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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 12.10.2012, Az.: IX B 87/12
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Festsetzungsfrist nach Bekanntgabe eines Grundlagenbescheides mangels Darlegung eines Verfahrensmangels und mangels grundsätzlicher Bedeutung
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.10.2012
Referenz: JurionRS 2012, 28074
Aktenzeichen: IX B 87/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Berlin-Brandenburg - 21.02.2012 - AZ: 11 K 2312/06 B

Fundstelle:

BFH/NV 2013, 179

BFH, 12.10.2012 - IX B 87/12

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Hinsichtlich des gerügten Verfahrensmangels entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen liegen die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vor.

2

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, auch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. FGO nicht erforderlich. Denn auf die von den Klägern aufgeworfenen Rechtsfragen (unbegrenzte Verjährung, überlange Verfahrensdauer, Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, Diskriminierungsverbot nach Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention) zur Anwendung des § 171 Abs. 5 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) kommt es nicht an.

3

Nach § 171 Abs. 10 Satz 1 AO endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids (hier: geänderte Feststellungsbescheide für 1989 bis 1991 und 1993 vom 25. November 2003), soweit diese für die Festsetzung einer Steuer (hier: die Einkommensteuer für diese Jahre) bindend sind. Die geänderten Einkommensteuerbescheide für 1989 bis 1991 und 1993 wurden aber bereits Anfang Dezember 2003 und damit innerhalb der (Zwei-Jahres-)Frist erlassen. Diese Rechtslage lassen die Kläger bei ihren Einwänden --wie auch das Finanzgericht (FG)-- unberücksichtigt.

4

Im Übrigen hat das FG auf der Basis der ständigen BFH-Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 9. März 1999 VIII R 19/97, BFH/NV 1999, 1186, dort unter II.2.; vom 24. April 2002 I R 25/01, BFHE 198, 303, BStBl II 2002, 586 <ausführlich>; vom 15. März 2007 II R 5/04, BFHE 215, 540, BStBl II 2007, 472, [BFH 15.03.2007 - II R 5/04] dort unter II.1.d; vom 8. Juli 2009 VIII R 5/07, BFHE 226, 198, [BFH 08.07.2009 - VIII R 5/07] BStBl II 2010, 583, [BFH 08.07.2009 - VIII R 5/07] dort unter II.1.; BFH-Beschluss vom 14. September 2010 IV B 61/09, BFH/NV 2011, 2; s. auch Banniza in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 171 AO Rz 153; Cöster in Pahlke/König, Abgabenordnung, 2. Aufl., § 171 Rz 112; a.A. Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 171 AO Rz 74d; Klein/Rüsken, AO, 11. Aufl., § 171 Rz 82, m.w.N.) entschieden, dass eine analoge Anwendung des § 171 Abs. 4 Satz 3 AO im Rahmen des § 171 Abs. 5 AO nicht in Betracht kommt.

5

2. Soweit die Kläger hinsichtlich der Frage der Steuerhinterziehung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Gestalt einer Überraschungsentscheidung bzw. einen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht als Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 96 Abs. 2, § 76 Abs. 1 FGO) rügen, sind diese nicht schlüssig dargelegt i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Insoweit fehlen zumindest hinreichende Ausführungen zur Erheblichkeit des geltend gemachten Verfahrensmangels. Vielmehr räumen die Kläger selbst ein, dass die Ausführungen des FG "möglicherweise nicht zu den tragenden Begründungen des Urteils gehören". Zudem geht das FG nicht von einer verwirklichten Steuerhinterziehung aus, sondern formuliert, dass nach Maßgabe der Ansicht der Kläger eine verlängerte Festsetzungsverjährung "zu prüfen" "wäre".

6

3. Im Übrigen ergeht der Beschluss nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne weitere Begründung.

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