Beschl. v. 23.11.2012, Az.: II B 72/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
FG Sachsen-Anhalt - 30.11.2011 - AZ: 2 K 1414/09
Rechtsgrundlage:
Fundstelle:
BFH/NV 2013, 254
BFH, 23.11.2012 - II B 72/12
Redaktioneller Leitsatz:
Grundsätzliche Bedeutung ist zu verneinen, da der Bundesfinanzhof inzwischen klargestellt hat, dass der von seiner ständigen Rechtsprechung zum einheitlichen Erwerbsgegenstand im Grunderwerbssteuerrecht abweichenden Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG Niedersachsen - 7 K 192/09 - 26.08.2011 - EFG 2012, 730 [FG Niedersachsen 26.08.2011 - 7 K 192/09]) nicht gefolgt werden kann (BFH - II R 57/10 - 28.03.2012; BFH - II R 7/12 - 27.09.2012).
Gründe
Der vom Kläger und Beschwerdeführer geltend gemachte Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Revisionsverfahren ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).
Der BFH hat inzwischen klargestellt, dass der von seiner ständigen Rechtsprechung zum einheitlichen Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht abweichenden Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts im Urteil vom 26. August 2011 7 K 192/09, 7 K 193/09 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 730) nicht gefolgt werden kann (BFH-Urteil vom 28. März 2012 II R 57/10, BFHE 237, 460), und dieses Urteil daher aufgehoben (BFH-Urteil vom 27. September 2012 II R 7/12, www.bundesfinanzhof.de).
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