Beschl. v. 30.10.2018, Az.: GrS 1/16
Fundstellen:
BFHE 262, 344 - 435
BB 2018, 2921
BFH/NV 2019, 77
BFH/PR 2019, 42
BStBl II 2019, 70
DB 2018, 2907
DStR 2018, 2522
DStRE 2018, 1523
EStB 2019, 12-13
finanzen.steuern kompakt 2019, 7-8
FR 2019, 184
GmbHR 2019, 88-89
GmbH-Stpr. 2019, 21
NWB 2018, 3714
NWB direkt 2018, 1336
StB 2019, 1
StuB 2019, 47
BFH, 30.10.2018 - GrS 1/16
Amtlicher Leitsatz:
Nach Erledigung der Hauptsache in dem Verfahren X R 28/12 und Aufhebung des Vorlagebeschlusses vom 27. Oktober 2015 (BFHE 251, 349, BStBl II 2016, 81 [BFH 27.10.2015 - X R 28/12]) über die Frage, wie im Fall der teilentgeltlichen Übertragung eines Wirtschaftsguts aus einem Einzelbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG) die Höhe eines eventuellen Gewinns aus dem Übertragungsvorgang zu ermitteln sei, ist der Rechtsgrund für eine Entscheidung des Großen Senats des BFH entfallen.
Tenor:
Das Verfahren GrS 1/16 wird eingestellt.
Gründe
Nach Erledigung der Hauptsache in dem Verfahren X R 28/12 hat der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Beschluss vom 10. Oktober 2018 den Vorlagebeschluss an den Großen Senat des BFH vom 27. Oktober 2015 X R 28/12 (BFHE 251, 349, BStBl II 2016, 81) aufgehoben. Der Rechtsgrund für eine Entscheidung des Großen Senats des BFH in dem Verfahren GrS 1/16 ist damit entfallen.
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