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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 16.05.2023, Az.: IX K 1/21

Divergenzanfrage an drei andere Senate des BFH betreffend die Statthaftigkeit einer auf die Verletzung der Vorlagepflicht an den EuGH gestützte Nichtigkeitsklage

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
16.05.2023
Aktenzeichen
IX K 1/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 23695
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BFH:2023:B.160523.IXK1.21.0

Verfahrensgang

vorgehend
FG Hessen - 18.04.2018 - AZ: 5 K 1108/15
BFH - 17.05.2021 - AZ: IX R 20/18
nachfolgend
BFH - 10.10.2023 - AZ: IX K 1/21
BVerfG - 27.02.2025 - AZ: 1 BvR 2253/23

Amtlicher Leitsatz

NV: Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 FGO wird beim IV., VIII. und XI. Senat des BFH angefragt, ob die Senate an ihrer Rechtsauffassung festhalten, dass die Nichtigkeitsklage statthaft ist, wenn mit ihr lediglich eine Verletzung der Pflicht zur Vorlage an den EuGH geltend gemacht wird.

Tenor:

Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung wird beim IV., VIII. und XI. Senat des Bundesfinanzhofs angefragt, ob die Senate an ihrer Rechtsauffassung festhalten, dass die Nichtigkeitsklage statthaft ist, wenn mit ihr lediglich eine Verletzung der Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union geltend gemacht wird.

Gründe

1

Der IV., VIII. und XI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) haben Nichtigkeitsklagen nach § 134 der Finanzgerichtsordnung in Verbindung mit § 579 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des erkennenden Gerichts für statthaft erachtet, mit denen lediglich geltend gemacht worden war, in der jeweiligen Ausgangsentscheidung habe der BFH die Vorlagepflicht gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) willkürlich verletzt (BFH-Beschluss vom 04.09.2009 - IV K 1/09, BFH/NV 2010, 218; BFH-Urteile vom 13.07.2016 - VIII K 1/16, BFHE 254, 481, BStBl II 2017, 198 und vom 07.02.2018 - XI K 1/17, BFHE 260, 410).

2

Der anfragende IX. Senat beabsichtigt, bei vergleichbarer Sachlage in dem anhängigen Verfahren IX K 1/21 anders zu entscheiden. Er erachtet die Nichtigkeitsklage als unstatthaft, wenn mit ihr lediglich eine Verletzung der Vorlagepflicht nach Art. 267 AEUV an den EuGH durch den BFH gerügt wird.