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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 26.02.2026, Az.: V B 11/25

Zulassung der Revision zur Klärung der Rechtsfrage hinsichtlich Ausübung des Vorsteuerabzugs

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
26.02.2026
Aktenzeichen
V B 11/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 11465
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BFH:2026:B.260226.VB11.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
FG Köln - 15.11.2024 - AZ: 9 K 1892/22

Fundstellen

  • BFH/NV 2026, 602-603
  • DStRE 2026, 497
  • StuB 2026, 414

Amtlicher Leitsatz

NV: Die Revision wird zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, ob ein nach § 16 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes abziehbarer Vorsteuerbetrag bereits für den Besteuerungszeitraum des Leistungsbezugs vorliegt, wenn das während dieses Besteuerungszeitraums zugegangene Abrechnungsdokument nicht über die erforderlichen Angaben verfügt, damit es als berichtigungsfähige Rechnung angesehen werden kann (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20.10.2016 - V R 26/15, BFHE 255, 348, BStBl II 2020, 593, Leitsatz 2), und dem Leistungsempfänger eine hierauf bezogene Berichtigung erst nach Ablauf des Voranmeldungs- und Besteuerungszeitraums des Leistungsbezugs zugeht (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Senatex vom 15.09.2016 - C-518/14, EU:C:2016:691, und zuletzt Urteil des Gerichts der Europäischen Union Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej vom 11.02.2026 - T-689/24, EU:T:2026:113).

Tenor:

  1. 1.

    [...]

  2. 2.

    Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 15.11.2024 - 9 K 1892/22 wird die Revision zugelassen.

Gründe

1

I. [...]

2

II. Die Revision wird zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, ob ein nach § 16 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der in den Streitjahren 2007 und 2008 geltenden Fassung abziehbarer Vorsteuerbetrag bereits für den Besteuerungszeitraum des Leistungsbezugs vorliegt, wenn das während dieses Besteuerungszeitraums zugegangene Abrechnungsdokument nicht über die erforderlichen Angaben verfügt, damit es als berichtigungsfähige Rechnung angesehen werden kann (BFH-Urteil vom 20.10.2016 - V R 26/15, BFHE 255, 348, BStBl II 2020, 593, Leitsatz 2), und dem Leistungsempfänger eine hierauf bezogene Berichtigung erst nach Ablauf des Voranmeldungs- und Besteuerungszeitraums des Leistungsbezugs zugeht (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Senatex vom 15.09.2016 - C-518/14, EU:C:2016:691, und zuletzt Urteil des Gerichts der Europäischen Union Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej vom 11.02.2026 - T-689/24, EU:T:2026:113).

3

III. Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung).