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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.11.1950, Az.: I ZR 18/50

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.11.1950
Aktenzeichen
I ZR 18/50
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1950, 10059
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in Köln - 11.01.1950

Fundstellen

  • DB 1951, 15 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1951, 17 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1951, 26-27 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1951, 23-24 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Firma Rudolf M., Inhaber der Kaufmann Josef Mö., in K., S.hof,

Prozessgegner

den Kaufmann Konstantin W. in F., R.str. ...,

hat der Bundesgerichtshof, 1. Zivilsenat, auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 1950, an welcher teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof. Dr. Lindenmaier als Vorsitzender,

und die Bundesrichter Dr. Heidenhain, Wilde, Dr. Haidinger, Dr. Fischer,

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird die Klage unter Aufhebung des am 11. Januar 1950 verkündeten Urteils des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln abgewiesen.

Die Kosten fallen dem Kläger zur Last.

Tatbestand.

1

Die Parteien waren im Sommer 1948 bei der Verteilung von Lebensmitteln als Grosshändler zugelassen. Bei der Beklagten lagerten 125 t importiertes Schmalz, von dem ein Teil an Bergarbeiter gegen Bezahlung abgegeben werden sollte. Im Juni 1948 waren von dem Landesernährungsamt Bonn 25.000 kg dieses Schmalzes für die Verteilung an Bergarbeiter vorgesehen. Am 19. Juni 1948 stellte das Landesernährungsamt in Bonn die an die Beklagte adressierte Auslieferungsanweisung (Bl. 7 d.A.) aus, nach der die Beklagte 24.000 kg Schmalz an den Kläger als Sonderzuteilung für den Bergarbeiterbedarf ausgeben sollte. Am Vormittag des 19. Juni 1948 fuhr der Sohn des Klägers, Paul W., mit der Auslieferungsanweisung zur Beklagten, um mit dieser wegen der Auslieferung und der Bezahlung des Schmalzes zu verhandeln. Da ein Gefolgschaftsmitglied der Beklagten gestorben war und in den Mittagsstunden des 19. Juni 1948 beerdigt wurde, standen bei der Beklagten Arbeitskräfte für die Auslieferung des in einem Kühlraum lagernden Schmalzes nicht zur Verfügung. Es wurde deshalb zwischen den Parteien vereinbart, dass die Auslieferung des Schmalzes am Vormittag des 21. Juni 1948 erfolgen sollte. Der Sohn des Klägers wollte den auf RM 46.464,- berechneten Kaufpreis sofort bezahlen. Der Inhaber der Beklagten lehnte die Annahme des Geldes mit der Begründung ab, es könne ihm nicht zugemutet werden, einen so hohen Geldbetrag über den Sonntag in seiner Schublade zu verwahren. Der Sohn des Klägers, der die Zahlung noch am 19. Juni 1948 bewirken wollte, weil er annahm, die Kaufpreisschuld trotz der am Tage vorher verkündeten Währungsreform im Falle der Zahlung am Sonnabend, den 19. Juni 1948 noch in Reichsmark tilgen zu können, fragte den Inhaber der Beklagten, ob er das Geld bei seiner Bank einzahlen könne. Der Inhaber der Beklagten rief deshalb telefonisch bei seiner Bank an um festzustellen, ob die Bank trotz des an Sonnabenden früheren Schalterschlusses noch geöffnet sei. Er konnte die Bank aber telefonisch nicht erreichen. Der Sohn des Klägers begab sich trotzdem zu dem Bankhaus der Beklagten, H. & Co. in Köln, und zahlte dort unter Vorlegung der von der Beklagten ausgestellten Rechnung (im Umschlag Bl. 7 d.A.) den Kaufpreis von RM 46.464,- ein, über dessen Empfang die Bank quittierte. Als der Inhaber der Beklagten von der Zahlung Kenntnis erhielt und von der Bank auf seine Erkundigung die Auskunft erhielt, wenn die Beklagte die Annahme des Geldes ablehne, könne die Bezahlung der Ware am Montag nur in DM erfolgen, weil vom Montag, den 21. Juni 1948 ab die DM das allein gültige gesetzliche Zahlungsmittel sei, liess er das Geld durch die Bank zurücküberweisen.

2

Am 21. Juni 1948 ist es zur Auslieferung des Schmalzes nicht gekommen, weil die Beklagte Zahlung in DM verlangte und der Kläger einen so hohen DM-Betrag nicht aufbringen konnte. Die Parteien haben sich dann später, damit das Schmalz den Bergarbeitern zugeführt werden konnte, dahin geeinigt, dass der Kläger den Kaufpreis für das Schmalz in DM zahlte, sich aber das Recht vorbehielt, den den Reichsmarkbetrag (= DM 4.646,40) übersteigenden Teil des Kaufpreises im Wege der Klage zurückzufordern. Mit der Klage verlangt der Kläger die Rückzahlung von DM 41.817,60. Er macht zur Begründung seines Anspruches geltend: da die Beklagte der Zahlung am Sonnabend, den 19. Juni 1948 nicht ausdrücklich widersprochen habe, sei die Kaufpreisschuld noch am 19. Juni 1948 dadurch getilgt worden, dass sein Sohn das Geld bei der Bank der Beklagten eingezahlt habe. Durch die von der Beklagten später veranlasste Rücküberweisung des Geldes habe die bereits erloschene Forderung der Beklagten nicht wieder aufleben können. Die Beklagte erstrebt die Abweisung der Klage. Sie macht geltend, dass sie eine Zahlung in RM am 19. Juni 1948 nicht mehr habe anzunehmen brauchen und ihre Forderung wegen ihres Widerspruchs und der Rücküberweisung des Geldes nicht habe erlöschen können.

3

Die 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Köln hat die Klage durch ein am 10. März 1949 verkündetes Urteil abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers ist die Beklagte durch das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln verurteilt worden, an den Kläger DM 41.464,- nebst Zinsen zu zahlen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, die die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts erstrebt. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe.

4

Da die Parteien sich wegen des durch die Beerdigung des Gefolgschaftsmitgliedes der Beklagten bedingten Arbeitermangels dahin geeinigt haben, dass die Auslieferung des Schmalzes am 21. Juni 1948 erfolgen sollte, und die Übergabe denn tatsichlich noch einige Tage später stattgefunden hat, kann die Beklagte nach §18 Abs. 1 Zif. 2 UmstG die Bezahlung des Schmalzes in DM verlangen, wenn die Kaufpreisschuld des Klägers nicht schon am 19. Juni 1948 dadurch getilgt ist, dass die Parteien sich dahin geeinigt haben, der Kläger könne die Zahlung noch am 19. Juni 1948 in RM leisten. Die Beklagte war nicht verpflichtet, den Kaufpreis am 19. Juni 1948 in RM anzunehmen. Gemäss §320 BGB. ist der Kaufpreis Zug um Zug gegen die Übergabe der Kaufsache zu zahlen. Dementsprechend war auch in dem Vordruck der von der Beklagten am 19. Juni 1948 ausgestellten Rechnung bestimmt: "Unsere Rechnungen sind zahlbar sofort nach Lieferung". Die Zahlung am 19. Juni 1948 stellte deshalb eine Vorauszahlung dar, die die Beklagte nicht anzunehmen brauchte. Die Regel des §271 Abs. 2 BGB. gilt nur "im Zweifel" und kann deshalb nicht Platz greifen, wenn der Gläubiger ein Interesse daran hat, die vorzeitige Zahlung zurückzuweisen. Das Berufungsgericht hat die Entscheidung demgemäss mit Recht darauf abgestellt, ob die Beklagte sich ausdrücklich oder stillschweigend damit einverstanden erklärt hat, dass der Kläger die Zahlung schon am 19. Juni 1948 in RM leiste. Wenn die Beklagte mit der RM-Zahlung einverstanden war, dann ist die Kaufpreisschuld, des Klägers noch vor dem Beginn des 21. Juni 1948 erloschen. Daraus folgt nach §13 Abs. 3 S. 2 UmstG., dass die Beklagte sich dann auf die Bestimmung des §18 UmstG. nicht berufen kann. Beweispflichtig für das Einverständnis der Beklagten ist der Kläger.

5

Das Berufungsgericht hat nun mit rechtlich bedenkenfreier Begründung festgestellt, dass die Beklagte ihr Einverständnis mit der Zahlung am 19. Juni 1948 ausdrücklich nicht erklärt hat.

6

Das Berufungsgericht sieht aber andererseits als erwiesen an, dass der Inhaber der Beklagten dem fortgesetzten Drängen des Sohnes des Klägers nicht oder jedenfalls nicht mit der nötigen Bestimmtheit entgegengetreten sei (Bei. Urt. S. 9 Bl. 159 d.A.) und zieht daraus die Folgerung, die Vertreter des Klägers hätten den Eindruck gewinnen müssen, dass der Inhaber der Beklagten mit dem Versuch einer Einzahlung noch am Samstag (den 19. Juni 1948) einverstanden sei und diese dann auch als Erfüllung gelten lassen wolle. Dieser Begründung steht das Bedenken entgegen, dass die Erklärung des Einverständnisses durch konkludente Handlungen des Klägers nur dann angenommen werden kann, wenn der Kläger seine Billigung positiv zum Ausdruck brachte. Die Feststellung des Berufungsgerichts (Ber.Urt. S. 7), der Inhaber der Beklagten habe durch sein ganzes Verhalten den Eindruck hervorgerufen, er werde sich einem Versuch, die Zahlung in Reichsmark noch am gleichen Tage zu bewirken, nicht widersetzen und diesen, falls er Erfolg habe, gegen sich gelten lassen, trägt die daraus gezogene rechtliche Folgerung, dass der Inhaber der Zahlung noch am 19. Juni 1948 zugestimmt habe, nicht. Die Feststellung beinhaltet auch die Möglichkeit, dass der Verhandlungsgegner den Eindruck gewann, der Inhaber der Beklagten werde sich auch einer ohne seine Zustimmung erfolgten Zahlung letzten Endes beugen. Aus einem solchen Sachverhalt kann ein vor der Zahlung erfolgtes Einverständnis mit dieser nicht gefolgert werden. Ein solches Einverständnis erfordert, dass vor der Zahlung ein positives Anzeichen da für vorliegt. Ein solches ist nicht festgestellt. Unter den vorliegenden Einzelumständen, gemäss denen die Zahlungszulässigkeit zu Erörterungen Anlass gegeben hat, könnte nicht einmal Schweigen hierfür genügen. Dies gilt umsomehr, wenn der Inhaber der Beklagten, wie das Berufungsgericht es feststellt, nur unterlassen hat, seinen Widerspruch in einer völlig eindeutigen, unmissverständlichen Form zu erklären. Der Eindruck, den der Sohn des Klägers von dem Verhalten des Beklagten gewonnen hat, genügte umsoweniger, als der Sohn des Klägers es nachher noch für nötig gehalten hat, den Versuch der Erlangung einer schriftlichen Einverständniserklärung der Beklagten zu machen. Die Ausdrucksweise des Berufungsurteils, der Vertragspartner sei mit der Zahlung einverstanden gewesen, enthält hiernach rechtliche, durch den festgestellten Sachverhalt nicht ausreichend begründete Schlußfolgerungen.

7

Den Einwand, dass die Beklagte nach Treu und Glauben die Annahme des Geldes am 19. Juni 1948 nicht habe verweigern dürfen, kann der Kläger nicht erheben. Zwar gehörte das Schmalz zu den bewirtschafteten Gütern, über die die. Beklagte ohne Genehmigung des Landesernährungsamtes nicht verfügen durfte. Aber daraus kann nicht gefolgert werden, dass die Beklagte der Auslieferungsanweisung des Amtes sofort habe nachkommen und die Auslieferung auf den 21. Juni 1948 nicht habe verschieben dürfen. Auch der Sohn des Klägers hat auf einer sofortigen Auslieferung des Schmalzes nicht bestanden, sondern anerkannt, dass der Beklagte die sofortige Auslieferung wegen der Feierlichkeit aus Anlass des Todes ihres Gefolgschaftsmitgliedes nicht zugemutet werden konnte. Wenn der Beklagte aber wegen der Verschiebung der Auslieferung des Schmalzes kein Vorwurf gemacht werden kann, dann kann ihr ein solcher Vorwurf auch nicht deshalb gemocht werden, weil sie die rechtlichen Folgen daraus zieht, dass sie ihre Leistung erst am 21. Juni 1948 bewirkt hat.

8

Da der Revision der Beklagten hiernach in vollem Umfange stattgegeben werden muss, braucht auf die weiteren Revisionsrügen nicht eingegangen zu werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §97 ZPO.

gez.: Dr. Lindenmaier gez.: Dr. Heidenhain gez.: Wilde gez.: Dr. Haidinger gez. Dr. Fischer