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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.11.1950, Az.: 2 St.R. 42/50

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.11.1950
Aktenzeichen
2 St.R. 42/50
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1950, 10036
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG (SchwG) Itzehoe - 19.06.1950 - AZ: II - 34/50

Fundstellen

  • MDR 1951, 122 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1951, 122 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Schwere Brandstiftung u.a.

In der Strafsache
hat der Strafsenat des Bundesgerichtshofes
in der Sitzung vom 28. November 1950,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Geier
Bundesrichter Werner
Bundesrichter Professor Dr. Busch
Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Beamter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Strafsenats,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Itzehoe vom 19.6.1950 mit dem ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an die grosse Strafkammer des Landgerichts in Kiel verwiesen.

Entscheidungsgründe

1

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das den Angeklagten von der Anklage wegen schwerer Brandstiftung und Versicherungsbetruges freisprechende Urteil rügt, das Schwurgericht habe das Wesen der freien richterlichen Überzeugung verkannt. Die Revision ist begründet.

2

Nach den Feststellungen des Schwurgerichts erhielt der Angeklagte 1947 von einem Onkel auf Grund Übergabevertrage ein landwirtschaftliches Anwesen in H. Zum Gehöft gehörte ein Wirtschaftsgebäude, das mit 24.000,- DM gegen Brand versichert war. Neben Ställen und einer Diele enthielt es Wohnungen für drei Flüchtlingsfamilien, die an Miete monatlich DM 22,- zahlten. Da das Gebäude sehr baufällig war, wollte es der Angeklagte abreissen lassen. Dagegen beschloss der Gemeinderat am 6.5.1949, um keinen Wohnraum zu verlieren, den Teil des Gebäudes, der die Wohnungen enthielt, mit Hilfe der Mieteinnahmen und unter Verwendung von Baumaterial instandzusetzen, das durch den Abbruch der übrigen Gebäudeteile gewonnen worden sollte. Zwei Tage darauf, am 8.5.1949 gegen 23.00 Uhr, brannte das Gebäude bis auf die Grundmauern ab. Der unter dem Verdacht der Brandstiftung zweimal von der Polizei vernommene Angeklagte hatte die Tat zunächst bestritten. Am 11.5.1949 legte er jedoch, nachdem er vorläufig festgenommen worden war, ein Geständnis ab. Er schilderte dabei, wie er die Brandlegung vorbereitet und ausgeführt habe, in genauen Einzelheiten, die durch nachfolgende Ermittlungen bestätigt wurden. Am 12.5.1949 wiederholte er sein Geständnis vor dem Ermittlungsrichter.

3

Das Schwurgericht würdigt den Wert des Geständnisses eingehend und gibt seiner Überzeugung Ausdruck, dass der Angeklagte es frei von physischem oder psychischem Druck abgelegt habe; dennoch sei "die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, dass ein Angeklagter auch ohne Vorliegen körperlichen und seelischen Druckes ein falsches Geständnis ablegt." An anderer Stelle befasst es sich mit Angaben verschiedener Zeugen über die Ursprungsstelle des Brandes und kommt zu dem Ergebnis, dass für die Wahrheitsfindung mit ihnen "nichts anzufangen" sei. Dennoch halt das Schwurgericht gerade mit Rücksicht auf einen Teil dieser Zeugenangaben es "theoretisch für möglich," dass der Brand an anderer als der vom Angeklagten in seinem Geständnis bezeichneten Stelle ausgebrochen sei, "und dass nicht der Angeklagte den Brand gelegt hat"; es könne deshalb nicht mit "letzter Sicherheit" die volle Überzeugung von seiner Schuld gewinnen.

4

Diese Erwägungen verkennen offensichtlich das Wesen der freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung zu schöpfenden richterlichen Überzeugung im Sinne des § 261 StPO. Sie beruht, der Eigenart geisteswissenschaftlichen Erkennens gemäss, anders als das Ergebnis exakter, naturwissenschaftlicher Forschung nicht auf einem unmittelbar einsichtigen Denken, sondern auf dem Gewicht eines die Gründe klar abwägenden Urteils über den Gesamtzusammenhang eines Geschehens. Für sie ist es erforderlich, aber auch genügend, dass ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit besteht, dem gegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr laut werden können. Die bloße "theoretische" oder "abstrakte" Möglichkeit, dass der Angeklagte nicht der Täter war, kann seine Verurteilung nicht hindern. Da eine solche Möglichkeit bei der Unzulänglichkeit menschlicher Erkenntnis nie ganz auszuschliessen ist, wäre jede richterliche Wahrheitsfindung unmöglich. Diese Auffassung vom Wesen, der freien richterlichen Überzeugung ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung stets vertreten worden (vergl. RGSt. 61, 202 (206); 66, 164).

5

Der Senat hat die Sache gemäß § 354 Abs. 2 S 2 StPO. an die Strafkammer eines benachbarten Landgerichts verwiesen. Die Aufhebung des Urteils entspricht dem Anträge des Oberbundesanwalts.

Dr. Kirchner
Dr. Geier
Werner
Dr. Busch
Dr. Sauer