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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 23.02.2012, Az.: VI B 138/11
Vorliegen eines Verfahrensverstoßes wegen Nichtberücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens im angefochtenen Urteil
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.02.2012
Referenz: JurionRS 2012, 12718
Aktenzeichen: VI B 138/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Sachsen - 01.03.2011 - AZ: 5 K 166/10 (Kg)

Fundstelle:

BFH/NV 2012, 970

BFH, 23.02.2012 - VI B 138/11

Gründe

1

Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Finanzgericht (FG) zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

2

1.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hat das FG nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO seine Überzeugung nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu bilden, also den gesamten konkretisierten Prozessstoff zugrunde zu legen. Es muss insbesondere den Inhalt der vorgelegten Akten und das Vorbringen der Beteiligten (quantitativ) vollständig und (qualitativ) einwandfrei berücksichtigen. Ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, der einen Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO begründet, liegt dann vor, wenn das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde legt, der dem schriftlich festgehaltenen Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht, oder wenn eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt geblieben ist (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 80; zuletzt BFH-Beschluss vom 22. März 2011 X B 7/11, BFH/NV 2011, 1005, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 9. Juni 2011 VI B 146/10, BFH/NV 2011, 1530).

3

2.

Gemessen daran liegt ein Verfahrensverstoß vor, weil das FG im angefochtenen Urteil nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens berücksichtigt hat. Denn zu Recht rügt die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), dass das FG seine die Klage abweisende Entscheidung für den Zeitraum Oktober 2006 bis Dezember 2009 darauf gestützt habe, dass die Klägerin trotz ausdrücklichen Hinweises durch das Gericht keinerlei Angaben zu den Einkünften und Bezügen ihres Sohnes gemacht habe. Die Klägerin wendet insoweit zutreffend ein, dass sie mit Schreiben vom 5. Oktober 2010 die Erklärungen zu den Einkünften ihres Kindes Johannes für die Jahre 2006 bis 2009 vorgelegt habe. Und in der Tat befinden sich solche Erklärungen zu den Einkünften und Bezügen eines über 18 Jahre alten Kindes, hier für das Kind X, in den finanzgerichtlichen Akten auf den Seiten 59 ff.

4

Der Senat hält es für sachgerecht, nach § 116 Abs. 6 FGO zu verfahren, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

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