Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesfinanzhof
Beschl. v. 28.10.2011, Az.: I R 31/11
Aussetzung eines Revisionsverfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) über den Vorlagebeschluss des Finanzgerichts (FG)
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.10.2011
Referenz: JurionRS 2011, 34069
Aktenzeichen: I R 31/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Sachsen - 16.03.2011 - AZ: 2 K 1869/10

Fundstellen:

BFH/NV 2012, 605

DB 2012, 14

KÖSDI 2012, 17799

BFH, 28.10.2011 - I R 31/11

Gründe

1

Das Revisionsverfahren war nach § 74, § 121 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung auszusetzen. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt ganz oder zum Teil davon ab, in welcher Weise das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) über den Vorlagebeschluss des Finanzgerichts (FG) Hamburg vom 4. April 2011 2 K 33/10 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1460) entscheidet. Zwar ist jene Vorlagefrage darauf gerichtet, ob § 8c Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007, BGBl I 2007, 1912) --KStG 2002 n.F.-- mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes insoweit vereinbar ist, als bei der unmittelbaren Übertragung innerhalb von fünf Jahren von mehr als 25 v.H. (im Streitfall 48 v.H.) des gezeichneten Kapitals an einer Körperschaft an einen Erwerber (schädlicher Beteiligungserwerb) die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht ausgeglichenen oder abgezogenen negativen Einkünfte (nicht genutzte Verluste) anteilig nicht mehr abziehbar sind. Im Revisionsfall geht es demgegenüber um den in Satz 2 der Vorschrift angeordneten vollständigen Abzugsausschluss für Verluste bei einem Anteilsübergang von mehr als 50 v.H. Doch geht es in beiden Konstellationen um das sog. objektive Nettoprinzip und das sog. Trennungsprinzip; darauf sind die Vorlagefragen des FG Hamburg gerichtet. Das bedingt zugleich, dass die Entscheidung des Senats jedenfalls zum Teil von der Antwort des BVerfG über das Normenkontrollersuchen abhängen wird; in beiden Verfahren ist die Verfassungsmäßigkeit von § 8c Abs. 1 KStG 2002 n.F. als entscheidungserhebliche Regelung Gegenstand. Ein vorrangiges Entscheidungsinteresse eines der hier Verfahrensbeteiligten ist nicht ersichtlich. Den Aussetzungserfordernissen ist damit genügt.

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.