Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesfinanzhof
Beschl. v. 20.05.2026, Az.: V E 3/26

Erinnerung gegen den Kostenansatz

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
20.05.2026
Aktenzeichen
V E 3/26
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 15424
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BFH:2026:B.200526.VE3.26.0

Amtlicher Leitsatz

NV: Der konkrete Arbeitsaufwand und der Umfang der Begründung der Entscheidung des Gerichts sind für den Kostenansatz unerheblich.

Tenor:

  1. 1.

    Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs -Kostenstelle- vom 02.03.2026 - KostL 192/26 (V B 1/26) wird zurückgewiesen.

  2. 2.

    Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

I.

1

Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) hat mit Schreiben vom 23.12.2025 Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 25.11.2025 - 5 K 2420/23 eingelegt.

2

Nachdem die Geschäftsstelle des Senats mit Schreiben vom 04.02.2026 darauf hingewiesen hatte, dass die Frist zur Begründung der Beschwerde abgelaufen und eine Begründung nicht eingegangen sei, nahm die Erinnerungsführerin ihre Beschwerde mit Schreiben vom 13.02.2026 zurück. Der Senat stellte daraufhin mit Beschluss vom 18.02.2026 - V B 1/26 das Beschwerdeverfahren ein und erlegte die Kosten des Verfahrens der Erinnerungsführerin auf.

3

Mit Schreiben vom 02.03.2026 übermittelte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Kostenrechnung, mit der, ausgehend vom einem Streitwert von ... €, Gerichtskosten in Höhe von ... € angesetzt wurden.

4

Gegen den Kostenansatz richtet sich die Erinnerung vom 15.04.2026, mit der die Erinnerungsführerin beantragt, die Schlusskostenrechnung aus Billigkeitsgründen zu reduzieren. Die Beschwerde sei zurückgenommen worden, bevor der BFH weiter tätig geworden sei. Die Beschwerde sei nicht einmal begründet worden. Insofern sei hier von einem sehr überschaubaren Aufwand für die Fallbearbeitung auszugehen.

5

Der Vertreter der Staatskasse (Erinnerungsgegner) beantragt,

die Erinnerung zurückzuweisen.

6

Er tritt der Erinnerung entgegen. Weder die Höhe des Streitwerts noch der Kosten werde bestritten. Eine unrichtige Sachbehandlung des Gerichts sei ebenfalls nicht erkennbar.

II.

7

Die Erinnerung ist zulässig (§ 66 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes --GKG--), aber unbegründet.

8

1. Die Höhe des Kostenansatzes von ... € entspricht den gesetzlichen Bestimmungen (Nr. 6501 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, sowie § 34 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Anlage 2 zu § 34 GKG). Der Streitwert von ... € wurde korrekt zugrunde gelegt; er entspricht der Summe der im Klageverfahren beantragten Herabsetzungen der Umsatzsteuer für die Jahre 2015 bis 2019. Wegen der Rücknahme hat sich durch Ansatz der Nr. 6501 statt der Nr. 6500 des Kostenverzeichnisses die Gebühr von 2,0 auf 1,0 reduziert. Substantiierte Einwendungen dagegen hat die Erinnerungsführerin auch nicht vorgebracht. Die Gebühr richtet sich schließlich --anders als die Erinnerungsführerin möglicherweise meint --im Streitfall ausschließlich nach dem Streitwert (§ 3 Abs. 1 GKG). Der konkrete Arbeitsaufwand und der Umfang der Begründung der Entscheidung des Senats sind unerheblich (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24.09.2014 - IV ZR 252/13, Rz 2).

9

2. Eine unrichtige Sachbehandlung durch das Gericht ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

10

3. Soweit die Erinnerung auch als Antrag auf eine Billigkeitsmaßnahme in Bezug auf die Kosten verstanden werden kann, ist die Entscheidung über diesen Billigkeitsantrag nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung über die Erinnerung; denn mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21.06.2012 - X E 3/12, BFH/NV 2012, 1618, Rz 9; vom 16.10.2012 - V E 3/12, BFH/NV 2013, 81, Rz 4).

11

4. Die Entscheidung des Gerichts ergeht gerichtskostenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

12

5. Über die Erinnerung entscheidet nach § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter.