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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 02.07.2012, Az.: VI B 13/12
Begriff der Haushaltsaufnahme
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.07.2012
Referenz: JurionRS 2012, 20691
Aktenzeichen: VI B 13/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Nürnberg - 13.12.2011 - AZ: 7 K 83/10

Fundstellen:

BFH/NV 2012, 1599

FuR 2012, 3

Jurion-Abstract 2012, 251980 (Zusammenfassung)

BFH, 02.07.2012 - VI B 13/12

Redaktioneller Leitsatz:

1. Ein Kind gehört zum Haushalt einer betreffenden Person i.S. von §§ 32 Abs. 1 Nr. 2, 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 u. 3, 64 Abs. 2 EStG, wenn es dort wohnt, versorgt und betreut wird, so dass es sich in der Obhut dieser Person befindet. Dabei kommt dem Zeitmoment eine besondere Bedeutung zu.

2. Demgegenüber besteht ein Obhutsverhältnis nicht, wenn sich das Kind nur für einen von vorneherein begrenzten, kurzfristigen Zeitraum bei einem Elternteil befindet, z.B. zu Besuchszwecken oder in den Ferien. Von einem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt kann dagegen regelmäßig ausgegangen werden, wenn das Kind seit mehr als drei Monaten bei der Obhutsperson lebt und eine Rückkehr nicht von vornherein feststeht.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache erfordert zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das angefochtene Urteil weicht weder vom BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2004 VIII R 106/03 (BFHE 208, 220, BStBl II 2008, 762) und den weiteren von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) genannten Divergenzentscheidungen ab noch handelt es sich um eine Willkürentscheidung.

2

1. Haushaltsaufnahme i.S. des § 32 Abs. 1 Nr. 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 und § 64 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes erfordert die Aufnahme in die Familiengemeinschaft mit einem dort begründeten Betreuungs- und Erziehungsverhältnis familienhafter Art. Neben dem örtlich gebundenen Zusammensein müssen Voraussetzungen materieller Art und immaterieller Art erfüllt sein. Danach gehört ein Kind dann zum Haushalt einer betreffenden Person, wenn es dort wohnt, versorgt und betreut wird, so dass es sich in der Obhut dieser Person befindet. Dem Zeitmoment kommt dabei besondere Bedeutung zu. Ein Obhutsverhältnis besteht nämlich nicht, wenn sich das Kind nur für einen von vornherein begrenzten, kurzfristigen Zeitraum etwa bei einem Elternteil befindet, z.B. zu Besuchszwecken oder in den Ferien. Von einem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt kann dagegen regelmäßig ausgegangen werden, wenn das Kind seit mehr als drei Monaten bei der Obhutsperson lebt und eine Rückkehr nicht von vornherein feststeht (BFH-Entscheidungen in BFHE 208, 220, BStBl II 2008, 762 [BFH 14.12.2004 - VIII R 106/03]; vom 25. Juni 2009 III R 2/07, BFHE 225, 438, BStBl II 2009, 968; Wendl in Herrmann/Heuer/ Raupach, § 64 EStG Rz 9, m.w.N.).

3

Das Finanzgericht (FG) hat in der angefochtenen Entscheidung die genannten Grundsätze und damit auch die BFH-Rechtsprechung beachtet. Für die Frage, ob ein Kind in den Haushalt aufgenommen ist, sind die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend. Es ist Aufgabe der Tatsacheninstanz, diese zu beurteilen und zu würdigen. Der BFH ist an die Würdigung grundsätzlich gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO). Im Streitfall ist das FG im Rahmen der Tatsachenwürdigung zu dem Ergebnis gekommen, dass der (mehrmonatige) Aufenthalt des Kindes X bei der Klägerin nur Besuchscharakter gehabt hat. Diese Entscheidung ist angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls nachvollziehbar.

4

Im Ergebnis rügt die Klägerin mit ihrem Vorbringen die unzutreffende Würdigung der Umstände des Einzelfalls und mithin die materielle Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Darauf kann die Revision nicht gestützt werden. Fehler in der Anwendung materiellen Rechts im konkreten Fall rechtfertigen für sich genommen die Zulassung der Revision nicht.

5

2. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung --außer in den Fällen der Divergenz-- dann geboten, wenn ein allgemeines Interesse an einer korrigierenden Entscheidung besteht, weil das FG revisibles Recht fehlerhaft ausgelegt hat, der insoweit unterlaufene Fehler von Gewicht und geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu schädigen. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Auslegung und Anwendung des revisiblen Rechts durch das FG objektiv willkürlich oder greifbar gesetzeswidrig ist (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 68 ff.).

6

Davon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden. Es ist nicht ersichtlich, dass dem FG ein qualifizierter Rechtsanwendungsfehler unterlaufen wäre, der im Allgemeininteresse einer Korrektur durch das Revisionsgericht bedürfte.

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