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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 11.11.2011, Az.: V B 19/10
Vorliegen von Anhaltspunkten für eine Zuordnung zum Unternehmen vor Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist i.R.d. Geltendmachung des Vorsteuerabzugs
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.11.2011
Referenz: JurionRS 2011, 32936
Aktenzeichen: V B 19/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Baden-Württemberg - 01.02.2010 - AZ: 9 K 3710/09

Fundstellen:

BFH/NV 2012, 459-460

DStZ 2012, 136

StX 2012, 219-220

BFH, 11.11.2011 - V B 19/10

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet.

2

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hält die Frage, ob die verspätete Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung für sich allein genommen dazu berechtigt, eine Zuordnung eines gemischtgenutzten Wirtschaftsgutes zum Unternehmen und den daraus resultierenden Vorsteuerabzug zu verneinen, für i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) grundsätzlich bedeutsam. Ebenfalls nicht geklärt sei, ab wann eine erhebliche Verspätung vorliege. Diese Fragen haben keine grundsätzliche Bedeutung; sie sind durch die Urteile des Senats vom 7. Juli 2011 V R 21/10 und V R 41/09 (BFH/NV 2011, 1978) entschieden. Die sofort bei Leistungsbezug zu treffende Zuordnungsentscheidung ist "zeitnah", d.h. bis spätestens im Rahmen der Jahressteuererklärung zu dokumentieren. Keine "zeitnahe" Dokumentation der Zuordnungsentscheidung liegt vor, wenn die Zuordnungsentscheidung dem Finanzamt erst nach Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist von Steuererklärungen (31. Mai des Folgejahres) mitgeteilt wird.

3

Soweit die Klägerin darüber hinaus für grundsätzlich bedeutsam hält, welche anderen Umstände --anstelle der Geltendmachung des Vorsteuerabzugs-- als Indiz für die Zuordnung anzusehen seien, fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit im vorliegenden Verfahren, weil nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) keine Anhaltspunkte für eine Zuordnung zum Unternehmen vor Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist vorlagen. Auf die Frage, welche Indizien grundsätzlich erheblich sein könnten, kommt es daher hier nicht an.

4

2. Es liegt auch keine nachträgliche Divergenz vor (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 19. September 2007 XI B 52/06, BFH/NV 2008, 63; vom 20. Dezember 2006 I B 141/05, BFH/NV 2007, 928; vom 24. August 2000 IV B 158/99, nicht veröffentlicht). Diese kommt in Betracht, wenn die grundsätzliche Bedeutung zwar ordnungsgemäß dargelegt wurde, jedoch durch eine nach Einlegung der Beschwerde ergangene Entscheidung entfallen ist und das Urteil der Vorinstanz in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der neueren Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union oder des BFH abweicht. An der Abweichung in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage fehlt es vorliegend. Das FG-Urteil steht vielmehr im Einklang mit den Entscheidungen des Senats V R 21/10 und V R 41/09, soweit darin entschieden ist, dass die Zuordnungsentscheidung spätestens in der zeitnah erstellten Umsatzsteuererklärung für das Jahr, in das der Leistungsbezug fällt, nach außen zu dokumentieren ist. Soweit das FG darüber hinaus sogar die Dokumentation der Zuordnungsentscheidung in der Umsatzsteuer-Voranmeldung verlangt, besteht zwar ein Widerspruch zu den o.g. Senatsentscheidungen. Dieser Widerspruch ist aber nicht entscheidungserheblich. Das FG-Urteil erweist sich vielmehr im Ergebnis als zutreffend.

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