Bundesfinanzhof
Beschl. v. 15.09.2025, Az.: V B 25/25
Zulassung der Revision hinsichtlich der Bedeutung der Verwendung einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und ihrer Bestätigungsanfrage
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 15.09.2025
- Aktenzeichen
- V B 25/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 23806
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BFH:2025:B.150925.VB25.25.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- FG Baden-Württemberg - 03.04.2025 - AZ: 12 K 831/24
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 2025, 2389
- BFH/NV 2025, 1607
- DStZ 2025, 874
- StX 2025, 630
Amtlicher Leitsatz
NV: Die Revision wird zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, welche Bedeutung der Verwendung einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und ihrer Bestätigungsanfrage nach § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 4 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes i.d.F. des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 17.12.2019 (BGBl I 2019, 2451) mit Wirkung vom 01.01.2020 zukommt.
Tenor:
Auf die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 03.04.2025 - 12 K 831/24 wird die Revision zugelassen.
Gründe
Die Revision wird zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, welche Bedeutung der Verwendung einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und ihrer Bestätigungsanfrage nach § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 4 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes i.d.F. des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 17.12.2019 (BGBl I 2019, 2451) mit Wirkung vom 01.01.2020 zukommt.
Der Senat sieht von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung).