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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 30.07.2025, Az.: V B 3/24

Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) im Fall der Auflösung oder Aufhebung einer Körperschaft

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
30.07.2025
Aktenzeichen
V B 3/24
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 21048
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BFH:2025:B.300725.VB3.24.0

Verfahrensgang

vorgehend
FG Münster - 29.11.2023 - AZ: 13 K 1127/22 K

Fundstellen

  • BB 2025, 1942
  • BB 2026, 674-675
  • BFH/NV 2025, 1288
  • DStZ 2025, 705
  • EStB 2025, 371-372
  • GmbH-Stpr. 2025, 334
  • NWB 2025, 2394
  • StX 2025, 521
  • StuB 2025, 755

Amtlicher Leitsatz

NV: Die Revision wird zur Klärung der Rechtsfragen, ob die Auflösung oder Aufhebung einer Körperschaft und der Eintritt in die Liquidation bereits für sich genommen zum Verlust der Steuerbefreiung des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG führen sowie ob im Fall der Auflösung oder Aufhebung einer Körperschaft § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) gemäß § 61 Abs. 3 Satz 2, § 63 Abs. 2 AO mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass Steuerbescheide erlassen, aufgehoben oder geändert werden können, soweit sie Steuern betreffen, die innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre vor der Auflösung oder Aufhebung entstanden sind, zugelassen.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 29.11.2023 - 13 K 1127/22 K wird die Revision zugelassen.

Gründe

1

Die Revision wird zur Klärung der Rechtsfragen,

ob die Auflösung oder Aufhebung einer Körperschaft und der Eintritt in die Liquidation bereits für sich genommen zum Verlust der Steuerbefreiung des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes führen

sowie

ob im Fall der Auflösung oder Aufhebung einer Körperschaft § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) gemäß § 61 Abs. 3 Satz 2, § 63 Abs. 2 AO mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass Steuerbescheide erlassen, aufgehoben oder geändert werden können, soweit sie Steuern betreffen, die innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre vor der Auflösung oder Aufhebung entstanden sind,

zugelassen.

2

Der Senat sieht von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung).