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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 30.01.2013, Az.: IX B 155/12
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.01.2013
Referenz: JurionRS 2013, 31875
Aktenzeichen: IX B 155/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Münster - 29.08.2012 - AZ: 11 K 2947/11 E

Fundstelle:

BFH/NV 2013, 581

BFH, 30.01.2013 - IX B 155/12

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Dem Beschwerdevorbringen ist ein Verfahrensfehler des Finanzgerichts --FG-- (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht zu entnehmen. Dies gilt insbesondere für den Vortrag des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), die Kooperation des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) bei der Ausformulierung des dem Steuerschuldverhältnis zugrundeliegenden Mietvertrages werde "als eigentliches Verhalten, welches ein schutzwürdiges Vertrauen im Sinne des Grundsatzes von Treu und Glauben begründen könnte, in keinster Weise" durch das FG gewürdigt. Vielmehr hat sich das FG durchaus mit der Problematik schutzwürdigen Vertrauens auseinandergesetzt. Insoweit wendet sich die Beschwerde gegen die finanzgerichtliche Sachverhaltswürdigung; dies kann aber die Revisionszulassung nicht rechtfertigen. Auch soweit der Kläger auf eine Abstimmung des streitbefangenen Mietvertrages zwischen ihm und dem FA abstellt, ist ein etwaiges willkürliches Verhalten seitens des FG nicht erkennbar. Vielmehr würdigt das FG auch diesen Aspekt, freilich unter dem Tenor einer etwaigen Zusage seitens des FA. Dass dies von den materiell-rechtlichen Vorstellungen des Klägers abweicht, kann die Revisionszulassung wiederum nicht rechtfertigen.

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