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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 13.12.2011, Az.: V B 39/11
Notwendigkeit der Herausarbeitung von abstrakten Rechtsfragen und von Ausführungen zur Klärbarkeit sowie Klärungsbedürftigkeit für die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.12.2011
Referenz: JurionRS 2011, 33731
Aktenzeichen: V B 39/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Baden-Württemberg - 06.04.2011 - AZ: 1 K 5617/08

BFH, 13.12.2011 - V B 39/11

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig.

2

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) legt die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügend dar.

3

1. Sie rügt, das Finanzgericht (FG) habe verkannt, dass die Festsetzungsverjährung für die Umsatzsteuer-Voranmeldung für Juli 1998 erst ab dem Zeitpunkt der Vernehmung des Zeugen X im zivilrechtlichen Verfahren zwischen ihr und der A-GmbH begonnen habe. Zudem stützt sie sich darauf, die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben verlange im Streitfall, dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ihr die von ihr für die nichtexistente ausländische Rechnungsausstellerin (die schweizerische Firma F) gemäß §§ 51 ff. der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV a.F.) --nach ihrer Meinung rechtsgrundlos-- angemeldete und abgeführte Umsatzsteuer erstatten müsse. Ferner dürfe sich das FA ihr gegenüber nicht auf die Festsetzungsverjährung der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Juli 1998 berufen.

4

a) Dieser Vortrag der Klägerin reicht für die Darlegung der Voraussetzungen des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht aus. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar ist und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Januar 2011 V B 144/09, BFH/NV 2011, 863). Die Klägerin macht nur pauschal geltend, die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben im Streitfall werfe Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO auf, ohne abstrakte Rechtsfragen herauszuarbeiten. Ausführungen zur Klärbarkeit sowie Klärungsbedürftigkeit fehlen vollständig. Ihre Ausführungen erschöpfen sich im Stile einer Revisionsbegründung darin, Rechtsfehler der Vorentscheidung zu behaupten.

5

b) Die Zulassung der Revision aufgrund eines Rechtsfehlers des FG käme allenfalls in Betracht, wenn die Klägerin gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO einen sog. qualifizierten Rechtsanwendungsfehler darlegen würde, d.h. einen offensichtlichen materiellen oder formellen Fehler der Vorentscheidung, der diese zu einer willkürlichen Entscheidung macht (vgl. hierzu die Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2010 V B 160/08, BFH/NV 2010, 1876, unter 2.b, und vom 14. Juni 2011 V B 24/10, nicht veröffentlicht). Ein Fehler von derartigem Gewicht wird von der Klägerin aber nicht substantiiert behauptet.

6

2. Auch der von der Klägerin sinngemäß geltend gemachte Verfahrensfehler gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, das FG habe ihren Beteiligtenvortrag teilweise nicht berücksichtigt und somit den Sachverhalt des Streitfalls nicht zutreffend erfasst, wird nicht hinreichend dargelegt.

7

Ein Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO kann zwar gegeben sein, wenn das FG seiner Überzeugungsbildung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens, also den gesamten konkretisierten Prozessstoff zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Mai 2010 V B 70/09, BFH/NV 2010, 1837, unter II.2., und in BFH/NV 2010, 1876, unter 3.). Im Kern behauptet die Klägerin aber nur in unbeachtlicher Weise einen materiell-rechtlichen Fehler der Vorentscheidung. Sie begründet das Vorliegen des Verfahrensfehlers damit, das FG habe ihren Vortrag, dass die schweizerische Firma F als Rechnungsausstellerin nicht existiere, nicht zutreffend berücksichtigt. Deshalb habe deren Umsatzsteuer-Verbindlichkeit aus der Vermittlungsleistung nicht bestanden und somit sei die Abführung der Umsatzsteuer durch sie, die Klägerin, rechtsgrundlos gewesen. Ein Verstoß des FG gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO kann aber nicht vorliegen, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, das FG habe den ihm vorliegenden Akteninhalt nicht entsprechend seinen, des Beschwerdeführers, Vorstellungen gewürdigt oder wenn dem Beschwerdeführer die Würdigung des FG fehlerhaft erscheint (vgl. z.B. Senatsbeschluss in BFH/NV 2010, 1837).

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