Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.11.1950, Az.: IV ZA 107/50
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.11.1950
- Aktenzeichen
- IV ZA 107/50
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1950, 10053
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht Stuttgart - 25.10.1950 - AZ: 2 U 127/49
Fundstellen
- JZ 1951, 18 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1951, 27-28 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1950, 945-946 (Volltext mit amtl. LS)
- ZZP 1951, 231-233
Prozessführer
des Arbeiters Gustav S. in S., K.str. ...,
Prozessgegner
seine Ehefrau Elise S. geb. H. in S., K.str. ...,
Tenor:
wird dem Kläger das Armenrecht für die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - Nebenstelle Karlsruhe - vom 25. Oktober 1950 - 2 U 127/49 - versagt.
Gründe:
Durch das oben genannte Urteil ist die am 13. November 1948 vor dem Standesamt S. geschlossene Ehe der Parteien aufgehoben worden. Beide Teile wurden für schuldig erklärt. Soweit der Kläger mit der Berufung die Abweisung der Widerklage der Beklagten auf Scheidung der Ehe begehrte ist das Rechtsmittel zurückgewiesen worden. Die Revision ist in dem Urteil nicht zugelassen.
Der Kläger beabsichtigt, gegen dieses Urteil Revision einzulegen und bittet um Bewilligung des Armenrechts. In dem Gesuch wird die Ansicht vertreten, daß sich die Zulässigkeit der Revision trotz nicht erfolgter Zulassung aus §547 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO. i.d.F. des Art. II Ziff. 88 des Gesetzen zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung usw. vom 12. September 1950 (BGBl. S. 455) ergebe. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden, weil sie weder im Wortlaut der genannten Vorschrift noch in ihrem Zusammenhang mit den anderen Vorschriften über die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Revision eine Stütze findet noch mit dem Sinn und dem Zweck der Vorschriften über die Statthaftigkeit der Revision zu vereinbaren ist.
Die Regelung, die die Zulässigkeit der Revision durch das Gesetz vom 12. September 1950 erfahren hat, unterscheidet sich grundsätzlich von den früher geltenden Vorschriften der ZPO. Nach diesen war die Revision gegen Urteile der Oberlandesgerichte grundsätzlich zulässig. Das ergibt sich aus §545 ZPO. a.F. Unbedingt statthaft war sie nur gegen Urteile der Oberlandesgerichte in Arrest- und einstweiligen Verfügungssachen, §§545 Abs. 2, 547 Abs. 2 a.a.O.. In vermögensrechtlichen Streitigkeiten war ihre Zulässigkeit von der Höhe des Streitwerts abhängig, §546 a.a.O., es sei denn, daß einer der in §547 Abs. 1 Ziff. 1 und 2, ZPO geregelten Fälle vorlag. Es bestand kein Zweifel, daß sich die Vorschrift des §547 Abs. 1 a.F. nur auf Streitigkeiten über vermögensrechtliche Streitigkeiten bezog, da er von der Ausnahmevorschrift des §546 wiederum eine Ausnahme machte und damit zu dem in §545 ausgesprochenen Grundsatz zurückkehrte.
Nach den seit dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 12. September 1950 geltenden Bestimmungen ist die Revision nicht mehr grundsätzlich unbedingt statthaft. Die Zulässigkeit ist vielmehr, abgesehen von den in §§545 Abs. 2 und 547 Abs. 2 n.F. genannten Fällen der unbedingten Unzulässigkeit, davon anhängig, daß sie entweder in dem Urteil des Oberlandesgerichts zugelassen ist, oder daß in Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche der Wert des Beschwerdegegenstandes 6.000 DM übersteigt. Von diesem in §546 a.a.O. ausgesprochenen Grundsatz macht §547 Abs. 1 eine Ausnahme in zwei Fällen. Handelt es sich um die Unzulässigkeit des Rechtsweges oder die Unzulässigkeit der Berufung - Ziff. 1 des §547 Abs. 1 -, oder ist das mit der Revision angefochtene Urteil in einem Rechtsstreit ergangen, der einen Anspruch zum Gegenstand hat, für den die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig sind - Ziff. 2 -, dann findet die Revision ohne Zulassung und ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes statt. Es ist unbedenklich anzunehmen, daß die Bestimmung des §547 Abs. 1 Ziff. 1 a.a.O. sich auf Rechtsstreitigkeiten sowohl über vermögensrechtliche Ansprüche als auch über nicht vermögensrechtliche bezieht. Das ergibt sich daraus, daß §547 Abs. 1 eine Ausnahmevorschrift von der in §546 Abs. 1 ausgesprochenen Regel enthält; sachliche Gründe für eine gegenteilige Annahme liegen nicht vor. Das gilt aber nicht für die in Ziff. 2 geregelten Fälle, wie sich aus dem Wortlaut dieser Vorschrift entnehmen läßt. Ansprüche, für die die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig sind, sind nur vermögensrechtliche. Die hier gebrauchte Wendung "Ansprüche, für die die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig sind" ist auch im §71 Abs. 2 GVG gebraucht, der die ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte für die dort aufgeführten Ansprüche, die nur vermögensrechtliche sind, begründet, und für die sonst, wenn diese Bestimmung nicht bestünde, eine ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte nicht gegeben wäre, wie aus den dann anzuwendenden §§23, 71 Abs. 1 GVG gefolgert werden müßte. Dagegen ergibt sich die ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Landgerichte für andere als vermögensrechtliche Ansprüche nicht aus §71 Abs. 2, sondern aus Abs. 1 in Verbindung mit §40 Abs. 2 ZPO. Es ist sehr unwahrscheinlich, daß zwei Gesetze, die miteinander in einem organischen Zusammenhang stehen wie das GVG und die ZPO, und deren Vorschriften deshalb aufeinander abgestimmt sind, die gleiche Wendung in einem verschiedenen Sinne gebrauchen. Der in dem hier vorliegenden Armenrechtsgesuch vertretene gegenteilige Standpunkt würde auch zu einem mit §546 nicht vereinbarten Ergebnis führen. Würde die Vorschrift des §547 Abs. 1 Ziff. 2 a.a.O. sich auch auf nicht vermögensrechtliche Ansprüche beziehen, dann wäre für diese der in §546 ausgesprochene Grundsatz entgegen dem klaren und eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift vollständig durchbrochen. Denn nach den einschlägigen Vorschriften der §§40 Abs. 2 ZPO und 71 GVG gibt es nach dem zur Zeit im Bundesgebiet geltenden Verfahrensrecht für Zivilrechtsstreitigkeiten keine solchen, für die eine ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Landgerichte - und nur um solche handelt es sich hier - nicht gegeben wäre. Die Bestimmung des §606 ZPO kann nicht für die Richtigkeit des gegenteiligen Standpunkts ins Feld geführt werden. Denn sie regelt nicht die hier allein in Frage kommende ausschließliche sachliche sondern zunächst nur die ausschließliche örtliche Zuständigkeit des Landgerichts und enthält weiter Vorschriften über die Abgrenzung der deutschen Gerichtsbarkeit von der der nichtdeutschen Gerichte, sie befaßt sich aber nicht mit der sachlichen Zuständigkeit, die lediglich die Verteilung der Klagesachen zwischen den Land- und den Amtsgerichten betrifft.
Die hier vertretene Ansicht ist auch die bisher in der Rechtsprechung und im Schrifttum einhellig vertretene, so der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone in OGHBZ 1 S. 1 ff. = NJW 1947/48 Sp. 421; Pritsch, MDR 1949 S. 194 und Bülow, SJZ 1950, S. 727 Anm. 100. Die genannte Entscheidung und der Aufsatz von Pritsch beziehen sich zwar nicht auf die Vorschriften der ZPO, sondern auf die DVO des Präsidenten des Zentraljustizamts zur MilRegVO. Nr. 98 über die Errichtung eines Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone vom 17. November 1947 (VOBl. BZ S. 149). Ihre Verwertbarkeit für das nunmehr geltende Recht der ZPO ist aber unbedenklich, weil die Regelung der Statthaftigkeit der Revision nach der genannten DVO bei der Neufassung der ZPO nicht nur der Sache nach, sondern auch inhaltlich übernommen wurde, und die einschlägigen §§545, 546 und 547 ZPO n.F. den §§28, 29 und 30 DVO fast wörtlich entsprechen.
Von Bedeutung für die Auslegung des §547 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO sind aber auch der Zweck und der Sinn der in den §§545 ff. a.a.O. getroffenen Regelung der Zulässigkeit der Revision. Die Aufgabe des Revisionsgerichts beschränkt sich nicht darauf, die Richtigkeit der Gesetzesanwendung in dem einzelnen Rechtsstreit nachzuprüfen, es soll auch durch seine Rechtsprechung der Einheitlichkeit und Fortentwicklung des Rechts dienen. Diese zweite im Interesse der Gesamtheit zu erfüllende Aufgabe des Bundesgerichtshofs erfordert aber, daß er nicht von vornherein überlastet und in der Erfüllung dieser Aufgabe gefährdet wird. So wie die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision geregelt sind, soll ein Ausgleich zwischen den Belangen des Einzelnen an der richtigen Entscheidung über den von ihm erhobenen oder bestrittenen Anspruch und denen der Gesamtheit an der Einheitlichkeit und Fortentwicklung des Rechts geschaffen werden, Bülow, a.a.O. Sp. 726. Dieses Interesse der Gesamtheit würde aber erheblich gefährdet, wenn man aus §547 Abs. 1 Ziff. 2 entnehmen wollte, daß die Zulässigkeit der Revision in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten von einer besonderen Zulassung nicht abhängen sollte. Gerade die Rechtsstreitigkeiten in Ehesachen haben seiner Zeit zu einer Überlastung des Reichsgerichts beigetragen und zur Einführung des Zulassungsprinzips für Ehesachen im Ersten Teil Kap. II Art. I. Abs. 2 der V0 vom 14. Juni 1932 (RGBl. I S. 285) geführt, und die heute nach beträchtliche Zahl der bei den Gerichten anhängigen Ehesachen verlangt, daß der Bundesgerichtshof im Interesse seiner Aufgaben nur mit Rechtsstreitigkeiten befaßt wird, die wegen der darin zu entscheidenden Rechtsfragen von einer über den einzelnen Fall hinausgehenden Bedeutung sind, und für die deshalb in dem Urteil des Berufungsgerichts der Weg für die Anrufung des Bundesgerichtshof geöffnet wird.
Aus diesen Gründen ist, wie geschehen, zu erkennen.