Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.12.1950, Az.: I ZR 80/50
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.12.1950
- Aktenzeichen
- I ZR 80/50
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1950, 10070
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg - 27.06.1950
- Landgericht Hamburg - 02.01.1950
Fundstellen
- DB 1951, 112-113 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1951, 120 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1951, 155-158 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1951, 192-193 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Firma J. & Si., H., St.,
Prozessgegner
1. die "A." Versicherungs AG., S., vertreten durch die Fa. H. & C. Ma., H., Al.damm ...,
2. die "N." Allg.Vers.AG., St., vertreten durch die Fa. H. & C. Ma., H., Al.damm ...,
3. die Württembergische u. Badische Vereinigte Versicherungs AG., He., vertreten durch die Fa. H. & C. Ma., H., Al.damm ...,
4. die "Al." Vers. AG., H., vertreten durch die Fa. H. & C. Ma., H., Al.damm ...,
5. die "Ni." Vers. AG., H., vertreten durch die Fa. F. D. Nachfolger, H., B.strasse ...,
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 1950 unter Mitwirkung des Bundesrichters Prof. Dr. Lindenmaier als Vorsitzenden und der Bundesrichter Dr. Heidenhain, Wilde, Dr. Selowsky und Dr. Fischer für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des I. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 27. Juni 1950 wird aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Kammer 1 für Handelssachen des Landgerichts Hamburg vom 2. Januar 1950 wird insoweit zurückgewiesen, als die Beklagten zur Zahlung von nicht mehr als insgesamt 1.678,22 DM - i.B. Eintausendsechshundertachtundsiebzig Deutsche Mark 22 Dpf. - verurteilt sind, nämlich.
| die Beklagte zu 1 | zu | nicht | mehr | als | DM | 419,56, |
|---|---|---|---|---|---|---|
| die Beklagte zu 2 | " | " | " | " | DM | 167,82, |
| die Beklagte zu 3 | " | " | " | " | DM | 335,64, |
| die Beklagte zu 4 | " | " | " | " | DM | 335,64, |
| die Beklagte zu 5 | " | " | " | " | DM | 419,56, |
jeweils nebst 5 % Zinsen seit dem 9. Juni 1949.
Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand.
Die Klägerin hat als Mieterin von Schuten am 9. Mai 1947/29. Januar 1948 mit den Beklagten einen Haftpflicht-Versicherungsvertrag geschlossen. In den Versicherungsbedingungen heisst es u.a.: "Diese Versicherung deckt alle Schäden, für welche der Eigner und/oder Vermieter der Fahrzeuge die versicherte Firma in ihrer Eigenschaft als Mieterin derselben auf Grund des Mietvertrags und/oder der gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich macht, und zwar insoweit in Frage kommen:
- a)
Schäden an den gemieteten Fahrzeugen selbst,
- b)
die mit diesen Schäden in Verbindung stehenden Kosten und Mietverluste ...".
Auf die Versicherungen finden die "Allgemeinen Deutschen Seeversicherungsbedingungen" Anwendung.
Im Juli 1946 hatte die Klägerin von einer Frau Käte P. eine Kastenschute "Käte" zur Schuttbeförderung im Hamburger Hafenrevier gemietet und bis kurz nach der Währungsreform (nach der Behauptung der Klägerin bis zum 15. Juli 1948) entsprechend verwendet. Frau P. hat die Klägerin wegen der am 17. Juli 1948 an der Schute festgestellten Beschädigungen auf Schadensersatz in Höhe von DM 2.497 in Anspruch genommen. In einem von Frau P. im September 1948 eingeleiteten Rechtsstreit hat sich die Klägerin am 28. April 1949 vergleichsweise zur Zahlung von insgesamt DM 3.090,80 sowie der Kosten des Rechtsstreits verpflichtet. Die Beklagten waren der Klägerin in diesem Prozess als Streithelfer beigetreten, haben sich aber in dem Vergleich im Verhältnis zur Klägerin die Einwendung vorbehalten, dass sie nur in Höhe des nach dem Umstellungssatz von 10 : 1 abgewerteten Betrages zum Ersatz der Schadensbeträge herangezogen werden könnten.
Die Klägerin hat von den Beklagten unter Absetzung eines bereits gezahlten Betrages von DM 800,10 Ersatz von DM 2.257,30 sowie Ersatz der durch die Klage der Frau P. entstandenen Kosten in Höhe von DM 1.864,72 verlangt und beantragt, die Beklagten entsprechend der auf die einzelnen Beklagten entfallenden Beteiligungsquote zur Zahlung dieser Beträge nebst 5 % Jahreszinsen seit dem 1. Oktober 1948 zu verurteilen.
Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten. Sie sind der Auffassung, dass der Klageanspruch gemäss §7 Abs. 1 der Versicherungs-Verordnung der Abwertung im Verhältnis 10 : 1 unterliege, da die Schäden an der Schute bereits vor dem 21. Juni 1948 eingetreten seien.
Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäss verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen, nachdem die Parteien den Rechtsstreit in Höhe des auf 1/10 abgewerteten Kostenbetrages (= DM 186.50) für erledigt erklärt hatten. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts erstrebt, während die Beklagten um Zurückweisung der Revision bitten.
Entscheidungsgründe:
I.
1.)
Die Umstellungsvorschriften für Ansprüche aus privatrechtlichen Versicherungsverträgen sind im §24 des Brit. Mil.Reg. Gesetzes Nr. 63 (UmstG.) und in der Dritten Durchführungsverordnung (Versicherungsverordnung = VVO) - VOBl. Br.Z. 1948 S. 167 - enthalten. Während §24 UmstG. nur die allgemeine Vorschrift gibt, dass Verbindlichkeiten und Rücklagen aus Versicherungsverträgen im Verhältnis 10 : 1 umgestellt werden, ist an zwei Stellen der Versicherungsverordnung eine weitere Regelung, namentlich hinsichtlich der zeitlichen Begrenzung der Anwendung des Umstellungsgesetzes enthalten, nämlich im §6 Abs. 7 und im §7 Abs. 1 und 2 VVO. Nach der erstgenannten Vorschrift werden Ansprüche aus Haftpflicht-, Unfall- oder ähnlichen Versicherungen, die vor dem 21. Juni 1948 entstanden sind, "nach den Bestimmungen über bestehende Forderungen" behandelt. Auch §7 Abs. 1 VVO. verweist auf die "Bestimmungen über bestehende Forderungen", die angewendet werden sollen auf Ansprüche aus Versicherungsfällen und Schadensereignissen, die vor dem 21. Juni 1948 eingetreten sind und für die Zahlungen geleistet werden müssen. Als anzuwendende Umstellungsnorm, auf die diese Vorschriften verweisen, kommt hier nur die allgemeine Bestimmung des §16 Umstellungsgesetz in Betracht, die eine Umstellung im Verhältnis 10 : 1 vorschreibt. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt mithin davon ab, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen der Umstellungssatz von 10 : 1 nach den genannten Bestimmungen der Versicherungsverordnung anzuwenden ist.
2.
Die Klägerin ist von der Schutenvermieterin hinsichtlich aller Beschädigungen, also auch derjenigen, die vor dem 21. Juni 1948 stattgefunden haben, auf Ersatz eines in voller Deutscher Mark berechneten Schadens in Anspruch genommen worden. Es entsteht daher die Frage, ob die Vorschriften der Versicherungsverordnung auf Ansprüche, die bereits in Deutscher Mark entstanden sind, bei denen also eine Umstellung im eigentlichen Sinne nicht in Betracht kommt, überhaupt anwendbar sind. Der Senat hat die Frage bejaht. Mit Prölss (VW 1948 S. 334 f) ist davon auszugehen, dass die Versicherungsverordnung ungeachtet ihres gesetzestechnischen Charakters als einer Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz als selbständiges Gesetz anzusehen ist, das eine umfassende, nicht nur die Umstellung im eigentlichen Sinne betreffende Neuordnung des Versicherungswesens aus Anlass der Währungsumstellung zum Gegenstand hat und das daher aus sich selbst heraus auszulegen ist. Um zu einer zutreffenden Beurteilung zu gelangen, muss zunächst geprüft werden, in welchem Verhältnis die Vorschriften des §6 Abs. 7 und des §7 Abs. 1 VVO. zueinander stehen. Das geht aus dem Gesetz nicht mit voller Deutlichkeit hervor, kann aber aus dem Zusammenhang mit den sonstigen Bestimmungen der §§6 und 7, in den sie hineingestellt sind, entnommen werden. Der §6 VVO enthält in seinen Absätzen 1 und 2 (zusammengefasst unter A) Bestimmungen über die Umstellung von Lebensversicherungen und in den Absätzen 3 bis 7 (zusammmengefasst unter B) Vorschriften über "Sonstige Versicherungen". Unter diesen wiederum werden in den Absätzen 3 und 4 zunächst die Ansprüche aus Rentenversicherungen näher behandelt, während die Absätze 5 und 6 für alle sonstigen Versicherungen Bestimmungen über die Fortdauer des Versicherungsverhältnisses und die Höhe der Prämienzahlung enthalten. Im Absatz 7 wird schliesslich die Umstellung von Ansprüchen jeder Art aus Haftpflicht-, Unfall- oder ähnlichen Versicherungen, die vor dem 21. Juni 1948 entstanden sind, ganz allgemein dahin geregelt, dass diese Ansprüche nach den Bestimmungen über bestehende Forderungen zu behandeln sind. Danach sind also in den Abschnitten A und B des §6 alle vorkommenden Versicherungsarten nacheinander berücksichtigt und sowohl die für alle "sonstigen" Versicherungen als auch die für einzelne Versicherungszweige geltenden Vorschriften zusammengefasst. Demgegenüber enthält §7 Abs. 1 und 2 eine nähere Ausgestaltung des in §6 Abs. 7 zum Ausdruck gekommenen allgemeinen Umstellungsgrundsatzes, indem nämlich im Abs. 1 des §7 die Umstellung von Ansprüchen des Versicherungsnehmers behandelt wird, die auf Zahlung gerichtet sind, während sich Absatz 2 mit Ansprüchen befasst, die auf Naturalersatz gehen.
§7 Abs. 1 VVO. stellt mithin die besondere Rechtsnorm dar, aufgrund deren die Ansprüche des Versicherten aus Schadensfällen, die am Währungsstichtag noch nicht abgewickelt waren, zu behandeln sind. Im Schrifttum ist allerdings die Meinung vertreten worden, dass für die Umstellung von Haftpflicht-Versicherungsansprüchen überhaupt nicht §7 Abs. 1, sondern §7 Abs. 2 VVO. massgebend sei, weil der Anspruch aus der Haftpflichtversicherung gemäss §149 VVG ein Schuldbefreiungsanspruch sei, also in erster Linie nicht auf Zahlung, sondern auf Naturalrestitution gehe (Möller VW. 1948 S. 356; v. Caemmerer SJZ. 1948 Sp. 509; dagegen Prölss VW 1948 S. 334, 376; Thees VW. 1948 S. 312; Büro für Währungsfragen in BB. 1949 S. 149). Richtig ist zwar, dass der Haftpflichtversicherungsanspruch gemäss §149 VVG auf Schuldbefreiung gerichtet ist, daraus folgt aber noch nicht, dass er unter diejenigen Ansprüche fällt, die in §7 Abs. 2 VVG. behandelt sind. Das Wort "Naturalersatz" steht dort im Gegensatz zu "Zahlungen" im §7 Abs. 1 VVO. und kann daher nur als Ersatz in Natur im engeren Sinne gemeint sein, nämlich als Naturalersatz in denjenigen Fällen, in denen, wie z.B. bei der Glas- und Fahrrad-Versicherung, für zerstörte oder beschädigte Sachen vertraglich Ersatz in natura zu leisten ist (Prölss VW. 1948 S. 376 und Harmening-Duden, Anm. 41 zu §24 Umst.Ges.). Dem entspricht auch der englische Text (replacement in kind ...). Hätte der Gesetzgeber auch den Schuldbefreiungsanspruch, der letztlich ja auch durch Zahlung zu erfüllen ist, in die Anspruchsgruppen des §7 Abs. 2 VVO. einordnen wollen, so hätte er dies deutlicher zum Ausdruck gebracht.
Die Vorschrift des §7 Abs. 1 VVO., die, wie unten noch zu erörtern sein wird, so gelesen werden muss dass Versicherungsansprüche aus Versicherungsfällen oder Schadensereignissen, die vor dem Währungsstichtag eingetreten sind, nach den Bestimmungen über Forderungen behandelt werden, geht über die Bestimmung des §6 Abs. 7. VVO. hinaus, denn sie lässt nicht entscheidend sein, wann die Ansprüche entstanden sind, sondern wann das Schadensereignis (oder der Versicherungsfall), aus dem die Ansprüche entspringen, stattgefunden hat. Da aber die Entstehung der Versicherungsansprüche und das Schadensereignis bei der Haftpflichtversicherung oder bei später auftretenden Schadensfolgen zeitlich auseinanderfallen können, schliesst die Regelung des §7 Abs. 1 VVO. die Möglichkeit ein, dass Versicherungsansprüche aufgrund von Schadensereignissen, die vor dem 21. Juni 1948 stattgefunden haben, bereits in Deutscher Mark entstanden sind. Wenn auf solche Ansprüche nach dem Gesetz gleichwohl die Bestimmungen "über bestehende Forderungen" angewendet werden sollen, so bedeutet dies nichts anderes, als dass diese Ansprüche wie Reichsmarkforderungen behandelt werden sollen, die nach den allgemeinen Bestimmungen im Verhältnis 10 : 1 umzustellen sind (Prölss VW 1948 S. 334 unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte; ders. DRZ. 1948 S. 358; anders Oberbach VW. 1948 S. 284). Eine gegenteilige Auslegung würde auch in einem unvereinbaren Widerspruch zu der Bestimmung des zweiten Absatzes des §7 VVO. stehen. Ist nämlich der Versicherungsanspruch vertragsgemäss nicht auf Zahlung, sondern auf Wiederherstellung in Natur gerichtet, so ist nach dieser Bestimmung der Reichsmarkwert der Naturalleistung zu ermitteln und im Verhältnis 10 : 1 umzustellen. Die Leistung des Versicherers soll also in jedem Fall auf 1/10 ihres ursprünglichen Wertes herabgesetzt werden. Angesichts dieser für Naturalansprüche gegebenen Regelung kann es nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein, Zahlungsansprüche, mögen sie auch in Deutscher Mark entstanden sein, in ihrer vollen DM-Höhe bestehen zu lassen.
Dass eine solche Auslegung nicht gerechtfertigt wäre, wird zur Gewissheit durch die Sonderregelung bestätigt, die Versicherungsansprüche aus Personenschäden durch die am 15. August 1949 in Kraft getretene 32. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz (Öffentl. Anz. 1949 Nr. 75, abgedruckt bei Harmening-Duden Währungsgesetz Erg. Bd. S. 81) nachträglich gefunden hat. Im §1 dieser Verordnung, der gemäss §1 Abs. 2 an die Stelle des §6 Abs. 7 und des §7 Abs. 1 und 2 VVO. treten soll, wird bestimmt, dass der Versicherte Zahlungen, die er wegen eines vor dem Währungsstichtag eingetretenen Personenschadens zu bewirken hat, von dem Versicherer einer Haftpflichtversicherung in Höhe desjenigen Betrages verlangen kann, den der Versicherte nach dem Währungsstichtag hat aufwenden müssen. Für die Unfallversicherung ist im §2 das Entsprechende für Ansprüche auf Zahlung von Renten, Tagegeld, Verdienstausfall oder anderen wiederkehrenden Leistungen angeordnet, auch wenn der Versicherungsfall vor dem Währungsstichtag liegt. Bei Mitversicherung von Heilkosten soll gemäss §2 Abs. 3 a.a.O. der Zeitpunkt der Gewährung der ärztlichen oder sonstigen Leistungen als Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles gelten. Aus dieser Sonderregelung für Personenschäden muss geschlossen werden, dass in den Fällen, in denen es sich nicht um Personenschaden, sondern um Sachschäden handelt, der Anspruch des Versicherten, wenn das Schadensereignis vor dem Währungsstichtag liegt , auf 1/10 umzuwerten ist, gleichgültig ob der Anspruch in Reichsmark oder in Deutscher Mark entstanden ist (Prölss DRZ 1949 S. 508).
Dass bei einer solchen Auslegung des §7 Abs. 1 VVO. die Bestimmung des §149 VVG. für die betroffenen Fälle ausser Wirksamkeit gesetzt ist, muss zugegeben werden. Es ist dies aber die Folge der aus Anlass der Währungsreform erlassenen Ausnahmegesetzgebung, die angesichts der getroffenen Regelung hingenommen werden muss.
Hiernach ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass §7 Abs. 1 VVO. die gesetzliche Grundlage bildet, anhand deren die Berechtigung des Klaganspruches zu prüfen ist.
II.
Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt: Keinesfalls liessen sich die Worte "Auf Ansprüche aus Versicherungsfällen und Schadensereignissen, die vor dem 21. Juni 1948 eingetreten sind" dahin fassen: "Auf Ansprüche, deren Schadensereignisse und Versicherungsfälle vor dem 21. Juni 1948 eingetreten sind". Vielmehr gehöre zu jedem der beiden Worte "Versicherungsfällen" und "Schadensereignissen" einzeln der Eingang "Auf Ansprüche aus ...". Die umständliche Wortfolge "Auf Ansprüche aus Versicherungsfällen und auf Ansprüche aus Schadensereignissen" sei dann, da der Eingang sowohl den Versicherungsfällen als auch den Schadensereignissen je einzeln zugeordnet sei, zu der gesetzlichen Fassung vereinfacht worden. Es liege mithin nicht eine Kumulierung von Anspruchsvoraussetzungen vor, sondern eine Aufzählung zweier gleich zu behandelnder Anspruchsgruppen. Das verbindende Wort "und" sei durch ein koordinierendes "oder" zu ersetzen, wie dies von Prölss, Versicherungsrecht 1950 S. 53, vorgeschlagen sei.
Dieser Auffassung ist im Ergebnis zuzustimmen. Wenn die Vorschrift die Bedeutung haben sollte, dass bei jedem einzelnen Anspruch nicht nur der Versicherungsfall, sondern auch das Schadensereignis vor dem 21. Juni 1948 liegen muss, so hätte der Gesetzgeber nach deutschem Sprachgebrauch wahrscheinlich eine andere Wortfassung gewählt. Die vom Berufungsgericht vertretene Auslegung erscheint daher auf Grund des deutschen Textes naheliegend, wenn auch nicht unbedingt zwingend. Sie wird aber durch weitere Umstände als richtig bestätigt, und zwar zunächst durch den englischen und französischen Wortlaut, der allerdings nach §8 Abs. 5 VVO. nicht der amtliche Text ist, jedoch in Zweifelsfällen zur Auslegung und Erläuterung herangezogen werden kann. Der englische Text (Amtsblatt der Br. Mil.Reg. S. 888) lautet:
Art. VII Unpaid claims under Policies or Bonds.
1.
Where claims for which a cash payment is stipulated have arisen as a result of insurable occurences happening before 21.6.1948 the provisions applicable to existing debts shall apply to such claims.
Der französische Text der Verfügung Nr. 74 vom 26. Juni 1948 (Journal Officiel S. 1564) heisst:
Art. 24: Les dispositions relatives aux créances en cours s'appliquent aux droits résultant de la couverture par la police des sinistres survenus avant le 21.6.1948 et pour lesquelles des indemnités doivent étre versées.
Beide fremdsprachlichen Texte zeigen mithin, dass ein Unterschied zwischen Versicherungsfällen und Schadensereignissen überhaupt nicht gemacht wird, sondern dass allein darauf abgestellt ist, ob die "insurable occurences" oder die "sinistres" vor dem Währungsstichtag stattgefunden haben. Die von der Klägerin vertretene Auslegung, dass eine Kumulierung der Anspruchsvoraussetzungen gemeint ist, wird somit durch die ausländischen Texte widerlegt. Die Nichtigkeit der hier gegebenen Auslegung wird aber auch durch die 32. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz bestätigt, die eine - bereits erwähnte - Sondervorschrift für die Umstellung von Haftpflichtversicherungsansprüchen wegen Personenschäden enthält, die vor dem 21. Juni 1948 eingetreten sind. Zahlungen wegen eines solchen Personenschadens muss der Versicherer in dem Betrage bewirken, den der Versicherte nach dem 21. Juni 1946 aufzuwenden hat. Diese Durchführungsverordnung, die insbesondere für Rentenansprüche von Bedeutung ist, erwies sich vor allem deshalb als notwendig, weil die Abwertung von Rentenansprüchen im Verhältnis 10 : 1 eine besondere Härte war. Im Absatz 2 des §1 der 32. Durchführungsverordnung ist hervorgehoben, dass die neue Vorschrift, soweit es sich um die Regelung von Personenschäden handelt, an die Stelle des §6 Abs. 7 und des §7 Abs. 1 und 2 der VVO. tritt. Damit ist mittelbar, zum Ausdruck gebracht, dass ohne diese Sondervorschrift Ansprüche wegen Personenschäden, bei denen der Schaden und damit das Schadensereignis vor dem "Währungsstichtag eingetreten ist, auf Grund der genannten Bestimmungen entsprechend der allgemeinen Regel im Verhältnis 10 : 1 umzustellen gewesen wären, und zwar gleichgültig, wann der "Versicherungsfall" eingetreten ist.
Das Berufungsgericht hat sich zur Stützung seiner Auslegung auch auf die "Amtlichen Hinweise für die Schadens- und Unfallversicherung" (Veröffentlichungen des Zonenamts der Brit. Zone 1948 Nr. 7 - abgedruckt bei Harmening-Duden S. 410 -) bezogen, wo in Ziffer 5 gesagt ist, dass eine Umstellung im Verhältnis 10 : 1 stattzufinde habe, wenn der Versicherungsfall oder das für die Entstehung des Ersatzanspruches ursächliche Schadensereignis vor dem Währungsstichtag eingetreten sei. Bezug genommen ist hierbei auf §6 Abs. 7 und §7 Abs. 1 VVO. Rechtsetzende Wirkung kommt dieser Erläuterung in den "Amtlichen Hinweisen" allerdings nicht zu. Zwar ist in §8 Abs. 4 VVO. den Aufsichtsbehörden die Befugnis eingeräumt, zur Wahrung der Interessen der Versicherungsnehmer weitere Vorschriften zu treffen, doch legen sich die "Amtlichen Hinweise", wie schon die Bezeichnung besagt, selbst nicht den Charakter einer Ergänzungsvorschrift bei, sondern sollen lediglich amtliche Erläuterungen darstellen (vgl. Möller, Probleme der Währungsreform, S. 118 f.). In der Sache selbst ist aber der Auffassung des Zonenamtes aus den dargelegten Gründen zuzustimmen.
III.
Hiernach unterliegen Haftpflichtversicherungsansprüche der Umstellung im Verhältnis 10 : 1, wenn und soweit das Schadensereignis oder der Versicherungsfall vor dem 21. Juni 1948 liegt. Die Revision macht demgegenüber geltend, dass der Klageanspruch selbst bei solcher Auslegung gerechtfertigt sei, weil im vorliegenden Streitfall nicht nur der Versicherungsfall, d.h. die Geltendmachung des Schadensersatzanspruches durch den Dritten, sondern auch das Schadensereignis selbst zeitlich nach dem Währungsstichtag liege. Sie beruft sich auf die "Allgemeinen Bedingungen für das Vermieten von Schuten" (Bl. 31 GA.) und auf die allgemeine Übung, dass eine Untersuchung der Schuten durch Sachverständige erst bei deren Rückgabe an den Vermieter stattfindet, der Schaden also erst zu diesem Zeitpunkt ermittelt werde. Bei Sammelschäden könne ausserdem ein besonderes Schadensereignis überhaupt nicht festgestellt werden. Daher sei "Schadensereignis" bei dem vorliegenden Vertrag gleichbedeutend mit "Versicherungsfall". Diese Auffassung ist nicht haltbar. Nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch ist in der Haftpflichtversicherung Schadensereignis dasjenige schädigende Ereignis, durch das dem Dritten ein Schaden entstanden ist, dagegen ist das Schadensereignis nicht der Schädigung des Versicherungsnehmers durch seine Inanspruchnahme seitens eines Dritten gleichzusetzen. Gibt man aber dem Begriff "Schadensereignis" den Sinn, den es gewöhnlich im Haftpflichtversicherungsrecht hat, so entfallen damit die Argumente der Revision, denn die Feststellung von Art und Umfang des Schadens ist von dem schädigenden Ereignis selbst zu trennen. Aus den "Allgemeinen Bedingungen für das Vermieten von Schuten" folgt nichts anderes. Diese besagen im §6 Abs. 4 nur, dass der Mieter bei nicht ordnungsgemässer Rücklieferung der Schuten dem Vermieter für die daraus entstandenen notwendigen Aufwendungen zu haften habe. Mit dieser Bestimmung ist, soweit sie nicht eine Selbstverständlichkeit enthält, lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die Ermittlung des Zustandes des Fahrzeuges spätestens im Zeitpunkt der Rücklieferung der Schuten stattzufinden habe. Auch dieser Zeitpunkt tritt aber naturgemäss dann schon früher ein, wenn es sich um einen Totalverlust oder um so schwere Schäden handelt, dass die Weiterbenutzung des Fahrzeuges nicht mehr möglich oder doch sofortige Ausbesserung aus Sicherheitsgründen oder zur Ermöglichung der Weiterfahrt geboten ist.
Zu Unrecht beruft sich die Revision darauf, dass bei Sammelschäden die Feststellung des Zeitpunktes der Beschädigung auf Schwierigkeiten stosse, und dass deshalb Sammelschäden auch unter dem Gesichtspunkt des Selbstbehalts jeweils nur als ein Schaden angesehen werde. Denn wenn auch in solchen Fällen, bei denen sich der Schaden aus mehreren, zeitlich nicht mehr genau feststellbaren Einzelbeschädigungen zusammensetzt, die Ermittlung des Zeitpunktes des Schadensereignisses nicht einfach sein wird, so ändert dies doch nichts daran, dass die Beschädigungen selbst und nicht erst die Feststellung ihres Umfanges das schadenstiftende Ereignis darstellen. Soweit also die Beschädigungen der Schute tatsächlich vor dem Währungsstichtag stattgefunden haben, liegt auch das diese Beschädigungen betreffende "Schadensereignis" vor diesem Zeitpunkt.
Bei dieser Sachlage bedurfte es keines Eingehens auf die von den Parteien und dem Berufungsgericht erörterte Frage, was bei der Haftpflichtversicherung als "Versicherungsfall" im Sinne des §7 Abs. 1 VVO anzusehen ist. Denn gleichgültig, ob der Versicherungsfall dem Schadensereignis, gleichzusetzen ist, oder ob er erst mit der Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers durch den geschädigten Dritten eintritt, kann er doch jedenfalls zeitlich nicht vor dem Schadensereignis liegen.
IV.
Ist hiernach dem Berufungsrichter in der rechtsgrundsätzlichen Beurteilung der Umwertungsfrage im wesentlichen beizutreten, so kann ihm doch nicht darin gefolgt werden, dass sämtliche Beträge, zu deren Bezahlung sich die Klägerin in dem Vergleich mit Frau P. verpflichtet hat, zuzüglich der Prozesskosten auf 1/10 abzuwerten sind.
Wenn im §7 Abs. 1 VVO. bestimmt ist, dass alle Ansprüche des Versicherten "aus Schadensereignissen", die vor dem 21. Juni 1948 eingetreten sind, der Umwertung unterliegen, so bleibt die Frage offen, was unter "Schadensereignis" zu verstehen ist und in welcher Weise die Versicherungsansprüche mit dem Schadensereignis verknüpft sein müssen. Denn dem Haftpflichtversicherungsverhältnis können Ansprüche ganz verschiedener Art entspringen, die wiederum auf verschiedene Ursachen zurückgeführt werden können. Der Begriff des Schadensereignisses wird im Versicherungsrecht bald als Ursachenereignis im Sinne der Haftungsursache (RG.DR 1943 S. 988), bald als Folgeereignis im Sinne der letzten Schadensursache aufgefasst; der ursächliche Zusammenhang zwischen Anspruch und Schadensereignis kann im Sinne der Lehre vom adäquaten Kausalzusammenhang gemeint sein, er kann aber auch so verstanden werden, dass das Schadensereignis die nächste Ursache (causa proxima) oder schliesslich die alleinige Ursache für den Anspruch ist. Sinn und Zweck der Versicherungsverordnung verbieten es, die sonst für das Haftpflichtversicherungsrecht massgeblichen Begriffsbestimmungen des Schadensereignisses (vgl. RG. a.a.O.) und des ursächlichen Zusammenhanges ohne weiteres auf die Vorschriften der Versicherungsverordnung zu übertragen. Dem steht nicht nur die summarische Regelung entgegen, die die Umwertung im §7 Abs. 1 VVO. für alle Schadensversicherungen ohne Rücksicht auf die Besonderheiten der einzelnen Versicherungszweige erfahren hat, sondern eine solche Anwendung der sonst massgeblichen Begriffe ist auch deshalb nicht am Platze, weil es sich in der Versicherungsverordnung um eine reine Übergangsregelung handelt, durch welche die Erledigung aller am Währungsstichtag noch nicht abgewickelten Schadensfälle geordnet werden sollte. Mit dieser Eigenschaft der fraglichen Bestimmungen wäre es aber nicht vereinbar, wenn man dem Begriff des Schadensereignisses und des ursächlichen Zusammenhanges eine Bedeutung geben würde, welche Schadensfälle, bei denen der Versicherungsanspruch bereits in Deutscher Mark entstanden ist, unter Umständen noch auf Jahre hinaus unter die Herrschaft des §7 Abs. 1 VVO. stellen würde. Diesem Gesichtspunkt hat der Präsident des Zonenamtes des Reichsaufsichtsamtes für das Versicherungswesen in Hamburg für die Krankenversicherung dadurch Rechnung getragen, dass er in der Ersten Verordnung über die Schadens-Unfall- und Krankenversicherung vom 5. Juli 1948 (Veröff. des Zonenamtes 1948 Nr. 7, abgedruckt bei Harmening-Duden S. 405) bestimmt hat, dass als Zeitpunkt des Eintritts des Schadensereignisses der Zeitpunkt der Gewährung der Leistungen durch den Arzt usw. gilt (§9 a.a.O.). Damit sind für diesen Versicherungszweig Ersatzansprüche aus späteren Krankheitsfolgen von der Abwertung ausgeschlossen. Die Begriffe des Schadensereignisses und des ursächlichen Zusammenhanges zwischen Versicherungsanspruch und Schadensereignis müssen hiernach in einschränkendem Sinne aufgefasst werden. Soweit die Ansprüche nicht in Reichsmark entstanden und gemäss §6 Abs. 7 VVO. in jedem Fall im Verhältnis 10 : 1 umzustellen, sondern lediglich gemäss §7 Abs. 1 VVO. wie Reichsmarkforderungen zu behandeln sind, können daher nur Ansprüche aus solchen Schadensfolgen von der Umwertung erfasst werden, deren alleinige Ursache diejenigen Ereignisse sind, die den Schaden unmittelbar ausgelöst haben, wohingegen Schäden, zu deren Eintritt es weiterer Geschehnisse bedurfte, nicht mehr als auf dem Schadensereignis beruhend anzusehen sind. Eine solche Auslegung entspricht auch dem Grundgedanken, von dem die versicherungsrechtliche Umstellung beherrscht ist und der dahin geht, dass Schäden, die vor dem Währungsstichtag, also im Zeitraum der Zahlung von Reichsmarkprämien, entstanden sind, im abgewerteten Betrag abzugelten sind, dass dagegen Schäden, die nach dem Währungsstichtag, während die Versicherung in Deutscher Mark weiter lief (§6 Abs. 5 VVO.), entstanden sind, voll ersetzt werden müssen. Dieser Grundsatz ist zwar in der Versicherungsverordnung nicht ganz folgerichtig durchgeführt, weil §7 Abs. 1 VVO. nicht auf die Entstehung des Schadens, sondern auf den Eintritt des Schadenser eignisses abstellt, die Grundidee, dass der Schaden der Prämie folgt, ist aber in der Gesamtregelung erkennbar zum Ausdruck gekommen.
In Anwendung auf den gegebenen Fall folgt hieraus, dass die Reparaturkosten für die Schute, soweit es sich um die Beseitigung von Schäden handelt, die vor dem 21. Juni 1948 eingetreten sind, der Abwertung unterliegen. Hinsichtlich der sonstigen Schäden, für die die Klägerin Ersatz verlangt, ist jedoch eine erneute Prüfung durch den Tatrichter erforderlich, da den Feststellungen des Berufungsurteils nicht zu entnehmen ist, aus welchen Beträgen sich die Schadenssumme im einzelnen zusammensetzt und welche tatsächliche und rechtliche Grundlage hierfür jeweils gegeben ist.
Nur hinsichtlich der Prozesskosten ist der Rechtsstreit schon jetzt entscheidungsreif. Kosten, die dem Versicherten durch Führung eines Rechtsstreits mit dem geschädigten Dritten entstehen, gehören nicht zum Schaden im engeren Sinn, sondern sind Schadensabwendungskosten, zu deren Ersatz der Versicherer auf Grund des §150 VVG. und im Geltungsbereich der Allgemeinen Deutschen Seeversicherungs-Bedingungen aufgrund des §32 Abs. 1 Ziffer 1, 2 ADS. verpflichtet ist. Sie sind nicht auf das schadenstiftende Ereignis als ihre alleinige Ursache zurückzuführen, sondern sind durch besondere Massnahmen entstanden, die der Abwendung oder Verhütung eines versicherungsrechtlichen Schadens dienen sollten. Sie können nach dem oben Gesagten daher nicht unter die Umwertungsbestimmungen des §7 Abs. 1 VVO. fallen, sondern sind von den Beklagten entsprechend ihrer quotenmässigen Beteiligung der Klägerin in voller Höhe zu erstatten. Von dem Kostenbetrag von DM 1.864,72 war ein Teilbetrag von DM 186,50 abzusetzen, weil die Parteien den Rechtsstreit insoweit bereits im zweiten Rechtszuge für erledigt erklärt hatten. Im übrigen war die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
V.
Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung des Rechtsstreits wird das Berufungsgericht auch die Frage nochmals prüfen müssen, in welchem Umfange die Beschädigungen der Schute tatsächlich vor dem 21. Juni 1948 stattgefunden haben. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, es könne nicht ernstlich zweifelhaft sein, dass die Schäden vor dem Währungsstichtag entstanden seien, denn man müsse berücksichtigen, dass die Schute vorher letztmalig ungefähr am 1. Oktober 1947 repariert worden sei, und dass sie über den Währungsstichtag hinaus, wenn überhaupt, so nur noch unverhältnismässig kurze Zeit mit nennenswerter Beschädigungsgefahr gebraucht worden sei. Jedenfalls habe die Klägerin etwas Gegenteiliges nicht dargetan. Die von der Revision hiergegen erhobenen Bedenken sind gerechtfertigt. Nach der Behauptung der Klägerin ist die Schute noch bis zum 15. Juli 1948 benutzt worden; das Berufungsgericht hat nichts Gegenteiliges festgestellt. Die Schute war zur Beförderung von Schutt und Trümmern eingesetzt. Damit war sie während des ganzen Einsatzes laufend der Gefahr kleiner Beschädigungen ausgesetzt, wie sie z.B. durch das vorzeitige Herabfallen von Trümmerstücken bei der Beladung und Löschung oder durch ähnliche Vorgänge eintreten konnten. Das Berufungsgericht erwähnt selbst, dass die Schute nach dem Währungsstichtag noch mit Beschädigungsgefahr benutzt worden ist, hält diese aber nicht für "nennenswert". Die Ausübung des freien Ermessens nach §287 ZPO. enthebt den Richter aber nicht der Notwendigkeit, die schätzungsbegründenden Tatsachen, die sich ihm für die Schadensermittlung - hier für die Zeit der Schadensentstehung (RGZ Bd. 31 S. 81 [88]) - bieten, aus dem Parteivorbringen zu würdigen und seiner Schätzung zugrunde zu legen (RGZ Bd. 130 S. 108). An einer solchen Würdigung fehlt es hier.
Da in der Sache selbst nur zum Teil entschieden werden konnte, war das Erkenntnis über die Kosten der Revisionsinstanz dem Berufungsgericht zu übertragen.