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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.12.1950, Az.: IV ZB 106/50

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.12.1950
Aktenzeichen
IV ZB 106/50
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1950, 10055
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht Düsseldorf - 19.10.1950 - AZ: 5 U 238/50

Fundstellen

  • JZ 1951, 83-84 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1951, 99-100 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1951, 111 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZZP 1951, 234-235

Prozessführer

der Ehefrau Anna Erna B., geb. B. in N., K.strasse ...,

Prozessgegner

den Einkäufer Johannes B. in W., S.strasse ...,

Tenor:

wird die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf, 5. Zivilsenat , vom 19. Oktober 1950 - 5 U 238/50 - auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe:

1

Durch Urteil vom 5. Juli 1950 - 3 R 472/49 - bat das Landgericht in Wuppertal die Ehe der Parteien aus beiderseitigem Verschulden geschieden. Das Urteil ist der Beklagten durch Aushändigung an ihren Prozessbevollmächtigten erster Instanz, RA. Dr. S. in Wuppertal, am 11. Juli 1950 zugestellt worden. Der Prozessbevollmächtigte hat eine vom gleichen Tag datierte Empfangsbescheinigung über die erfolgte Zustellung unterzeichnet (§212 a ZPO.).

2

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte am 19. August 1950 Berufung beim Oberlandesgericht in Düsseldorf eingelegt und gleichzeitig gebeten, ihr gegen die Versäumung der am 11. August 1950 abgelaufenen Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Oberlandesgericht hat durch einen am 19. Oktober erlassenen und dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 2. November 1950 zugestellten Beschluss die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss hat die Beklagte sofortige Beschwerde eingelegt, die am 16. November 1950 bei dem Oberlandesgericht eingegangen ist.

3

Die Beschwerde ist nach §§519 b Abs. 2, 547 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO. zulässig, sie ist form- und fristgerecht erhoben, jedoch kann ihr ein Erfolg nicht beschieden sein.

4

Das Oberlandesgericht führt in den Gründen des angefochtenen Beschlusses aus, dass die Versäumung der Berufungsfrist nicht auf einem unabwendbaren Zufall (§233 ZPO.) beruhe, sondern in einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der ersten Instanz, Rechtsanwalt Dr. S., und ihrer Korrespondenzanwälte ihren Grund habe. Durch Versehen eines Angestellten des Rechtsanwalts Dr. S. sei die Frist zur Einlegung der Berufung im Fristenkalender des Büros nicht eingetragen worden. Dr. S. habe das Urteil am 12.7.1950 mit einem Begleitschreiben an die Korrespondenzanwälte übersandt. Dieses Schreiben habe aber keine Angabe über die Zustellung des von Amts wegen zugestellten Urteils enthalten, sodass den Empfängern des Schreibens, der Zeitpunkt der Zustellung nicht bekannt war. Dieser hätte auch aus dem Urteil nicht entnommen werden können, da ein von Amts wegen zugestelltes Urteil einen Vermerk über die Zustellung nicht enthalte, wenn diese, wie im vorliegenden Fall, durch Aushändigung gegen ein Empfangsbekenntnis des Anwalts (§212 a ZPO.) erfolgt. Dadurch habe aber Dr. S. schuldhaft die Pflicht verletzt, den Korrespondenzanwalt über den Beginn des Laufes der Berufungsfrist zu unterrichten. Entweder habe er die Nachprüfung, ob und wann die Zustellung erfolgt sei, unterlassen, oder er habe es zwar getan, aber nicht darauf gesehen, dass das von einem Hilfsarbeiter entworfene, aber von ihm unterschriebene Schreiben einen Vermerk darüber enthalte. In beiden Fällen habe er schuldhaft gehandelt. Zu Unrecht berufe sich die Beklagte auch darauf, dass bei dem Landgericht in Wuppertal die Zustellung von amtlich zuzustellenden Schriftstücken nicht immer mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt werde, und dass öfter das zuzustellende Schriftstück getrennt von der Empfangsbescheinigung, manchmal erst Tage später, in den Besitz des Empfängers gelange. Selbst wenn dies zuträfe, weise dies immer darauf hin, dass das Schriftstück zugestellt sei, möge es auch getrennt von der Empfangsbescheinigung in das Büro des Zustellungsempfängers gelangen. Solche bei der Zustellung hervortretende Mängel entbänden den Anwalt nicht von der Nachprüfungspflicht, sondern müssten ihm erst recht Veranlassung geben, sich über die Zustellung Gewissheit zu verschaffen. Dadurch dass Dr. S. die Nachprüfung unterlassen habe, habe er es vereitelt, dass das Versehen seines Angestellten bemerkt und die Zustellung des Urteils bei dem Landgericht in Erfahrung gebracht worden sei. Auch die Korrespondenzanwälte in Neuwied treffe ein Verschulden. Da sie mit der Beklagten in unmittelbarer Verbindung gestanden hätten, sei es bei der Beratung ihrer Mandantin über die Anfechtung des Urteils notwendig gewesen, sie darauf hinzuweisen, wann die Berufungsfrist abläuft. Dafür war die Kenntnis des Zeitpunkts der Zustellung von Bedeutung. Da das Schreiben des Prozessbevollmächtigten nichts darüber enthielt, hätten sie alsbald Rückfrage bei diesem halten müssen. Das hätten sie zwar in ihrem Schreiben vom 9.8.1950 getan, dies sei aber verspätet geschehen. Denn da das Urteil ihnen mit einem Schreiben vom 12.7.1950 zugegangen sei, hätten sie damit rechnen müssen, dass das am 5.7.1950 verkündete Urteil kurz zuvor dem Prozessbevollmächtigten zugegangen sei. Sie hätten damit rechnen müssen, dass die Berufungsfrist spätestens am 12.8.1950 ablaufe. Die Anfrage vom 19.8.1950 sei daher verspätet gewesen.

5

Die gegen diese Erwägungen des angefochtenen Beschlusses erhobenen Bedenken der Beschwerde sind nicht begründet. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist in einem bürgerlichen Rechtsstreit findet nach §233 ZPO nur statt, wenn die Versäumung auf einem Naturereignis oder einem anderen unabwendbaren Zufall beruht. Unabwendbar ist der Zufall nach feststehender Rechtsprechung nur dann, wenn er unter den gegebenen Umständen auch durch die größte, nach Lage der Sache zu erwartende Sorgfalt nicht hätte abgewandt werden können. Es genügt nicht, dass die im Verkehr übliche Sorgfalt aufgewendet worden ist. Das Verschulden eines Vertreters steht dem der Partei gleich, §232 Abs. 2 a.a.O. Legt man den bei der Anwendung des §233 a.a.O. geforderten strengen Verschuldensmaßstab an, dann ist die Frage, ob die Versäumung, der Berufungsfrist auf einem Verschulden der Bevollmächtigten der Beklagten beruht, aus den in dem Beschluss ausgeführten Gründen, zu bejahen. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass der für die Instanz bestellte Vertreter verpflichtet ist, der Partei oder dem Korrespondenzanwalt von dem Zeitpunkt der Zustellung einer mit einem Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidung Kenntnis zu geben, wenn durch die Zustellung eine Rechtsmittelfrist in Lauf gesetzt wird. Denn sonst läuft die Partei Gefahr, dass sie ihre Entschließung, ob das Rechtsmittel zu verfolgen sei, nicht rechtzeitig trifft und die Frist versäumt. Übersendet der Anwalt der Partei oder dem Korrespondenzanwalt die durch Rechtsmittel innerhalb bestimmter Frist angreifbare Entscheidung, und lässt die übersandte Abschrift oder Ausfertigung die Zeit der Zustellung nicht ersehen, dann muss bei der Übersendung der Entscheidung darauf gesehen werden, dass die Benachrichtigung über die Zeit der Zustellung gleichzeitig in dem Begleitschreiben erfolgt. War die Abschrift des Urteils oder des Beschlusses nicht im Wege der Zustellung in den Besitz des Anwalts gelangt, dann ist es seine Pflicht in dem Anschreiben darauf hinzuweisen. Es kann auf sich beruhen, ob der Anwalt diese rutinemässige Benachrichtigung seinen Angestellten überlassen kann. Unterzeichnet er das die Abschrift begleitende Anschreiben, dann trifft ihn die Verantwortung dafür, dass dieses einen Hinweis über die Zustellung enthält. Er darf dabei nicht davon ausgehen, dass möglicherweise die übermittelte Abschrift infolge eines bei einem Gericht eingerissenen Mißstandes auf anderem Wege als dem der förmlichen Zustellung in seinen Besitz gelangt, oder daß der Zustellungsakt noch nicht abgeschlossen ist, weil das Empfangsbekenntnis noch nicht erteilt ist. Denn der Regelfall, von dem ausgegangen werden muss, ist der, dass die Abschrift der Entscheidung durch Zustellung dem Bevollmächtigten zugegangen ist. Es bedeutet eine Verletzung der nach §233 a.a.O. anzuwendenden Sorgfalt, von ungewöhnlichen Umständen auszugehen. Dem Oberlandesgericht ist auch darin beizutreten, daß bei der Anwendung der gebotenen Sorgfalt Dr. S. festgestellt haben würde, wann die Zustellung, über die er ja ein bei den Akten befindliches , vom 11.7.50 datiertes Empfangsbekenntnis ausgestellt hat, erfolgt wäre, und dass dann die Korrespondenzanwälte benachrichtigt worden wären.

6

Auch insoweit macht sich der Senat die Erwägungen des angefochtenen Beschlusses zu eigen, als dieser ein Verschulden der Korrespondenzanwälte bejaht. Ihnen obliegt es, die Partei, die sie betreuen, auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist hinzuweisen. Um dies zu können, sind sie gehalten, sich über die Zeit der Zustellung der anfechtbaren Entscheidung zu unterrichten. Dieser Verpflichtung sind die Korrespondenzanwälte zwar nachgekommen, jedoch verspätet, wie der Beschluß des Oberlandesgerichts mit zutreffenden Gründen ausführt.

7

Die Beschwerde ist daher, wie geschehen, mit der sich aus §97 ZPO. ergehenden Kostenfolge zurückzuweisen.

gez. Dürig zugleich für den erkrankten Bundesrichter Dr. Meiß gez. Dr. Lisco gez. Ascher gez. Raske