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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 30.10.2018, Az.: GrS 1/16
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.10.2018
Referenz: JurionRS 2018, 40449
Aktenzeichen: GrS 1/16
ECLI: [keine Angabe]

Fundstellen:

BFHE 262, 344 - 435

BB 2018, 2921

BFH/NV 2019, 77

BFH/PR 2019, 42

BStBl II 2019, 70

DB 2018, 2907

DStR 2018, 2522

DStRE 2018, 1523

EStB 2019, 12-13

finanzen.steuern kompakt 2019, 7-8

FR 2019, 184

GmbHR 2019, 88-89

GmbH-Stpr. 2019, 21

NWB 2018, 3714

NWB direkt 2018, 1336

StB 2019, 1

StuB 2019, 47

BFH, 30.10.2018 - GrS 1/16

Amtlicher Leitsatz:

Nach Erledigung der Hauptsache in dem Verfahren X R 28/12 und Aufhebung des Vorlagebeschlusses vom 27. Oktober 2015 (BFHE 251, 349, BStBl II 2016, 81 [BFH 27.10.2015 - X R 28/12]) über die Frage, wie im Fall der teilentgeltlichen Übertragung eines Wirtschaftsguts aus einem Einzelbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG) die Höhe eines eventuellen Gewinns aus dem Übertragungsvorgang zu ermitteln sei, ist der Rechtsgrund für eine Entscheidung des Großen Senats des BFH entfallen.

Tenor:

Das Verfahren GrS 1/16 wird eingestellt.

Gründe

1

Nach Erledigung der Hauptsache in dem Verfahren X R 28/12 hat der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Beschluss vom 10. Oktober 2018 den Vorlagebeschluss an den Großen Senat des BFH vom 27. Oktober 2015 X R 28/12 (BFHE 251, 349, BStBl II 2016, 81) aufgehoben. Der Rechtsgrund für eine Entscheidung des Großen Senats des BFH in dem Verfahren GrS 1/16 ist damit entfallen.

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