Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesfinanzhof
Beschl. v. 01.03.2013, Az.: IX B 144/12
Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde bei Nichtvorliegen des geltend gemachten Verfahrensmangels
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.03.2013
Referenz: JurionRS 2013, 33743
Aktenzeichen: IX B 144/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Sachsen - 26.06.2012 - AZ: 1 K 896/09

Rechtsgrundlage:

§ 44 Abs. 1 FGO

Fundstelle:

BFH/NV 2013, 952-953

BFH, 01.03.2013 - IX B 144/12

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg; der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor.

2

Weist das Finanzgericht (FG) die Klage zu Unrecht durch Prozessurteil als unzulässig ab, statt zur Sache zu entscheiden, liegt zwar nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ein Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vor (BFH-Beschluss vom 9. März 2012 VI B 121/11, BFH/NV 2012, 1157; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 80; Lange in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 115 FGO Rz 234; jeweils m.w.N.). Im Streitfall hat der Kläger indes ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2012 lediglich die Herabsetzung der Einkommensteuer für 2006 beantragt, obwohl ein außergerichtliches Vorverfahren nur hinsichtlich der Einkommensteuer für das Streitjahr 2007 erfolglos durchgeführt worden war. Das FG war danach nicht gehindert, die Klage mit Verweis auf die Regelung des § 44 Abs. 1 FGO als unzulässig zu verwerfen.

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.