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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 12.11.2013, Az.: VI B 94/13
Klagebefugnis im Verfahren betreffend die Gewährung von Kindergeld
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.11.2013
Referenz: JurionRS 2013, 50290
Aktenzeichen: VI B 94/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Hessen - 25.06.2013 - AZ: 9 K 2918/09

Rechtsgrundlage:

§ 40 Abs. 2 FGO

Fundstelle:

BFH/NV 2014, 176-177

BFH, 12.11.2013 - VI B 94/13

Redaktioneller Leitsatz:

1. Die Familienkasse kann im Falle eines zulässigen, in der Sache aber unbegründeten Einspruchs gegen einen Ablehnungs- oder Aufhebungsbescheid eine Regelung des Kindergeldanspruchs längstens bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung treffen.

2. Hebt das Finanzgericht den ablehnenden Bescheid auf und verpflichtet es die Familienkasse zur zeitlich unbegrenzten Gewährung von Kindergeld, so ist diese Entscheidung aufzuheben, da im gerichtlichen Verfahren lediglich der ablehnende Bescheid auf seine Rechtmäßigkeit überprüft werden kann.

Gründe

1

I. Die Beteiligten stritten im finanzgerichtlichen Verfahren um den Anspruch der Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) auf Kindergeld für ihren 1983 geborenen Sohn X, für den durch das zuständige Versorgungsamt der Grad der Behinderung mit 30 festgestellt worden war.

2

Die Beklagte und Beschwerdeführerin, die Bundesagentur für Arbeit - Familienkasse ... (Familienkasse), lehnte den Antrag der Klägerin, Kindergeld für ihren Sohn X zu gewähren, ab. Die Familienkasse begründete das im Wesentlichen damit, dass der Sohn der Klägerin aufgrund einer Rente befähigt sei, seinen Lebensunterhalt trotz gesundheitlicher Einschränkungen selbst bestreiten zu können. Die Klägerin brachte dagegen vor, dass die von ihrem Sohn bezogene Rente nicht ausreiche, um dessen Bedarf zu decken. Sie beantragte daher im finanzgerichtlichen Verfahren, die Familienkasse unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 5. November 2009 und unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 18. September 2009 zu verpflichten, Kindergeld für die Zeiten von September 2008 bis Mai 2009 sowie ab Oktober 2009 festzusetzen. Die Familienkasse beantragte, die Klage abzuweisen.

3

Das Finanzgericht (FG) entsprach der Klage und verurteilte die Familienkasse antragsgemäß, Kindergeld gegenüber der Klägerin in der jeweiligen gesetzlichen Höhe für die Monate September 2008 bis einschließlich Mai 2009 und für die Zeit ab Oktober 2009 festzusetzen. Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Familienkasse mit der Nichtzulassungsbeschwerde und macht einen Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend. Das FG habe verfahrensfehlerhaft die Familienkasse zur Kindergeldfestsetzung ab Oktober 2009 ohne weitere zeitliche Begrenzung verurteilt, obwohl für Zeiträume ab Dezember 2009 die Klage als unzulässig hätte abgewiesen werden müssen.

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II. Die Beschwerde ist begründet. Die Vorentscheidung beruht auf einem Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Das angefochtene finanzgerichtliche Urteil wird gemäß § 116 Abs. 6 FGO aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

5

1. Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind nur Verstöße gegen das Gerichtsverfahrensrecht, die das FG bei der Handhabung seines Verfahrens begeht und die zur Folge haben, dass eine ordnungsgemäße Grundlage für die Entscheidung im Urteil fehlt (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Oktober 2011 I B 68/11, BFH/NV 2012, 612; vom 17. Oktober 2006 X S 5/06 (PKH), BFH/NV 2007, 94; vom 9. Januar 2006 XI B 25/05, BFH/NV 2006, 1106; vgl. auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 76; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichts-ordnung, § 115 FGO Rz 87, 108; Lange in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 115 FGO Rz 221; jeweils m.w.N.). Insbesondere die unrichtige Beurteilung von Sachentscheidungsvoraussetzungen stellt einen solchen Verfahrensfehler dar (BFH-Urteil vom 11. Juli 2007 XI R 1/07, BFHE 218, 20, BStBl II 2007, 833).

6

a) Ein solcher Verfahrensfehler liegt im Streitfall hier vor. Das Finanzgericht ist zu Unrecht von der Klagebefugnis der Klägerin ausgegangen, soweit es die Familienkasse verpflichtete, Kindergeld für die Zeit nach dem Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung, nämlich über den Monat November 2009 hinaus, festzusetzen. Denn in diesem Umfang war die Klage unzulässig; das FG hat gegen § 40 Abs. 2 FGO verstoßen. Danach ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein.

7

b) Der im finanzgerichtlichen Verfahren streitige Ablehnungs-bescheid vom 18. September 2009 und die dazu ergangene Ein-spruchsentscheidung vom 5. November 2009 enthalten keine das Kindergeld ab Dezember 2009 ablehnende Regelung. Denn die Familienkasse kann im Falle eines zulässigen, in der Sache aber unbegründeten Einspruchs gegen einen Ablehnungs- oder Aufhebungsbescheid nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des BFH längstens eine Regelung des Kindergeldanspruchs bis zu dem Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung treffen. Dieser zeitliche Regelungsumfang wird durch eine Klageerhebung nicht verändert. Insbesondere ist das gerichtliche Verfahren keine Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens. Im Hinblick auf die von der Verfassung vorgegebene Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 des Grundgesetzes) ist es die Aufgabe der Gerichte, das bisher Geschehene bzw. das Unterlassen auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen, nicht jedoch, grundsätzlich der Verwaltung zustehende Funktionen auszuüben (vgl. BFH-Urteile vom 9. Juni 2011 III R 54/09, BFH/NV 2011, 1858; vom 4. August 2011 III R 71/10, BFHE 235, 203, BStBl II 2013, 380; vom 22. Dezember 2011 III R 70/09, BFH/NV 2012, 1446; vom 24. Juli 2013 XI R 24/12, [...]). Dieser Auffassung stehen nach der Rechtsprechung des BFH (in BFH/NV 2012, 1446; vom 24. Juli 2013 XI R 24/12, [...]), der sich der erkennende Senat anschließt, auch prozessökonomische Gründe nicht entgegen.

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2. Der Senat hält es für sachgerecht, nach § 116 Abs. 6 FGO zu verfahren, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

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