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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.12.1950, Az.: 4 STR. 14/50

Vorsätzliche Unterstützung einer in betrügerischer Absicht verübten Brandstiftung als Verletzung der Treuepflicht des Versicherungsnehmers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.12.1950
Aktenzeichen
4 STR. 14/50
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1950, 10075
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Schwurgericht Bochum - 15.08.1950

Fundstellen

  • JZ 1951, 120 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1951, 204-205 (Volltext mit amtl. LS)

In der Strafsache
...
hat der Strafsenat des Bundesgerichtshofes in der Sitzung vom 19. Dezember 1950, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Werner Bundesrichter Krauss als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Beamter der Bundesanwaltschaft,
Justizassistent ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Bochum vom 15. August 1950 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat die Angeklagte zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Der Landwirt Alois H. zündete in der Nacht zum 27. Februar 1950 einen Schuppen an, der zur Gastwirtschaft seiner Ehefrau gehörte und gegen Feuer versichert war. Mit der Versicherungssumme wollte er Wechselschulden bezahlen, die er und seine Frau zur Deckung der Unkosten des Wohnhauses eingegangen waren. Der Schuppen brannte nieder. Die Eheleute H. machten den Anspruch aus dem Versicherungsvertrage geltend und erhielten die Versicherungssumme. Das Schwurgericht verurteilte den Ehemann wegen Versicherungsbetruges in Tateinheit mit Verbrechen gegen § 308 StGB. und wegen Betruges. Das Urteil ist rechtskräftig. Die Ehefrau H. ist wegen Beihilfe zum Versicherungsbetrug und wegen Betruges zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt worden.

2

Die Revision der Ehefrau ist nicht begründet.

3

Das Schwurgericht hat im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

4

Die Eheleute H. waren Wechselverbindlichkeiten eingegangen, um die Umbaukosten des Hausgrundstücks zu decken, und dadurch in Zahlungsschwierigkeiten geraten. Mitte Februar 1950 kamen sie auf den Gedanken, sich Geld durch einen Versicherungsbetrug zu verschaffen. Sie dachten daran, verschiedene Wäsche- und Bekleidungsstücke "zum Trocknen" über dem Küchenherd aufgehängt verbrennen zu lassen. Dieser Plan wurde nicht ausgeführt. Am 26.2.1950 abends gegen 22.30 Uhr, als die letzten Gäste die Gastwirtschaft verlassen hatten und die Eheleute sich zur Ruhe begeben wollten, erklärte der Ehemann, dass er heute Nacht den Schuppen anzünden wolle. Die Frau äusserte zunächst Bedenken gegen die Absicht ihres Mannes, weil sie Angst hatte, dass die Tat entdeckt werden könne. Der Ehemann zerstreute schliesslich jedoch, ihre Bedenken, insbesondere dadurch, dass er auf die fälligen Wechselverbindlichkeiten in Höhe von vielen Hundert Deutschen Mark hinwies, die sie sonst nicht bezahlen konnten. Gleichzeitig legte er ihr die näheren Einzelheiten seines Planes dar. Die Frau widersprach darauf den Vorhaben ihres Mannes nicht mehr und begab sich in das Schlafzimmer. Der Ehemann bereitete nunmehr die Tat vor, indem er Anstalten traf, die einen Einbruchsdiebstahl vortäuschen sollten. Darauf begab auch er sich in das eheliche Schlafzimmer. Kurz nach 2 Uhr stand er wieder auf und zündete den Schuppen an, der völlig niederbrannte. Als die Polizei an der Brandstelle erschien, wiesen die Eheleute auf den angeblichen Einbruchsversuch hin und erklärten, der Brand müsse durch die Einbrecher verursacht sein. Dieselben Angaben machten sie gegenüber der Versicherung und liessen sich die Versicherungssumme von 3.758,00 DM auszahlen.

5

Das Schwurgericht hat angenommen, dass die Angeklagte auf Grund des Versicherungsvertrages verpflichtet gewesen sei, ihren Mann mit allen Mitteln von seinem Vorhaben abzubringen zu versuchen. Durch ihr Einverständnis habe sie seine Tat gefördert, weil der Mann sich darauf habe verlassen können, dass er von seiner Frau nach erfolgter Tat keinerlei Schwierigkeiten zu befürchten haben werde. Die Verurteilung als Mittäterin hat das Schwurgericht abgelehnt, weil die Angeklagte in einem stärkeren Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Ehemann stehe und sich zu ihrem Einverständnis habe überreden lassen. Ob das Schwurgericht die Beihilfe nur darin erblickt, dass die Frau es pflichtwidrig unterlassen hat, den Mann von der Tat zurückzuhalten, oder auch darin, dass sie durch ein Handeln Hilfe geleistet habe, indem sie ihr Einverständnis erkennbar machte, kann unerörtert bleiben. Denn in jedem Falle ist zur Begründung einer Beihilfe durch Unterlassung das Erforderliche im Urteil festgestellt. Hierzu gehört, dass eine Rechtspflicht zum Handeln bestand und auch die sonstigen Voraussetzungen des § 49 StGB. erfüllt sind, insbesondere der Kausalzusammenhang zwischen der Unterlassung und der Ausführung der Tat sowie der Vorsatz, die strafbare Handlung durch die Unterlassung zu fördern (RGSt. Bd. 53 S. 292; 58 S. 130; 63 S. 392; 64 S. 273; 71 S. 193).

6

Eine Rechtspflicht der Frau, den Mann von der Straftat nach Möglichkeit zurückzuhalten, hat das Schwurgericht mit Recht bejaht. Sie ergibt sich aus dem Versicherungsverhältnis als einer Gefahrengemeinschaft, für weiche die Grundsätze von Treu und Glauben im Verkehr in besonderem Maße gelten (vgl. Proelß, VR. 1950 S. 137). Der Versicherungsnehmer muss sich, immer bewusst sein, dass nur die Masse der Wagnisse den Versicherer befähigt, das Risiko gegen die verhältnismässig geringe Prämie zu tragen. Die vorsätzliche Unterstützung einer in betrügerischer Absicht verübten Brandstiftung wäre eine Verletzung der Treuepflicht des Versicherungsnehmers. Auch aus den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes ergibt sich, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den drohenden Eintritt des Versicherungsfalles zu verhindern. Nach dem Abschluss des Vertrages darf der Versicherungsnehmer - bei Verlust seines Versicherungsanspruches - nicht ohne Einwilligung des Versicherers eine Erhöhung der Gefahr vornehmen oder deren Vornahme gestatten (§§ 23, 25 VVG.). Ebenso ist der Versicherer nach § 61 VVG. von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt. Nach § 62 VVG. ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Vorschriften Ausfluss einer allgemeinen Schadensverhütungspflicht des Versicherungsnehmers sind. Die im§ 62 VVG. begründete Rettungspflicht besteht jedenfalls auch dann, wenn der Eintritt des Versicherungsfalles unmittelbar bevorsteht (Bruck a.a.O. § 62 Anm. 3). Mag es sich auch nur um eine Obliegenheit im Sinne des § 6 VVG, nicht um eine Schuldverbindlichkeit handeln, deren Erfüllung der Versicherer erzwingen könnte, so ist doch die Obliegenheit ebenfalls eine Rechtspflicht, die dem Versicherungsnehmer im Interesse der Gefahrengemeinschaft auferlegt ist, um die Leistungsfähigkeit des Versicherers zu schützen (vgl. RGSt. Bd. 64 S. 273, 277).

7

Die gegen die tatsächlichen Feststellungen gerichteten Angriffe der Revision betreffen die Beweiswürdigung, die der Nachprüfung des Revisionsgerichts grundsätzlich entzogen ist.

8

Die Überzeugung des Schwurgerichts, die Angeklagte sei schliesslich mit der Tat des Mannes einverstanden gewesen, gründet sich nach dem Gesamtinhalt der Feststellungen offensichtlich darauf, dass die Angeklagte nicht mehr widersprach und zu Bett ging, nachdem sie zunächst nur deshalb Bedenken geäussert hatte, weil sie die Entdeckung der Tat fürchtete. Diese Deutung steht weder mit den Denkgesetzen noch mit der Lebenserfahrung im Widerspruch, zumal wenn noch die weiteren Feststellungen berücksichtigt werden, dass die Angeklagte Eigentümerin des Schuppens und Versicherungsnehmerin war und erst kurz vorher - Mitte Februar - mit dem Mann zusammen überlegt hatte, in welcher Weise sie einen Versicherungsbetrug bewerkstelligen könnten, um zu Geld zu gelangen. Demgegenüber können die Behauptungen der Revision, die Angeklagte sei innerlich durchaus nicht mit der Tat einverstanden gewesen, sondern habe nur Zeit gewinnen wollen, weil sie gewusst habe, dass ihr Mann nicht leicht von seinen Absichten abzubringen sei, in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls unzulässig ist die Rüge, das Schwurgericht habe mit Unrecht angenommen dass die Angeklagte die Tat ihres Mannes gefördert habe. Das Schwurgericht hat seine Überzeugung mit der Erwägung begründet, daß der Ehemann sich "nunmehr" (d.h. nachdem die Angeklagte ihm durch ihr Schweigen ihr Einverständnis gezeigt hatte) darauf verlassen konnte, dass er von ihr keine Schwierigkeiten zu befürchten haben würde. Darin ist weder ein Rechtsirrtum noch ein Verstoss gegen die Denkgesetze oder die Lebenserfahrung zu erkennen. Auch ein schon entschlossener Täter kann noch in seinem Vorhaben bestärkt werden; letzte Hemmungen können gerade dadurch beseitigt werden, dass die Gefahr einer Entdeckung verringert wird.

9

Aus dem Urteilszusammenhang, vor allem den Feststellungen, dass die Angeklagte sich der Rechtspflicht, die Tat zu verhindern, bewusst war, und nicht daran zweifeln konnte, dass sie die Tat ihres Mannes durch ihr Einverständnis förderte, ergibt sich, dass das Schwurgericht auch zum Ausdruck bringen wollte, dass die Angeklagte den Willen hatte, die Tat ihres Mannes zu fördern. Dies wird noch dadurch besonders deutlich, dass das Schwurgericht sich nur davon nichts überzeugen konnte, dass die Angeklagte die Tat ihres Mannes "auch als eigene gewollt hat". Hiernach ist der Gehilfenvorsatz der Angeklagten hinreichend festgestellt.

10

Unbegründet ist ferner die Ansicht der Revision, dass die Verurteilung wegen Versicherungsbetrugs diejenige wegen Betrugs zur Erlangung der Versicherungssumme ausschliesse. Dieser Betrug ist keine straflose Nachtat, sondern eine gegenüber den Versicherungsbetrug selbständige Straftat (RGSt. Bd. 17 S. 62; 44 S. 254; 48 S. 186, 191); sie verletzt ein anderes Rechtsgut. Während die Strafdrohung des§ 263 StGB. das Vermögen schützt, dient der§ 265 StGB. vor allem der Verhütung des Schadens, welcher der Allgemeinheit dadurch droht, dass der Versicherungsfall durch Brandstiftung herbeigeführt wird.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StGB.

gez. Richter
gez. Krumme
gez. Dr. Geier
gez. Werner
gez. Krauss