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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.11.1950, Az.: 4 StR 20/50

Revision gegen eine Verurteilung wegen schweren Raubes unter Einsatz von verdünnter Salzsäure; Anforderungen an den Tatrichter hinsichtlich seiner Entscheidung über die Zurechnungsfähigkeit eines Angeklagten; Einordnung verdünnter Salzsäure als "Waffe" im Sinne der §§ 250 Abs. 1 Nr. 1, 223 a Strafgesetzbuch (StGB); Strafrechtliche Bestimmung des Waffenbegriffs im Hinblick auf ätzende Stoffe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.11.1950
Aktenzeichen
4 StR 20/50
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1950, 10076
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hildesheim - 17.01.1950 - AZ: IV - 2/50

Fundstellen

  • BGHSt 1, 1 - 3
  • NJW 1951, 82-83 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Schwerer Raub

In der Strafsache
...
hat der Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 21. November 1950,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Werner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Beamter der Bundesanwaltschaft
Justizassistent ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil der Strafkammer des Landgerichts in Hildesheim vom 17. Januar 1950 wird verworfen.

Die Untersuchungshaft, die die Angeklagte seit dem 18. Januar 1950 weiter erlitten hat, wird auf die Strafe angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.

Die Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

1

Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen schweren Raubes nach § 250 Abs. I Nr. 1 StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung nach § 223 a StGB unter Verneinung mildernder Umstände zu 5 Jahren Zuchthaus und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte verurteilt. Die Angeklagte, die sich in schlechter finanzieller Lage befand, lockte das Lehrmädchen Luise K., das auf der Kreissparkasse einen grossen Geldbetrag einzahlen sollte, in den Flur eines Wohnhauses, um sich in den Besitz des Geldes zu setzen. Dort schüttete sie der Fünfzehnjährigen plötzlich verdünnte Salzsäure ins Gesicht, die sie in einem Henkeltapf in ihrer Handtasche bereit gehalten hatte, entriss der Geblendeten den Geldbeutel, den diese unter dem offenen Mantel unter den Arm geklemmt trug, und flüchtete. Die Überfallene erlitt einen Nervenschock. Die Säureeinwirkung hatte ferner eine Netzhautentzündung und Verletzungen im Gesicht zur Folge, von denen eine kleine dauernde Narbe hinterlassen hat. Das Geld hat die Angeklagte teils für Einkäufe verbraucht, teils zum Verbrauch im Haushalt nach Hause mitgenommen. Gegen dieses Urteil hat die Angeklagte frist- und formgerechte Revision eingelegt; sie rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechtes.

2

Das Oberlandesgericht in Celle, hat durch begründeten Beschluß vom 5. Juli 1950 die Revision dem Obersten Gerichtshof für die britische Zone vorgelegt, da die zu entscheidende Rechtsfrage - ob der Begriff der Waffe eine mechanische Einwirkung, voraussetze - von grundsätzlicher Bedeutung sei und die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung sowie die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des OGH erforderten. Die Voraussetzungen für die Vorlage nach dem damals geltenden Verfahrensrecht (§ 35 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung der Mil.Reg. VO. Nr. 98 für die britische Zone vom 17. November 1947, VO. Bl. BZ. S. 149) sind in dem Beschluss dargetan. Nach Art. 8 Nr. 110 des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950 (BGBl. S. 455) ist nunmehr der Bundesgerichtshof zur Entscheidung berufen.

3

Die Revision rügt als einen Verfahrensverstoß zunächst, die Strafkammer habe nicht aufgeklärt, ob die Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten zur Tatzeit nicht erheblich vermindert im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB gewesen sei, und habe dadurch ihrer Pflicht zur Erforschung der Wahrheit von Amts wegen nicht genügt (§ 245 Abs. 1 StPO.). Diese Rüge ist unbegründet.

4

Die Beantwortung der Frage, ob ein Beweisergebnis ausreicht, eine richterliche Überzeugung zu begründen, ist, keine Angelegenheit rechtlicher, sondern Sache tatsächlicher Würdigung; diese ist dem Revisionsrichter grundsätzlich unzugänglich. Der Tatrichter hat seine gesetzliche Pflicht, zur Aufklärung aber dann verletzt, wenn er sich ihrer nicht bewusst geworden ist oder wenn er sie nach Umfang oder Tragweite verkannt hat, denn eine auf Grund unvollständiger Aufklärung gewonnene Überzeugung ist rechtlich fehlerhaft.

5

Die Strafkammer hat erkannt, dass sich die Tat der Angeklagten zum Teil aus ihrem "schicksalshaften Lebenslauf mit dem jähen Sturz aus gesicherter Lebensstellung und froher Jugendzeit in KZ-Lager, Kriegselend und wirtschaftliche Beengtheit nach dem Kriege erklären lässt." Mit Ausnahme der politischen Verfolgung weist dieser Lebensweg aber keine bemerkenswerten Abweichungen vom allgemeinen Schicksal breiter Massen auf, die gleich Schweres haben hinnehmen müssen. Die KZ-Haft lag zur Tatzeit schon mehr als 5 Jahre zurück. Auch sonst bot der Sachverhalt keine Hinweise, die beim Tatrichter Zweifel an der Einsichts- oder der Willensfähigkeit der Angeklagten in der Richtung hätten erwecken können, dass sie wegen einer Bewußtseinsstörung, einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche erheblich vermindert sein könnten. Auch der Verteidiger hat offenbar keine Bedenken an der Zurechnungsfähigkeit seiner Mandantin gehabt, da er sonst wohl auf die Zuziehung eines Psychiaters angetragen hatte. Die Tat ist auch keine Affekthandlung, bei der abnorme Anlagen des Gefühlslebens, des Willens oder des Charakters vielleicht eher hätten vermutet werden können, sondern ein lange bedachter, wohl vorbereiteter und bis zum letzten Augenblick planmässig durchgeführter Anschlag. Die Beweislage drängte also entgegen der Auffassung der Revision die Strafkammer keineswegs dazu, einen Psychiater beizuziehen und ihn über die Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten zu vernehmen.

6

Unbegründet ist auch die weitere Verfahrensbeschwerde, die Strafkammer hätte einen zweiten Sachverständigen für die Wirkung, der Säure zuziehen müssen. Aus der Sitzungsniederschrift geht hervor, dass Dr. B. Hautfacharzt und Chefarzt eines Städtischen Krankenhauses und 59 Jahre alt ist. Wenn der Sachverständige auch keine Auskunft darüber geben konnte, bei welchem Lösungsverhältnis rohe Salzsäure noch unbedingt zu schweren Verätzungen der Haut und der darunterliegenden Gewebe führt, so hat er doch bekundet, dass die von der Angeklagten verwandte Lösung eine Erblindung hätte herbeiführen können, wenn die gesamte Menge dem Mädchen ins Gesicht und in die Augen geschüttet worden wäre.

7

Auf Grund dieser Aussage durfte sich die Strafkammer ihre Überzeugung bilden; denn für die strafrechtliche Würdigung des benutzten Angriffsmittels kam es nicht auf den eingetretenen Erfolg an. Der Urteilszusammenhang lässt auch keinen Zweifel darüber aufkommen, dass die Strafkammer sich die Darlegungen des Sachverständigen zu eigen gemacht hat.

8

Die Sachrüge der Revision nötigt den Senat, das Urteil auf die rechte Anwendung des materiellen Rechtes in vollem Umfang nachzuprüfen.

9

Die Angeklagte hat der Luise K. den Geldbeutel, den diese unter den Arm geklemmt und damit im Gewahrsam hatte, weggenommen. Den von ihr erwarteten Widerstand schaltete sie dadurch aus, dass sie ihrem Opfer die verdünnte Salzsäure ins Gesicht goss und dadurch die Gewahrsamsinhaberin zur Verteidigung ihres Besitzes an dem Gelde unfähig machte; die Angeklagte hat also Gewalt gegen eine Person angewandt. Sie tat das, um sich das fremde Geld zuzueignen, und handelte plangemäss in Kenntnis aller Tatbestandsmerkmale des § 249 StGB; zugleich (§ 73 StGB.) hat sie die Luise K. wissentlich und willentlich körperlich verletzt, wie die Narbe ausweist, und an der Gesundheit beschädigt (Netzhautentzündung), damit sind auch die Voraussetzungen des § 223 StGB, dargetan.

10

Der näheren Erörterung bedurfte nur, ob sich die Angeklagte, was das Landgericht bejaht, einer "Waffe" im Sinne der §§ 250 Abs. 1 Nr. 1, 223 a StGB, bediente, als sie den Mädchen die verdünnte Salzsäure plötzlich ins Gesicht schüttete.

11

Die Revision bekämpft die Auffassung des Landgerichts, und beruft sich auf die Rechtsprechung, die als Waffen im Sinne der hier in Betracht kommenden Bestimmungen (§§ 223 a, 243 Abs. 1 Nr. 5, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB) nur solche Gegenstände anerkenne, mit denen durch mechanische Einwirkung auf den Körper eines anderen eine Verletzung herbeigeführt werden soll. Die bisherige Rechtsprechung hat allerdings den Standpunkt vertreten, dass die mechanische Wirkung zum Begriff der Waffe gehöre, und deshalb ätzende Stoffe (z.B. Vitriol) nicht als Waffe angesehen (RG Rspr. Bd. 4 S. 298). Der Senat glaubt an dieser Begrenzung des Waffenbegriffs nicht festhalten zu dürfen. Ihr Ursprung liegt, wie die angeführte grundlegende Entscheidung des Reichsgerichts ergibt, in Auffassungen über das Wesen der Waffe, die aus dem in der Allgemeinheit und in der Technik beobachteten Sprachgebrauch hergeleitet wurden, Auffassungen, die dem Wandel der Zeiten unterworfen sind. Die Entscheidung von 1882 durfte eine Aufzählung der Wirkungsweisen einer Waffe im technischen Sinne mit Hieb, Stoss, Stich, Wurf oder Schuss als erschöpfend betrachten. Sie konnte bei der Erörterung der Reichstagsberatungen über die Fassung des § 223 a ausführen, dass neben den zu mechanischer Einwirkung geeigneten Gegenständen die sonstigen zu Körperverletzungen gebrauchten Werkzeuge an praktischer Bedeutung so weit zurückständen, dass ihrer nur bei besonderem Anlass gedacht werde.

12

Diese aus der Entstehungsgeschichte und der Lebensauffassung von der frühen Entscheidung damals mit Recht hergeleiteten Auffassungen haben die Rechtsprechung bisher weiter beherrscht. Das Reichsgericht trug aber schon in Goltd Arch. Bd. 39 S. 68 Zweifel an dieser Auslegung, wenn es sie auch noch anwandte. In der im Recht 1904 S. 257 abgedruckten Entscheidung unterschied es zwischen den Verletzungen, die durch das Auftreffen des auf den Verletzten geschleuderten Kalkes auf mechanischem Wege verursacht sein könnten, und den Verletzungen, die der Kalk infolge seiner chemischen Eigenschaften hervorgerufen haben könnte. Dagegen sah es in Goltd.Aren.Bd. 62 S. 321 siedend heissen Kaffee, mit dem der Verletzte begossen worden war, als Waffe an, obwohl die eigentlich verletzende Wirkung des siedenden Kaffee nicht auf der rein mechanischen Wirkung beruht, sondern auf der Wärmewirkung. An der grundsätzlich einschränkenden Auslegung hat die Rechtsprechung festgehalten, ohne neue Begründungen zu geben; vgl. aus späterer Zeit 4 D 409/40 vom 26.8.1940, DR 1940 S. 1937.

13

Die für die enge Auslegung angeführten Gründe, die ihren Ursprung hiernach nicht in strafrechtlichen Erwägungen, sondern gerade in der außerstrafrechtlichen Auffassung vom Wesen der Waffe hatten, haben durch die seitdem eingetretene Entwicklung ihre Berechtigung verloren. Wie die Kriegstechnik in wachsendem Maße Waffen auch zur Herbeiführung von Verbrennungen, Betäubungen, Vergiftungen hergestellt und verwendet hat und damit sogar Waffenwirkungen von viel entsetzlicherer Art schuf als sie den mechanischen Kampfmitteln eignen, so rechtfertigt auch rein gedanklich das fortgeschrittene Forschungsbild der Naturwissenschaften nicht mehr, die Scheidung zwischen mechanischen und chemischen Vorgängen mit der gleichen Strenge zu betonen, wie das früheren Zeiten geboten erschien. Dieser Entwicklung ist auch der allgemeine Sprachgebrauch in dem, das er unter "Waffen" versteht, längst gefolgt.

14

Es könnte nur zu fragen sein, ob dieser Wandel in der technischen und in der allgemeinen Betrachtung keine Schlüsse für die strafrechtliche Bestimmung des Waffenbegriffs erlaube, weil der Inhalt strafrechtlicher Begriffe aus dem Strafgesetz selbst zu entnehmen ist. Die strafrechtliche Würdigung führt aber gerade zu dem Schluss, dass dem Sinn und dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck der hier in Frage stehenden Strafvorschriften nur die weitere Fassung des Waffenbegriffs, wie er heute der allgemeinen Auffassung entspricht, gerecht werden kann. Die genannten Vorschriften heben aus den Tatbeständen der Körperverletzung, des Diebstahls und des Raubes als besonders strafwürdig die Fälle heraus, bei denen der Täter eine Waffe verwendet oder bei sich trägt. Der gesetzgeberische Grund für die strengere Strafdrohung ist die grössere Gefährlichkeit einer solchen Handlungsweise, Gerade aus diesem Gesichtspunkt aber lässt sich nichts dafür herleiten, dass ein Rechtsbrecher, der einem Mitmenschen Verletzungen beibringen will, in seiner Strafwürdigkeit grundsätzlich danach verschieden beurteilt werden soll, ob er diese Verletzungen durch einen Messerschnitt oder durch eine ätzende Säure herbeiführen will, und zwar in dem Sinne, dass der Angriff mit dem chemischen Mittel milder zu bestrafen sei als der mit dem mechanischen Werkzeug. Ein grundsätzlicher Unterschied dieser Art findet in keiner strafrechtlichen Erwägung eine Rechtfertigung, weder nach dem Mass der Verwerflichkeit der Handlungsweise noch nach der Grösse der Gefahr für den Angegriffenen.

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Diese vom Allgemeinen her gewonnene Erkenntnis wird durch die Anwendung auf die zur Entscheidung stehende Tat der Angeklagten nur bestätigt. Verglichen mit einem Raubüberfall mittels eines Knüppels oder eines Messers war das Auflauern mit dem Säurebehälter weder von der Schuldseite her auch nur im geringsten verzeihlicher, noch für das angegriffene, von Erblindung bedrohte Mädchen auch nur im geringsten weniger gefährlich.

16

Aus allen diesen Erwägungen erklärt sich der Senat zu der auch in der Rechtslehre (vgl. Schönke, StGB. § 223 a Anm. II, 1: Kohlrausch-Lange StGB. § 223 a Anm. I; Niethammer, Lehrbuch S. 147; v. Hippel, Lehrbuch S. 196 Anm. 2, Mezger, Kurzlehrbuch II, S. 34; vgl. auch Bruns in der Anm. zu DR 1940 S. 1937) in zunehmendem Maße vertretenen Auffassung, dass es für den strafrechtlichen Betriff der Waffe im Sinne der hier angewendeten §§ 223 a, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB, nicht entscheidend ist, ob das zur Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit eines Menschen bestimmte oder verwendete Mittel seine Wirkung auf mechanischem oder chemischem Wege ausübt.

17

Damit schliesst sich der Senat in der rechtlichen Beurteilung der zur Anklage stehenden Tat dem Landgericht an. Auch die Würdigung des inneren Tatbestandes durch das angefochtene Urteil begegnet keinen Bedenken. Insbesondere bedurfte es zur Bejahung des vorsätzlichen Handelns keiner Feststellung darüber, welche Gedanken sich etwa die Täterin selbst über die strafrechtliche Beurteilung des von ihr benutzten Angriffsmittels gemacht hat. Zum inneren Tatbestand hat die Strafkammer im übrigen festgestellt, dass die Angeklagte damit gerechnet habe, die Salzsäure könnte auch in dem angewandten Verdünnungsgrad nicht unerhebliche Schäden gesundheitlicher Art verursachen. Wenn die Strafkammer auf Grund des Ergebnisses der Hauptverhandlung zu dieser Auffassung gelangt ist, so ist das als eine Schlussfolgerung tatsächlicher Art nach § 261 StPO, für den Senat bindend, ein Verstoss gegen gesicherte Erfahrungssätze oder gegen Denkgesetze ist nicht ersichtlich. Der Tatrichter ist sich auch der Notwendigkeit bewußt gewesen, den bedingten Vorsatz von der bewussten Fahrlässigkeit abzugrenzen; denn das Urteil stellt ausdrücklich fest, die Angeklagte habe die als möglich erkannten erheblichen Folgen auch gebilligt. Die Ausführungen der Revision bewegen sich insoweit im Widerspruch zum Urteilsinhalt.

18

Auch die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung (§§ 223 a, 73 StGB) begegnet aus denselben Erwägungen keinen rechtlichen Bedenken.

19

Die Revision wendet sich schliesslich dagegen, dass die Strafkammer das Märtyrerschicksal der Angeklagten im Konzentrationslager nicht als mildernden Umstand im Sinne das § 250 Abs. 2 StGB bewertet habe. Diese. Rüge könnte nur Erfolg haben, wenn der Tatrichter, der jenes Schicksal nicht unbeachtet gelassen hat, den Rechtsbegriff des mildernden Umstandes verkannt hätte. Das ist aber nicht der Fall; denn die Strafkammer ist sich bei der Prüfung der Frage, ob der ordentliche Strafrahmen nach der Lage der Sache zu hart wäre, ausweislich des Inhalte der Strafzumessungsgründe bewusst gewesen, dass sie sowohl Umstände berücksichtigen durfte, die in der Person des Täters liegen, wie solche, die sich aus dem Tatbestand der strafbaren Handlung selbst oder den ihr vorangehenden oder nachfolgenden Ereignissen ergeben. Die Wertung dieser Tatsachen im Verhältnis zu den strafschärfenden Umständen ist aber die eigentliche Aufgabe des Tatrichters.

20

Die Rügen erweisen sich demnach als unbegründet. Die Revision war zu verwerfen.

21

Die teilweise Anrechnung der nach dem Erlass des ersten Urteils erlittenen Untersuchungshaft erschien dem Senat billig, da der Ablauf des Revisionsverfahrens durch Umstände erheblich verzögert worden ist, die der Angeklagten nicht zur Last gelegt werden können; die Entscheidung beruht insoweit auf § 60 StGB. Der Senat ist hierbei gegenüber den Bedenken der früheren Rechtsprechung der Auffassung des Obersten Gerichtshofes für die britische Zone und mehrerer Oberlandesgerichte dahin beigetreten, dass in Fällen dieser Art auch das Revisionsgericht eine Entscheidung gemäss § 60 StGB, treffen kann.

22

Die Kosten des Rechtsmittels fallen gemäss § 473 StPO, der Angeklagten zur Last.

gez. Richter
gez. Dr. Busch
gez. Dr. Geier
gez. Dr. Hülle
gez. Werner