Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.11.1950, Az.: I ZR 16/50

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.11.1950
Aktenzeichen
I ZR 16/50
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1950, 10065
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in Düsseldorf - 03.11.1949

Fundstellen

  • DB 1951, 76 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1951, 119 (amtl. Leitsatz)
  • JZ 1951, 45-47 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1951, 46-47
  • MDR 1951, 97-98 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1951, 109 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der N.-Gesellschaft mbH, in H., W.strasse ..., vertreten durch ihren Geschäftsführer Ing. Leo Ko., H., H.weide ...,

Prozessgegner

die W. Handelsgesellschaft mbH. in L.-Sch., B.strasse ..., vertreten durch ihre Geschäftsführer Konsul W. und Gerd W. in L.-Sch.,

hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 1950 unter Mitwirkung des Bundesrichters Prof. Dr. Lindenmaier als Vorsitzenden und der Bundesrichter Dr. Heidenhain, Wilde, Dr. Haidinger und Dr. Fischer

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 3. November 1949 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

1

Die Klägerin hat in den Jahren 1946 bis 1947 Eisenkonstruktionen und Plattengarnituren für den Bau von insgesamt mehr als 170 Kleinwohnhäusern bei der Firma P. & B. in Ö. bei B. bestellt. Zur Zeit der Währungsumstellung stand ein Teil der Lieferungen, nämlich 26 Eisenkonstruktionen und 58 Plattengarnituren, noch aus. Die Lieferungen aller dieser von der Klägerin bei der Firma P. & B. in Auftrag gegebenen Baumaterialien fand durch die Beklagte statt. Diese hat auch mit der Klägerin über die Einzelausführung der Lieferungen und deren Zeitpunkt wiederholt unmittelbar korrespondiert. Anfang Juni 1948 verlangte die Beklagte von der Firma P. & B. eine Vorauszahlung von 22.500,- RM für 4.000 qm (16 Garnituren) Bims-Betonplatten. Die Firma P. & B. forderte ihrerseits am 8. Juni 1948 von der Klägerin fernmündlich und schriftlich 25.000,- RM an. Die Klägerin überwies diesen Betrag an P. & B. am 9. Juni 1948 als "Vorauszahlung auf Plattenlieferung N.-Gesellschaft mbH. H.". Mitte Juni 1948 wurde ein Teil der 16 Garnituren geliefert. In den letzten Tagen vor dem Währungsstichtag überwies die Firma P. & B. der Klägerin einen Betrag von 12.326,15 RM (nach der Korrespondenz von 14.733 RM) obwohl die Klägerin mündlich und schriftlich abgelehnt hatte, eine Rückzahlung der geleisteten Vorauszahlung anzunehmen.

2

Mit der Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten Lieferung von Bims-Betonplatten oder nach Wahl der Beklagten von Stahlkonstruktionen im Rechnungswert von 12.326,15 DM, wogegen sie das Umstellungsguthaben aus den ihr überwiesenen 12.326,16 RM und Spitzenbeträge zur Verfügung stellt. Sie hat vorgetragen: Zwischen den Parteien hätten unmittelbare Vertragsbeziehungen bestanden, da sie, die Klägerin, wiederholt mit der Beklagten über Lieferungen, Lieferverzögerungen und Vorauszahlungen verhandelt, von dieser auch unmittelbare Lieferungszusagen erhalten habe. Auch die erforderlichen Kontingente habe sie unmittelbar der Beklagten gestellt und mit dieser abgerechnet. Durch die geleistete Vorauszahlung in Reichsmark sei die Kaufpreisforderung in Höhe des gezahlten Reichsmarkbetrages getilgt.

3

Die Klägerin stützt die Klage ferner auf eine Abtretungserklärung der Firma P. & B. vom 16. September 1948, in welcher diese ihre Ansprüche gegen die Beklagte, die ihr aus den Aufträgen der Klägerin zustehen, an die Klägerin abgetreten hat. Die Klägerin hat ferner geltend gemacht, dass die Beklagte mit den Lieferungen seit vielen Monaten in Verzug gewesen sei und dass sie das Material absichtlich zurückgehalten habe, um sich diese Sachwerte über die Währungsreform hinaus zu erhalten. Sie hat beantragt,

4

die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Zahlung von 949,21 DM näher bezeichnete Bimsbetonplatten oder wahlweise gegen Zahlung von 1.365,73 DM näher bezeichnete Stahlkonstruktionen zu liefern.

5

Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie hat ausgeführt, dass sie in keiner Vertragsbeziehung zur Klägerin gestanden habe. Gegenüber den Ansprüchen, die die Klägerin als Zessionarin der Firma P. & B. geltend macht, hat sie behauptet, sie habe wegen der Vorauszahlung von 22.500,- RM am 16. Juni 1948 mit P. & B. in der Weise abgerechnet, dass sie denjenigen Betrag, der bis zu diesem Tage durch Lieferungen noch nicht ausgeglichen gewesen sei, der Firma P. & B. mit deren Einverständnis durch Barzahlung von 4.731,21 RM und Verrechnung von 5.412,09 RM, also in Höhe von insgesamt 10.143,30 RM, zurückerstattet habe. Verzug hat sie bestritten, da feste Liefertermine nicht vereinbart gewesen seien. Die Klägerin hat erwidert, die Firma P. & B. sei durch die Rückzahlung des nicht verbrauchten Vorschusses am 16. Juni 1948 überrumpelt worden.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin weiter angeführt, die Firma P. & B. sei in Wirklichkeit nur Vermittler und Strohmann der Beklagten gewesen. Der Klageanspruch sei auch als Schadensersatzforderung unter dem Gesichtspunkt des sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten begründet. Das Abkommen der Beklagten mit P. & B. vom 16. Juni 1948 sei angesichts des Zusammenwirkens der beiden unwirksam, werde aber auch mit Nichtwissen bestritten.

7

Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet.

Entscheidungsgründe:

8

I.

Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum dargelegt, dass die Beklagte in die vertraglichen Beziehungen, die durch die Auftragserteilungen der Klägerin an die Firma P. & B. entstanden sind, nicht nachträglich dadurch einbezogen worden sei, dass unmittelbare schriftliche und mündliche Erörterungen zwischen den Parteien über technische Ausführungen, Kontingentsbeschaffung sowie Versand- und Lieferungsfragen stattgefunden hätten. Ob Vertragsbeziehungen im Verhältnis der Parteien untereinander entstanden sind, ist in erster Linie Frage der Auslegung der beiderseitigen Willenserklärungen. Wenn das Berufungsgericht in dem vorgelegten Schriftwechsel keine ausreichenden Anhaltspunkte für einen diesbezüglichen übereinstimmenden Willen der Parteien gefunden hat, so verstösst diese Tatsachenwürdigung weder gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze noch gegen anerkannte Auslegungsregeln. Das Berufungsgericht hätte sich zusätzlich auch noch auf das - auch der Firma P. & B. abschriftlich mitgeteilte - Schreiben der Klägerin vom 12. September 1948 (Bl. 113 GA heisst es irrtümlich "1949") beziehen können, in welchem die Klägerin der Beklagten schreibt, sie habe in der Besprechung vom 19. August 1948 und auch schon früher "darum gebeten", das Geschäft mit der Beklagten "direkt abzuwickeln", und die Firma P. & B. habe sich auch zu einer Abtretung ihrer Ansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin bereit erklärt. Daraus geht deutlich hervor, dass die Klägerin selbst damals nicht der Auffassung war, es stehe ihr ein vertraglicher Lieferungsanspruch gegen die Beklagte zu. Unberechtigt ist die Revisionsrüge, das Berufungsgericht habe ein Schreiben der Beklagten vom 22. Mai 1948 zu Unrecht zu Gunsten der Klägerin verwertet, da der mündliche Widerspruch der Klägerin gegen die in diesem Brief mitgeteilte Auffassung der Beklagten über das Nichtbestehen von Vertragsbeziehungen gegenüber der Klägerin ausdrücklich unter Beweis gestellt worden sei. Denn das Berufungsgericht hat den behaupteten Widerspruch als richtig unterstellt, hieraus aber angesichts des sonstigen Beweismaterials ohne Rechtsirrtum keine Schlüsse zu Gunsten der Rechtsauffassung der Klägerin gezogen. Das Berufungsgericht hat dabei mit Recht darauf hingewiesen, dass auch noch im Monat Juni 1948 die Beklagte die Vorauszahlungen nicht von der Klägerin, sondern von der Firma P. & B. angefordert und die Zahlung auch nicht unmittelbar von der Klägerin, sondern von P. & B. erhalten hat.

9

Die Revision macht ferner geltend, das Berufungsgericht hätte bei der Würdigung des Sachverhalte die besonderen Verhältnisse berücksichtigen müssen, die durch die Bewirtschaftungsvorschriften geschaffen worden seien, insbesondere den Umstand, dass die Bezugsbescheinigungen von der Klägerin unmittelbar der Beklagten gegeben bzw. ihr verschafft worden seien. Es trifft zu, dass der Grundsatz der Vertragsfreiheit durch die Bewirtschaftungsvorschriften vielfach durchbrochen und insbesondere in gewissem Umfange ein Lieferungszwang für bewirtschaftete Waren eingeführt worden ist. Gewerbetreibende können danach kraft öffentlichen Rechtes gezwungen sein, jeden berechtigten Inhaber von Bezugsbescheinigungen mit Ware zu beliefern, also mit ihm einen privatrechtlichen Vertrag zu schliessen (vgl. z.B. Art. V Bekanntmachung der Brit. MilReg. betr. Kontrolle und Verteilung von Gebrauchsgütern vom 7. April 1946 - Amtsbl. MilReg. S. 176 ff. -). Dem Lieferer ist damit die freie Wahl seines Abnehmers regelmässig untersagt (vgl. Spengler in RWP. Blattei Forkel II, 8 Wi R; ferner Schneider, in Wirtschafts-Kommentar C IV 2 Anm. 1 zu §1 und Anm. 8 zu §8 WiStrVG., OGHZ. Bd. 2 S. 352; OLG Kiel DRZ. 1947 S. 131). Es braucht hier aber nicht geprüft zu werden, ob ein uneingeschränkter Abschlusszwang dieses Inhalts auch für die in Rede stehenden Eisenkonstruktionen und Bimsbetonplatten bestanden hat, denn ein solcher Abschlusszwang würde nur bedeuten, dass die Beklagte auf Verlangen der Klägerin gezwungen gewesen wäre, ihre öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Belieferung der vorgelegten Bezugsberechtigungen durch Abschluss entsprechender privatrechtlicher Verträge zu erfüllen. Zweck und Ziel der öffentlichen Bewirtschaftung ist die gleichmässige Verteilung von Mangelwaren nach Bedarfsgesichtspunkten. Damit dieses Ziel durch die Belieferung jeder Bezugsberechtigung erreicht wird, sind die Betroffenen zum Abschluss entsprechender Verträge verpflichtet. Auf welchen privatrechtlichen Wegen im einzelnen aber die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Lieferungspflicht erreicht wird, insbesondere ob durch unmittelbare Lieferung oder durch Einschaltung eines Zwischenhändlers, muss den Beteiligten, soweit nicht ausdrückliche Bestimmungen entgegenstehen, überlassen bleiben. Das gilt vor allem dann, wenn wie hier, ein Zwischenhändler zur Belieferung der Berechtigungsscheine bereit und durch entsprechende Abmachungen mit dem Fabrikanten in der Lage ist. Die gegenteilige Auffassung der Revision müsste dazu führen, dass das Gesamtgefüge der Privatrechtsordnung aufs schwerste erschüttert wird. Gegenüber dem Grundsatz der privatrechtlichen Vertragsfreiheit stellen die Bewirtschaftungsgesetze, soweit sich aus ihnen ein Kontrahierungszwang ergibt, Ausnahmevorschriften dar, die auch aus diesem Grunde nicht ausdehnend ausgelegt werden können. Der Gesichtspunkt des Abschlusszwanges kann daher zu einer anderweiten Beurteilung der Rechtsbeziehungen der Parteien im Sinne der Revision nicht führen.

10

II.

Soweit die Klägerin Ansprüche aus abgetretenen Rechten der Firma P. & B. geltend macht, steht dem Klageanspruch das Abkommen entgegen, das die Beklagte nach ihrer Behauptung am 16. Juni 1948 mit der Firma P. & B. abgeschlossen hat. Nach dieser Abrede hatte sich P. & B. mit der Rückgabe der Vorauszahlung, soweit sie durch Lieferungen noch nicht verbraucht war, nämlich in Höhe von RM 10.143,20, einverstanden erklärt. Der von der Beklagten mit dieser Vereinbarung verfolgte Zweck wird durch ihr Schreiben vom 16. Juni 1948 an die Firma P. & B. näher beleuchtet; sie bringt darin klar zum Ausdruck, dass es ihr darum zu tun war, das Währungsrisiko für den noch nicht durch Lieferungen gedeckten Teil der Vorauszahlung auf die Firma P. & B. abzuwälzen. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, bestehen gegen die Rechtsgültigkeit dieses Abkommens, - seine verfahrensrechtlich einwandfreie Feststellung unterstellt -, keine durchgreifenden Bedenken. P. & B. sowie die Beklagte waren rechtlich nicht gehindert, sich über die Freistellung der Beklagten von dem Währungsrisiko zu einigen. Dafür, dass diese Vereinbarung auf Seiten von P. & B. mit einem Willensmangel behaftet war, insbesondere widerrechtlich durch Drohung der Beklagten zustande gekommen ist, hat die Klägerin nichts Ausreichendes dargetan, da sie einen Sachverhalt, der eine rechtlich erhebliche Drohung enthalten könnte, nicht unter Beweis gestellt hat. Sie hat in den Tatsacheninstanzen lediglich vorgetragen, der Inhaber B. der Firma P. & B., sei durch das Abkommen "überrumpelt" worden; er habe auch befürchten müssen, bei einem Widerspruch gegen das Verlangen der Beklagten, die Vorauszahlung zurückzunehmen, von dieser in Zukunft keine Aufträge mehr zu erhalten, was für P. & B. wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit von der Beklagten schwerwiegende Nachteile zur Folge gehabt hätte. Dieses Vorbringen kann aber, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, für sich allein nicht ausreichen, um die Rechtswirksamkeit der Abrede unter dem Gesichtspunkt der widerrechtlichen Drohung oder wegen Sittenverstosses in Frage zu stellen.

11

Im Hinblick auf dieses Abkommen kann die Klägerin sich auch nicht auf etwaige Schadensersatzansprüche stützen die der Firma P. & B. wegen verzögerter Lieferung gegen die Beklagte etwa zugestanden haben. Denn mit der vorbehaltlosen Entgegennahme der Rückzahlung, durch die für P. & B. deutlich erkennbar die Beklagte von dem Währungsrisiko für die noch ausstehenden Lieferungen freigestellt werden sollte, hat sie zugleich auf die Geltendmachung mindestens desjenigen Schadens verzichtet, der ihr durch die Währungsumstellung als Folge der Lieferungsverzögerung entstehen konnte. P. & B. sowie die Beklagte waren nicht gehindert, sich untereinander über diese Frage in dem gedachten Sinne zu einigen. Damit entfällt aber für die Klägerin die rechtliche Möglichkeit, den durch die Währungsreform der Firma P. & B. etwa entstandenen Schaden gegen die Beklagte geltend zu machen.

12

III.

Das angefochtene Urteil unterliegt jedoch der Aufhebung soweit es sich um die Ansprüche handelt, die von der Klägerin aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung gegen die Beklagte geltend gemacht werden. Wie die Revision mit Recht rügt, hat das Berufungsgericht den Tatsachenvortrag der Klägerin, der darauf hinausläuft, dass die Beklagte die ihr obliegenden Lieferungen bewusst und absichtlich verzögert habe, um die bereits versandbereiten Baumaterialien sich über die Währungsreform hinaus zu erhalten, nicht ausreichend gewürdigt. Die Klägerin hat hierzu u.a. vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass die Beklagte die streitigen Bimssteinplatten seit langem verfügbar gehabt, dieses auch bei einer Besprechung vom 26. Mai 1948 zugestanden habe, dass sie ferner für die Platten bereits Versandauftrag erteilt, diesen aber wegen der bevorstehenden Währungsreform widerrufen habe, und dass sie schliesslich genügend Material besessen habe, um auch die Eisenkonstruktionen an die Klägerin zu liefern. Dieses Verhalten der Beklagten hat das Berufungsgericht nur unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen Verletzung ihrer Vertragspflichten der Firma P. & B. gegenüber gewertet, dagegen hat es nicht geprüft, ob sich die Beklagte wegen Verstosses gegen ein Schutzgesetz der Klägerin gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht haben könnte (§823 Abs. 2 BGB). Schutzgesetz im Sinne dieser Bestimmung ist eine Rechtsnorm dann, wenn sie neben dem Schutz der Gesamtheit auch gerade dazu dient, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines Rechtsgutes zu schützen (st.Rspr. RGZ. Bd. 138 S. 165). Ebenso wie das Verbot von Preiserhöhungen nicht nur dem Zweck dient, den allgemeinen Preisspiegel aus volkswirtschaftlichen Gründen zu erhalten, sondern auch den Einzelnen vor überhöhten Preisforderungen zu schützen (vgl. RGR-Kommentar Anm. 14 I zu §823), verfolgen Bewirtschaftungsvorschriften, die dem Gewerbetreibenden verbieten, Bezugsberechtigungen nicht zu beliefern oder missbräuchlich zu verwenden, zugleich den Zweck, den berechtigten Inhaber der Bezugsberechtigung dagegen zu schützen, dass sein anerkannter Bedarf nicht durch verbotswidriges Verhalten des Lieferanten unbefriedigt bleibt. Das Berufungsgericht wird daher unter diesem Gesichtspunkt das Parteivorbringen würdigen und prüfen müssen, ob das Verhalten der Beklagten einen Verstoss gegen ein Schutzgesetz in dem genannten Sinne darstellt.

13

Gegenüber einem so begründeten Schadensersatzanspruch könnte sich die Beklagte auf ihr Abkommen mit der Firma P. & B. vom 16. Juni 1948 nicht berufen. Darüber hinaus würde bei absichtlicher Zurückhaltung der Lieferungen durch die Beklagte ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus §826 BGB begründet sein, wenn es zutreffen sollte, dass die Beklagte das Abkommen nur unter Ausnutzung der wirtschaftlichen Abhängigkeit von P. & B. zustande gebracht und diese Abrede in dem vollen Bewusstsein getroffen hat, damit die rechtzeitige Erfüllung der Lieferungsverpflichtungen der Firma P. & B. der Klägerin gegenüber zu vereiteln.

14

Der Schaden der Klägerin bestände in solchem Falle darin, dass infolge der Lieferungsverzögerung der Beklagten die Kaufpreisforderung der Firma P. & B. gegen die Klägerin gemäss §18 Abs. 1 Ziff. 2 UmstG. im Verhältnis 1 : 1 umgestellt ist, während bei Lieferung vor dem Währungsstichtag die Bezahlung der streitigen Garnituren in Reichsmark möglich und zulässig gewesen wäre. Es ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum anerkannt, dass in Fällen des Lieferungsverzuges über den Währungsstichtag hinaus der säumige Sachschuldner - jedenfalls dem Grundsatz nach - von dem Sachgläubiger den Gegenwert für die Sachleistung nicht in Höhe des vollen D-Mark-Betrages, sondern nur in Höhe des im Verhältnis 10 : 1 umgestellten Betrages verlangen kann (OGHZ, Bd. 2 S. 352 [360]; Harmening-Duden, Währungsgesetz Anm. 10 zu §18 mit weiteren Nachweisen). Entsprechendes muss aber für die auf die §§823 Abs. 2, 826 BGB. gegründete Schadensersatzforderung der Klägerin gelten. Zwar hat sie keinen vertraglichen Lieferungsanspruch gegen die Beklagte, sie kann aber nach den Grundsätzen der Naturalrestitution verlangen, dass die Beklagte diejenige Lage herstellt, in der sich die Klägerin ohne das schädigende Verhalten der Beklagten befinden würde (§249 BGB.).

15

Da das Berufungsurteil aus den vorstehenden Gründen der Aufhebung unterliegt, bedarf es keines Eingehens auf die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen. Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu übertragen, weil in der Sache selbst noch nicht erkannt werden konnte.

gez. Dr. Lindenmaier gez. Dr. Heidenhain gez. Wilde gez. Dr. Haidinger gez. Dr. Fischer