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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 12.05.2016, Az.: III B 5/16
Anforderungen an die Darlegung des Verfahrensfehlers mangelhafter Sachaufklärung
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.05.2016
Referenz: JurionRS 2016, 20691
Aktenzeichen: III B 5/16
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Rheinland-Pfalz - 30.11.2015 - AZ: 6 K 1541/15

Fundstelle:

BFH/NV 2016, 1292-1293

BFH, 12.05.2016 - III B 5/16

Redaktioneller Leitsatz:

Der Verfahrensfehler mangelhafter Sachaufklärung ist nur dann ordnungsgemäß dargelegt, wenn zusätzlich vorgetragen wird, dass die nicht zureichende Aufklärung des Sachverhalts und die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (BFH - VII B 10/03 - 16.12.2003; hier: verneint).

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. November 2015 6 K 1541/15 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—).

2

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat den Verfahrensfehler mangelnder Sachaufklärung (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 76 FGO) nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt.

3

Der Kläger rügt, das Finanzgericht (FG) habe bei der Frage nach dem rechtzeitigen Zugang seines Kindergeldantrags keine weitere Sachaufklärung betrieben. Soweit es nach der Beweisaufnahme und mündlichen Verhandlung noch Zweifel an dem Zugang seines Antrags am 31. Dezember 2014 gehabt hätte, hätten die von ihm in seinen handschriftlichen Notizen benannten Gesprächspartner befragt werden müssen.

4

Es kann offenbleiben, ob darin ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) zu sehen ist. Denn der Kläger könnte sich auf einen solchen Verfahrensfehler jedenfalls nicht mehr berufen. Der Verfahrensfehler mangelhafter Sachaufklärung ist nur dann ordnungsgemäß dargelegt, wenn zusätzlich vorgetragen wird, dass die nicht zureichende Aufklärung des Sachverhalts und die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs —BFH— vom 16. Dezember 2003 VII B 10/03, BFH/NV 2004, 529, m.w.N.). Da der im finanzgerichtlichen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz eine Verfahrensvorschrift ist, auf deren Einhaltung ein Beteiligter ausdrücklich oder durch Unterlassen einer Rüge verzichten kann (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung), hat die Unterlassung der rechtzeitigen Rüge den endgültigen Rügeverlust —z.B. auch zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde— zur Folge (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 16. März 2012 IX B 170/11, BFH/NV 2012, 1158, Rz 3).

5

Die Beschwerde enthält dazu keine Ausführungen; auch das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem FG enthält keinen Hinweis, dass der Kläger auf die Vernehmung weiterer Zeugen bestanden hätte, eine weitere Aufklärung verlangt oder das Unterlassen einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme gerügt hat. Vielmehr hat der fachkundig vertretene Kläger ausweislich des Sitzungsprotokolls zur mündlichen Verhandlung nach der Vernehmung der vom FG geladenen Zeugen und der Beantwortung einer an ihn gerichteten Frage auf "weitere mündliche Verhandlung" verzichtet.

6

2. Soweit der Kläger sich darüber hinaus im Kern gegen die Beweiswürdigung des FG wendet, wird hiermit ebenfalls kein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht. Die Sachverhaltswürdigung und die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und deshalb der Prüfung des BFH im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich entzogen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 22. März 2010 X B 151/10, BFH/NV 2011, 1165, [BFH 22.03.2011 - X B 151/10] Rz 9).

7

3. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.

8

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 1 i.V.m. § 135 Abs. 2 FGO.

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