Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.12.1950, Az.: 2 StR 40/50
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.12.1950
- Aktenzeichen
- 2 StR 40/50
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1950, 10040
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Oldenburg - 20.03.1950 - AZ: II - 4/50
Verfahrensgegenstand
Totschlag
In der Strafsache
hat der Strafsenat des Bundesgerichtshofes
in der Sitzung vom 12. Dezember 1950,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter
Krauss als besitzende Richter,
Erster Staatsanwalt ... als Beamter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg vom 20. März 1950 wird verworfen. Die vom Angeklagten seit dem 20. März 1950 weiter erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet, soweit sie 3 Monate übersteigt.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Gründe
Die auf das Strafmass beschränkte Revision macht geltend, dass das Schwurgericht zu Unrecht den § 213 StGB, nicht angewendet habe. Sie ist jedoch nicht begründet.
Der Fall der Reizung zum Zorn, der zur Anwendung des milderen Strafrahmens des § 213 StGB, zwingen würde, liegt nach dem Sachverhalt nicht vor. Bei der Prüfung der frage, ob andere mildernde Umstände vorhanden seien, geht das Schwurgericht rechtlich davon aus, dass als mildernde Umstände in Sinne des § 213 StGB, alle Tatsachen anzusehen seien, die geeignet seien, die strafbare Handlung unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der Tat und der Persönlichkeit des Täters in einem so milden Lichte erscheinen zu lassen, dass die Anwendung des ordentlichen Strafrahmens zu hart sein würde. Im Anschluss an die Entscheidung des Reichsgerichts RGSt. Bd.48 S. 310 führt es weiter aus, die Grundlage für die Versagung oder Zubilligung mildernder Umstände bilde die Höhe des Verschuldens und die Bedeutung der Tat für die durch sie verletzte Rechtsordnung. Dabei seien zur Beantwortung der Frage, ob mildernde Umstände vorlägen, alle Umstände gegeneinander abzuwägen, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen könnten, ohne Unterschied, ob sie der Tat selbst innewohnten und sie begleiteten oder ihr vorausgingen oder nachfolgten. Dieser Ausgangspunkt ist rechtlich einwandfrei. Auch die Revision bringt hiergegen nichts vor.
Unter Anwendung dieser Grundsätze erörtert das Schwurgericht zunächst den äusseren Tathergang und kommt dabei zu dem auch von der Revision nicht besonders angegriffenen Ergebnis, dass die Tat äusserlich das Bild einer in hohem Grade verwerflichen Handlung biete, legt aber anschliessend dar, dass das Mass der Schuld und damit die richtige Strafe nur bestimmt werden könnten, wenn auch die Bewegründe der Tat, die sonstigen inneren Vorgänge bei der Tatausführung und andere besondere Umstände in Betracht gezogen würden. In dieser Beziehung misst das Schwurgericht dem Umstände besonderes Gewicht bei, dass die Tat des Angeklagten als eine Affekthandlung anzusehen sei, die "ohne verstandesmässiges Motiv mehr unbewussten Antrieben und einer einmaligen Situation entsprungen" sei. Es sei "mehr ein dumpfer Drang als ein klar durchgestalteter Beweggrund gewesen", der den Angeklagten zur Tat getrieben habe. Das Gericht erörtert in diesem Zusammenhang weiter, dass der Angeklagte zur Zeit der Tat erst wenige Monate über 18 Jahre alt war, in seiner charakterlichen und geistigen Entwicklung zwar vom Sachverständigen nur einen 15 bis 16 jährigen Jungen gleichgestellt werde, aber doch von dem Durchschnitt eines 18jährigen O. Bauernjungen in seinem Reifegrade nicht abweiche, und dass er zur Zeit der Tat unter der enthemmenden Einwirkung von Alkohol gestanden habe, wenn auch diese Einwirkung selbst bei Berücksichtigung seiner Jugend und seiner noch nicht abgeschlossenen geistigen Entwicklung nicht gross genug gewesen sei, seine Einsichts- oder Willensfähigkeit aufzuheben oder auch nur erheblich zu vermindern. Das Gericht verkennt nicht, dass alle diese Umstände die für die Beurteilung der Straffrage entscheidende Schuld des Angeklagten zu einem grossen Teil mindern, misst ihnen aber nicht das Gewicht zu, dass sie die Zubilligung mildernder Umstände im Sinne des § 213 StGB, zu rechtfertigen vermöchten. Es hebt dabei hervor, dass sich der Angeklagte habe von seinen Affekten treiben lassen, ohne gegen sie anzukämpfen, wozu er auch bei Berücksichtigung seiner Jugend, seiner Unreife und der Alkoholeinwirkung im Hinblick auf die Art seiner Persönlichkeit und die Bedingungen der Umwelt durchaus in der Lage gewesen wäre. Es geht dabei von der Forderung aus, von jedem verantwortungsfähigen Menschen könne und müsse grundsätzlich verlangt werden, dass er in jeder inneren und äusseren Lage Herr seiner Einsichten und Entscheidungen gegen das Böse sei und es so vermeide, dass eine böse Tat aus umweltbedingten oder persönlichkeitsbedingten "Antriebsfaktoren" fast wie von selbst hervorgehe.
In allen diesen Erwägungen, die nach den im Urteil enthaltenen Strafzumessungsgründen für die Versagung mildernder Umstände in erster Linie bestimmend waren, zeigt sich kein Rechtsfehler. Die Angriffe der Revision richten sich daher auch nicht gegen den vorstehend wiedergegebenen Gedankengang im ganzen, sie greifen vielmehr einzelne Wendungen aus diesem Zusammenhange heraus und versuchen darzutun, dass sie im Widerspruch zu Darlegungen an anderer Stelle des Urteiles ständen. Solche Widersprüche, die den Strafausspruch gefährden könnten, sind jedoch in Wahrheit nicht vorhanden. So stehen die Bemerkungen, dass der Angeklagte ein junges wertvolles Menschenleben vernichtet habe, dass er nicht einmal Achtung vor der werdenden Mutter genaht habe, dass er den Angehörigen des Opfers, die als Heimatvertriebene schon Schweres durchgemacht hätten, grosses Leid zugefügt habe, in den Erörterungen, mit denen das Schwurgericht das äussere Tatbild und die äusseren Tatfolgen kennzeichnet. Dass alle das äussere Tatbild als besonders verwerflich kennzeichnenden Umstände dem Angeklagten nur mit Einschränkung zum Schuldvorwurf gemacht werden können, weil seine Tat als Affekthandlung anzusehen ist, führt das Schwurgericht anschliessend selbst aus. Damit wird aber das äussere Tatbild nicht bedeutungslos. Es bleibt für die Schwere der Tat noch kennzeichnend und darf und muss bei der Strafzumessung auch dann berücksichtigt werden, wenn sich der Täter bei Begehung der Tat nicht aller dieser Umstände voll bewusst gewesen ist. Die Auffassung der Revision, dass nur solche Umstände bei der. Strafzumessung berücksichtigt werden, dürften, über die der Täter bei der Tat eine klare Vorstellung gehabt habe, ist in dieser Allgemeinheit unzutreffend. Von den Angriffen der Revision gegen die Ausführungen des Schwurgerichts, mit denen das Verhalten des Angeklagten bei und nach der Tat als gefühlsroh gekennzeichnet wird, gilt ähnliches. Auch insoweit hat das Schwurgericht zunächst den äusseren Tathergang im Auge und führt dehn später aus, dass der Schuldvorwurf, der dem Angeklagten wegen der an den Tag gelegten Roheit zu machen sei, möglicherweise geringer sei, weil er bei der Tat aus einem "dumpfen Befreiungsdrang" gehandelt habe und sein Verhalten nach der Tat vielleicht als verständliche Flucht vor der eigenen Tat gewertet werden müsse. In diesen Gedankengängen zeigt sich kein Widerspruch. Entgegen der Ansicht der Revision liegt auch darin keine Verletzung der Aufklärungspflicht, dass das Schwurgericht nur darlegt, das Verhalten des Angeklagten in der Tatnacht könne als verständliche Flucht vor der eigenen Tat gewertet werden. Damit drückt das Schwurgericht nur aus, dass es von dieser Erklärungsmöglichkeit zwar nicht voll überzeugt sei, von ihr aber gleichwohl als der dem Angeklagten günstigeren ausgehe. Das ist nicht nur nicht fehlerhaft, sondern das allein zulässige Verfahren.
Mit der Auffassung, dass die zuletzt erwähnten Umstände den Schuldvorwurf gegenüber dem Angeklagten zwar erheblich minderten, aber trotzdem nicht die Zubilligung mildernder Umstände rechtfertigen könnten, weil der Angeklagte nichts getan habe, gegen die Affekte anzukämpfen, obwohl er dazu sehr wohl imstande gewesen wäre, hält sich das Schwurgericht im Rahmen des ihm bei dieser Entscheidung eingeräumten Ermessens. Soweit die Revision die tatsächlichen Grundlagen dieser Entscheidung als unrichtig bekämpft, greift sie nur in unzulässiger Weise die dem Tatrichter vorbehaltene und in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbare Beweiswürdigung an, Mängel und Widersprüche, die den Bestand des Strafausspruchs gefährden könnten, liegen insbesondere auch nicht in den Ausführungen des angegriffenen Urteils, die sich auf die Frage beziehen, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB gegeben seien. Zwar findet sich in den Urteilsgründen die Bemerkung, der Angeklagte habe sich "an der Grenze der Zurechnungsfähigkeit" befunden und Unreife und Alkoholeinwirkung hätten die Einsichts- oder Willensfähigkeit nicht "ausgeschlossen". Unmittelbar vorher wird aber klar ausgesprochen, dass weder Unzurechnungsfähigkeit noch erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit vorliege. Der Urteilszusammenhang lässt keinen Zweifel daran, dass die an sich bestehende Minderung der Zurechnungsfähigkeit nach der rechtlich bedenkenfrei zustandegekommenen Überzeugung des Schwurgerichts nicht jenen Grad erreichte, dass sie als erheblich im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB anzusehen war.
In der Beurteilung des für die Strafzumessung hauptsächlich entscheidenden Maßes der persönlichen Schuld des Angeklagten zeigt sich nach alledem kein Rechtsfehler. Auch soweit das Gericht in zulässiger und gebotener Weise die übrigen anerkannten Strafzwecke, vor allem den Abschreckungs- und Besserungszweck, berücksichtigt, bringt es klar zum Ausdruck, dass es doch keine Entscheidung in der Straffrage treffen wolle, die sich nicht im Rahmen dessen halte, was durch das Maß der persönlichen Schuld geboten und vertretbar sei. Insbesondere trifft die Ansicht der Revision nicht zu, dass der Besserungsgedanke nicht ausreichend berücksichtigt sei. Dabei handelte es sich nur um einen von mehreren anerkannten Strafzwecken, hinter dem die anderen Strafzwecke nicht zurückzutreten brauchen, zum andern führt das Schwurgericht ausdrücklich aus, dass es bei der Schwere und Verwerflichkeit der Tat die verhängte - Strafe auch unter dem Gesichtspunkt des Besserungsgedankens für erforderlich halte.
Die gegen das Strafmass, vor allem gegen die Versagung mildernder Umstände, gerichtete Revision ist deshalb unbegründet und muss verworfen werden.
Auch die von der Revision bemängelte Kostenentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es trifft nicht zu, dass das Schwurgericht die Vorschrift des § 473 Abs. 1 S. 3 StPO, übersehen hätte. Die Darlegungen, dass der Angeklagte schon mit der ersten Revision hauptsächlich die Zubilligung mildernder Umstände erstrebt habe, mit diesem Begehren aber im Ergebnis nicht durchgedrungen sei, das Rechtsmittel also im wesentlichen zu keinem Erfolg geführt habe, sind ersichtlich gerade auf diese Bestimmung zugeschnitten. Ob das Gericht die Herabsetzung der im ersten Urteil verhängten Zuchthausstrafe zum Anlass nehmen wollte, die Gebühr für das erste Revisionsverfahren zu ermässigen, stand in seinem pflichtgemässen Ermessen. Dass es von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Fall, dass die auf das Strafmass beschränkte erste Revision vollen Erfolg hatte, liegt nicht vor. Wenn auch die Strafe gegenüber dem ersten Urteil ermässigt worden ist, so ergibt sich aus dem Umstände, dass der Angeklagte auch gegen das zweite Urteil Revision eingelegt hat, doch mit genügender Deutlichkeit, dass en schon mit der Revision gegen das erste Urteil eine höhere Ermässigung erstrebte, als sie vom Schwurgericht schliesslich ausgesprochen wurde. Die seit dem 20. März 1950 vom Angeklagten weiter erlittene Untersuchungshaft ist auf die Strafe gem. § 60 StGB aus Billigkeitsgründen teilweise angerechnet worden. Dass auch das Revisionsgericht dazu in der Lage ist, hat der Senat schon mehrfach, ausgesprochen.
Dr. Geier
Werner
Krauss
Dr. Sauer