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Bundesfinanzhof
Urt. v. 02.07.2025, Az.: I R 38/21

Nahestehen bei Beherrschung durch eine dritte Person im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 AStG a.F.

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
02.07.2025
Aktenzeichen
I R 38/21
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2025, 27513
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BFH:2025:U.020725.IR38.21.0

Fundstellen

  • BB 2025, 2901
  • BFH/NV 2026, 113
  • StX 2025, 765

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    NV: § 1 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 des Außensteuergesetzes i.d.F. vor dem ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25.06.2021 (BGBl I 2021, 2035, BStBl I 2021, 874) --AStG a.F.-- verlangt für das Nahestehen (lediglich), dass eine dritte Person auf den Steuerpflichtigen und die diesem nahestehende Person unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Ob dies auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage, beispielsweise über Stimmrechte (mit oder ohne vermögensmäßige Beteiligung) oder über anderweitige Einflussmöglichkeiten erfolgt, lässt die Regelung offen. § 1 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 AStG a.F. ist nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass ein beherrschender Einfluss allein dann vorliegen kann, wenn er gesellschaftsrechtlich begründet ist.

  2. 2.

    NV: Ob schuldrechtliche Verträge ein Nahestehen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 AStG a.F. begründen können, ist danach zu entscheiden, ob der Steuerpflichtige und die nahestehende Person sich den Vorgaben des Dritten für die Ausgestaltung ihrer Geschäftsbeziehung haben entziehen können oder nicht, mithin, ob ihnen ein wesentlicher eigener Entscheidungsspielraum verblieben ist oder nicht.