Bundesfinanzhof
Beschl. v. 26.11.2025, Az.: V B 72/24
Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache bzgl. Steuerschuldnerschaft der für die Vermietungsumsätze anfallenden Umsatzsteuer
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 26.11.2025
- Aktenzeichen
- V B 72/24
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 33212
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BFH:2025:B.261125.VB72.24.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- FG Münster - 29.10.2024 - AZ: 15 K 399/23 U
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 29.10.2024 - 15 K 399/23 U wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Gründe
Die Beschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt --FA--) ist unbegründet. Soweit Zulassungsgründe im Sinne des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) überhaupt in einer § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Form dargelegt wurden, liegen sie jedenfalls nicht vor.
1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen.
a) Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Dabei soll es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Frage handeln, die klärungsbedürftig und im zu erwartenden Revisionsverfahren klärungsfähig sein muss (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 31.10.2013 - V B 67/12, BFH/NV 2014, 578).
b) An der Klärungsfähigkeit fehlt es in den Fällen, in denen das Finanzgericht (FG) seine Entscheidung kumulativ auf mehrere Gründe gestützt hat, von denen jeder für sich gesehen die Entscheidung trägt, jedoch nur hinsichtlich einer Begründung eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wird (z.B. BFH-Beschluss vom 22.05.2013 - III B 1/13, BFH/NV 2013, 1264).
c) Davon ausgehend fehlt es den von dem FA aufgeworfenen Fragen nach der Anwendbarkeit von § 13b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in Fällen, in denen die Steuerpflicht einer sonstigen Leistung im Inland nicht aus § 3a Abs. 2 UStG, sondern aus § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG folgt, sowie nach der Auslegung des § 13b Abs. 7 Satz 1 UStG an der Klärungsfähigkeit.
aa) Das FG hat seine Annahme, dass die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) hinsichtlich der für die streitgegenständlichen Vermietungsumsätze anfallenden Umsatzsteuer nicht Steuerschuldner geworden sei, doppelt begründet. So hat es zunächst ausgeführt, dass die Klägerin zwar gegenüber dem FA als Unternehmer aufgetreten sein mag, sie jedoch --was für die Steuerschuldnerschaft im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 1 UStG entscheidend sei-- nicht Partei der den Umsätzen zu Grunde liegenden Mietverträge geworden sei. Partei dieser Mietverträge seien vielmehr die Eigentümer des Grundstücks gewesen, bei denen es sich um natürliche Personen gehandelt habe. Zusätzlich hat das FG --für den Fall, dass die Klägerin dennoch für die streitgegenständliche Vermietung als leistender Unternehmer anzusehen wäre-- als weitere Begründung ausgeführt, dass nicht die in der Italienischen Republik ansässige Klägerin, sondern vielmehr die jeweiligen inländischen Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 Alternative 2 i.V.m. § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG Steuerschuldner geworden wären. Zugleich hat das FG angenommen, dass die Klägerin in dem Mietvertrag nicht genannt sei, sie an dessen Abschluss auch nicht mitgewirkt habe und die "Zurechnung des Mietvertrags als etwaige § 14c UStG-Rechnung" daher nicht in Betracht komme.
bb) Die von dem FA aufgeworfenen Fragen betreffen ausschließlich die Anwendung des § 13b UStG. Zu der ersten Begründung, die --da bei Verneinung einer von der Klägerin ausgeführten sonstigen Leistung und einer Steuerschuldnerschaft nach § 14c UStG eine Umsatzsteuerfestsetzung gegenüber der Klägerin von vornherein nicht in Betracht kommt-- für sich genommen das Urteil trägt, verhält sich das Vorbringen des FA nicht; insoweit wurde kein Zulassungsgrund dargelegt.
2. Es kann dahinstehen, ob ein --ebenfalls zur Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) führender-- qualifizierter Rechtsfehler auch dann vorliegt, wenn dargelegt wird (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO), dass eine nicht auf einen Verfahrensmangel bezogene Rechtsverletzung (Sachrüge) zu einer begründeten Revision (§ 118 Abs. 2 i.V.m. § 126 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 FGO) führt, wobei ohne Weiteres erkennbar --und damit ohne Befassung mit einer nach ihrer sachlichen Tiefe dem Revisionsverfahren vorbehaltenen Argumentation-- mit einem Erfolg der Revision zu rechnen ist (Senatsbeschluss vom 07.04.2025 - V B 7/24, BFH/NV 2025, 710, Rz 35). Zwar macht das FA geltend, § 13b Abs. 1 UStG erfordere, dass gerade die Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 UStG und nicht die des § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG erfüllt seien, so dass ein "relevanter Fehler" des FG, das dementgegen eine Anwendbarkeit von § 13b UStG bejaht habe, bei der Auslegung revisiblen Rechts vorliege, der erhebliches Gewicht habe und geeignet sei, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen. Jedoch erfordert auch die --damit von dem FA in der Sache begehrte-- Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO im Fall einer kumulativ auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützten Entscheidung, dass ein Zulassungsgrund bezüglich jeder dieser Begründungen dargelegt wurde und vorliegt (z.B. Senatsbeschluss vom 29.05.2006 - V B 186/04, BFH/NV 2006, 1613), woran es vorliegend in Bezug auf die erste Begründung des FG fehlt.
3. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO abgesehen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.