüllung von Ansprüchen aus Verlusten oder Beschädigungen, die auf die durch den Krieg und die Niederlage hervorgerufenen ungewöhnlichen Verhältnisse zurückzuführen waren oder aus Transporten vor dem 8. Mai 1945 herrührten. Dieses Verbot wurde schon in den Jahren 1946 und 1947 aufgelockert, wie dies im Urteil des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone vom 16. Juni 1950 (OGHZ. Bd. 4 S. 109 ff. [112 ff]) im einzelnen dargelegt ist. Nach dem vom Wirtschaftsrat für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet erlassenen Gesetz über den Aufbau der Verwaltung für Verkehr vom 12. September 1948 (WiG. Bl. S. 95; VOBl. BZ. S. 307) bleibt die "Deutsche Reichsbahn im Vereinigten Wirtschaftsgebiet" ein Sondervermögen, für dessen Verwaltung unter Beschränkung auf den Umfang des Vereinigten Wirtschaftsgebiets das Gesetz vom 4. Juli 1939 vorläufig in Kraft bleibt. Diese hat am 7. September 1949 die Bezeichnung "Deutsche Bundesbahn" erhalten.
Unter Berücksichtigung dieser Entwicklung hat das Berufungsgericht mit Recht die Deutsche Bundesbahn als Beklagte behandelt, sie hat dagegen auch keinen Widerspruch erhoben.
III.
Während Reichsmarkverbindlichkeiten nach §16 UmstG. in der Regel im Verhältnis von 10 Reichsmark zu einer Deutschen Mark, nach §18 ausnahmsweise im Verhältnis einer Reichsmark zu einer Deutschen Mark umgestellt werden, finden diese Vorschriften nach §14 Nr. 3 des gleichen Gesetzes keine Anwendung auf "vor dem 9. Mai 1945 begründete Verbindlichkeiten der Reichsbahn und der Reichspost, soweit sie nicht von den Bahn- und Postverwaltungen im Währungsgebiet übernommen werden." Da amtliche Unterlagen über die Entstehung dieser Vorschrift nicht zur Verfügung stehen, so kann sie nur unter Zugrundelegung des nach §34 Abs. 1 des Gesetzes maßgebenden deutschen Wortlauts aus sich selbst und aus dem Zusammenhang der Entwicklung ausgelegt werden. Die Bahnverwaltungen im Währungsgebiet waren, wie dargelegt, unter räumlicher Beschränkung auf dieses Gebiet mit der Deutschen Reichsbahn personengleich, nur deren Fortsetzung; es kann daher unter der Übernahme nicht der Eintritt eines neuen Schuldners in eine bestehende Verbindlichkeit verstanden werden, sondern nur die Einreihung in einen Kreis von Verbindlichkeiten, für die eine Haftung des Sondervermögens unter den neu geschaffenen Umständen besteht. Es mag dabei dahingestellt bleiben, ob eine solche Übernahme schon begrifflich nicht vor dem Inkrafttreten des Umstellungsgesetzes möglich war (OGHZ. a.a.O.S. 117), jedenfalls lässt die Fassung des Gesetzes nicht die Möglichkeit zu, eine solche Übernahme schon darin zu sehen, dass eine Verbindlichkeit im räumlichen Zusammenhang mit dem im Währungsgebiet befindlichen Teil des Sondervermögens steht und dass die bis dahin für die Verwaltung dieses Sondervermögens zuständigen Stellen die zur Abwehr solcher Ansprüche geeignet erscheinenden Maßnahmen getroffen haben. Dass im vorliegenden Falle irgendwelche Handlungen vorgenommen wären, die vor oder nach dem Inkrafttreten des Umstellungsgesetzes eine Übernahme im Sinne des §14 Nr. 3 UmstG. hätten herbeiführen können, ist von der Klägerin nicht behauptet worden. Ob in Zukunft eine derartige Regelung entweder für den Einzelfall oder für Gruppen von Fällen durch Einzelerklärung oder durch Gesetz erfolgen wird, ist ungewiss. Solange dies aber nicht geschieht, sind die vor dem 9. Mai 1945 begründeten Verbindlichkeiten der Reichsbahn von der Umstellung von Reichsmark auf Deutsche Mark ausgeschlossen. Sie können bis dahin weder in Deutscher Mark noch in der als Währungseinheit aufgehobenen Reichsmark geltend gemacht werden.
IV.
Das Berufungsgericht folgt der von Duden (MDR 1949 S. 722 ff.) vertretenen Meinung dahin, die Vorschrift des §14 Nr. 3 UmstG. stehe der Geltendmachung der Klageansprüche deshalb nicht entgegen, weil es sich um Schadensersatzansprüche handele. Diese seien, so führt es aus, nicht auf Zahlung von Geld schlechthin gerichtet, sondern (soweit sie überhaupt auf Geld und nicht auf eine Sachleistung gehen) auf Zahlung desjenigen Betrages - in der bei der Zahlung geltenden Währung -, dessen der Geschädigte in diesem Zeitpunkt zum Ausgleich seines Schadens bedürfe. Diesem Ausgangspunkt ist beizutreten, er führt dazu, dass eine Umstellung einer Reichsmarkverbindlichkeit weder bei einem Schmerzensgeld (vergl. OGHZ Bd. 2 S. 65 ff. [72 ff.]; S. 312 ff.) noch in solchen Fällen erfolgt, in denen der Geschädigte die Ersatzbeschaffung vor der Währungsreform noch nicht vorgenommen hatte (vergl. OGHZ. Bd. 3 S. 131 ff, S. 135 ff, S. 287 ff.). Es ist dem Berufungsgericht weiterhin auch darin zu folgen, dass diese Ansprüche nicht dadurch ohne weiteres zu Reichsmarkforderungen werden, dass sie kraft Gesetzes, z.B. wie hier nach §1542 RVO., auf einen anderen Gläubiger übergehen.
Diese Grundsätze wendet das Berufungsgericht aber auch auf den Fall an, dass der Geschädigte aus eigenen Mitteln Aufwendungen zur Beseitigung der Schadensfolgen gemacht hat. In diesem Falle billigt es ihm gegen den Schädiger einen Anspruch auf Zahlung desjenigen Betrages in Deutscher Mark zu, dessen Leistung den Zustand des Vermögens herstellen würde, der bestehen würde, wenn er die Aufwendungen in Reichsmark nicht hätte zu machen brauchen. Für den vorliegenden Fall unterstellt das Berufungsgericht, die Witwe und die Kinder hätten von der Klägerin nicht Sozialversicherungsleistungen, sondern in deren Höhe Darlehen erhalten. Der Schaden würde dann in der Belastung mit dieser Darlehensschuld bestehen, die nach §16 UmstG. im Verhältnis 10:1 umzustellen wäre; den in Deutscher Mark zu ersetzenden Schaden bemisst das Berufungsgericht nach diesem umgestellten Darlehnsanspruch und überträgt dies Ergebnis schliesslich auf den hier vorliegenden Fall des gesetzlichen Übergangs der Schadensersatzansprüche anstelle der Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehns. Er hält daher auch die Ansprüche auf Erstattung bereits aufgewendeter Beträge nicht für Reichsmarkansprüche.
Diese Betrachtungsweise wird jedoch dem Grundgedanken der §§249, 251 BGB. nicht gerecht. Wenn der Geschädigte den zur Herstellung eines Zustands erforderlichen Geldbetrag verlangen kann, so muss dieser sich stets nach den Umständen desjenigen Zeitpunkts bemessen, in dem der Zustand hergestellt wird. Hat daher der Geschädigte vor der Währungsreform unter Aufwendung von eigenen Mitteln oder unter Aufnahme eines Dar lehne den ohne das schädigende Ereignis bestehenden Zustand hergestellt, so beschränkt sich sein Anspruch auf die Erstattung des aufgewendeten Geldbetrages, er ist also eine Geldforderung und, falls die Aufwendungen in Reichsmark gemacht sind, eine Reichsmarkforderung. Etwaige Nachteile, die ihm dadurch entstehen, dass order Betrag nicht nutzbringend verwenden kann oder dass er infolge der Aufnahme eines Darlehns zu besonderen Mehraufwendungen gezwungen ist, gehören nicht mehr zu den Schadens folgen, sondern zu einem besonders zu behandelnden Verzugsschaden.
Der Anspruch auf Ersatz der Beerdigungskosten, der in Höhe des gewährten Sterbegeldes auf die Klägerin übergegangen ist, war schon im Jahre 1938 ein Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages in Reichsmark, also eine Reichsmarkverbindlichkeit im Sinne des Umstellungsgesetzes. Dieser Anspruch ist daher nach §14 Nr. 3 UmstG. der Umstellung entzogen und kann zur Zeit, wie oben ausgeführt, nicht geltend gemacht werden.
V.
Für die den Hauptteil der Klageforderung bildenden Rentenansprüche verneint das Berufungsgericht den Charakter der Reichsmarkverbindlichkeit mit der Begründung, der Rentenanspruch sei nur eine besondere Form des Schadenersatzanspruches. Es führt aus, entscheidender Maßstab für den Umfang der Rentenforderung sei nicht eine Geldsumme, sondern bis zum Zeitpunkt der Zahlung das Ausmass des Unterhalts, den der Getötete zu gewähren hätte, wenn er noch lebte. Es ist richtig, dass jeweils der Betrag zu gewähren ist, der zum Ausgleich des hiernach sich richtenden Schadens erforderlich ist, und dass diese Umstände sich ändern können. Es kann deshalb dem Berufungsgericht darin gefolgt werden, dass das Rentenstammrecht auch für das Umstellungsrecht ebenso zu behandeln ist wie ein Anspruch auf Zahlung eines erst durch zukünftige Aufwendungen zu bestimmenden Betrages. Von diesem Rentenstammrecht müssen aber die laufenden Ansprüche auf Zahlung der jeweiligen Vierteljahresbeträge (§760 BGB.) unterschieden werden. Diese Ansprüche teilen zwar nach einhelliger Auffassung das Schicksal des Stammrechts insoweit, als sie von vornherein in der Person des aus dem Stammrecht Berechtigten entstehen, also auch für die Zeit nach der Konkurseröffnung über dessen Vermögen in die Konkursmasse fallen (RGZ. Bd. 142 S. 294). Sie bestimmen sich auch, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, nach den jeweiligen Umständen. Diese Umstände können jedoch, was das Berufungsgericht übersieht, sich nicht mehr dadurch ändern, dass der einzelne Anspruch nicht erfüllt wird. Der geschuldete Betrag bleibt nicht bis zur Zahlung ungewiss, sondern nur bis zu dem Zeitraum, auf den der einzelne Vierteljahrsbetrag entfällt. Mit dem Beginn dieses Zeitraums erwächst dem Berechtigten ein Zahlungsanspruch in der jeweils nach den Umständen bestimmten Höhe und in der jeweils geltenden Währung. Deshalb sind die laufenden Schadensersatzrenten, die auf die Zeit vor der Währungsreform entfallen, Reichsmarkverbindlichkeiten, die auf die spätere Zeit entfallenden jedoch nicht, sodass es keiner Erörterung darüber bedarf, welchen Einfluss die Vorschrift des §18 Abs. 1 Nr. 1 UmstG. hat, deren "allerdings stark einengende" Auslegung das Berufungsgericht als zulässig und geboten ansieht.
War ein hiernach auf die Zeit vor der Währungsreform entfallender Rentenbetrag bis dahin noch nicht erfüllt, so war er eine Reichsmarkverbindlichkeit, die nach §16 UmstG. im Verhältnis 10 : 1 umzustellen ist, soweit nicht die Umstellung durch §14 Nr. 3 UmstG. ausgeschlossen wird.
Dieser Ausschluss von der Umstellung gilt auch bei derartigen Rentenrückständen insoweit, als sie vor dem 9. Mai 1945 begründet sind. Ebenso wie Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen nicht schon mit dem schadenstiftenden Ereignis "begründet" werden (vergl. OGHZ. Bd. 4 S. 109 ff [120]), wird auch der laufende Rentenanspruch nicht schon mit der Entstehung des Rentenstammrechts begründet. Hätte der Gesetzgeber des Umstellungsgesetzes in Abweichung von der vorangegangenen Entwicklung die Bahnverwaltungen von allen Verbindlichkeiten aus vor dem 9. Mai 1945 eingetretenen Unfällen vorerst freistellen wollen, so hätte dies eines ausdrücklichen Ausspruchs im Gesetz bedurft. Die geltende Fassung des Gesetzes lässt nur die Auslegung zu, dass die Bahnverwaltungen für derartige Rentenrückstände insoweit nicht sollen herangezogen werden können, als deren Erfüllung der Deutschen Reichsbahn in der Zeit vor der Kapitulation oblag.
Für Ersatzansprüche aus Unfällen, die sich vor dem 9. Mai 1945 ereignet haben, kann die Beklagte daher zur Zeit insoweit nicht in Anspruch genommen werden, als der Geschädigte vor diesem Tage Geldaufwendungen zur Beschaffung von Ersatzgegenständen gemacht hat oder als eine Rente auf einen vor diesemTage liegenden Zeitraum entfällt. Aufwendungen aus der Zeit vom 9. Mai 1945 bis zur Währungsreform und Schadensrenten für diesen Zeitraum führen zu Reichsmarkansprüchen, die im Verhältnis 10 : 1 umgestellt werden. Spätere Aufwendungen und spätere Renten werden von der Umstellung nicht berührt.
VI.
Die im Klagantrag enthaltenen Rentenbeträge müssen unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte auf die drei zeitlich gesonderten Gruppen aufgeteilt werden. Diese Aufteilung ist dem Revisionsgericht nach den getroffenen Feststellungen nur teilweise möglich. Da nicht feststeht, wie die jeweils vierteljährlichen Zeitabschnitte im Kalenderjahr liegen, so musste der Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 1945 wiederum rechnerisch gesondert behandelt werden. Soweit die Beträge eindeutig auf die Zeit vor dem 1. April 1945 entfallen, war die Klage ebenso wie für das Sterbegeld abzuweisen, für die eindeutig in die Zeit nach dem 30. Juni 1945 entfallenden Rentenbeträge war die Revision zurückzuweisen.
Die Witwe hat für die Zeit bis zur Währungsreform laufend monatlich 62 RM erhalten, also
| bis 31. März 1945: 80 × 62 = | 4.960 RM | |
|---|---|---|
| vom 1. April bis 30. Juni 1945: 3 × 62 = | 186 RM | |
| vom 1. Juli 1945 bis 30. Juni 1948: 36 × 62 = | 2.232 RM | |
| zusammen: | 7.378 RM. | |
Es verbleibt also für die Kinder ein Rest von 11.356 RM, von dem höchstens 39 × 2 × 62 = 4.836 RM auf die Zeit nach dem 1. April 1945 entfallen können, der Rest von 6.520 RM entfällt eindeutig auf die frühere Zeit.
Es sind also für die Umstellung auszuscheiden
| das Sterbegeld mit | 248, 30 RM |
|---|---|
| 80 Monate Witwenrente = | 4.960,- RM |
| von der Kinderrente | 6.520,- RM |
| 11.728, 30 RM. |
In Höhe eines hiernach berechneten Teilbetrages von 1.172,83 DM ist der Zahlungsanspruch auf jeden Fall unbegründet.
Auf die Zeit nach dem 30. Juni 1945 entfallen
| von der Witwenrente | 2.232 RM = | 223,20 DM | |
|---|---|---|---|
| und | 248,- DM | ||
| zusammen | 471,20 DM |
Wegen dieses Betrages war die Revision zurückzuweisen. Wegen des Restes, nämlich
| Witwenrente | 186 RM | |
|---|---|---|
| Kinderrente | 4.836 RM | |
| zusammen | 5.022 RM |
wird das Berufungsgericht die Zerlegung noch durchzuführen und nach deren Ergebnis die Frage der Umstellung zu entscheiden haben.
Auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits war dem Berufungsgericht zu überlassen, da eine Endentscheidung nicht getroffen werden konnte.