Beschl. v. 01.10.2012, Az.: IX B 108/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
FG Berlin-Brandenburg - 31.05.2012 - AZ: 5 K 5186/09
Rechtsgrundlage:
Fundstelle:
BFH/NV 2013, 75
BFH, 01.10.2012 - IX B 108/12
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Vielmehr wenden sich die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gegen die finanzgerichtliche Sachverhaltswürdigung im konkreten Einzelfall. Insbesondere verkennt die Beschwerde, dass die finanzgerichtliche Entscheidung maßgeblich darauf gestützt wird, dass potenzielle Mieter, die weniger als 1.000 DM Miete zahlen wollten, abgewiesen wurden und die vorgelegten Unterlagen aus den Jahren 2001 und 2002 keine Auskunft darüber geben konnten, wie sich die Verhältnisse des Klägers in den Folgejahren entwickelt haben.
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